Weitere Entscheidung unten: BFH, 09.07.1996

Rechtsprechung
   BFH, 12.08.1996 - VI R 27/96   

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https://dejure.org/1996,2436
BFH, 12.08.1996 - VI R 27/96 (https://dejure.org/1996,2436)
BFH, Entscheidung vom 12.08.1996 - VI R 27/96 (https://dejure.org/1996,2436)
BFH, Entscheidung vom 12. August 1996 - VI R 27/96 (https://dejure.org/1996,2436)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 38b Satz 2 Nr. 6, § 40b Abs. 1 und 2

  • Wolters Kluwer

    Beiträge für eine Direktversicherung - Pauschale Versteuerung - Lohnsteuerklasse VI

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 38b S. 2 Nr. 6, § 40b Abs. 1, 2
    Besteuerung von Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers - Lohnsteuerpauschalierung bei Direktversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 40b Abs 2 S 1, LStR Abschn 129 Abs 7 S 1
    Pauschalierung; Steuerklasse; Zukunftsicherung; Zweites Dienstverhältnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1996, 2558
  • BB 1997, 134
  • DB 1996, 2473
  • BStBl II 1997, 143
  • BFH/NV 1997, 44
  • NZA-RR 1997, 182
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 08.12.1989 - VI R 165/86

    Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 b EStG ist auch bei

    Auszug aus BFH, 12.08.1996 - VI R 27/96
    Mit Urteil vom 8. Dezember 1989 VI R 165/86 (BFHE 159, 336, BStBl II 1990, 398) hat der Senat entschieden, daß die Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit den Steuerklassen I bis V nicht materielle Voraussetzung für die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG ist.
  • FG Saarland, 27.08.1991 - 1 K 157/91

    Lohnsteuer; Pauschalversteuerung bei Direktversicherung

    Auszug aus BFH, 12.08.1996 - VI R 27/96
    Diese Auffassung wird auch im Schrifttum - teilweise unter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil des FG des Saarlandes vom 27. August 1991 1 K 157/91 (EFG 1992, 296) - vertreten (vgl. z. B. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 40b Rz. 7; Barein in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 40b EStG Rz. 32; Blümich/Ahrend/Förster/Rössler, Einkommensteuergesetz, § 40b Rz. 10; Küttner/Huber, Personalbuch 1996, Lohnsteuerpauschalierung, Rz. 41; Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, "Pauschalierung der Lohnsteuer" Rz. 253).
  • FG Köln, 07.12.1999 - 2 K 2402/96

    Feststellungslast für Vorsteuerabzug aus Rechnungen

    Denn ein Fall fehlender Vertretung wäre im Streitfall nur gegeben, wenn die Klägerin nicht ordnungsgemäß geladen worden wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 09. Juli 1996 VII R 23/96 und VII B 41/96, BFH/NV 1997, 44 m.w.Nachw.).

    Ein Verfahrensfehler liegt im übrigen nicht vor, wenn das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der ordnungsgemäß geladen wurde, entscheidet, obwohl ein Beteiligter aus einem in seiner Person liegenden, wenn auch unverschuldeten Grund nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann (vgl. BFH-Beschluß vom 09. Juli 1996 VII R 23/96 und VII B 41/96, BFH/NV 1997, 44 m.w.Nachw.).

  • FG Köln, 26.02.2004 - 2 K 2769/00

    Vorsteuervergütung eines im Ausland ansässigen Unternehmers

    Denn ein Fall fehlender Vertretung wäre im Streitfall nur gegeben, wenn die Klägerin nicht ordnungsgemäß geladen worden wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 09. Juli 1996 VII R 23/96 und VII B 41/96, BFH/NV 1997, 44 m.w.Nachw.).
  • BFH, 18.07.2003 - XI B 47/01

    Rechtliches Gehör

    Es ist im Rahmen seiner Ermessensentscheidung insbesondere dann zur Vertagung verpflichtet, wenn die Entscheidung nur aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgen könnte, zu denen den Beteiligten bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden war (BFH-Urteil vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948; vgl. auch BFH-Beschluss vom 9. Juli 1996 VII R 23/96 und VII B 41/96, BFH/NV 1997, 44, sowie BFH-Urteil vom 21. Dezember 1994 I R 65/94, BFHE 176, 571).
  • FG Köln, 11.12.2003 - 2 K 7273/00

