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Rechtsprechung
   BFH, 18.02.1997 - X B 188/96   

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BFH, 18.02.1997 - X B 188/96 (https://dejure.org/1997,6179)
BFH, Entscheidung vom 18.02.1997 - X B 188/96 (https://dejure.org/1997,6179)
BFH, Entscheidung vom 18. Februar 1997 - X B 188/96 (https://dejure.org/1997,6179)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 593
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.05.1993 - III R 43/89

    Gerichtliche Überprüfbarkeit des Erlasses von Säumniszuschlägen als

    Auszug aus BFH, 18.02.1997 - X B 188/96
    Nicht i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt hat der Kläger, inwiefern das angefochtene Urteil vom BFH-Urteil vom 7. Mai 1993 III R 43/89 (BFH/NV 1994, 144) abgewichen sein soll (zum Darlegungserfordernis bei einer auf Divergenz gestützten Revision vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 63, m. w. N.).
  • BFH, 16.09.1992 - X R 169/90

    Teilerlass von Säumniszuschlägen bei Überschuldung - Geltung des

    Auszug aus BFH, 18.02.1997 - X B 188/96
    Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zitierte Aussage im BFH-Urteil vom 16. September 1992 X R 169/90 (BFH/NV 1993, 510) betrifft lediglich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Säumniszuschläge ihren Zweck als Druckmittel, mit dem der Steuerpflichtige zur pünktlichen Zahlung fälliger Steuerschulden angehalten werden soll, verlieren.
  • BFH, 20.10.2005 - VII B 17/05

    GmbH-Geschäftsführer: Nichtentrichtigung der LSt

    Das Vorbringen des Klägers, mit dem er die Beschwerde erstmals auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) stützt und zwei Fragen formuliert, denen eine solche Bedeutung vermeintlich zukommen soll, kann deshalb keine Berücksichtigung finden, weil der neue Zulassungsgrund erst nach Ablauf der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht worden ist (BFH-Beschluss vom 18. Februar 1997 X B 188/96, BFH/NV 1997, 593).
  • BFH, 18.12.2002 - VII B 110/02

    Grundsätzliche Bedeutung, Divergenz

    Zulassungsgründe, die nach Ablauf der Begründungsfrist vorgetragen werden, darf der BFH nicht berücksichtigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 1997 X B 188/96, BFH/NV 1997, 593; vom 23. Juni 1999 IV B 150/98, BFH/NV 1999, 1614).
  • BFH, 31.01.2006 - III B 14/05

    Grundsätzliche Bedeutung - Einstufung Kfz als Pkw oder Lkw

    Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 12. November 2003 neue Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemacht hat, sind diese wegen des bereits am 28. August 2003 eingetretenen Ablaufs der --verlängerten-- Begründungsfrist nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Februar 1997 X B 188/96, BFH/NV 1997, 593).
  • BFH, 27.07.2009 - XI B 120/08

    Rüge der mangelnden Sachaufklärung - Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

    Die nach dem Ablauf der Begründungsfrist bezeichneten Zulassungsgründe können nicht berücksichtigt werden (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Februar 1997 X B 188/96, BFH/NV 1997, 593).
  • BFH, 23.11.2007 - IV B 90/06

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache -

    Soweit im Schriftsatz des Klägers vom 21. Januar 2007 zusätzlich Verfahrensfehler gerügt sein sollten, könnten sie wegen Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist nicht mehr in zulässiger Weise geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 1997 X B 188/96, BFH/NV 1997, 593, und vom 31. Januar 2006 III B 14/05, BFH/NV 2006, 1347, unter II.2. der Entscheidungsgründe; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 22).
  • BFH, 28.01.2003 - X B 84/02

    Mehrere Prozessbevollmächtigte; Beginn der Rechtsmittelfrist

    Denn nach Ablauf der Begründungsfrist können neue Zulassungsgründe nicht mehr nachgeschoben werden (Senatsbeschluss vom 18. Februar 1997 X B 188/96, BFH/NV 1997, 593, unter 4.).
  • BFH, 05.10.2007 - IV B 165/06

    Verstoß gegen den klaren Akteninhalt als Verfahrensmangel

    Zulassungsgründe, die erst nach Ablauf der Begründungsfrist geltend gemacht werden, darf der BFH grundsätzlich nicht berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 18. Februar 1997 X B 188/96, BFH/NV 1997, 593; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 22, m.w.N.).
  • BFH, 07.03.2006 - X B 158/05

