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Rechtsprechung
   BFH, 06.02.1997 - III R 72/96   

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https://dejure.org/1997,632
BFH, 06.02.1997 - III R 72/96 (https://dejure.org/1997,632)
BFH, Entscheidung vom 06.02.1997 - III R 72/96 (https://dejure.org/1997,632)
BFH, Entscheidung vom 06. Februar 1997 - III R 72/96 (https://dejure.org/1997,632)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 33

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Mehraufwendung für behindertengerechte Gestaltung eines Wohnhausanbaus keine außergewöhnliche Belastung

  • Wolters Kluwer

    Größere Aufwendungen des Steuersubjektes als die überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes im Sinne einer Einkommensteuerermäßigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33
    Fahrstuhl; Gegenwert; Herstellungskosten; Krankheitskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 551
  • NJW 1998, 1336 (Ls.)
  • BB 1997, 1782
  • DB 1997, 1750
  • BStBl II 1997, 607
  • BFH/NV 1997, 607
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.10.1996 - III R 209/94

    Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Einfamilienhauses

    Auszug aus BFH, 06.02.1997 - III R 72/96
    Die Errichtung eines Anbaus mit einem Fahrstuhl für einen schwer gehbehinderten Haushaltsangehörigen führt auch dann nicht zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn das Gebäude bereits vor Eintritt der Behinderung von dem Steuerpflichtigen als Familienwohnung genutzt worden ist (Fortführung des Urteils des Senats vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491).

    Diese Voraussetzungen hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 10. Oktober 1996 III R 209/94 (zur Veröffentlichung bestimmt) und vom 6. Februar 1997 III R 47/96 (nicht veröffentlicht) nicht für gegeben angesehen, wenn einem Steuerpflichtigen dadurch Kosten entstehen, daß er sich für seine Wohnzwecke ein Einfamilienhaus baut und dieses wegen seiner Gehbehinderung oder der Behinderung eines Haushaltsangehörigen mit einem Fahrstuhl ausstattet.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 209/94 Bezug genommen.

  • BFH, 29.11.1991 - III R 74/87

    1. Aufwendungen, die ihrer Art nach Werbungskosten sind, fallen auch dann nicht

    Auszug aus BFH, 06.02.1997 - III R 72/96
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. November 1991 III R 74/87 (BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290) sei es jedoch denkbar, daß bei Aufwendungen die krankheitsbedingte Notwendigkeit im Einzelfall derart im Vordergrund stehe, daß der Zusammenhang mit der Erhaltung des Nutzungswertes des Hauses völlig gelöst sei.

    Auf das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, das bei der Beschädigung eines selbstgenutzten Wohnhauses außergewöhnliche Belastungen durch die Aufwendungen für die Beseitigung der Schäden und die Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des Hauses anerkannt hat, können sich die Kläger demgegenüber ebensowenig berufen wie auf das Urteil des Senats in BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290, das die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, bei Renovierungs- und Umbaumaßnahmen an einem selbstgenutzten Haus könne die krankheitsbedingte Notwendigkeit solcher Maßnahmen im Einzelfall einmal derart im Vordergrund stehen, daß der Zusammenhang mit der Erhaltung des Nutzungswertes des Hauses völlig gelöst sei und deshalb die Kosten außergewöhnliche Belastungen sein könnten.

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Auszug aus BFH, 06.02.1997 - III R 72/96
    Dies habe der BFH bereits in dem Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92 (BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104) mit Rücksicht darauf, daß die Aufwendungen nach § 10e EStG nur "wie" Sonderausgaben abzuziehen seien, anders entschieden.

    Auf das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, das bei der Beschädigung eines selbstgenutzten Wohnhauses außergewöhnliche Belastungen durch die Aufwendungen für die Beseitigung der Schäden und die Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des Hauses anerkannt hat, können sich die Kläger demgegenüber ebensowenig berufen wie auf das Urteil des Senats in BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290, das die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, bei Renovierungs- und Umbaumaßnahmen an einem selbstgenutzten Haus könne die krankheitsbedingte Notwendigkeit solcher Maßnahmen im Einzelfall einmal derart im Vordergrund stehen, daß der Zusammenhang mit der Erhaltung des Nutzungswertes des Hauses völlig gelöst sei und deshalb die Kosten außergewöhnliche Belastungen sein könnten.

