Rechtsprechung
| BFH, 18.02.1997 - VII R 117/95 |
Volltextveröffentlichungen
Zeitschriftenfundstellen
- BFH/NV 1997, 482
Wird zitiert von ... (28)
- BFH, 15.11.2005 - VII R 16/05
Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten
In Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen kann allerdings das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, was nach § 26 Abs. 1 EStG Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482).Zum einen findet --soweit Anhaltspunkte für eine bestimmte andere Tilgungsabsicht fehlen-- die Annahme einer Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten auch für die Steuerschulden des anderen Ehegatten ihre Rechtfertigung in der bei nicht dauernd getrennt lebenden Eheleuten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1997, 482), die nach § 26 EStG Voraussetzung für die beantragte Zusammenveranlagung ist und die bei getrennt lebenden Eheleuten und anderen Gesamtschuldnern nicht vorliegt.
Der Senat hat auch bereits entschieden, dass die vermutete Zahlung auch auf Rechnung des jeweils anderen Ehegatten ungeachtet des Güterstandes der Eheleute, der für die Zusammenveranlagung keine Rolle spielt, gerechtfertigt ist (Senatsurteil in BFH/NV 1997, 482), und dass insoweit auch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. März 2002 XII ZR 176/00 (Neue Juristische Wochenschrift 2002, 1570) nicht entgegensteht, da diese Entscheidung zu der Frage des gesamtschuldnerischen Ausgleichs zwischen Ehegatten ergangen ist, welche gemeinsam veranlagt worden sind und von denen einer die Einkommensteuervorauszahlungen entrichtet hat, während die Rechtsprechung des Senats auf § 37 Abs. 2 AO 1977 beruht, mithin das Steuerrechtsverhältnis und nicht das Verhältnis zwischen einzelnen Steuerpflichtigen betrifft (…Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 830).
Im Streitfall kann nach den Feststellungen des FG nicht davon ausgegangen werden, dass dem FA in dem maßgeblichen Zeitpunkt, als die Einkommensteuer-Vorauszahlungen geleistet wurden (vgl. insoweit Senatsurteil in BFH/NV 1997, 482;… Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 940), eine hiervon abweichende Tilgungsabsicht der Klägerin erkennbar war.
- BFH, 10.02.2000 - VII B 152/99
Zusammenveranlagte Eheleute; Steuererstattung
Es hätte indes weiter dargelegt werden müssen, weshalb diese Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, z.B. die von der Beschwerde selbst in anderem Zusammenhang angeführten Entscheidungen des beschließenden Senats vom 18. Februar 1997 VII R 117/95 (BFH/NV 1997, 482) und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87 (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41), nicht ausreichend geklärt sein soll, insbesondere etwa, dass sie trotz dieser Entscheidungen nach wie vor im fachwissenschaftlichen Schrifttum strittig ist.Wie sich aus den von dem beschließenden Senat u.a. in dem Urteil in BFH/NV 1997, 482 angestellten Überlegungen unzweideutig ergibt, spielt es dabei keine Rolle, ob der andere Ehegatte in seiner Person Tatbestände verwirklicht hat, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld (§ 44 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) geführt oder jedenfalls die Steuerschuld der zusammen veranlagten Eheleute erhöht haben.
Auch die von der Beschwerde gerügte Abweichung des Urteils des FG von den Entscheidungen des BFH in BFH/NV 1997, 482 und in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 kann nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Zulassung der Revision führen.
Mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerde, die in dem Urteil in BFH/NV 1997, 482 aufgestellten Rechtsgrundsätze seien im Streitfall "nicht anwendbar", da keine Zahlung vorliege, sondern die Einkommensteuerschuld durch Bankeinzug beglichen wurde, ist der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO schon nicht bezeichnet.
Überdies liegt insoweit auch eine Abweichung des Urteils des FG von dem Urteil in BFH/NV 1997, 482 schon deshalb nicht vor, weil das FA, anders als die Beschwerde meint, in dem Zeitpunkt, in dem es von der Einzugsermächtigung Gebrauch gemacht hat, mangels Steuererklärung und Einkommensteuerfestsetzung noch nicht wissen konnte, dass im Streitjahr nur die Klägerin Einkünfte erzielen werde.
Dass im Übrigen das FA, selbst wenn es dies gewusst hätte, daraus nicht auf die Absicht des Klägers hätte schließen müssen, den Gebrauch der von ihm erteilten Einzugsermächtigung nur zur Begleichung später auf Einkommensteuerschulden verrechneter Vorauszahlungen zuzulassen, welche durch die wirtschaftliche Betätigung der Klägerin entstanden sind, liegt nach dem eben zu dem Urteil des Senats in BFH/NV 1997, 482 Ausgeführten auf der Hand.