    Verhandlung in Abwesenheit des Klägers bzw. eines Prozessbevollmächtigten;

    Denn ein Fall fehlender Vertretung wäre im Streitfall nur gegeben, wenn die Klägerin nicht ordnungsgemäß geladen worden wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 09. Juli 1996 VII R 23/96 und VII B 41/96, BFH/NV 1997, 44 m.w.Nachw.).
  • FG Köln, 12.06.2008 - 10 K 3943/04

    Geltendmachung einer Investitionskostenpauschale als steuerfreie Einnahme;

    Denn ein Fall fehlender Vertretung wäre im Streitfall nur gegeben, wenn die Klägerin nicht ordnungsgemäß geladen worden wäre (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 09.07.1996 VII R 23/96, BFH/NV 1997, 44).
  • FG Hamburg, 17.08.2009 - 5 K 47/07

    Lohnsteuerhaftung: Maß der Aufklärungspflicht bei Verletzung von

    Ebenso wenig ist damit nachgewiesen, dass die vorgelegten Lohnsteuerkarten die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer bei der Klägerin betreffen, d.h. dass der Arbeitnehmer tatsächlich das Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin als das "erste Dienstverhältnis" - und nicht als ein "weiteres Dienstverhältnis" i.S.v. § 39b S.2 Ziff. 6 - gewählt hat (zum Wahlrecht Heuermann G 33; BFH Urteil vom 12.08.1996, VI R 27/96, BStBl II 1997, 143, 144), indem er die entsprechende Lohnsteuerkarte der Klägerin gem. § 39b Abs. 1 EStG vor Beginn des Jahres vorgelegt hat.
  • FG Köln, 13.11.2003 - 2 K 4850/00

    Vorsteuervergütung

    Denn ein Fall fehlender Vertretung wäre im Streitfall nur gegeben, wenn es an einer ordnungsgemäßen Ladung fehlte (vgl. BFH-Beschluß vom 09. Juli 1996 VII R 23/96 und VII B 41/96, BFH/NV 1997, 44 m.w.Nachw.).
  • FG Köln, 21.03.2002 - 2 K 7044/95

    Feststellungslast bei der Annahme einer Verlustabzugsbeschränkung im Rahmen der

    Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor, wenn das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung , zu der ordnungsgemäß geladen wurde, entscheidet, obwohl ein Beteiligter aus einem in seiner Person liegenden, wenn auch unverschuldeten Grund nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 09. Juli 1996 VII R 23/96 und VII B 41/96, BFH/NV 1997, 44 m.w.Nachw.).
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   BFH, 09.07.1996 - VII R 23/96, VII B 41/96   

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https://dejure.org/1996,7668
BFH, 09.07.1996 - VII R 23/96, VII B 41/96 (https://dejure.org/1996,7668)
BFH, Entscheidung vom 09.07.1996 - VII R 23/96, VII B 41/96 (https://dejure.org/1996,7668)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 1996 - VII R 23/96, VII B 41/96 (https://dejure.org/1996,7668)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung im finanzgerichtlichen Verfahren - Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz unverschuldeter Versäumung des Verhandlungstermins als Verletzung des Anspruchs ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 44
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.08.1988 - III R 220/84

    Mündliche Verhandlung - Ladung - Niederlegung bei Postanstalt - Zustellung -

    Auszug aus BFH, 09.07.1996 - VII R 23/96
    Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Kläger die Revision nicht ausdrücklich auf den wesentlichen Verfahrensmangel der fehlenden ordnungsgemäßen Vertretung gestützt und die Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO nicht benannt hat (vgl. BFH-Urteile vom 25. August 1982 I R 120/82, BFHE 136, 518, BStBl II 1983, 46, 47, und vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948, 949).

    Ein Fall fehlender Vertretung läge somit insbesondere vor, wenn der Kläger bzw. sein Prozeßbevollmächtigter nicht ordnungsgemäß geladen worden wären (BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948, 949).

