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Rechtsprechung
   BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96   

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https://dejure.org/1997,1124
BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96 (https://dejure.org/1997,1124)
BFH, Entscheidung vom 25.02.1997 - VII R 15/96 (https://dejure.org/1997,1124)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 1997 - VII R 15/96 (https://dejure.org/1997,1124)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • gmbhr.de (Entscheidungsbesprechung)

    Erstattungsansprüche von Haftungsschuldnern wegen zu Unrecht entrichteter Säumniszuschläge

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 218 Abs 2, AO 1977 § 240 Abs 1
    Haftungsschulden; Säumniszuschlag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 480
  • NJW 1997, 3048 (Ls.)
  • BB 1997, 1574
  • BStBl II 1998, 2
  • BFH/NV 1997, 363
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 25.07.1989 - VII R 39/86

    Keine Erstattungszinsen nach erfolgreicher Klage gegen Haftungsbescheid

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    Mit einem Haftungsbescheid wird, wie der Senat bereits zu § 236 Abs. 1 AO 1977 ausgeführt hat (Urteil vom 25. Juli 1989 VII R 39/86, BFHE 157, 322, BStBl II 1989, 821), keine Steuer festgesetzt, sondern die Haftung für eine Steuer geltend gemacht.

    Überhaupt ist die Haftungsinanspruchnahme in der AO 1977 eigenständig geregelt (vgl. § 191 AO 1977), so daß die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften im Haftungsverfahren nicht - auch nicht sinngemäß - anwendbar sind (BFHE 157, 322, BStBl II 1989, 821 ).

    Während z. B. Stundungszinsen nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 234 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 auch bei gewährter Stundung eines Haftungsanspruchs anfallen, scheidet, wie der Senat zu § 236 Abs. 1 AO 1977 entschieden hat (BFHE 157, 322, BStBl II 1989, 821 ), die Zuerkennung von Prozeßzinsen auf zu erstattende Haftungsbeträge aus, wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ein Haftungsbescheid aufgehoben oder im Betrag herabgesetzt worden ist.

  • BFH, 26.07.1988 - VII R 83/87

    Zum Umfang der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer und Säumniszuschläge

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    Dies gilt auch für Säumniszuschläge, die gerade infolge der Pflichtverletzung der nicht rechtzeitigen Zahlung der Steuerschuld durch den (gesetzlichen) Vertreter des Steuerpflichtigen nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 entstanden sind (§ 69 Satz 2 AO 1977; vgl. das Senatsurteil vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859).

    Entsprechend hat der Senat im umgekehrten Fall angesichts der Akzessorietät der Haftungsschuld entschieden, daß eine Heranziehung des Haftungsschuldners für Säumniszuschläge nach § 69 Satz 2 AO, die ab dem Zeitpunkt des Eintritts der nachweislichen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners entstanden sind, unzulässig ist, weil die verwirkten Säumniszuschläge in einem solchen Fall wegen Zweckverfehlung - die Ausübung eines Druckes zur Durchsetzung der Zahlung hat ihren Sinn verloren - dem Steuerschuldner zu erlassen sind (BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859 ).

  • BFH, 14.03.1989 - VII R 152/85

    Haftungsbescheid - Konkursvorrecht - Haftungsforderung - Persönlich haftender

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    Ebenso habe der BFH zu § 220 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 in der bis zum Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I, 2310, 2344) geltenden Fassung die Auffassung vertreten, daß diese Vorschrift auch für die Bestimmung der Fälligkeit einer Haftungsforderung gelte, obwohl darin Haftungsansprüche nicht ausdrücklich genannt gewesen seien (Urteil vom 14. März 1989 VII R 152/85, BFHE 156, 73, BStBl II 1990, 363).

    Soweit er in seinem Urteil in BFHE 156, 73, BStBl II 1990, 363 entschieden hat, daß § 220 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 in seiner bis zum Inkrafttreten des StMBG geltenden Fassung auch für die Bestimmung der Fälligkeit einer Haftungsforderung gegolten hat, obwohl darin lediglich vom Eintritt der Fälligkeit von "Ansprüchen aus der Festsetzung einer Steuer" die Rede war, hat er zugunsten des Steuerpflichtigen ein offensichtliches Versehen des Gesetzgebers korrigiert, weil das sonst eintretende Ergebnis (sofortige Fälligkeit einer Haftungsschuld mit ihrer Entstehung) mit einem grundlegenden Prinzip des Haftungsrechts, daß nämlich jegliche Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners durch Haftungsbescheid in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellt ist (§ 191 Abs. 1 AO 1977), in Widerspruch gestanden hätte.

  • BFH, 24.02.1987 - VII R 4/84

    Einbeziehung von Säumniszuschlägen in die Haftung eines Klägers als

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    So habe der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, daß die gemäß § 191 Abs. 1 AO 1977 durch Haftungsbescheid geltendzumachende Haftung nicht nur für Steuern i. S. des § 3 Abs. 1 AO 1977, sondern zur Vermeidung einer Gesetzeslücke über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch für steuerliche Nebenleistungen i. S. des § 3 Abs. 3 AO 1977 gelte (BFH-Urteil vom 24. Februar 1987 VII R 4/84, BFHE 149, 125, BStBl II 1987, 363).

    Soweit er in seinem Urteil in BFHE 149, 125, BStBl II 1987, 363 erkannt hat, daß die gemäß § 191 Abs. 1 AO 1977 durch Haftungsbescheid geltend zu machende Haftung auch die steuerlichen Nebenleistungen i. S. des § 3 Abs. 3 AO 1977 erfaßt, obwohl in der Vorschrift lediglich von der Haftung für eine Steuer die Rede ist, hat er dies damit begründet, daß es sich bei § 191 Abs. 1 AO 1977 ausschließlich um eine Verfahrensvorschrift handelt, deren Wortlaut daher keinen Rückschluß auf Inhalt und Umfang der Haftungsschuld zulasse.

  • BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91

    Anwendung der Grundsätze zu § 69 AO (1977) bei Verwirklichung von § 71 AO (1977)

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    Eine solche doppelte Inanspruchnahme, die zwar ggf. über die Vorschriften zur Gesamtschuld korrigierbar wäre (vgl. § 240 Abs. 4 Satz 2 AO 1977), ließe sich auch mit dem Schadensersatzcharakter, den der Senat der Haftung sowohl nach § 69 als auch nach § 71 AO 1977 in ständiger Rechtsprechung beigemessen hat (vgl. Senatsurteil vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, m. w. N.), nur schwerlich vereinbaren.
  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    In der Rechtsprechung des BFH wird verwirkten Säumniszuschlägen sogar eine Art Zinsersatzcharakter zugewiesen (BFH-Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, m. w. N.).
  • BFH, 24.03.1992 - VII R 39/91

    Höhe des verwirkten Säumniszuschlags bei Änderung des rückständigen Steuerbetrags

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    Selbst wenn jedoch Zweifel in dieser Richtung bestehen sollten, wäre zu berücksichtigen, daß, wie der Senat bei anderer Gelegenheit ausgeführt hat (Senatsurteil vom 24. März 1992 VII R 39/91, BFHE 168, 300, BStBl II 1992, 956, m. w. N.), auch in bezug auf die Erhebung von Säumniszuschlägen das Steuerrecht Eingriffscharakter hat, mit der Folge, daß unter Beachtung der Regelungen in § 37 Abs. 1, § 38 AO 1977 eine Gesetzes- und Tatbestandsmäßigkeit für den Eingriff zu fordern ist, die eine Analogie (zu Lasten des Haftungsschuldners) zumindest dann ausschließt, wenn sich nicht aus dem Gesamtzusammenhang und den Gesetzesmaterialien klar ergibt, daß der Gesetzgeber auch den nach dem Wortlaut nicht geregelten Fall tatsächlich entsprechend hat regeln wollen.
  • FG Hamburg, 01.02.1983 - IV 74/81
    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    In der Rechtsprechung der FG wird teilweise - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - die Ansicht vertreten, Säumniszuschläge würden nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 auch dann verwirkt, wenn der durch Haftungsbescheid in Anspruch Genommene die "Steuer" bei Fälligkeit nicht entrichte, da es insoweit nicht darauf ankomme, ob Steuern vom Steuerschuldner oder vom Haftenden zu zahlen seien (FG Hamburg, Urteil vom 1. Februar 1983 IV 74/81 H, EFG 1983, 437; FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. Juni 1986 XII V 15/85, EFG 1986, 542).
  • OVG Hamburg, 29.05.1985 - Bf V 15/85
    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    In der Rechtsprechung der FG wird teilweise - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - die Ansicht vertreten, Säumniszuschläge würden nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 auch dann verwirkt, wenn der durch Haftungsbescheid in Anspruch Genommene die "Steuer" bei Fälligkeit nicht entrichte, da es insoweit nicht darauf ankomme, ob Steuern vom Steuerschuldner oder vom Haftenden zu zahlen seien (FG Hamburg, Urteil vom 1. Februar 1983 IV 74/81 H, EFG 1983, 437; FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. Juni 1986 XII V 15/85, EFG 1986, 542).
  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    Wenn es in der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift, die ursprünglich als § 223 in die AO 1977 eingehen sollte, am Anfang heißt, daß die Vorschrift die Säumniszuschläge im wesentlichen entsprechend der Regelung des § 1 StSäumG regelt (BTDrucks VI/1982 S. 173), so kann daraus nicht, wie das FA meint, geschlossen werden, daß hinsichtlich der Säumniszuschläge für Haftungsbeträge keine Rechtsänderung beabsichtigt gewesen und eingetreten sei.
  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00

    Zinsen auf Bruttolohn

    In all diesen Fällen geht es zwar auch um eine angemessene Verzinsung der Steuerschuld (BFH 25. Februar 1997 - VII R 15/96 - BFHE 182, 480, 485 ff.).
  • BFH, 24.10.2018 - I R 78/16

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Rückstellung für drohende

    Demgemäß hat der BFH es in anderen Zusammenhängen abgelehnt, Vorschriften der AO zu Steuerbescheiden auf Haftungsbescheide zu übertragen, sofern diese nicht ausdrücklich genannt wurden und die Normen zur Haftung keinen Verweis auf die Regelungen zu Steuerbescheiden enthielten (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1989 VII R 39/86, BFHE 157, 322, BStBl II 1989, 821, zu Prozesszinsen nach § 236 AO; vom 25. Februar 1997 VII R 15/96, BFHE 182, 480, BStBl II 1998, 2, zu Säumniszuschlägen).
  • BFH, 26.05.2021 - VII B 13/21

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen

    Dies gilt jedenfalls insoweit, als Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21.10.2020 - VII B 121/19, BFH/NV 2021, 326, Rz 33; zur Einordnung von Säumniszuschlägen als Druckmittel mit Zinscharakter s.a. BFH-Urteil vom 29.08.1991 - V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, unter B.II.2.a, m.w.N., und Senatsurteil vom 25.02.1997 - VII R 15/96, BFHE 182, 480, BStBl II 1998, 2, unter 2.b cc; ebenso: Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 240 Rz 1).
  • FG Münster, 04.08.2016 - 9 K 3999/13

    Körperschaftsteuerliche Nichtabziehbarkeit von Haftungsschulden aufgrund der

    Aus diesem Grund hat der BFH es in anderen Zusammenhängen abgelehnt, Vorschriften der AO zu Steuerbescheiden auf Haftungsbescheide zu übertragen, sofern diese nicht ausdrücklich genannt wurden und die Normen zur Haftung keinen Verweis auf die Regelungen zu Steuerbescheiden enthielten (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.1989 VII R 39/86, BStBl II 1989, 821 zu Zinsen nach § 236 AO; vom 25.02.1997 VII R 15/96, BStBl II 1998, 2 zu Säumniszuschlägen).

