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   BFH, 17.12.1996 - VII B 217/96   

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https://dejure.org/1996,8238
BFH, 17.12.1996 - VII B 217/96 (https://dejure.org/1996,8238)
BFH, Entscheidung vom 17.12.1996 - VII B 217/96 (https://dejure.org/1996,8238)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 1996 - VII B 217/96 (https://dejure.org/1996,8238)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 461
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.05.1989 - VII B 205/88

    Anordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die aktuellen

    Auszug aus BFH, 17.12.1996 - VII B 217/96
    Eine derartige Verengung des behördlichen Ermessens sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann gegeben, wenn der Vollstreckungsbehörde die Vermögensverhältnisse des Schuldners bereits zuverlässig bekannt seien oder wenn sie wisse, daß der Schuldner pfändbares Vermögen nicht besitze (BFH-Beschluß vom 9. Mai 1989 VII B 205/88, BFH/NV 1990, 79).

    Das Urteil des FG weiche von dem in Bezug genommenen BFH-Beschluß in BFH/NV 1990, 79 ab.

    Die vom Kläger einander gegenübergestellten Rechtssätze des BFH (BFH/NV 1990, 79) und des FG beziehen sich ersichtlich auf unterschiedliche Voraussetzungen des § 284 AO 1977.

    Hiernach ist, wie der Senat in BFH/NV 1990, 79 im einzelnen ausgeführt und begründet hat, das Verlangen der Behörde nach § 284 Abs. 1 AO 1977 als schikanös und ermessensfehlerhaft anzusehen, wenn die Behörde die Vermögensverhältnisse des Schuldners bereits zuverlässig kennt oder weiß, daß der Schuldner pfändbares Vermögen nicht besitzt.

  • BFH, 07.12.1994 - II B 179/93

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Unterlassen des Beweisantritts von

    Auszug aus BFH, 17.12.1996 - VII B 217/96
    Hierzu müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (st. Rspr., vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1994 II B 179/93, BFH/NV 1995, 695, m. w. N.).
  • BFH, 03.04.2001 - VII B 226/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bedeutung der Rechtssache - Beschwerdeschrift -

    Damit fehlt es bereits an einer wesentlichen Voraussetzung für die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wie lange ein Vollstreckungsversuch zurückliegen darf, nämlich daran, dass diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig wäre (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1996 VII B 217/96, BFH/NV 1997, 461; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 8 ff.).

    Denn das Unterbleiben eines Vollstreckungsversuches in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners (§ 284 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative AO 1977 a.F.) ist kein entscheidungserhebliches Kriterium bei der Anwendung der zweiten Alternative dieser Vorschrift (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1997, 461; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 23).

  • FG Baden-Württemberg, 21.12.1998 - 9 K 288/97

    Ermessensfehler beim Verlangen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung;

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  • BFH, 02.03.2004 - VII B 326/03

    Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Der Kläger bringt vielmehr vor, das FG habe die vom erkennenden Senat des BFH in den Beschlüssen vom 17. Dezember 1996 VII B 217/96 (BFH/NV 1997, 461) und vom 9. Mai 1989 VII B 205/88 (BFH/NV 1990, 79) sowie des FG München im Urteil vom 15. Oktober 1998 7 K 3740/98, und im Beschluss des FG Düsseldorf vom 22. September 1954 IV 40/54 B (Entscheidungen der Finanzgerichte 1954, 273) aufgestellten Rechtssätze auf den vorliegenden Sachverhalt unzutreffend angewendet, also einen Fehler in der Subsumtion begangen.
  • BFH, 22.09.1998 - VII B 188/98

    Grundsätzliche Bedeutung; eidesstattliche Versicherung

    An dieser Rechtsprechung hat der BFH bislang uneingeschränkt festgehalten (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1996 VII B 217/96, BFH/NV 1997, 461, 462).
  • FG Köln, 19.10.2000 - 15 K 5543/00

    Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Dazu bedarf es einer Bewertung aller objektiven Umstände des Sachverhaltes, zu denen unter anderem vorgängige fruchtlose Vollstreckungsversuche des Finanzamts in das Betriebsvermögen des Schuldners, die Existenz konkurrierender Gläubiger sowie das eigene Verhalten des Schuldners gehören, wenn dieser nicht einmal selbst behauptet hat, daß eine Pfändung in seiner Privatwohnung erfolgreich sein würde (so zu recht BFH - Beschluß vom 17. Dezember 1996 VII B 217/96, BFH/NV 1997, 461).
  • FG München, 13.10.1999 - 7 K 3678/99

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung über

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  • FG München, 17.11.1997 - 7 K 2398/97

    Voraussetzungen der Nichtigkeit einer Einspruchsentscheidung; Wirksame

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