  • BFH, 16.10.1952 - IV 376/51 S

    Ausschließliche Regelung für die Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat

    Auszug aus BFH, 06.02.1997 - III R 72/96
    Schließlich habe der BFH in dem Urteil vom 16. Oktober 1952 IV 376/51 S (BFHE 56, 773, BStBl III 1952, 298) eine Ausnahme vom Gegenwertgrundsatz zugelassen; es sei danach von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die Erlangung eines Gegenwerts der Anwendung des § 33 Abs. 1 EStG entgegenstehe.
  • BFH, 06.02.1997 - III R 47/96
    Auszug aus BFH, 06.02.1997 - III R 72/96
    Diese Voraussetzungen hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 10. Oktober 1996 III R 209/94 (zur Veröffentlichung bestimmt) und vom 6. Februar 1997 III R 47/96 (nicht veröffentlicht) nicht für gegeben angesehen, wenn einem Steuerpflichtigen dadurch Kosten entstehen, daß er sich für seine Wohnzwecke ein Einfamilienhaus baut und dieses wegen seiner Gehbehinderung oder der Behinderung eines Haushaltsangehörigen mit einem Fahrstuhl ausstattet.
  • BFH, 22.10.2009 - VI R 7/09

    Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen

    Der erkennende Senat folgt nicht der Rechtsprechung des III. Senats des BFH, der seine zum behindertengerechten Neubau eines Hauses ergangene Entscheidung auch auf den Fall des Umbaus eines vom Steuerpflichtigen und seiner Familie schon vor der Erkrankung genutzten Hauses angewendet hat (BFH-Urteil vom 6. Februar 1997 III R 72/96, BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607, und BFH-Beschluss vom 15. April 2004 III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252).
  • BFH, 02.12.2004 - III R 27/02

    Außergewöhnliche Belastung - Besuchsfahrten zu pflegebedürftigen Angehörigen

    c) Das FG hat ferner nicht berücksichtigt, dass Aufwendungen dann nicht zwangsläufig erwachsen sind, wenn sie durch die zumutbare Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten hätten abgewendet werden können oder wenn dem Steuerpflichtigen für seine Aufwendungen eine Gegenleistung zugeflossen ist (Senatsbeschluss vom 15. November 1999 III B 76/99, BFH/NV 2000, 697, m.w.N.; Senatsurteil vom 6. Februar 1997 III R 72/96, BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607).
  • BFH, 25.02.2005 - III B 96/04

    Aufwendungen für Trinkwasserversorgungsanlage keine außergewöhnliche Belastung

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, und vom 6. Februar 1997 III R 72/96, BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607), dass ein Abzug als außergewöhnliche Belastung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige für die Aufwendungen einen Gegenwert erhält.

    Nur wenn anhand objektiver Kriterien eindeutig festgestellt werden kann, dass Aufwendungen "verlorener Aufwand" für bestimmte, ausschließlich für einen Kranken oder Behinderten wertvolle Bauleistungen sind, könnten sie nach § 33 EStG berücksichtigt werden; daran fehle es beim Bau eines Hauses in aller Regel (vgl. Senatsurteil in BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607, m.w.N.).

    Derartige Wiederherstellungsmaßnahmen unterscheiden sich jedoch von der Errichtung der Trinkwasseranlage im Streitfall dadurch, dass der Bauherr im Allgemeinen keinen zusätzlichen Gegenwert erlangt, weil das Gebäude in der Regel nicht im Wert steigt und sonstige Ausgleichszahlungen gerade nicht erreichbar sind (Senatsurteil in BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607, m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 19.09.2002 - 10 K 168/01

    Außergewöhnliche Belastungen bei Badezimmerumbau

    Zu verlangen sei ferner, dass eine ebenso eindeutige und anhand objektiver, von Ungewissen zukünftigen Ereignissen unabhängiger Kriterien durchführbare Unterscheidung vorgenommen werden kann zwischen den Aufwendungen, durch die für das Haus wertvolle Einrichtungen geschaffen worden sind, und "verlorenem Aufwand" für bestimmte, ausschließlich für einen Kranken oder Behinderten wertvolle Bauleistungen; daran fehle es beim Bau eines Hauses in aller Regel (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juni 1997 III R 72/96, BStBl II 1997, 607 , m.w.N.).

