Weitere Entscheidung unten: BFH, 05.06.1997

Rechtsprechung
   BFH, 21.10.1996 - VI R 39/96   

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https://dejure.org/1996,2430
BFH, 21.10.1996 - VI R 39/96 (https://dejure.org/1996,2430)
BFH, Entscheidung vom 21.10.1996 - VI R 39/96 (https://dejure.org/1996,2430)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 1996 - VI R 39/96 (https://dejure.org/1996,2430)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Auslandsstudienreisen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Fortbildungskosten
    Definition der Fortbildungskosten
    Studienreisen und Fachkongresse
    Reiseprogramm

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1
    Auslandsreise; berufliche Veranlassung; Kosten der Lebensführung; Pfarrer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1997, 876
  • BFH/NV 1997, 469
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2004 - 1 K 170/03

    Aufwendungen für die Teilnahme an Fachkongressen im Ausland

    Anderenfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt (BFH vom 14. Juli 1988 - IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19; BFH vom 21. Oktober 1996 - VI R 39/96, BFH/NV 1997, 469 m.w.N.).

    Bei solchen Reisen tritt die Bedeutung von privaten Unternehmungen regelmäßig jedenfalls dann in den Hintergrund, wenn die Verfolgung privater Interessen nicht einen Schwerpunkt der Reise bildet (BFH vom 27. November 1978 - GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; BFH vom 18. Juli 1997- VI R 10/97 BFH/NV 1998, 157 m.w.N.; BFH vom 14. Juli 1988 - IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19; BFH vom 23. Januar 1997 - IV R 36/96, BFHE 182; 536, BStBl II 1997, 357; BFH vom 21. Oktober 1996 - VI R 39/96, BFH/NV 1997, 469).

  • FG Münster, 15.11.2001 - 14 K 1492/01

    Studienreise einer Religionslehrerin nach Israel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 21.10.1996 VI R 39/96, BFH/NV 1997, 469 m.w.N.) führen Auslandsreisen nur dann zu Betriebsausgaben (BA) oder Wk, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im betrieblichen oder beruflichen Interesse unternommen werden, wenn also die Verfolgung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist.

    Für die Beurteilung der Frage, ob für eine Reise in nicht unerheblichem Umfang Gründe der privaten Lebensführung eine Rolle gespielt haben, hat der BFH (in BFH/NV 1997, 469 m.w.N.) in erster Linie auf ihren Zweck abgestellt.

  • FG Köln, 22.05.2003 - 10 K 3932/98

    Begriff der Betriebseinnahme und berufliche/betriebliche Veranlassung einer

    Anderenfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt (BFH-Urteile vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19 und vom 21. Oktober 1996 VI R 39/96, BFH/NV 1997, 469 m.w.N.; zur Ausdehnung der Aufteilungsmöglichkeit vgl. FG Köln, Urteil vom 21. Juni 2001 10 K 6288/96, EFG 2001, 1186; Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: VI R 94/01).

    Bei solchen Reisen tritt die Bedeutung von privaten Unternehmungen regelmäßig jedenfalls dann in den Hintergrund, wenn die Verfolgung privater Interessen nicht einen Schwerpunkt der Reise bildet (BFH-Beschluss in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; BFH-Urteile vom 18. Juli 1997 VI R 10/97, a.a.O. m.w.N. und vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19; vom 23. Januar 1997 IV R 39/96, BFHE 182, 536, BStBl II 1997, 357 und vom 21. Oktober 1996 VI R 39/96, a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 02.11.2004 - 11 K 174/00

    Unmittelbarer beruflicher Anlass für Ausbildungsreise nach Wien und Indien

    Solche allgemeine berufliche Interessen reichen nach den dargestellten Grundsätzen aber nicht aus, um die Kosten einer Auslandsreise als Werbungskosten anzuerkennen (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. August 1995 VI R 47/95, BStBl II 1996, 10; vom 21. Oktober 1996 VI R 39/96 BFH/NV 1997, 469; vom 23. Januar 1997 IV R 39/96, BStBl II 1997, 357).