- BGH, 19.01.2012 - IX ZR 2/11
Zwangsvollstreckung - Steuerschuld einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
bb) Lässt sich aus den dem Finanzamt bei Zahlung erkennbaren Umständen nicht erschließen, wessen Steuerschuld der zahlende Gesamtschuldner begleichen wollte, so wird im allgemeinen angenommen, daß der Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte (BFH, Urteil vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87, BFHE 157, 326, 327 f; vom 18. Februar 1997 - VII R 117/95, DStRE 1997, 658, 659;… Tipke/Drüen, AO, 2010, § 37 Rn. 69 mwN;… Madle in Leopold/Madle/Radler, AO, 2008, § 37 Rn. 4).
- FG Düsseldorf, 27.11.2002 - 4 K 4314/00 Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit um die Frage geht, wer Berechtigter eines vermeintlichen Erstattungsanspruchs - hier in Bezug auf die Berücksichtigung von Einkommensteuervorauszahlungen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO in Verbindung mit § 218 Abs. 2 Satz 2 AO - ist (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 18. Februar 1997 - VII R 117/95 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 1997, 482).
Denn entscheidend ist nach § 37 Abs. 2 AO allein, wessen Steuerschuld nach dem dem Finanzamt erkennbaren Willen des zahlenden Ehegatten getilgt werden sollte (vgl. zum Ganzen: BFH, Urteil vom 18. Februar 1997 - VII R 117/95 - BFH/NV 1997, 482 (483 f.)).
Lassen sich bei Eheleuten im Zeitpunkt der Einkommmensteuervorauszahlungen Indizien, die die Vermutung der Zahlung auf die gemeinsame Schuld widerlegen könnten, nicht finden, so ist ein etwaiger Erstattungsbetrag zwischen den Eheleuten nach Köpfen aufzuteilen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Februar 1997 - VII R 117/95 - a.a.O.; BFH, Urteil vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87- Bundessteuerblatt II 1990, 41 (42);… Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Loseblatt, Stand: August 2002, § 37 Rn. 82 m.w.N.).
- BFH, 05.10.2004 - VII R 37/03
Fehlende Angabe des Abtretungsgrundes in einer Abtretungsanzeige - kein Verstoß …
Umstände, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, können mithin keine Beachtung finden (…Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Februar 2000 III R 4/97, BFH/NV 2000, 888; angedeutet in Senatsurteil vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482; ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH--, z.B. Urteil vom 24. Juni 1988 V ZR 49/87, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1988, 2878, und vom 10. Juli 1998 V ZR 360/96, NJW 1998, 3268;… vgl. auch Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., § 133 Rz. 6a;… Mayer-Maly/Busche in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 4. Aufl., § 133 Rdnr. 5). - FG Baden-Württemberg, 11.06.2008 - 2 K 73/06
Erstattungsberechtigung von Ehegatten für ESt-Vorauszahlungen bei nachträglicher …
Spätere Ereignisse, wie eine Trennung der Eheleute oder eine später beantragte und durchgeführte getrennte Veranlagung, sind nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BFHE 218, 10; BStBl II 2007, 742 und 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482).Dem zwischen Eheleuten vereinbarten Güterstand kommt weder für die Zusammenveranlagung noch für die Bestimmung der Tilgungsabsicht Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482).
Da für die Beurteilung der mit der Zahlung verfolgten Absicht ausschließlich die Umstände maßgeblich sind, wie sie im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar sind, eignen sich spätere Ereignisse wie die nach Eröffnung des Nachlasskonkursverfahrens und Aufteilung der Gesamtschuld durch die Klägerin beantragte getrennte Veranlagung nicht dafür, zur Ermittlung einer mutmaßlichen - früheren - Absicht des Zahlenden herangezogen zu werden (BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 VII R 35/06 und 18. Februar 1997 VII R 117/95, a.a.O.).
- BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10
Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider …
Lässt sich aus den dem FA bei Zahlung erkennbaren Umständen nicht entnehmen, wessen Steuerschuld der zahlende Gesamtschuldner (§ 44 AO) begleichen wollte, so wird im Allgemeinen angenommen, dass der Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte (Senatsurteil vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/ NV 1997, 482, m. w. N.).Eine Tilgungsbestimmung, die als empfangsbedürftige Willenserklärung gemäß § 130 Abs. 1 BGB erst mit ihrem Zugang beim FA wirksam würde (Senatsurteil in BFH/ NV 1997, 482), hat der Kläger nicht abgegeben.