    Der Umbau des Bades und der Austausch der sanitären Anlagen stellte insoweit lediglich eine Anpassung des Gebäudes an krankheitsbedingte Sonderbedürfnisse dar es erfolgte keine wesentliche Veränderung der wohnlichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1997, 607 , a.E.).

    Der BFH hat einen Abzug abgelehnt, wenn ein geh- und stehbehinderter Steuerpflichtiger bei Errichtung eines Hauses oder nachträglich einen Fahrstuhl einbaut (BFH v. 10.10.1996, BStBl II 1997, 491 und v. 6.2.1997, BStBl II 1997, 607 ).

  • FG Münster, 08.12.2005 - 8 K 1236/02

    Behinderungsbedingte Einrichtungen als außergewöhnliche Belastungen

    Mit Urteil vom 06.02.1997 III R 72/96 BStBl II 1997, 607 hat der BFH diese Grundsätze auch auf den Fall angewendet, dass ein bestehendes, vom Steuerpflichtigen und seiner Familie schon vor der Erkrankung genutztes Haus erweitert und dabei ein Fahrstuhl eingebaut wird.

    Entgegen der Auffassung des BFH ist die Zwangsläufigkeit nicht deshalb zu verneinen, weil der Steuerpflichtige im Allgemeinen ebenso wenig wie zu einem Neubau dazu gezwungen sei, sein vorhandenes Haus umzubauen statt ein anderes für seine Bedürfnisse besser geeignetes Haus zu erwerben oder zu mieten (vgl. BFH-Urteil vom 06.02.1997 III R 72/96 BStBl II 1997, 607).

  • BFH, 25.01.2007 - III R 7/06

    Besteuerung von Kapitalvermögen; Verfassungsmäßigkeit

    Auch für den nachträglich eingebauten Aufzug erhalte der Steuerpflichtige einen Gegenwert (Senatsurteil vom 6. Februar 1997 III R 72/96, BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607).
  • BFH, 15.04.2004 - III B 113/03

    Nachträglicher Einbau eines Fahrstuhls in ein bestehendes selbstgenutztes Haus

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, und vom 6. Februar 1997 III R 72/96, BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607) kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung dann nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige für die Aufwendungen einen Gegenwert erhält.

    Dies gilt auch dann, wenn ein Fahrstuhl nachträglich in ein bestehendes Haus eingebaut wird (Senatsurteil in BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607).

  • BFH, 02.06.2005 - III R 7/04

    Außergewöhnliche Belastung: behindertengerechter Umbau Badezimmer

    Dieselben Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Senats auch für den Fall nachträglicher baulicher Veränderungen eines bestehenden, vom Steuerpflichtigen schon vor der Erkrankung genutzten Einfamilienhauses (vgl. für den Fall des nachträglichen Einbaus eines Fahrstuhls z.B. BFH-Urteil vom 6. Februar 1997 III R 72/96, BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1252).
  • FG Düsseldorf, 09.10.2003 - 16 K 2824/01

    Außergewöhnliche Belastung; Wohnhaus; Behindertengerecht; Umbau; Gegenwert;

    Dabei braucht der abschließenden Erwägung des Beklagten (erstmals in der Klagebegründung vom 6.2.2002, unter Hinweis auf eine entsprechende Bemerkung im Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 6.2.1997 III R 72/96, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1997, 607 ff.), die sinngemäß dahin lautete, daß möglicherweise "auch im Erdgeschoß ausreichender und angemessener Wohnraum für die behinderte Ehefrau zur Verfügung hätte gestellt werden" und dadurch die Kosten des Behindertenfahrstuhls hätten vermieden werden können, nicht nachgegangen zu werden.