    Lassen die festgestellten objektiven Tatsachen unter Berücksichtigung der dafür von der Rechtsprechung aufgestellten Merkmale und Maßstäbe nicht die rechtliche Würdigung zu, dass die Auslandsreise nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, dann vermögen die subjektiven Motive des Steuerpflichtigen für die Durchführung der Reise an dieser Beurteilung nichts zu ändern (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1996 VI R 39/96 BFH/NV 1997, 469).

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 12 K 78/06

    Aufwendungen für die Teilnahme des Gesellschaftergeschäftsführers an einer

    Nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG besteht jedoch ein Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die der Lebensführung des Steuerpflichtigen dienen, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1993, VI R 64/91, BStBl II 1993, 612, m. w. Nachw.; vgl. ferner BFH-Urteil vom 21. Oktober 1996, VI R 39/96, BFH/NV 1997, 469, unter 2., m. w. Nachw., allerdings jeweils betreffend den Abzug von Aufwendungen für Auslandsreisen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit).
  • FG Köln, 11.04.2001 - 10 K 723/96

    Abziehbarkeit der Kosten von Auslandsreisen als Werbungskosten beziehungsweise

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  • FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2005 - 5 K 1575/01

    Reisekosten eines Steuerberaters bei Begleitung seines Mandanten;

    Andernfalls sollen die gesamten Reisekosten nicht abziehbar sein, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt, wie z.B. Tagungsgebühren oder ähnliches (BFH-Urteil vom 14. Juli 1988 IV 57/87, BStBl II 1989, 19 und vom 21. Oktober 1996 VI R 39/96, BFH/NV 1997, 469).
  • BFH, 09.12.2003 - VI R 8/03

    WK-Abzug für pädagogisches Studium

  • BFH, 23.10.2000 - VI B 200/97

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Hochschullehrer -

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.08.2008 - 4 K 2076/05

    Fahrtkosten zu sportlichen Wettkämpfen als berufsbedingte Werbungskosten

  • FG Hamburg, 23.08.2005 - VII 135/04

    Einkommensteuerrecht:

  • FG Hessen, 08.12.1998 - 12 K 6461/97

    Landwirtschaft; Rinderzucht; Informationsreise; Mischaufwendung; Studienreise;

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.08.1999 - 3 K 2413/98

    Kosten für Computerzubehör als Werbungskosten ; Kosten für eine Studienreise als

  • FG München, 24.10.2001 - 1 K 4423/99

    Aufteilung des Einkommensteuererstattungsanspruchs bei Ehegatten;

  • FG München, 24.10.2001 - 1 K 4423/98

    Aufteilung des Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs bei Ehegatten

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Rechtsprechung
   BFH, 05.06.1997 - III R 19/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2481
BFH, 05.06.1997 - III R 19/96 (https://dejure.org/1997,2481)
BFH, Entscheidung vom 05.06.1997 - III R 19/96 (https://dejure.org/1997,2481)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 1997 - III R 19/96 (https://dejure.org/1997,2481)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    EStG § 33c Abs. 1, 4

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 33c Abs. 1 und 4
    Kinderbetreuungskosten für Alleinstehende auch bei eheähnlicher Partnerschaft mit dem anderen Elternteil des Kinds

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33c Abs 4 S 3, EStG § 33c Abs 3 S 4, EStR Abschn 195 Abs 6 S 3
    Kind; Mindestpauschale; Nachweis; Pauschbetrag

Papierfundstellen

  • BFHE 183, 418
  • FamRZ 1998, 678
  • BB 1997, 2096
  • DB 1997, 2103
  • BStBl II 1998, 12
  • BFH/NV 1997, 469
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BFH, 05.06.1997 - III R 19/96
    Diese tatbestandliche Beschränkung des Abzugs von nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen auf Alleinstehende, die erwerbstätig oder behindert sind oder im Veranlagungszeitraum längere Zeit krank waren, und die Gewährung eines Pauschbetrages nur für solche Steuerpflichtigen entsprechen dem § 33c Abs. 1 und Abs. 4 EStG gemeinsamen Zweck, den von einem Alleinstehenden - anders als im allgemeinen von Verheirateten (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 3. November 1982 1 BvR 620/78 u. a., BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717) - in der Regel selbst nicht zu befriedigenden Betreuungsbedarf und den dadurch hervorgerufenen, anderweit nicht ausgeglichenen zwangsläufigen Aufwand eines Alleinstehenden für die Kinderbetreuung einkommensteuerlich zu berücksichtigen.