    Denn ein Verfahrensfehler liegt nicht vor, wenn ein Beteiligter aus einem in seiner Person oder in der Person des Prozeßbevollmächtigten liegenden, wenn auch unverschuldeten Grund nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte (BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948, 950; BFH-Beschluß vom 12. April 1994 I R 43/93, BFH/NV 1995, 221).

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer unverschuldeten Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung kommt im finanzgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht, da § 56 FGO nur für die Versäumung gesetzlicher Fristen gilt und auf die Versäumung von Terminen nicht anwendbar ist (vgl. BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948, 951; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 56 Rz. 2).

    Denn die Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz unverschuldeter Versäumung des Verhandlungstermins hat -- wie der BFH in BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948, 950 entschieden hat -- nicht zwangsläufig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Folge.

    Diese Rechtsfolge stößt -- wie der BFH in BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948, 950 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des BVerfG ausgeführt hat -- auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Das Gericht kann zwar im Rahmen seiner Ermessensentscheidung, ob es trotz Ausbleibens eines Beteiligten in der Sache entscheidet oder den Termin vertagt, indes dann zur Vertagung verpflichtet sein, wenn die Entscheidung nur aufgrund tatsäch licher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgen könnte, zu denen dem abwesenden Beteiligten zuvor kein rechtliches Gehör gewährt worden war oder wenn es weitere Sachaufklärung für erforderlich hält (BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948, 951, m. w. N.).

    Soweit schließlich in dem BFH-Urteil in BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948, 951 noch ausgeführt wird, dem Kläger bleibe es im Falle der unverschuldeten Verhinderung auch unbenommen, substantiiert darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen er in der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen hätte, durch deren unterbliebene Berücksichtigung des FG, "auf dessen Verschulden es insoweit nicht ankomme" (BVerfGE 40, 101, 105) [BVerfG 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74] sein rechtliches Gehör verletzt habe, vermag auch dieser Gesichtspunkt im Streitfall den gerügten Verfahrensverstoß nicht zu begründen.

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 09.07.1996 - VII R 23/96
    Art. 103 Abs. 1 GG begründet deshalb auch die Pflicht des Gerichts, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 10. Juni 1975 2 BvR 1086/74, BVerfGE 40, 101, 105) [BVerfG 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74].

    Soweit schließlich in dem BFH-Urteil in BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948, 951 noch ausgeführt wird, dem Kläger bleibe es im Falle der unverschuldeten Verhinderung auch unbenommen, substantiiert darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen er in der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen hätte, durch deren unterbliebene Berücksichtigung des FG, "auf dessen Verschulden es insoweit nicht ankomme" (BVerfGE 40, 101, 105) [BVerfG 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74] sein rechtliches Gehör verletzt habe, vermag auch dieser Gesichtspunkt im Streitfall den gerügten Verfahrensverstoß nicht zu begründen.

  • BFH, 22.08.1995 - VII R 63/94

    1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles bei Eintragung ins

    Auszug aus BFH, 09.07.1996 - VII R 23/96
    Ferner weiche das angefochtene Urteil von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 1995 VII R 63/94 (BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909) ab.

    Auch die vom Kläger gerügte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) des Urteils des FG von der Senatsentscheidung in BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909 (Widerlegbarkeit der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls) ist i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht ausreichend bezeichnet.

  • BVerwG, 03.02.1993 - 1 B 10.93

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Vorliegen einer

    Auszug aus BFH, 09.07.1996 - VII R 23/96
    Denn ein Verfahrensfehler liegt nicht vor, wenn ein Beteiligter aus einem in seiner Person oder in der Person des Prozeßbevollmächtigten liegenden, wenn auch unverschuldeten Grund nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte (BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948, 950; BFH-Beschluß vom 12. April 1994 I R 43/93, BFH/NV 1995, 221).

    Soweit der Kläger im Hinblick auf die Verhinderung seiner Prozeßbevollmächtigten an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) erhoben hat, kann dies die Statthaftigkeit der Revision nicht begründen, weil diese Rüge in der Aufzählung der Gründe für die zulassungsfreie Revision (§ 116 Abs. 1 FGO) nicht enthalten ist (BFH-Beschlüsse vom 11. April 1978 VIII R 215/77, BFHE 125, 28, BStBl II 1978, 401, und in BFH/NV 1995, 221, 222).