    Dies schließt eine Analogie zu Abzugsverboten zu Lasten des Steuerschuldners zumindest dann aus, wenn sich nicht aus dem Gesamtzusammenhang und den Gesetzesmaterialien klar ergibt, dass der Gesetzgeber auch den nach dem Wortlaut nicht geregelten Fall tatsächlich entsprechend hat regeln wollen (vgl. allgemein zur belastenden Analogie BFH-Urteil vom 25.02.1997 VII R 15/96, BStBl II 1998, 2).

  • BFH, 18.05.2011 - VII B 132/10

    Revisionszulassung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung -

    Unberücksichtigt habe es dabei gelassen, dass der Gesetzgeber § 240 Abs. 1 Satz 2 AO --als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Februar 1997 VII R 15/96 (BFHE 182, 480, BStBl II 1998, 2)-- mit Wirkung zum 1. August 1998 geändert und den Anwendungsbereich der Vorschrift u.a. auf Haftungsschulden ausgedehnt habe.

    Schließlich weiche das erstinstanzliche Urteil von der Entscheidung des BFH in BFHE 182, 480, BStBl II 1998, 2 ab.

    Die von der Klägerin behauptete Divergenz zur Senatsentscheidung in BFHE 182, 480, BStBl II 1998, 2 liegt deshalb nicht vor, weil das FG keinen Rechtssatz aufgestellt hat, der von dieser Entscheidung abweicht.

  • FG Köln, 18.08.1998 - 14 K 1395/97

    Verrechnungsstundung bei einbehaltener Kapitalertragsteuer

    Die Haftungsinanspruchnahme ist in der AO 1977 überhaupt eigenständig geregelt (vgl. § 191 AO 1977 ), so daß die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften im Haftungsverfahren nicht - auch nicht sinngemäß - anwendbar sind (BFH-Urteil v. 25.02.1997 VII R 15/96, BStBl. II 1998, 2 m.w.N.).

    Im Gegensatz dazu entstehen bei einem Haftungsanspruch bei Nichtentrichtung durch den Haftenden am Fälligkeitstag gerade keine Säumniszuschläge (BFH-Urteil v. 25.02.1997 VII R 15/96, BStBl. II 1998, 2 m.w.N.; Tipke/Kruse, AO /FGO, § 240 Tz. 6 und 15 m.w.N.).

    Wird der Entrichtungspflichtige durch einen Haftungsbescheid aus einem Haftungsanspruch in Anspruch genommen, so ist nach § 222 Satz 4 AO 1977 zwar die Stundung ausgeschlossen, dennoch können keine Säumniszuschläge festgesetzt werden, da Haftungsansprüche keine Steuern im Sinne des § 240 Absatz 1 Satz 1 AO 1977 sind (BFH-Urteil v. 25.02.1997, VII R 15/96, BStBl. II 1998, 2).

  • VG Schwerin, 28.02.2023 - 4 A 1679/18

    Verwirkung von Säumniszuschlägen; Folgen der Unwirksamkeitserklärung einer

    Die Verwirkung und damit Entstehung von Säumniszuschlägen ist danach materiell-rechtlich zu bestimmen und setzt - neben der Festsetzung im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 3 AO - voraus, dass eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird (vgl. auch Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 11/2022, § 220 AO Rn. 16; vgl. zum Begriff der "Steuer" auch BFH, Urteil vom 25. Februar 1997 - VII R 15/96 -, BFHE 182, 480, juris Rn. 16, und Urteil vom 24. März 1992 - VII R 39/91 - juris Rn. 9 ff.).
  • FG Hamburg, 07.11.2002 - IV 27/00

    Anforderung von Säumniszinsen/-zuschlägen:

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes anerkannt, dass Säumniszuschläge (§ 240 AO ), die zu den steuerliche Nebenleistungen zählen (§ 3 Abs. 3 AO ), ein dem Steuerrecht eigenes Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern darstellen (vgl. nur BFH, Urteil vom 25.2.1997 - VII R 15/96 -, juris).

    Sie werden deshalb in der Rechtsprechung auch als den Zinsen "wesensverwandt" bezeichnet (BFH, Urteil vom 25.2.1997 - VII R 15/96 -, juris); in einigen Entscheidungen misst der Bundesfinanzhof verwirkten Säumniszuschläge sogar eine Art. Zinsersatzcharakter zu (vgl. etwa BFH, Urteil vom 29.8.1991 - VII R 78/86 -, juris, m.w.N.).

    In erster Linie sind sie ein Druckmittel eigener Art, durch das der Steuerpflichtige zur rechtzeitigen Entrichtung der fälligen Steuern angehalten werden soll (vgl. BFH, Urteile vom 14.1.1992 - IX R 226/87 - und 25.2.1997 - VII R 15/96 -, juris; Klein/Rüsken, AO , 7. Auflage, § 240 , Rdnr. 1; Kruse/Loose, in: Tipke/Kruse, AO , 88. Lieferung, § 240 , Rdnr. 1).

