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Rechtsprechung
   BFH, 20.02.1997 - X B 232/96   

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https://dejure.org/1997,11092
BFH, 20.02.1997 - X B 232/96 (https://dejure.org/1997,11092)
BFH, Entscheidung vom 20.02.1997 - X B 232/96 (https://dejure.org/1997,11092)
BFH, Entscheidung vom 20. Februar 1997 - X B 232/96 (https://dejure.org/1997,11092)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 606
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.04.1996 - I B 6/96

    Steuerrechtliche Beurteilung von Kursen für die Ausbildung als Zweckbetrieb

    Auszug aus BFH, 20.02.1997 - X B 232/96
    Unterläßt es dies, hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Einstellungsbeschluß aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das FG zurückzuverweisen (st. Rspr.: z. B. BFH- Beschlüsse vom 23. November 1995 VIII B 39/95, BFH/NV 1996, 348, und vom 17. April 1996 I B 6/96, BFH/NV 1996, 827, jeweils m. w. N.).

    Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, da sie bei richtiger Behandlung der Beschwerde durch das FG nicht entstanden wären -- § 8 des Gerichtskostengesetzes -- (BFH in BFH/NV 1996, 827, m. w. N.).

  • BFH, 23.11.1995 - VIII B 39/95

    Rückwirkende Beseitigung der Rechtshängigkeit der Sache

    Auszug aus BFH, 20.02.1997 - X B 232/96
    Unterläßt es dies, hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Einstellungsbeschluß aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das FG zurückzuverweisen (st. Rspr.: z. B. BFH- Beschlüsse vom 23. November 1995 VIII B 39/95, BFH/NV 1996, 348, und vom 17. April 1996 I B 6/96, BFH/NV 1996, 827, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 23.01.2008 - I B 149/07

    Entscheidungsform über Urteilsergänzungsantrag

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO in entsprechender Anwendung (zur Anwendung in einem Beschlussverfahren s. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Februar 1997 X B 232/96, BFH/NV 1997, 606).
  • BFH, 29.04.2008 - I B 123/07

    Entscheidung über einen Antrag auf Urteilsergänzung durch Urteil - Keine

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO in entsprechender Anwendung (zur Anwendung in einem Beschlussverfahren s. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Februar 1997 X B 232/96, BFH/NV 1997, 606).
  • BFH, 30.06.2006 - IX B 11/06

    Wirksame Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Bevollmächtigten

    Ist --wie im Streitfall-- zwischen den Beteiligten eines Rechtbehelfsverfahrens streitig, ob der Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen ist, muss das Gericht bei Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung aussprechen, dass der Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen ist (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 20. Februar 1997 X B 232/96, BFH/NV 1997, 606).
  • BFH, 11.03.1999 - X B 91/98

    Beschwerde gegen Einstellungsbeschluss gem. § 72 FGO nach Rücknahme der Klage

    Hilft es der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde --so auch im Streitfall-- nicht ab, hat der BFH den Einstellungsbeschluß aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das FG zurückzuverweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1996 X B 164/95, BFH/NV 1997, 52; vom 20. Februar 1997 X B 232/96, BFH/NV 1997, 606, jeweils m.w.N.; vom 6. März 1998 V B 83/97, BFH/NV 1998, 1250).
  • BFH, 20.06.2007 - VI B 95/06

    NZB: Rücknahme der Beschwerde

    Besteht --wie hier-- zwischen den Beteiligten eines Rechtsbehelfsverfahrens Streit, ob der Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen ist, spricht das Gericht bei Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung aus, dass der Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1997 X B 232/06, BFH/NV 1997, 606; vom 30. Juni 2006 IX B 11/06, juris).
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Rechtsprechung
   BFH, 22.11.1996 - X B 74/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,18756
BFH, 22.11.1996 - X B 74/96 (https://dejure.org/1996,18756)
BFH, Entscheidung vom 22.11.1996 - X B 74/96 (https://dejure.org/1996,18756)
BFH, Entscheidung vom 22. November 1996 - X B 74/96 (https://dejure.org/1996,18756)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 606
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 16.03.1988 - I R 93/84

    Bezeichnung des Streitgegenstandes durch Bezugnahme auf nachträglich eingereichte

    Auszug aus BFH, 22.11.1996 - X B 74/96
    Vor allem verkennt er, daß es nach der Aufgabenverteilung im Steuerrechtsverhältnis zunächst und vor allem seine Sache gewesen wäre (und noch immer ist), eine detaillierte, zudem formgebundene Grundlage für die Festsetzung der zutreffenden Steuer zu schaffen (vgl. §§ 149 ff. der Abgabenordnung -- AO 1977 --; näher dazu: Hübsch mann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., Tz. 1 ff. Vor § 149 AO 1977; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Tz. 1ff. Vor § 149 AO 1977 -- jeweils m. w. N.) und daß ihn demgemäß im Rechtsschutzverfahren gegenüber Schätzungsbescheiden verstärkte Mitwirkungspflichten treffen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 16. März 1988 I R 93/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, § 65, Rz. 49 und § 96, Rz. 9 ff., m. w. N.).
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