  • BFH, 11.04.1978 - VIII R 215/77

    Vertagung des Termins - Mündliche Verhandlung - Anwesenheit des Prozeßvertreters

    Auszug aus BFH, 09.07.1996 - VII R 23/96
    Soweit der Kläger im Hinblick auf die Verhinderung seiner Prozeßbevollmächtigten an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) erhoben hat, kann dies die Statthaftigkeit der Revision nicht begründen, weil diese Rüge in der Aufzählung der Gründe für die zulassungsfreie Revision (§ 116 Abs. 1 FGO) nicht enthalten ist (BFH-Beschlüsse vom 11. April 1978 VIII R 215/77, BFHE 125, 28, BStBl II 1978, 401, und in BFH/NV 1995, 221, 222).
  • BFH, 25.08.1982 - I R 120/82

    Mündliche Verhandlung - Beteiligte

    Auszug aus BFH, 09.07.1996 - VII R 23/96
    Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Kläger die Revision nicht ausdrücklich auf den wesentlichen Verfahrensmangel der fehlenden ordnungsgemäßen Vertretung gestützt und die Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO nicht benannt hat (vgl. BFH-Urteile vom 25. August 1982 I R 120/82, BFHE 136, 518, BStBl II 1983, 46, 47, und vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948, 949).
  • BFH, 12.04.1994 - I R 43/93

    Auswirkungen auf ein Verfahren bei Nichterscheinen einer anwaltlichen Vertretung

    Auszug aus BFH, 09.07.1996 - VII R 23/96
    Denn ein Verfahrensfehler liegt nicht vor, wenn ein Beteiligter aus einem in seiner Person oder in der Person des Prozeßbevollmächtigten liegenden, wenn auch unverschuldeten Grund nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte (BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948, 950; BFH-Beschluß vom 12. April 1994 I R 43/93, BFH/NV 1995, 221).
  • FG Köln, 03.09.2008 - 3 K 6985/99

    Gewährung von Kindergeld im Falle eines gestatteten oder geduldeten Aufenthalts

    Fehlende Vertretung wäre im Streitfall nur gegeben, wenn es an einer ordnungsgemäßen Ladung fehlte (vgl. BFH-Beschluss vom 09. Juli 1996 VII R 23/96 und VII B 41/96, BFH/NV 1997, 44 m.w.Nachw.).

    Ein Verfahrensfehler liegt im Übrigen nicht vor, wenn das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung , zu der ordnungsgemäß geladen wurde, entscheidet, obwohl ein Beteiligter aus einem in seiner Person liegenden Grund nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 09. Juli 1996 VII R 23/96 und VII B 41/96, BFH/NV 1997, 44 m.w.Nachw.).

  • FG Köln, 07.12.1999 - 2 K 2402/96

    Feststellungslast für Vorsteuerabzug aus Rechnungen

    Denn ein Fall fehlender Vertretung wäre im Streitfall nur gegeben, wenn die Klägerin nicht ordnungsgemäß geladen worden wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 09. Juli 1996 VII R 23/96 und VII B 41/96, BFH/NV 1997, 44 m.w.Nachw.).

    Ein Verfahrensfehler liegt im übrigen nicht vor, wenn das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der ordnungsgemäß geladen wurde, entscheidet, obwohl ein Beteiligter aus einem in seiner Person liegenden, wenn auch unverschuldeten Grund nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann (vgl. BFH-Beschluß vom 09. Juli 1996 VII R 23/96 und VII B 41/96, BFH/NV 1997, 44 m.w.Nachw.).