  • BFH, 07.03.2016 - VII E 1/16

    Streitwert bei Abrechnungsbescheid über Zahlungsverjährung

    Damit ist es gerechtfertigt, den Streitwert nach dem Nennbetrag sämtlicher Forderungen zu bemessen, über deren Zahlungsverjährung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Abrechnungsbescheid gestritten wird (Senatsbeschluss vom 1. Juli 2009 VII E 3/09, BFH/NV 2009, 1660, zu Säumniszuschlägen; FG Bremen, Beschluss vom 22. November 1994  2 94 114 K 2, Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 340, zu Kirchensteuer und Säumniszuschlägen; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Februar 1997 VII R 15/96, BFHE 182, 480, BStBl II 1998, 2).
  • OVG Brandenburg, 12.08.1998 - 4 B 31/98

    Wirtschaftsrecht: Widerruf eines Subventionsbescheides, Umdeutung eines

    Beide Forderungen verfügen vielmehr über die Umdeutung ausschließende verschiedene Rechtsgrundlagen und eigenständige Entstehungsgründe (vgl. BFHE 120, 329, 332; 182, 480, 483; OVG NW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 22 A 2178/94 -).
  • BFH, 28.12.2022 - III B 48/22

    Aussetzung der Vollziehung; Säumniszuschläge

  • FG Düsseldorf, 07.03.2003 - 3 K 4360/01

    Geschäftsführerhaftung; Säumniszuschläge; Sequestration; Zahlungsunfähigkeit;

  • BVerwG, 16.09.1997 - 8 B 143.97

    Die Haftungsinanspruchnahme für Hinterziehungszinsen setzt nicht voraus, daß

  • BFH, 25.01.2005 - I B 83/04

    Klageantrag; Bindungswirkung

  • FG Münster, 21.09.2022 - 12 V 26/22

    Aufhebung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über die Entstehung von

  • BFH, 17.10.2001 - II R 67/98

    Haftungsbescheid; Säumniszuschläge

  • BFH, 23.08.2012 - VI B 53/12

    Haftungsschuld nicht Gegenstand des § 236 AO

  • FG Baden-Württemberg, 08.12.1998 - 4 K 111/98

    Möglichkeit der Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide;

  • VGH Hessen, 01.02.2012 - 5 B 77/12

    Säumniszuschläge auf kommunale Steuern

  • FG München, 21.02.2007 - 3 K 2219/06

    Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13 c Umsatzsteuergesetz (UStG); Haftung

  • BFH, 16.10.2000 - V B 70/00

    Haftungsbescheid

  • FG Hamburg, 23.05.2000 - I 29/98

    Zur Haftungsverjährung nach § 191 AO

  • FG Nürnberg, 22.10.1998 - IV 185/98
  • VG Ansbach, 21.09.2020 - AN 19 K 19.01933

    Rechtmäßigkeit von Säumniszuschlägen aufgrund von Gewerbesteuer

  • FG München, 16.04.2010 - 13 K 2939/08

    Isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung - Auslegung eines

  • OVG Sachsen, 03.06.2020 - 5 E 6/20

    Streitwertbeschwerde; Einstellung der Zwangsvollstreckung gegenüber Erben;

  • FG Niedersachsen, 30.09.2010 - 11 K 279/09

    Festsetzung von Aussetzungszinsen bzgl. der Aussetzung der Vollziehung bei

  • FG Brandenburg, 11.04.2000 - 3 K 1630/97

    Investitionszulagenrückforderungsanspruch kein Steuer- oder Abgabenanspruch i.S.

  • FG München, 14.05.2003 - 3 K 5297/00

    Einfuhr kaffeehaltiger Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr Italiens;

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Rechtsprechung
   BFH, 07.02.1997 - VI R 17/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,799
BFH, 07.02.1997 - VI R 17/94 (https://dejure.org/1997,799)
BFH, Entscheidung vom 07.02.1997 - VI R 17/94 (https://dejure.org/1997,799)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 1997 - VI R 17/94 (https://dejure.org/1997,799)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rabattgewährung an Arbeitnehmer - Kein Rabatt bei überbetrieblichem Belegschaftshandel oder auf fremde Waren oder Dienstleistungen - Pauschalreise nur als eigene Dienstleistung des Arbeitgebers begünstigt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 8 Abs 3, EStG § 19
    Arbeitslohn; Dienstleistung; Rabattfreibetrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 556
  • NJW 1997, 1808 (Ls.)
  • BB 1997, 1027
  • BB 1997, 930
  • DB 1997, 960
  • BStBl II 1997, 363
  • BFH/NV 1997, 363
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.11.1994 - VI R 81/93

    Als Dienstleistungen i. S. des § 8 Abs. 3 EStG sind auch Nutzungsüberlassungen

    Auszug aus BFH, 07.02.1997 - VI R 17/94
    Mit dieser Auslegung wird das im BFH-Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/93 (BFHE 175, 567, BStBl II 1995, 338) vertretene extensive Verständnis des Begriffs der Dienstleistung nicht aufgegeben.

    Der Ausschluß der Sachbezugsbewertung des § 8 Abs. 3 EStG auf fremde Waren oder Dienstleistungen, also auf solche, die der Arbeitgeber nicht als eigene am Markt anbietet, sondern lediglich vermittelt, dient auch der mit § 8 Abs. 3 EStG bezweckten (vgl. BFH in BFHE 175, 576, BStBl II 1995, 338) Vereinfachung der Steuererhebung, da jeweils nur zu untersuchen ist, ob der im Einzelfall zu bewertende Sachbezug zur Produktpalette des Arbeitgebers zählt oder nicht.