    Vgl. zu alledem zB BFH-Urteile und -Beschluß vom 23.1.1976 VI R 62/74, BStBl II 1976, 194; vom 17.7.1981 VI R 36/78, Rechtsprechungsdatei Juris; vom 4.3.1983 VI R 189/79, BStBl II 1983, 378; vom 9.8.1991 II R 54/90, BStBl II 1991, 920; vom 10.10.1996 III R 209/94, BStBl II 1997, 491; vom 6.2.1997 III R 72/96, BStBl II 1997, 607; vom 6.2.1997 III R 47/96, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten BFH-Entscheidungen -BFH/NV- 1997, 559; vom 4.12.2000 III B 72/00, BFH/NV 2001, 598; Urteile des Finanzgerichts -FG- Kassel vom 19.3.1996 3 K 2926/95, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG- 1996, 924; des FG Saarland vom 13.12.2001 2 K 280/01, Juris.

  • BFH, 15.12.2005 - III R 10/04

    Außergewöhnliche Belastung - krankheitsbedingter Einbau eines Aufzugs in EFH

    Auch sei anhand objektiver und praktikabler Maßstäbe nicht feststellbar, ob für den nachträglichen Einbau des Aufzugs eindeutig und ausschließlich die Behinderung oder sonstige private Gründe maßgeblich gewesen seien und ob der Steuerpflichtige bzw. das behinderte Haushaltsmitglied auch im Erdgeschoss ausreichenden und angemessenen Wohnraum hätte finden können (Senatsurteil vom 6. Februar 1997 III R 72/96, BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607).
  • BFH, 15.04.2004 - III B 84/03

    Außergewöhnliche Belastungen: nachträglicher Einbau eines Fahrstuhls und eines

  • BFH, 27.12.2006 - III B 107/06

    AgB: Einbau Personenaufzug

  • BFH, 26.04.2006 - III B 113/05

    NZB: Einbau Aufzug in EFH keine agB

  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2011 - 4 K 2647/08

    Aufwendungen einer stark gehbehinderten Steuerpflichtigen für den Erwerb und die

  • FG Hessen, 24.05.2007 - 9 K 1043/03

    Errichtung einer Rollstuhlrampe sowie sonstiger Umbaumaßnahmen im Haus als

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2007 - 2 K 1917/06

    Berücksichtigung von Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.10.2006 - 6 K 2169/05

    Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen für den Bau eines Schwimmbeckens

  • BFH, 11.12.2000 - III B 53/00

    Keine außergewöhnlichen Belastungen: Errichtung einer Garage

  • FG Köln, 26.10.2007 - 5 K 1322/05
  • FG Saarland, 13.12.2001 - 2 K 280/01

    Einbau eines Behinderten gerechten Badezimmers führt nicht zu außergewöhnlicher

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2000 - 3 K 1125/99

    Aufwendungen für die Einbruchsicherung/Diebstahlsicherung eines Gebäudes als

  • FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1273/07

    Abzugsfähigkeit einer Rollstuhlrampe als außergewöhnliche Belastung

  • FG München, 19.12.2001 - 1 K 3110/00

    Aufzug in einem Einfamilienhaus grundsätzlich nicht als außergewöhnliche

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2004 - 2 K 1430/03

    Sind behindertengerechte Umbauten außergewöhnliche Belastungen?

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.1999 - 3 K 1951/98

    Steuerliche Berücksichtigung der Ausgaben für eine krankheitsbedingte Verlegung

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Rechtsprechung
   BFH, 12.12.1996 - VII B 146/96   

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https://dejure.org/1996,16939
BFH, 12.12.1996 - VII B 146/96 (https://dejure.org/1996,16939)
BFH, Entscheidung vom 12.12.1996 - VII B 146/96 (https://dejure.org/1996,16939)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 1996 - VII B 146/96 (https://dejure.org/1996,16939)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Sache bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 607
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 22.02.1994 - VII B 114/92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Inanspruchnahme als Haftender für

    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - VII B 146/96
    Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur, wenn das Vorbringen des Antragstellers bei summarischer Prüfung nicht von vornherein aussichtslos erscheint, vielmehr der begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH --, vgl. nur Senatsbeschluß vom 22. Februar 1994 VII B 114/92, BFH/NV 1994, 822, m. w. N.).

    Selbst im Beschwerdeverfahren kann noch ein die Erfolgsaussicht begründender Sachverhalt vorgebracht werden, falls die Klage noch beim FG anhängig ist und neues tatsächliches Vorbringen im Klageverfahren berücksichtigt werden muß (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1994, 822).