  • FG Köln, 26.02.2004 - 2 K 2769/00

    Vorsteuervergütung eines im Ausland ansässigen Unternehmers

    Denn ein Fall fehlender Vertretung wäre im Streitfall nur gegeben, wenn die Klägerin nicht ordnungsgemäß geladen worden wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 09. Juli 1996 VII R 23/96 und VII B 41/96, BFH/NV 1997, 44 m.w.Nachw.).
  • BFH, 18.07.2003 - XI B 47/01

    Rechtliches Gehör

    Es ist im Rahmen seiner Ermessensentscheidung insbesondere dann zur Vertagung verpflichtet, wenn die Entscheidung nur aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgen könnte, zu denen den Beteiligten bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden war (BFH-Urteil vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948; vgl. auch BFH-Beschluss vom 9. Juli 1996 VII R 23/96 und VII B 41/96, BFH/NV 1997, 44, sowie BFH-Urteil vom 21. Dezember 1994 I R 65/94, BFHE 176, 571).
  • BFH, 01.02.1999 - X R 146/96

    Nicht ordnungsgemäße Vertretung; Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung

    Diese Nichtteilnahme muß aber, wie dem Eingangssatz des § 116 Abs. 1 FGO zu entnehmen ist, auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruhen, d.h. dem FG muß ein Verfahrensfehler unterlaufen sein, der einen Beteiligten an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung hinderte (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. September 1988 III R 26/88, BFH/NV 1989, 378; vom 29. Juni 1989 V R 112/80, V B 72/89, BFHE 157, 308, BStBl II 1989, 850; vom 11. November 1992 IV R 97/92, BFH/NV 1993, 482; vom 12. April 1994 I R 44/93, I R 45/93, BFH/NV 1995, 41; vom 12. April 1994 I R 43/93, BFH/NV 1995, 221 - Reifenpanne auf der Fahrt zur mündlichen Verhandlung; vom 9. Juli 1996 VII R 23/96, VII B 41/96, BFH/NV 1997, 44, die gegen letztere Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 23. Oktober 1996 1 BvR 2012/96, Steuer-Eildienst 1997, 64).
  • BFH, 03.05.2001 - III R 27/00

    Ladung - Zugang - Empfangsbekenntnis - Rückschein - Mündliche Verhandlung -

    Auch eine Wiederholung der mündlichen Verhandlung durch das FG könnte das bereits im ersten Termin verkündete Urteil nicht außer Kraft setzen (BFH-Urteil in BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948; Beschlüsse vom 19. April 1995 IX R 15/94, BFH/NV 1995, 913, 914; vom 9. Juli 1996 VII R 23/96, und VII B 41/96, BFH/NV 1997, 44).
  • FG Köln, 11.12.2003 - 2 K 7273/00

    Verhandlung in Abwesenheit des Klägers bzw. eines Prozessbevollmächtigten;

    Denn ein Fall fehlender Vertretung wäre im Streitfall nur gegeben, wenn die Klägerin nicht ordnungsgemäß geladen worden wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 09. Juli 1996 VII R 23/96 und VII B 41/96, BFH/NV 1997, 44 m.w.Nachw.).
  • FG Köln, 12.06.2008 - 10 K 3943/04

    Geltendmachung einer Investitionskostenpauschale als steuerfreie Einnahme;

    Denn ein Fall fehlender Vertretung wäre im Streitfall nur gegeben, wenn die Klägerin nicht ordnungsgemäß geladen worden wäre (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 09.07.1996 VII R 23/96, BFH/NV 1997, 44).
  • FG Köln, 13.11.2003 - 2 K 4850/00

    Vorsteuervergütung

    Denn ein Fall fehlender Vertretung wäre im Streitfall nur gegeben, wenn es an einer ordnungsgemäßen Ladung fehlte (vgl. BFH-Beschluß vom 09. Juli 1996 VII R 23/96 und VII B 41/96, BFH/NV 1997, 44 m.w.Nachw.).
  • FG Köln, 21.03.2002 - 2 K 7044/95

    Feststellungslast bei der Annahme einer Verlustabzugsbeschränkung im Rahmen der

    Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor, wenn das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung , zu der ordnungsgemäß geladen wurde, entscheidet, obwohl ein Beteiligter aus einem in seiner Person liegenden, wenn auch unverschuldeten Grund nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 09. Juli 1996 VII R 23/96 und VII B 41/96, BFH/NV 1997, 44 m.w.Nachw.).
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