  • BFH, 15.01.1993 - VI R 32/92

    Der Rabattfreibetrag wird nicht gewährt, wenn der Arbeitnehmer eines

    Auszug aus BFH, 07.02.1997 - VI R 17/94
    Bei der gebotenen engen Auslegung von § 8 Abs. 3 EStG (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Januar 1993 VI R 32/92, BFHE 170, 190, BStBl II 1993, 356 zum Rabattfreibetrag im Konzern) komme der Rabattfreibetrag nur für Leistungen in Betracht, die der Arbeitgeber im Rahmen seiner Tätigkeit am Markt anbiete.

    In Übereinstimmung hiermit hat der Senat im BFH-Urteil in BFHE 170, 190, BStBl II 1993, 356 unter Hinweis auf dessen Entstehungsgeschichte die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 EStG verneint, wenn sich der Personalrabatt nicht auf ein konkretes Produkt oder eine konkrete Dienstleistung des Arbeitgebers bezieht.

  • FG Baden-Württemberg, 03.04.2000 - 3 K 195/98

    Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf isolierte Aufhebung einer

    Nach einem zwischenzeitlichen Ferngespräch teilte der Verband dem FA mit Schreiben vom 17. Juni 1994 u. a. mit, es sei bekannt geworden, dass zur Frage der Anwendung von § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ( EStG ) beim BFH ein Verfahren unter Az: VI R 17/94 anhängig sei.

    Hinsichtlich des Revisionsverfahrens Az: VI R 17/94 werde um Mitteilung der diesbezüglichen Fundstelle und gegebenenfalls um Überlassung einer Fotokopie derselben gebeten.

    Das Revisionsverfahren VI R 17/94 (Vorinstanz FG Baden-Württemberg 10 K 187/92) sei ohne Angabe der Fundstelle für das FA leider nicht greifbar.

    Gleichzeitig werde die Bitte nach Überlassung von Kopien der dem Verband vorliegenden Unterlagen bzw. Fundstellen hinsichtlich des Revisionsverfahrens VI R 17/94 wiederholt.

    Das Revisionsverfahren VI R 17/94 werde vom Verband für ein Mitgliedsunternehmen geführt.

    Mit Schreiben vom 31. Oktober 1995 nahm der Verband darauf Bezug, der Einspruch ruhe derzeit nach § 363 Abs. 2 AO im Hinblick auf das Revisionsverfahren VI R 17/94, bei dem es um die Anwendung von § 8 Abs. 3 EStG gehe.

    Ausgehend davon, dass sich auch aus dem zusätzlich angeführten Revisionsverfahren VI R 17/94 nichts Gegenteiliges mehr ergebe, werde um Überprüfung gebeten, ob der Einspruch nunmehr zurückgenommen werde.

    Andernfalls werde der Vollständigkeit halber noch um Mitteilung gebeten, ob bzw. wie das Revisionsverfahren VI R 17/94 zwischenzeitlich erledigt worden sei, und um Vorlage der im Schreiben vom 2. September 1994 angesprochenen Angaben und Unterlagen.

    Der Verband machte unter Bezugnahme auf das Schreiben des FA vom 22. November 1995 im Brief vom 21. Dezember 1995 nochmals Ausführungen hierzu und teilte mit, das Revisionsverfahren VI R 17/94 sei derzeit noch beim BFH anhängig.

    Sie sagte zu, zu versuchen, die Unterlagen betreffend das Revisionsverfahren VI R 17/94 zu erhalten und dem FA vorzulegen.

    Obwohl das FA erstmals mit Schreiben vom 17. Juni 1994 auf das beim BFH unter Az: VI R 17/94 anhängige Verfahren hingewiesen und um das Ruhen des Verfahrens gebeten worden sei, sei die Einspruchsentscheidung vom 25. März 1996 ergangen.

    Nachdem das FA im Schriftsatz vom 24. Juli 1996 unter anderem mitgeteilt hatte, es habe keine Bedenken, das FG-Verfahren bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens VI R 17/94 ruhen zu lassen, wurde durch Beschluss des damaligen Berichterstatters vom 13. Januar 1997 das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BFH in dieser Sache angeordnet.

    Nach Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 7. Februar 1997 VI R 17/94 (BFHE 182, 556 , BStBl II 1997, 363 ) wurde das Klageverfahren fortgesetzt.

    Sie habe mehrfach das Ruhen des Verfahrens beantragt und erläutert, dass eine Herausgabe von Unterlagen über das von ihrem Prozessbevollmächtigten geführte Revisionsverfahren VI R 17/94 ohne das erforderliche Einverständnis des betroffenen anderen Mandanten nicht möglich sei.

    Da die Klägerin die mehrfach erbetenen Angaben zu dem Revisionsverfahren VI R 17/94 nicht vorgelegt habe, sei nicht feststellbar gewesen, inwieweit dieses Verfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens rechtfertige.

    Auch nach der Übernahme der Bearbeitung durch die Rechtsbehelfsstelle des FA Ende Februar 1996 sei es nicht möglich gewesen, ein Revisionsverfahren beim BFH unter dem Az: VI R 17/94 ausfindig zu machen.

    Die Klägerin ist durch die (ausdrücklich isoliert) angefochtene Einspruchsentscheidung nicht (mehr) beschwert (§ 40 Abs. 2 FGO ), da der geltend gemachte Grund für ihre Rechtswidrigkeit während des Klageverfahrens entfallen ist, nachdem das Revisionsverfahren VI R 17/94, auf dessen Anhängigkeit die Klägerin ihren Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens gestützt hatte, durch die BFH-Entscheidung vom 7. Februar 1997 beendet wurde.

