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   BFH, 12.12.1996 - VII E 8/96   

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BFH, 12.12.1996 - VII E 8/96 (https://dejure.org/1996,13863)
BFH, Entscheidung vom 12.12.1996 - VII E 8/96 (https://dejure.org/1996,13863)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 1996 - VII E 8/96 (https://dejure.org/1996,13863)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Auswahlermessen eines Kostenbeamten bei der Möglichkeit mehrere Schuldner in Anspruch zu nehmen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 603
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.12.1995 - VIII R 59/92

    Vermutung fehlender Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaften?

    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - VII E 8/96
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision der Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) -- einer GmbH --, die sie als Komplementärin einer KG zusammen mit einer ebenfalls als Komplementärin haftenden GmbH & Co. KG und einem Kommanditisten sowie insgesamt 273 atypisch stillen Gesellschaftern gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) ... eingelegt hatte, mit Urteil vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92 (BFHE 179, 335) als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des gesamten Verfahrens den Revisionsklägern sowie weiteren 109 Beteiligten auferlegt.

    Ausweislich des BFH-Urteils (BFHE 179, 335) bestand die noch vor Klageerhebung aufgelöste KG jedoch aus insgesamt drei Komplementärinnen und einem Kommanditisten, von denen zwei Komplementärinnen und der Kommanditist als unterlegene Kläger neben den anderen unterlegenen Beteiligten zur gesamtschuldnerischen Kostentragung ver urteilt worden sind.

  • OLG Koblenz, 27.01.1988 - 14 W 864/87
    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - VII E 8/96
    Ein Kostenansatz, der von den in § 8 Abs. 3 KostVfg aufgestellten Grundsätzen ohne triftigen Sachgrund abweicht, führt zu einer gleichheitswidrigen Belastung des in Anspruch genommenen Kostenschuldners und unterliegt somit der Aufhebung (vgl. Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Januar 1988 14 W 864/87, Der Deutsche Rechtspfleger -- Rpfleger -- 1988, 384, und Beschluß des Kammergerichts vom 7. November 1968 1 W 3284/68, Rpfleger 1969, 101).
  • OVG Hamburg, 15.06.1993 - Bf VI 37/91

    Kalkulatorische Zinsen; Gebührenbemessung; Standplatz auf einem Festgelände;

    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - VII E 8/96
    Zwar kann, wie der Kostenbeamte zutreffend bemerkt hat, in Massenverfahren die Sicherheit der Staatskasse gefährdet sein, wenn wegen der Vielzahl der Beteiligten eine problemlose Anforderung bzw. Vollstreckung der Kosten nicht gewährleistet ist (vgl. Beschluß des FG Nürnberg vom 29. Juli 1991 VI 37/91, Entscheidungen der Finanzgerichte 1991, 754).
  • BFH, 03.02.1981 - VII R 86/78

    Ermessensentscheidung - Verwaltung

    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - VII E 8/96
    Im Streitfall ist die angefochtene Kostenrechnung nicht bereits deshalb aufzuheben, weil sie zur Frage der Ermessensausübung keine nach der Rechtsprechung des Senats zu fordernde Begründung enthält (vgl. zum Begründungserfordernis bei Ermessensentscheidungen Senatsurteil vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).
  • BFH, 09.08.1988 - VII E 4/88

    Prozeßkostenhaftung - Mehrere Beteiligte - Kostenänderung - Haftung nach

    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - VII E 8/96
    § 58 Abs. 1 GKG -- der als lex specialis § 135 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeht (vgl. zu § 59 GKG Beschluß des Senats vom 9. August 1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46) -- enthält jedoch mit Ausnahme der in Abs. 2 bezeichneten Sonderfälle keine Regelungen zur Auswahl und Reihenfolge bei der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner.
  • FG Hessen, 12.04.2022 - 2 Ko 1497/20

    Ermessensfehlerhafte Kostenrechnung bei begründungsloser Inanspruchnahme eines

    Mit der Erinnerung können ausschließlich Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenberechnung selbst (z.B. Ansatz einzelner Kosten und deren Höhe, Kostenschuldnerschaft und Zahlungspflicht, Nichtbestehen einer Gesamtschuldnerschaft, Reihenfolge der Heranziehung gesamtschuldnerisch haftender Kostenschuldner, zugrunde gelegter Streitwert, Fälligkeit, Erfüllung, ermessensfehlerhafte Anwendung von Vorschriften der Kostenverfügung (KostVfg) durch den Kostenbeamten (BFH, Beschluss vom 12.12.1996, VII E 8/96, BFH/NV 1997, 603: zu Ermessensfehlern im Hinblick auf die Anwendung der KostVfG) geltend gemacht werden (Schwarz in: Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO, Werkstand: 267. Lieferung, 06.2018, § 139 FGO Rdnr. 170a m.w.N.).

    Eine diesbezüglich nicht begründete Ermessensentscheidung der Verwaltung ist im Regelfalle rechtsfehlerhaft, weil der Entscheidungsadressat, in dessen Rechte durch die Anforderung der Kosten eingegriffen wird, einen Anspruch darauf hat, die Gründe für seine Inanspruchnahme zu erfahren, weil er nur so seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BFH, Beschluss vom 12.12.1996, VII E 8/96, a.a.O. u.H.a. BFH, Urteil vom 03.02.1981, VII R 86/78, BStBl II 1981, 493).