    Nach dem BVerfG-Urteil in BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, 727 ist es jedoch kein Verfassungsgebot, bei Eheleuten Kinderbetreuungskosten in gleichem Umfang und mit den gleichen gesetzlichen Maßgaben wie bei Alleinerziehenden einkommensteuerrechtlich besonders zu berücksichtigen, weil Ehepaaren ohnehin schon oftmals der Splittingvorteil zugute kommt und das typischerweise relativ hohe Familieneinkommen, über das Eheleute eher als Nichtverheiratete in einer Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 1979 VI R 85/76, BFHE 128, 236, BStBl II 1979, 660, und vom 28. November 1988 GrS 1/87, BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164) gemeinsam verfügen, diesen die Möglichkeit eröffnet, ihre Lebensverhältnisse so zu gestalten, daß typischerweise zusätzlicher Betreuungsaufwand für die Kinder entweder nicht anfällt oder leichter getragen werden kann als bei Alleinstehenden.

  • BFH, 28.11.1988 - GrS 1/87

    Unterhaltsleistungen eines Ehegatten an den von ihm dauernd getrennt lebenden,

    Auszug aus BFH, 05.06.1997 - III R 19/96
    Nach dem BVerfG-Urteil in BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, 727 ist es jedoch kein Verfassungsgebot, bei Eheleuten Kinderbetreuungskosten in gleichem Umfang und mit den gleichen gesetzlichen Maßgaben wie bei Alleinerziehenden einkommensteuerrechtlich besonders zu berücksichtigen, weil Ehepaaren ohnehin schon oftmals der Splittingvorteil zugute kommt und das typischerweise relativ hohe Familieneinkommen, über das Eheleute eher als Nichtverheiratete in einer Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 1979 VI R 85/76, BFHE 128, 236, BStBl II 1979, 660, und vom 28. November 1988 GrS 1/87, BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164) gemeinsam verfügen, diesen die Möglichkeit eröffnet, ihre Lebensverhältnisse so zu gestalten, daß typischerweise zusätzlicher Betreuungsaufwand für die Kinder entweder nicht anfällt oder leichter getragen werden kann als bei Alleinstehenden.
  • BFH, 22.06.1979 - VI R 85/76

    Unterhaltsleistung eines Gastarbeiters - Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen

    Auszug aus BFH, 05.06.1997 - III R 19/96
    Nach dem BVerfG-Urteil in BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, 727 ist es jedoch kein Verfassungsgebot, bei Eheleuten Kinderbetreuungskosten in gleichem Umfang und mit den gleichen gesetzlichen Maßgaben wie bei Alleinerziehenden einkommensteuerrechtlich besonders zu berücksichtigen, weil Ehepaaren ohnehin schon oftmals der Splittingvorteil zugute kommt und das typischerweise relativ hohe Familieneinkommen, über das Eheleute eher als Nichtverheiratete in einer Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 1979 VI R 85/76, BFHE 128, 236, BStBl II 1979, 660, und vom 28. November 1988 GrS 1/87, BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164) gemeinsam verfügen, diesen die Möglichkeit eröffnet, ihre Lebensverhältnisse so zu gestalten, daß typischerweise zusätzlicher Betreuungsaufwand für die Kinder entweder nicht anfällt oder leichter getragen werden kann als bei Alleinstehenden.
  • FG Düsseldorf, 15.06.1994 - 8 K 1318/93

    Einkommensteuer; Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BFH, 05.06.1997 - III R 19/96
    Bei Eheleuten verlangt das Gesetz zwar in § 33c Abs. 5 EStG sowohl für die Kinderbetreuungskosten nach § 33c Abs. 1 EStG wie auch für die Gewährung eines Pauschbetrages nach § 33c Abs. 4 EStG, daß beide Elternteile an der Betreuung ihrer Kinder gehindert sind, und zwar dadurch, daß beide krank oder behindert sind oder daß dies bei einem der Fall ist, der andere jedoch erwerbstätig ist; diese Lebenssituation der Eheleute muß dafür kausal sein, daß besonderer Kinderbetreuungsaufwand entsteht (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 1994 8 K 1318/93 E, EFG 1994, 1053; Niedersächsisches FG, Urteil vom 5. März 1991 I 362/88, EFG 1991, 539).
  • BFH, 15.03.1991 - III R 97/89