  • BFH, 26.04.2018 - VI R 39/16

    Vertrieb einer Ware oder Dienstleistung i.S. des § 8 Abs. 3 EStG

    Die bloße Vermittlung einer fremden Ware oder Dienstleistung, die auch unter den möglichen Wortsinn des Begriffs des "Vertreibens" gefasst werden kann, reicht für die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG demgegenüber nicht aus (Senatsurteil vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363).
  • BFH, 09.10.2002 - VI R 164/01

    Arbeitgeberdarlehen und Rabattfreibetrag

    Der Zinsvorteil habe nach § 8 Abs. 2 EStG ermittelt werden müssen, da § 8 Abs. 3 EStG nur auf solche Rabatte anwendbar sei, die auf Gegenstände der eigenen unternehmerischen Produkt- und Leistungspalette des Arbeitgebers gewährt würden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363).

    Demzufolge verbleibt es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363, und in BFHE 170, 190, BStBl II 1993, 356) bei Rabatten auf solche Leistungen, die nicht zur Produktpalette des Arbeitgebers gehören, bei den allgemeinen Regeln über die Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 EStG.

    b) Was den sachlichen Anwendungsbereich der unter die besondere Rabattbesteuerung des § 8 Abs. 3 EStG fallenden Leistungen betrifft, kommt es nicht darauf an, ob die zu beurteilende Leistung für den Betrieb des Arbeitgebers typisch ist (BFH-Urteil in BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363), sondern darauf, ob der Arbeitgeber Leistungen der Art, wie der mit Rabatt an den Arbeitnehmer abgegebenen, am Markt erbringt, wobei die Abgabe solcher Leistungen an die Belegschaft nicht überwiegen darf.

  • BFH, 30.05.2001 - VI R 123/00

    Rabattfreibetrag für Mitarbeiter in Agenturen - Was Agenturinhaber wissen müssen

    Falls die Klägerin den Abschluss derartiger Versicherungen vermittelt haben sollte, hätte sie zwar nicht die Versicherung als Dienstleistung vertrieben, jedoch ihre Vermittlungsleistung (s. BFH-Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363 --Reisevermittlung durch eine Volksbank--).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01

    Rabattfreibetrag bei zinsverbilligten Darlehen an Mitarbeiter einer

    Zwar könne es sich hierbei auch um Leistungen handeln, die nicht zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehörten (vgl. BFH Urteil vom 7. Februar 1997, BStBl II 1997, 363 ).

    Die Begriffe "Waren oder Dienstleistungen" stehen synonym für alle Leistungen, mit denen sich ein Arbeitgeber am Markt betätigt (BFH Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/.. BStBl II 1995, 338 ), auch wenn es sich hierbei nicht um Leistungen handelt, die zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehören (BFH Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BStBl II 1997, 363 ).

    Denn die dem Arbeitnehmer gewährten Leistungen müssen nicht zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehören (vgl. BFH Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 17/94 a. a. O.).

  • FG Köln, 21.04.2005 - 10 K 7434/01

    Rabattfreibetrag bei Verzicht auf Vermittlungsprovision

    Der Rabattfreibetrag gemäß § 8 Abs. 3 EStG beziehe sich hingegen nur auf solche Rabatte, die für Dienstleistungen des Arbeitgebers (Kreditinstituts) selbst gewährt würden (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BStBl II 1997, 363).

    b) Der vom Beklagten angedeutete Widerspruch zwischen den BFH-Urteilen vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BStBl II 1997, 363 und vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230 liegt nicht vor.

    Zwar hat der BFH im Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 17/94 für die Vermittlung von Reiseleistungen eines Fremdveranstalters (die Bank erhielt einen Freiplatz, den sie einem Mitarbeiter überließ) entschieden, dass der diesbezügliche geldwerte Vorteil nur dann nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten sei, wenn die Bank nach zivilrechtlichen Grundsätzen Veranstalter und nicht lediglich Vermittler der Reise sei.

  • BFH, 27.08.2002 - VI R 63/97

    Nutzen Sie den steuerfreien Personalrabatt!

    Das FG habe sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Februar 1997 VI R 17/94 (BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363) berufen.

    Dem Umstand, dass solche Güter vom Arbeitgeber "nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht" werden müssen, ist zu entnehmen, dass der Arbeitgeber mit ihnen selbst am Markt in Erscheinung treten muss (BFH-Urteil in BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363).

  • BFH, 07.11.2006 - VI R 81/02

    Nebeneinkünfte; Abgrenzung selbstständige/nichtselbstständige Tätigkeit

    Die Vergünstigung des § 8 Abs. 3 EStG ist auf die Waren oder Dienstleistungen beschränkt, die der Arbeitgeber als eigene liefert oder erbringt und die damit zu seiner Produktpalette am Markt gehören (vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 2002 VI R 164/01, BFHE 200, 354, BStBl II 2003, 373; vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363).
  • BFH, 18.09.2002 - VI R 134/99

    Rabattfreibetrag nur bei "Markterscheinen" des Arbeitgebers

    Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 1994 VI R 81/93, BFHE 175, 567, BStBl II 1995, 338; vom 8. November 1996 VI R 100/95, BFHE 182, 61, BStBl II 1997, 330, und vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363) habe noch nicht diese Streitfrage, sondern lediglich entschieden, dass jegliche Dienstleistungen begünstigt seien, dass die betreffende Leistung nicht zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehören müssen und dass § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht eng auszulegen sei.

