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   BFH, 07.02.1997 - VI R 34/96   

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https://dejure.org/1997,3413
BFH, 07.02.1997 - VI R 34/96 (https://dejure.org/1997,3413)
BFH, Entscheidung vom 07.02.1997 - VI R 34/96 (https://dejure.org/1997,3413)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 1997 - VI R 34/96 (https://dejure.org/1997,3413)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung geldwerter Zuwendungen des Arbeitgebers vom Lohnbegriff im Sinne einer Bewertung von Reiseaufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Abgrenzung zwischen Dienstreise und Incentivereise

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 42 d
    Arbeitslohn; Dienstreise; Incentivereise

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 401
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.08.1996 - VI R 88/93

    Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und

    Auszug aus BFH, 07.02.1997 - VI R 34/96
    Bei der Würdigung einer vom Arbeitgeber bezahlten Reise, die den Lohncharakter erfüllt, kommt eine Aufteilung der Kosten auf Arbeitslohn und auf Zuwendungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Kosten rein betriebsfunktionaler Elemente sich leicht und eindeutig von sonstigen Zuwendungen mit Entlohnungscharakter abgrenzen lassen (zuletzt Senatsurteil vom 9. August 1996 VI R 88/93, BFHE 181, 76, BStBl II 1997, 97).

    Damit ist nicht auszuschließen, daß in den auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Kostenanteilen auch abgrenzbare Positionen, wie z. B. Miete für zu beruflichen Zwecken genutzte Konferenzräume, enthalten sind (vgl. Urteil in BFHE 181, 76, BStBl II 1997, 97).

  • BFH, 14.07.1988 - IV R 57/87

    Zur betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen für ein Steuerberater-Symposium

    Auszug aus BFH, 07.02.1997 - VI R 34/96
    Abgesehen davon, daß einer Schiffsreise der vorliegenden Art schon ein Erlebniswert für sich innewohnt (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19), wird die Reise durch die Besichtigungen der Städte Helsinki und Stockholm verstärkt einer privaten Urlaubsreise vergleichbar.
  • BFH, 18.08.2005 - VI R 32/03

    Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse

    a) Nach bisheriger Rechtsprechung des Senats war die Zuwendung einer Reise im Rahmen der durchzuführenden Gesamtwürdigung grundsätzlich einheitlich in dem Sinne zu beurteilen, dass die Zuwendung entweder Arbeitslohn darstellte oder im betrieblichen Eigeninteresse erfolgte (BFH-Urteile vom 4. August 1994 VI R 24/94, BFHE 175, 280, BStBl II 1994, 954; vom 9. August 1996 VI R 88/93, BFHE 181, 76, BStBl II 1997, 97, und vom 7. Februar 1997 VI R 34/96, BFH/NV 1997, 401).

    Bei der Beurteilung einer vom Arbeitgeber bezahlten Reise wurde eine Aufteilung nur ausnahmsweise zugelassen, wenn die Kosten rein betriebsfunktionaler Elemente sich leicht und eindeutig von sonstigen Aufwendungen mit Entlohnungscharakter abgrenzen ließen (BFH-Urteile in BFHE 181, 76, BStBl II 1997, 97, und in BFH/NV 1997, 401).

    Die Kosten rein betriebsfunktionaler Reise-Bestandteile (z.B. für die Zurverfügungstellung von Tagungsräumen nebst Ausstattung, Tagungsunterlagen und Referenten) kommen von vornherein nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn in Betracht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 76, BStBl II 1997, 97, und in BFH/NV 1997, 401).

  • FG Baden-Württemberg, 10.09.1998 - 6 V 45/97

    Abgrenzung Arbeitslohn zu Zuwendungen aus eigenbetrieblichem Interesse;

    Das Ergebnis der Gesamtwürdigung ist regelmäßig in diesem Sinne einheitlich, daß die Zuwendung entweder Arbeitslohn darstellt oder im betrieblichen Eigeninteresse erfolgt (BFH-Urteil vom 7.2.1997 - VI R 34/96, BFH/NV 1997, 401).

    Die vorstehende Würdigung, daß die Vorteilsgewährung dem Antragsteller gegenüber als im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der GmbH liegend anzusehen sein könnte, erfolgt unabhängig davon, daß der Antragsteller vorgetragen hat, zur Teilnahme verpflichtet gewesen zu sein (vgl. BFH in BFH/NV 1997, 401).

    Nur bei der Würdigung einer vom Arbeitgeber bezahlten Reise, die Lohncharakter hat, kommt eine Aufteilung der Kosten auf Arbeitslohn und auf Zuwendungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Kosten rein betriebsfunktionaler Elemente sich leicht und eindeutig von sonstigen Zuwendungen mit Entlohnungscharakter abgrenzen lassen (BFH-Urteil vom 9.8.1996 - VI R 88/93, BFHE 181, 76 , BStBl II 1997, 97 ; BFH in BFH/NV 1997, 401).

  • FG München, 13.12.2002 - 2 K 1488/98

    Steuerpflicht des geldwerten Vorteils aus der Teilnahme an Incentive-Reisen;

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH erfüllt eine geldwerte Zuwendung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer den Lohnbegriff des § 19 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ), wenn sie Entlohnungscharakter für das zur Verfügungstellen der Arbeitskraft hat (BFH-Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 34/96, BFH/NV 1997, 401).