- BFH, 15.04.2004 - VII B 63/03
ESt-Erstattung an Ehegatten
Das angefochtene Urteil entspricht nämlich der ständigen und gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. Senatsurteile in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, und vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482), während dessen der beschließende Senat der gegenteiligen Auffassung des FG Hamburg in EFG 1998, 1499 ausdrücklich nicht gefolgt ist, vielmehr seine ständige Rechtsprechung erneut bestätigt hat (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2000 VII B 163/00, BFH/NV 2001, 917, …und vom 4. November 2003 VII B 382/02, BFH/NV 2004, 314).Wie sich aus den von dem beschließenden Senat u.a. in dem Urteil in BFH/NV 1997, 482 angestellten Überlegungen unzweideutig ergibt, spielt es dabei keine Rolle, ob der andere Ehegatte in seiner Person Tatbestände verwirklicht hat, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld (§ 44 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) geführt haben.
- BFH, 04.11.2003 - VII B 382/02
Anrechnung von Leistungen des Ehegatten
Wie der beschließende Senat bereits in seinem Beschluss vom 10. Februar 2000 VII B 152/99 (…BFH/NV 2000, 940) ausgeführt hat, ist durch die Senatsentscheidungen vom 18. Februar 1997 VII R 117/95 (BFH/NV 1997, 482) und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87 (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41) geklärt, dass im Allgemeinen anzunehmen ist, dass die Leistungen eines Ehegatten an das FA auch die Einkommensteuerschuld des anderen, mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen sollen, sofern dieser Annahme nicht ausdrückliche Absichtsbekundungen entgegenstehen.Wie sich aus den von dem beschließenden Senat u.a. in dem Urteil in BFH/NV 1997, 482 angestellten Überlegungen unzweideutig ergibt, spielt es dabei keine Rolle, ob der andere Ehegatte in seiner Person Tatbestände verwirklicht hat, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld (§ 44 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) geführt haben.
- FG Niedersachsen, 08.01.2003 - 3 K 309/98
Erstattung überzahlter Einkommensteuer-Vorauszahlungen bei zusammen veranlagten …
Spätere Ereignisse, wie die etwas später beantragte und durchgeführte getrennte Veranlagung sind nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 117/95, BFH/NV 1997, 482).Besteht die Ehe und leben die Eheleute nicht dauernd getrennt, so ist mangels entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen aufgrund der zwischen den Eheleuten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft - ungeachtet ihres Güterstandes - anzunehmen, dass jeder der Ehegatten mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen wollte (BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, a.a.O.) Daraus folgt zudem nach ständiger Rechtsprechung des BFH, dass ggfs. beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung erstattungsberechtigt sind.
Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen (BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VII R 117/95 a.a.O. m.w.N.).
- FG Hessen, 14.09.2005 - 13 K 3575/04
Erstattung; Gesamtschuldner; Ehegatten; Zusammenveranlagung; getrennte …
- BFH, 10.07.2008 - VII B 194/07
Irrtümliche Auszahlung eines Einkommensteuerguthabens zusammenveranlagter …
- FG München, 24.10.2001 - 1 K 4423/99
Aufteilung des Einkommensteuererstattungsanspruchs bei Ehegatten; …
- FG Hamburg, 14.02.2006 - III 214/05
Erbschaftsteuergesetz: Erbschaftsteuerliche Erfassung von 1. …
- BFH, 14.10.2002 - VII B 86/01
- BFH, 30.01.2004 - VII B 157/03
Erstattung überzahlter ESt an Eheleute bei Leistung von Vorauszahlungen durch …
- FG Niedersachsen, 14.02.2001 - 4 K 330/98
Erfüllungswirkung einer Erstattung auf eine früher mitgeteilte Bankverbindung des …
- FG Köln, 25.09.2003 - 15 K 4262/02
Erstattungsanspruch bei zusammenveranlagten Ehegatten
- FG Saarland, 15.12.2000 - 1 K 85/00
Alleinige Einkommensteuer(ESt)-Erstattungsberechtigung des steuerzahlenden …
- FG Baden-Württemberg, 29.01.2010 - 10 K 1804/08
Erstattungsanspruch bei Eheleuten, die das dauernde Getrenntleben zunächst nicht …
- FG Sachsen-Anhalt, 26.06.2008 - 1 K 1365/05
Ausübung des Wahlrechts der Ehegatten zwischen getrennter Veranlagung und …
- FG München, 20.11.2001 - 6 K 448/99
Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs: 2 AO 1997 bei Ehegatten, wenn die …
- FG München, 06.02.2003 - 6 V 5552/02
Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides; Erstattungsberechtigung …
- FG München, 25.03.2003 - 6 K 3617/01
Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides bei Ehegatten
- FG München, 24.05.2006 - 1 K 3658/04
Anrechnung von Vorauszahlungen im Aufteilungsbescheid nach Kopfteilen
- VG Augsburg, 29.03.2012 - Au 2 K 11.499
Erschließungsbeitragsrecht; Erstattung von Vorausleistungen; Verhältnis von …
- FG Schleswig-Holstein, 19.08.2004 - 5 K 255/02
- FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2008 - 13 K 2633/03
Anrechnung von für das Jahr der Trennung geleisteten …
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