    Dies entspricht auch schon der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363, und vom 15. Januar 1993 VI R 32/92, BFHE 170, 190, BStBl II 1993, 356).

  • BFH, 28.08.2002 - VI R 88/99

    Rabattfreibetrag bei Zeitungsabgabe durch Druckerei

    b) Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363; in BFHE 170, 190, BStBl II 1993, 356) ist die Vergünstigung des § 8 Abs. 3 EStG ferner auf die Waren oder Dienstleistungen beschränkt, die der Arbeitgeber als eigene liefert oder erbringt.
  • FG Düsseldorf, 04.09.1998 - 3 K 5925/96

    Rabattfreibetrag für kostenlose Tageszeitung an Arbeitnehmer einer

  • BFH, 16.02.2005 - VI R 46/03

    Rabattfreibetrag bei Vermietung von Wohnungen

  • FG Nürnberg, 01.12.2016 - 3 K 588/16

    Arbeitnehmer, Arbeitgeber, BFH-Urteil, Telefaxanschluß, Bundesfinanzhof,

  • BFH, 27.08.2002 - VI R 158/98

    Rabattfreibetrag bei Krankenhäusern

  • FG Nürnberg, 06.08.2002 - I 73/98

    Arbeitnehmereigenschaft von Hostessen, Nebeneinkünften beim selben Arbeitgeber,

  • FG Düsseldorf, 18.06.1998 - 9 K 7424/95

    Gewährung eines Rabattfreibetrags für geldwerten Vorteil eines zinslosen

  • FG Hessen, 23.05.1997 - 10 K 4915/96

    Rabattfreibetrag; Üblicher Geschäftsgegenstand; Haftungsbescheid; Arbeitslohn;

  • FG Hessen, 13.12.2006 - 10 K 2126/04

    Einkaufsvorteile als Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG - Voraussetzungen für die

  • FG Münster, 15.05.2003 - 3 K 1125/00

    Geldwerter Vorteil aus Schulhausmeisterwohnung Fall von § 8 Abs. 3 EStG

  • FG Nürnberg, 01.12.2016 - 3 K 1062/16

    Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Revision, Leistungen, Dienstleistungen,

  • FG Köln, 15.11.2006 - 14 K 3584/02

    Zufluss von Arbeitslohn durch verbilligte Leasingkonditionen mit einem Dritten

  • FG Münster, 26.04.1999 - 4 K 7527/97

    Rabattfreibetrag für nur teilweise vom Arbeitgeber erbrachte Leistungen

  • FG Niedersachsen, 14.07.1998 - XI 221/95

    Steuerliche Bewertung von Preisvorteilen, die Krankenhausbediensteten durch die

  • FG Schleswig-Holstein, 04.09.2013 - 2 K 23/12

    Geldwerter Vorteil durch Teilnahme an einer Schiffskreuzfahrt: Reiseantritt als

  • FG Baden-Württemberg, 15.04.2005 - 10 K 222/02

    Ersparte Reisekosten von Bankmitarbeitern an Banksonderreisen kein Arbeitslohn

  • FG Hamburg, 27.03.2001 - II 68/00

    Zur Bewertung von Waren bzw. Dienstleistungen, die verbilligt an Arbeitnehmer

  • BFH, 20.08.1997 - VI B 93/97

    Rabattfreibetrag bei Vermittlungsleistungen

  • FG Hessen, 09.02.2001 - 13 K 1365/00

    Verbilligte Überlassung von Darlehen an Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil

  • FG München, 26.09.2001 - 7 K 3672/98

    Rabattfreibetrag bei Überlassung einer verbilligten Reisen an Arbeitnehmer durch

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Rechtsprechung
   BFH, 08.11.1996 - VI R 37/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2749
BFH, 08.11.1996 - VI R 37/94 (https://dejure.org/1996,2749)
BFH, Entscheidung vom 08.11.1996 - VI R 37/94 (https://dejure.org/1996,2749)
BFH, Entscheidung vom 08. November 1996 - VI R 37/94 (https://dejure.org/1996,2749)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer Prozesserklärung/Rechtsbehelfsschrift als Klageerhebung - Inhaltliche Anforderungen an eine Klageerhebung nach der Finanzgerichtsordnung (FGO)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 47, FGO § 64, FGO § 65
    Form; Klage; Rechtsmittel

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 363
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.12.1985 - I R 30/85

    Anforderungen an eine Klageerhebung

    Auszug aus BFH, 08.11.1996 - VI R 37/94
    Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung grundsätzlich davon auszugehen, daß der Steuerpflichtige den Rechtsbehelf einlegen wollte, der seinen Belangen entspricht und zu dem von ihm angestrebten Erfolg führen kann (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1985 I R 30/85, BFH/NV 1986, 675, m.w.N.).
  • BGH, 18.06.1996 - VI ZR 325/95

    Streitgegenstands-Verwechslung - § 511 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung

    Auszug aus BFH, 08.11.1996 - VI R 37/94
    Prozeßerklärungen sind so auszulegen, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 1996 VI ZR 325/95, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1996, 1210).
  • BFH, 28.06.1989 - I R 67/85

    Klageerhebung - Steuererklärung - Schätzung - Einspruchsentscheidung

    Auszug aus BFH, 08.11.1996 - VI R 37/94
    Inhaltlich liegt eine Klageerhebung nur vor, wenn um gerichtlichen Rechtsschutz in Form eines Urteils nachgesucht wird (BFH-Urteil vom 28. Juni 1989 I R 67/85, BFHE 157, 305, BStBl II 1989, 848); dieses Begehren muß sich aus der Rechtsbehelfsschrift selbst ergeben (vgl. z. B. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 65 FGO Tz. 1 b).
  • FG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 K 168/20

    Rechtzeitigkeit der Rücknahme eines Einspruchs zur Abwendung einer verbösernden

    Es muss nicht ausdrücklich "Klage" erhoben werden - eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsbehelfs etwa als Einspruch oder Widerspruch (hierzu BFH, Urteil vom 8. November 1996 VI R 37/94, BFH/NV 1997, 363) ist unerheblich (BFH, Beschluss 20. Mai 2014 III B 82/13, BFH/NV 2014, 1505; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 164. Lieferung 02.2021, § 65 FGO Rz. 3).