    Diese freie und an Vorgaben nicht gebundene Auswahl zwischen mehreren Gesamtschuldnern hat die Verwaltung jedoch eingeschränkt und in § 7 Abs. 2 i.V.m. § 8 KostVfg Grundsätze aufgestellt, die der Kostenbeamte bei der Ausübung seines Ermessens zu beachten hat (BFH, Beschluss vom 12.12.1996, VII E 8/96, BFH/NV 1997, 603 noch zu § 8 KostVfG a.F.).

    Jedoch führt ihre regelmäßige Beachtung zu einer Verwaltungspraxis, von der unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung nicht ohne zwingenden Grund abgewichen werden darf (BFH, Beschluss vom 12.12.1996, VII E 8/96, BFH/N 1997, 603 m.w.N.: noch zu § 8 Abs. 3 KostVfg a.F., der eine engere Ermessensbindung vorsah).

  • OLG Karlsruhe, 11.05.2016 - 2 VAs 71/15

    Kostenerinnerung: Überprüfung des Nichtabsehens vom Kostenansatz wegen Unvermögen

    Die Ansicht des Senats steht nicht im Widerspruch dazu, dass § 8 KostVfg nach ganz herrschender Ansicht im Erinnerungsverfahren einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 19.10.2015 - X ZR 54/11 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 18.05.2012 - 8 KSt 3/12 -, juris; BFH, Beschluss vom 12.12.1996 - VII E 8/96; KG Berlin MDR 2002, 1276; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 63; OLG Koblenz Rpfleger 1988, 384; Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, aaO, § 66 GKG Rn. 47).
  • FG Hamburg, 20.12.2014 - 3 KO 242/14

    Gerichtskostengesetz/Finanzgerichtsordnung: Zusammenveranlagte Ehegatten als

    Diese Vorschrift geht als lex specialis bei der Gerichtskostenschuld der Kopfteilsregelung in § 135 Abs. 5 FGO vor (zu § 58 GKG a. F. als Vorgängervorschrift von § 34 GKG n. F. vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.12.1996 VII E 8/96, BFH/NV 1997, 603; vom 17.02.1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819; vom 22.02.1989 VII E 6/87, Juris; vom 09.08.1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46; entgegen OLG Bamberg, Beschluss vom 08.07.1992 2 W 2/92, JurBüro 1992, 684).

    Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler bei der Gesamtschuldner-Inanspruchnahme, insbesondere nicht bei der Ermessensausübung nach § 8 Abs. 4 KostVfg (abgedruckt in Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. VII A), soweit dieses Ermessen gerichtlich überprüfbar ist (vgl. Beschlüsse BFH vom 12.12.1996 VII E 8/96, BFH/NV 1997, 603; FG Nürnberg vom 29.07.1991 VI 37/91, EFG 1991, 754; FG Berlin vom 15.03.1990 VII 599/89, EFG 1990, 597; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., KostVfg § 8 Rz. 1).

  • BGH, 20.06.2000 - X ZR 113/99

    Erinnerung gegen Kostenansatz (Anforderung eines Vorschusses) im

    Dabei kann unentschieden bleiben, ob mit der Erinnerung nach § 5 GKG auch die ermessensfehlerhafte Anwendung einer Verwaltungsvorschrift (so BFH, Beschl. v. 12.12.1996 - VII E 8/96) oder nur die Verletzung eines Kostengesetzes (so Oestrich/Winter/Hellstab, Komm. z. Gerichtskostengesetz, § 58 Rdn. 4 m.w.N.) gerügt werden kann.
  • FG Düsseldorf, 14.11.2011 - 15 Ko 827/11

    Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als Zweitschuldner für Gerichtskosten

    Diese Grundsätze haben zu Recht Niederschlag in § 8 Abs. 1 Satz 4 KostVfg gefunden, ungeachtet des Umstands, dass der KostVfg als verwaltungsinterne Anordnung keine unmittelbare Außenwirkung zukommt (so ausdrücklich BFH, Beschluss v. 12.12.1996 VII E 8/96, BFH/NV 1997, 603).
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Rechtsprechung
   BFH, 04.12.1996 - II B 111/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,14414
BFH, 04.12.1996 - II B 111/96 (https://dejure.org/1996,14414)
BFH, Entscheidung vom 04.12.1996 - II B 111/96 (https://dejure.org/1996,14414)
BFH, Entscheidung vom 04. Dezember 1996 - II B 111/96 (https://dejure.org/1996,14414)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 603
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 11.01.2000 - VII B 185/99

    Kostenentscheidung; Berichtigung

    Hiervon betroffen sind --über den auf Kostengrundentscheidungen (§ 143 FGO) beschränkten Anfechtungsausschluss nach § 145 FGO hinaus-- sämtliche Entscheidungen über Kosten, Gebühren und Auslagen gleich welcher Art (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Dezember 1996 II B 111/96, BFH/NV 1997, 603).
  • FG Düsseldorf, 14.11.2011 - 15 Ko 827/11

    Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als Zweitschuldner für Gerichtskosten

    Diese Grundsätze haben zu Recht Niederschlag in § 8 Abs. 1 Satz 4 KostVfg gefunden, ungeachtet des Umstands, dass der KostVfg als verwaltungsinterne Anordnung keine unmittelbare Außenwirkung zukommt (so ausdrücklich BFH, Beschluss v. 12.12.1996 VII E 8/96, BFH/NV 1997, 603).
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