    Grundsätzliche Bedeutung - Würdigung von Tatsachen

    Beruht eine Entscheidung jedoch auf der Würdigung von Tatsachen bzw. einer Gesamtbeurteilung der besonderen tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, wirft sie, selbst wenn sie fehlerhaft wäre, keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 1997 X B 256/96, BFH/NV 1997, 593; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 24; Beermann/Gosch, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 109).
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   BFH, 18.02.1997 - X B 256/96   

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https://dejure.org/1997,14751
BFH, 18.02.1997 - X B 256/96 (https://dejure.org/1997,14751)
BFH, Entscheidung vom 18.02.1997 - X B 256/96 (https://dejure.org/1997,14751)
BFH, Entscheidung vom 18. Februar 1997 - X B 256/96 (https://dejure.org/1997,14751)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 593
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.12.1994 - X B 123/93

    Ablehnung der Klärungsbedürftigkeit der Frage, inwieweit Steuerbescheide nicht

    Auszug aus BFH, 18.02.1997 - X B 256/96
    Daß selbst grobe Schätzungsfehler (wozu auch die mangelnde Ausschöpfung vorhandener Erkenntnisquellen zählt) nicht zur Nichtigkeit einer Steuerfestsetzung führen, kann als hinreichend geklärt angesehen werden (siehe Senatsbeschluß vom 22. Dezember 1994 X B 123/93, BFH/NV 1995, 661, m. w. N.).
  • BFH, 01.10.1992 - IV R 34/90

    Auswirkungen eines groben Schätzfehlers des Finanzamts

    Auszug aus BFH, 18.02.1997 - X B 256/96
    Ebenso wie das in der Beschwerdeschrift zitierte Urteil des BFH vom 1. Oktober 1992 IV R 34/90 (BFHE 169, 503, BStBl II 1993, 259) bildet auch das FG nur einen Beispielsfall dafür, wann in diesem Zusammenhang Nichtigkeit "zu erwägen" wäre, und schließt mit der Feststellung, für eine solche Fallgestaltung seien Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • BFH, 07.03.2006 - X B 158/05

    Grundsätzliche Bedeutung - Würdigung von Tatsachen

    Beruht eine Entscheidung jedoch auf der Würdigung von Tatsachen bzw. einer Gesamtbeurteilung der besonderen tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, wirft sie, selbst wenn sie fehlerhaft wäre, keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 1997 X B 256/96, BFH/NV 1997, 593; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 24; Beermann/Gosch, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 109).
  • BFH, 27.01.2004 - X B 64/02

    Kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, wann die Fehlerhaftigkeit eines

    Beruht eine Entscheidung jedoch auf der Würdigung von Tatsachen bzw. einer Gesamtbeurteilung der besonderen tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, wirft sie, selbst wenn sie fehlerhaft wäre, keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 1997 X B 256/96, BFH/NV 1997, 593; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 24; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, Kommentar, § 115 FGO Rz. 109).
  • BFH, 27.05.1999 - VIII B 114/98

    Nichtigkeit eines Schätzungsbescheides, grundsätzliche Bedeutung

    Durch den BFH ist nämlich bereits entschieden, daß eine Ausnahme von dem Grundsatz, wonach selbst grobe Schätzungsfehler nicht zur Nichtigkeit des Bescheids führen (vgl. Beschlüsse vom 22. Dezember 1994 X B 123/93, BFH/NV 1995, 661, m.w.N.; vom 18. Februar 1997 X B 256/96, BFH/NV 1997, 593), erst dann in Betracht kommt, wenn das Finanzamt in willkürlicher Weise bewußt zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt (BFH-Beschluß vom 14. April 1989 III B 5/89, BFHE 156, 376, BStBl II 1990, 351; BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 34/90, BFHE 169, 503, BStBl II 1993, 259).
  • BFH, 10.08.1999 - XI B 94/98

    Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden

    Selbst grobe Schätzungsfehler (wozu auch die mangelnde Ausschöpfung vorhandener Erkenntnisquellen zählen kann) könnten nicht zur Nichtigkeit einer Steuerfestsetzung führen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 22. Dezember 1994 X B 123/93, BFH/NV 1995, 661; vom 18. Februar 1997 X B 256/96, BFH/NV 1997, 593).
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