Rechtsprechung
BFH, 28.02.1997 - VI R 119/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung aufgrund von fehlerhafter Adressierung der Revisionsbegründung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Saarland, 15.12.1994 - 2 K 191/93
- BFH, 28.02.1997 - VI R 119/95
Papierfundstellen
- BFH/NV 1997, 595
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 19.12.1985 - VIII R 3/85
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der …
Auszug aus BFH, 28.02.1997 - VI R 119/95
Unter diesen Umständen mußte sie damit rechnen, daß bei der Beförderung des Briefes erhebliche Verzögerungen eintreten würden, die dann aber nicht der Deutschen Bundespost, sondern ihr selbst als der Absenderin anzulasten waren (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 1985 VIII R 3/85, BFH/NV 1987, 648, 649, …und vom 1. Dezember 1987 VI R 27/87, BFH/NV 1988, 381, 382).Es wäre Sache der Klägerin gewesen, die Mängel der Adressierung zu beanstanden und zu beseitigen, bevor sie den Schriftsatz unterschrieb (vgl. auch BFH- Beschluß in BFH/NV 1987, 648, 649, mittlere Spalte).
- BFH, 01.12.1987 - VI R 27/87
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Auszug aus BFH, 28.02.1997 - VI R 119/95
Unter diesen Umständen mußte sie damit rechnen, daß bei der Beförderung des Briefes erhebliche Verzögerungen eintreten würden, die dann aber nicht der Deutschen Bundespost, sondern ihr selbst als der Absenderin anzulasten waren (…vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 1985 VIII R 3/85, BFH/NV 1987, 648, 649, und vom 1. Dezember 1987 VI R 27/87, BFH/NV 1988, 381, 382).
- BFH, 10.06.1999 - V R 33/97
Postlaufzeitverzögerung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
dd) Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht von den Beschlüssen des BFH vom 28. November 1996 XI R 76/95 (…BFH/NV 1997, 497) und vom 28. Februar 1997 VI R 119/95 (BFH/NV 1997, 595) ab.Dem Beschluß in BFH/NV 1997, 595 lag zugrunde, daß die Revisionsführerin neben der Verwendung einer falschen Postleitzahl zusätzlich den Namen des BFH nur in der Abkürzung und ohne Postfach angegeben hatte.
- BFH, 12.05.2000 - IX B 28/00
Beschwerde gegen Termin zur mündlichen Verhandlung; Versagung der Akteneinsicht
Soweit sich der Kläger mit ihr gegen die Festsetzung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wendet, ist die Beschwerde schon nicht statthaft; denn prozessleitende Verfügungen wie die Bestimmung, Aufhebung, Verlegung oder Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 91 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind nicht selbständig anfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO; vgl. ferner Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 1997 X B 274/96, BFH/NV 1997, 595, m.w.N.).
Rechtsprechung
BFH, 27.02.1997 - X B 274/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 1997, 595
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 30.07.1990 - V R 49/87
Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision - Voraussetzungen für die …
Auszug aus BFH, 27.02.1997 - X B 274/96
Dieses kann -- wie im Streitfall -- im Laufe des Verfahrens entfallen mit der Folge, daß das Rechtsmittel unzulässig wird (z. B. BFH-Beschluß vom 28. Juni 1990 X B 163/88, BFH/NV 1991, 325). - BFH, 28.06.1990 - X B 163/88
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde
Auszug aus BFH, 27.02.1997 - X B 274/96
Dieses kann -- wie im Streitfall -- im Laufe des Verfahrens entfallen mit der Folge, daß das Rechtsmittel unzulässig wird (z. B. BFH-Beschluß vom 28. Juni 1990 X B 163/88, BFH/NV 1991, 325). - BFH, 25.08.1993 - X B 32/93
Aussetzung des Klageverfahrens wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der …
Auszug aus BFH, 27.02.1997 - X B 274/96
Selbst wenn die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses durch das FG fehlerhaft sein sollte, wäre dies, weil das Klageverfahren nicht mehr rechtshängig ist und bereits deshalb das Verfahren nicht mehr weiter geführt werden darf, nicht mehr rechtserheblich; denn anders als in dem Beschluß vom 25. August 1993 X B 32/93 (BFHE 171, 412, BStBl II 1993, 797) zugrundeliegenden Sachverhalt, könnte die fehlerhafte Ablehnung des Aussetzungsantrages nicht als Verfahrensfehler i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Zulassung der Revision führen.
- BFH, 14.05.2013 - X B 43/13
Entscheidung durch den Einzelrichter
Hierzu rechnet auch die Ablehnung der beantragten Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 2003 VII B 169/03, nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 27. Februar 1997 X B 274/96, BFH/NV 1997, 595, und den BFH-Beschluss vom 12. Mai 2000 IX B 28/00, BFH/NV 2000, 1351). - BFH, 12.05.2000 - IX B 28/00
Beschwerde gegen Termin zur mündlichen Verhandlung; Versagung der Akteneinsicht
Soweit sich der Kläger mit ihr gegen die Festsetzung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wendet, ist die Beschwerde schon nicht statthaft; denn prozessleitende Verfügungen wie die Bestimmung, Aufhebung, Verlegung oder Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 91 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind nicht selbständig anfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO; vgl. ferner Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 1997 X B 274/96, BFH/NV 1997, 595, m.w.N.). - BFH, 04.06.2003 - VII B 169/03
Keine Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen (hier: Ablehnung der Verlegung …
Die Beschwerde, die sich gegen die Ablehnung der Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung richtet, ist nicht statthaft; denn nach § 128 Abs. 2 FGO sind prozessleitende Verfügungen, wie die Bestimmung, Aufhebung, Verlegung oder Vertagung des Termins (§ 91 FGO) nicht selbständig mit der Beschwerde anfechtbar (…Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 2000 IX B 28/00, BFH/NV 2000, 1351, und vom 27. Februar 1997 X B 274/96, BFH/NV 1997, 595).