    Bei der Würdigung einer vom Arbeitgeber bezahlten Reise, die den Lohncharakter erfüllt, kommt eine Aufteilung der Kosten auf Arbeitslohn und auf Zuwendungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Kosten rein betriebsfunktionaler Elemente sich leicht und eindeutig von sonstigen Zuwendungen mit Entlohnungscharakter abgrenzen lassen (BFH-Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 34/96, BFH/NV 1997, 401).

  • FG Köln, 22.05.2003 - 10 K 3932/98

    Begriff der Betriebseinnahme und berufliche/betriebliche Veranlassung einer

    Diese Voraussetzungen werden im Bereich der Gewinneinkünfte für zugewendete Auslandsreisen bejaht, die regelmäßig auch im Wirtschaftsverkehr einen nicht nur geringen Geldwert besitzen (BFH-Urteile vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BFHE 154, 218, BStBl II 1988, 995 und vom 20. April 1989 IV R 106/87, BFHE 157, 118, BStBl II 1989, 641; vgl. ferner BFH-Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 34/96, BFH/NV 1997, 401).

    Denn es kommt nicht darauf an, ob durch den zugewendeten Vermögenswert eigene Aufwendungen erspart werden (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juni 1973 VI R 85/71, BFHE 109, 526, BStBl II 1973, 781 und vom 20. April 1989 IV R 106/87, BFHE 157, 118, BStBl II 1989, 641; ferner BFH-Urteile vom 7. Februar 1997 VI R 34/96, BFH/NV 1997, 401 und vom 9. März 1990 VI R 48/87, a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 18.10.1999 - 12 K 229/99

    Vom Arbeitgeber bezahlte Massagen der an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes -BFH- (vgl. z.B. Urteil vom 07.02.1997 VI R 34/96, BFH/NV 1997, 401; Urteil vom 04.08.1994 VI R 24/94, BStBl II 1994, 954) erfüllt eine geldwerte Zuwendung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer den Lohnbegriff des § 19 EStG , wenn sie Entlohnungscharakter für das zur Verfügungstellen der Arbeitskraft hat.
  • FG Schleswig-Holstein, 10.07.2007 - 5 K 369/02

    Übernahme der Kosten einer sog. Regenerationskur für Fluglotsen durch den

    Nach der früheren Rechtsprechung des BFH waren Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (Bezüge oder geldwerte Vorteile) im Rahmen der durchzuführenden Gesamtwürdigung grundsätzlich einheitlich in dem Sinne zu beurteilen, dass die Zuwendung entweder Arbeitslohn darstellte oder im betrieblichen Eigeninteresse erfolgte (z.B. BFH, Urteile vom 9. August 1996, VI R 88/93, BStBl II 1997, 97 und vom 7. Februar 1997, VI R 34/96, BFH/NV 1997, 401).
  • FG Baden-Württemberg, 28.03.2003 - 3 K 218/99

    Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers; Geldwerter Vorteil einer Mitarbeiterreise

    Steht der mit der Zuwendung verfolgte betriebliche Zweck derart im Vordergrund, dass bei wertender Beurteilung ein damit einhergehendes Interesse des Arbeitnehmers an der Erlangung des betreffenden Vorteils vernachlässigt werden kann, so ist nicht von einer Gegenleistung "für" Dienste des Arbeitnehmers, sondern davon auszugehen, dass der Vorteil im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt wurde (vgl. Urteile vom 07. Februar 1997 VI R 34/96, BFH/NV 1997, 401 und vom 04. August 1994 VI R 24/94, BFHE 175, 280 , BStBl II 1994, 954 ).
  • FG Münster, 28.09.2000 - 5 K 6653/97

    Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer von seinem Arbeitgeber durchgeführten

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - (vgl. Urteile vom 07. Februar 1997 VI R 34/96, BFH/NV 1997, 401 und vom 04. August 1994 VI R 24/94, BFHE 175, 280 , BStBl 11 1994, 954) erfüllt eine geldwerte Zuwendung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer den Lohnbegriff des § 19 EStG , wenn sie Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft hat.
  • FG München, 17.01.2002 - 7 K 1790/00

    Vom Arbeitgeber Gewährte Vorteile als Arbeitslohn; Nachforderung von Lohnsteuer

    Ein solcher Fall wäre etwa dann gegeben, wenn die Fortbildung im Zusammenhang mit einer Reise durchgeführt wird, derer es für den Erfolg der Fortbildung nicht bedarf (vgl. BFH-Urteil vom 7. Februar 1997 VII R 34/96, BFH/NV 1997, 401).
  • FG Hamburg, 06.12.2001 - VI 108/99

    Arbeitnehmereigenschaft eines "Leitrentners"

    Auch wenn die F ein Interesse an dem Vorhandensein eines Leitrentners gehabt haben mag, so ist dies gleichwohl mit Rücksicht auf die Höhe der Zahlungen an den Kläger kein ganz überwiegendes (vergl. z.B. BFH Urteil vom 07.02.1997 VI R 34/96, BFH/NV 97, 401).
  • FG Baden-Württemberg, 18.07.2001 - 3 K 189/00

    Aufwendungen für eine Japanreise des Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH

  • FG Hessen, 13.01.2000 - 10 K 2685/98

    Städtepartnerschaft; Arbeitslohn; Reisekosten; Übernahme; Delegation - Übernahme

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