    Zu dieser unbeachtlichen Falschbezeichnung (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 8. November 1996 VI R 37/94, BFH/NV 1997, 363) kam es im Streitfall im Übrigen nur deshalb, weil das FA zunächst die Wirksamkeit der Einspruchsrücknahme ausdrücklich bestätigte, um dann aber in der Einspruchsentscheidung gleichzeitig einen (erstmaligen) Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu sehen.

  • BFH, 09.12.2009 - II R 52/07

    Auslegung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Beginn der

    Nach diesem Grundsatz ist das Schreiben so auszulegen, dass dasjenige gewollt war, das nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Kläger entspricht (BFH-Urteile vom 8. November 1996 VI R 37/94, BFH/NV 1997, 363, und vom 18. Oktober 2006 XI R 42/04, BFH/NV 2007, 1283, unter.
  • FG Düsseldorf, 12.03.2003 - 7 K 7427/98

    Gewerblicher Grundstückshandel; Zebragesellschaft; Zuständigkeit;

    Der BFH hat seine im Urteil vom 11.12.1997 zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung zwischenzeitlich mehrfach ausdrücklich bestätigt (Urteile vom 10.12.1998, III R 61/97, BStBl. II 1999, 390; vom 04.11.1999, XI B 25/99, BFH/NV 2000, 306 und vom 08.06.2000, VI R 37/94, BStBl. II 2001, 162).

    Zwar entfalten nach Ansicht des BFH (Urteil vom 11.12.1997, III R 14/96, BFHE 185, 177 ; vom 10.12.1998, III R 61/97, BStBl. II 1999, 390; vom 04.11.1999, XI B 25/99, BFH/NV 2000, 306 und vom 08.06.2000, VI R 37/94, BStBl. II 2001, 162; vom 26.04.2001, IV R 14/00, BFHE 195, 290 ; vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO § 180 AO Tz. 57 f.), der das erkennende Gericht folgt, Feststellungsbescheide, durch die von einer Gesellschaft erzielte Einkünfte festgestellt werden, hinsichtlich der Einkünftezuordnung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 EStG für das Wohnsitzfinanzamt keine Bindungswirkung, wenn bei einzelnen Gesellschaftern aufgrund außerhalb der Gesellschaft liegender Umstände eine abweichende Einkünftezuordnung vorzunehmen ist.

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Rechtsprechung
   BFH, 08.11.1996 - VI R 24/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,12490
BFH, 08.11.1996 - VI R 24/96 (https://dejure.org/1996,12490)
BFH, Entscheidung vom 08.11.1996 - VI R 24/96 (https://dejure.org/1996,12490)
BFH, Entscheidung vom 08. November 1996 - VI R 24/96 (https://dejure.org/1996,12490)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 65 Abs 1, FGO § 65 Abs 2, FGO § 79b Abs 1
    Fristsetzung; Klagebegehren; Klagebegründung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 363
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 26.10.1989 - IV R 82/88

    Entscheidung über Wiedereinsetzung erst in Rechtsbehelfsentscheidung; keine

    Auszug aus BFH, 08.11.1996 - VI R 24/96
    Es wird dabei zu berücksichtigen haben, daß die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO 1977 ein unselbständiger Bestandteil der Entscheidung zur Haupt sache ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Oktober 1989 IV R 82/88, BFHE 159, 103, BStBl II 1990, 277) und der Vorsitzende gemäß § 76 Abs. 2 FGO darauf hinzuwirken hat, daß unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden.
  • FG Hamburg, 30.04.2015 - 1 K 264/13

    Einkommensteuer, Abgabenordnung: "Aufforderung" zur Abgabe einer Steuererklärung

    Ebenso wie die positive Entscheidung, eine Veranlagung durchzuführen, ist auch die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO ein unselbständiger Bestandteil der Entscheidung zur Hauptsache (BFH, Urteil vom 08.11.1996, VI R 24/96, BFH/NV 1997, 363; Urteil vom 26.10.1989,IV R 82/88, BFHE 159, 103, BStBl II 1990, 277).
  • FG München, 22.11.2021 - 7 K 1778/20

    Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist

    Bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO handelt es sich um einen unselbständigen Bestandteil, der Entscheidung zur Hauptsache ist (BFH-Urteile vom 26. Oktober 1989 IV R 82/88, 103, BStBl II 1990, 277 und vom 8. November 1996 VI R 24/96, Rn. 12, juris).
  • FG Hamburg, 04.06.2002 - III 128/01

    Versäumung der Veranlagungs-Antragsfrist, unzuständiges Amt:

    Der Gegenstand des Klagebegehrens ist genügend bestimmt, wenn sich - wie hier - aus dem Klagvorbringen ergibt, dass das FA unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO wegen Versäumung der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG verpflichtet werden soll, eine Einkommensteuer-Veranlagung für ein bestimmtes Kalenderjahr gemäß der eingereichten Steuererklärung durchzuführen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 08. November 1996 VI R 24/96, BFH/NV 1997, 363).
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