    Nichtberücksichtigung von Kinderbetreuungskosten beiderseits erwerbstätiger

    Auszug aus BFH, 05.06.1997 - III R 19/96
    Der erkennende Senat hat deshalb nicht beanstandet, daß § 33c EStG Alleinstehende schon insofern besserstellt als Eheleute, als diese sich bei einem durch beiderseitige Erwerbstätigkeit bedingten Kinderbetreuungsbedarf auf § 33c Abs. 1 und 4 EStG nicht berufen können, während bei dem Kind eines Alleinstehenden, dessen Eltern beide erwerbstätig sind, der Pauschbetrag - auch bei Aufnahme des Kindes in einen gemeinsamen Haushalt oder eine Lebensgemeinschaft - gewährt wird, und zwar beiden Eltern je zur Hälfte (Urteil vom 15. März 1991 III R 97/89, BFHE 164, 65, BStBl II 1991, 578).
  • BFH, 18.04.1990 - III R 102/87

    Unterhaltsleistungen an den Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft unter

    Auszug aus BFH, 05.06.1997 - III R 19/96
    Der Pauschbetrag ist daher einem Alleinstehenden auch dann zu gewähren, wenn er mit dem anderen Elternteil seines Kindes in einem Haushalt zusammenlebt und der andere nicht erwerbstätig ist (vgl. Urteil des Senats vom 18. April 1990 III R 102/87, BFHE 160, 519, BStBl II 1990, 886).
  • FG Niedersachsen, 26.07.1995 - III 5/90

    Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Pauschalbeträgen bei

    Auszug aus BFH, 05.06.1997 - III R 19/96
    Hiergegen richtet sich die Klage, der das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 140 veröffentlichten Urteil stattgab.
  • FG Niedersachsen, 05.03.1991 - I 362/88
    Auszug aus BFH, 05.06.1997 - III R 19/96
    Bei Eheleuten verlangt das Gesetz zwar in § 33c Abs. 5 EStG sowohl für die Kinderbetreuungskosten nach § 33c Abs. 1 EStG wie auch für die Gewährung eines Pauschbetrages nach § 33c Abs. 4 EStG, daß beide Elternteile an der Betreuung ihrer Kinder gehindert sind, und zwar dadurch, daß beide krank oder behindert sind oder daß dies bei einem der Fall ist, der andere jedoch erwerbstätig ist; diese Lebenssituation der Eheleute muß dafür kausal sein, daß besonderer Kinderbetreuungsaufwand entsteht (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 1994 8 K 1318/93 E, EFG 1994, 1053; Niedersächsisches FG, Urteil vom 5. März 1991 I 362/88, EFG 1991, 539).
  • BFH, 17.08.2004 - III B 121/03

    Splitting-Verfahren

    Soweit die Klägerin die Höhe des im Streitjahr 1999 gewährten Pauschbetrages von 480 DM für jedes Kind pro Kalenderjahr ebenfalls verfassungsrechtlich in Frage stellt, berücksichtigt sie nicht, dass es sich insoweit lediglich um einen Mindestbetrag ohne den Nachweis konkreter Aufwendungen handelt (BFH-Urteil vom 5. Juni 1997 III R 19/96, BFHE 183, 418, BStBl II 1998, 12) und sie wahlweise bis zur Höhe der Höchstbeträge in § 33c Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. höhere Einzelaufwendungen nachweisen kann (dazu auch BFH-Urteil vom 15. Juli 1999 III R 51/98, BFHE 190, 94, BStBl II 1999, 823; ferner BFH-Beschluss vom 5. Februar 2002 VIII B 191/01, BFH/NV 2002, 647).
  • BFH, 15.07.1999 - III R 51/98

    Kinderbetreuungskosten bei mehreren Kindern

    Anderenfalls würde überdies die Gefahr bestehen, daß ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden, weil für die Inanspruchnahme des Pauschbetrages überhaupt kein Aufwand nachgewiesen werden muß (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juni 1997 III R 19/96, BFHE 183, 418, BStBl II 1998, 12).
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