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt, daß die Erfolgsaussichten seiner Klage in dem Stadium vor Ergehen der Sachentscheidung in der Hauptsache anders zu beurteilen gewesen wären (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838 zu 2.; vom 6. März 1991 III B 145/89, BFH/NV 1991, 624, und in BFH/NV 1994, 822).

  • BFH, 07.08.1984 - VII B 27/84

    Prozeßkostenhilfe - Beschwerde gegen Versagung - Beendigung der Instanz -

    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - VII B 146/96
    Die Beschwerde gegen den die PKH ablehnenden Beschluß, dem das FG nicht abhalf, ist zulässig; sie ist fristgerecht (§ 129 FGO) und vor der Entscheidung über die Klage in der Hauptsache eingelegt worden (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838 zu 1. b).

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt, daß die Erfolgsaussichten seiner Klage in dem Stadium vor Ergehen der Sachentscheidung in der Hauptsache anders zu beurteilen gewesen wären (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838 zu 2.; vom 6. März 1991 III B 145/89, BFH/NV 1991, 624, und in BFH/NV 1994, 822).

  • BFH, 06.06.1994 - VII B 2/94

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für Steuerschulden und

    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - VII B 146/96
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. BFH- Beschlüsse vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217, und vom 6. Juni 1994 VII B 2/94, BFH/NV 1995, 281).

    Dennoch muß das Gericht im Einzelfall im summarischen Verfahren prüfen können, ob es die Beweisführung für möglich hält (BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 281), andernfalls könnte der Mittellose die PKH mit jedem aussichtslosen, aber formell korrekten und prozessual nicht übergehbaren Beweisantritt erzwingen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 55. Aufl., § 114 Rz. 88; vgl. auch Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 142 FGO Rz. 26).

  • BFH, 20.02.1990 - VIII B 39/85

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - VII B 146/96
    Hält das Gericht eine umfangreiche Sachaufklärung für erforderlich, so kann das zwar ein Anhaltspunkt für eine hinreichende Erfolgsaussicht sein (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Februar 1990 VIII B 39/85, BFH/NV 1990, 785).
  • BGH, 16.09.1987 - IVa ZR 76/86

    Voraussetzungen der Einstandspflicht des Rechtsschutzversicherers

    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - VII B 146/96
    Eine Beweisantizipation ist auch im PKH-Verfahren grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. September 1987 IV aZR 76/86, Neue Juristische Wochenschrift 1988, 266).
  • BFH, 16.12.1986 - VIII B 115/86

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Ablehnender Beschluß - Begründung - Abweisung der

    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - VII B 146/96
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. BFH- Beschlüsse vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217, und vom 6. Juni 1994 VII B 2/94, BFH/NV 1995, 281).
  • BFH, 06.03.1991 - III B 145/89

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - VII B 146/96
    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt, daß die Erfolgsaussichten seiner Klage in dem Stadium vor Ergehen der Sachentscheidung in der Hauptsache anders zu beurteilen gewesen wären (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838 zu 2.; vom 6. März 1991 III B 145/89, BFH/NV 1991, 624, und in BFH/NV 1994, 822).
  • BVerfG, 23.01.1986 - 2 BvR 25/86

    Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussicht der Klage - Weitere Beweiserhebung -

    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - VII B 146/96
    Allein die Tatsache, daß das FG eine Beweiserhebung für erforderlich gehalten hat, ist jedoch nicht geeignet, notwendigerweise eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage i. S. des § 142 FGO i. V. m. § 114 ZPO zu begründen (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1986 2 BvR 25/86, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1987, 786).
  • BFH, 24.08.1998 - VII B 80/98

    PKH

    Etwas anderes gilt nur, wenn sich aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt, daß die Erfolgsaussichten seiner Klage in der Hauptsache in dem Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag anders zu beurteilen gewesen wären (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1996 VII B 146/96, BFH/NV 1997, 607, m.w.N.).
  • BFH, 17.04.1997 - VII B 136/96
    Hinweis: Gründe gleichen im wesentlichen denen im Beschluß vom 12. Dezember 1996 VII B 146/96 (BFH/NV 1997, 607).
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Rechtsprechung
   BFH, 11.12.1996 - IV B 2/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,20744
BFH, 11.12.1996 - IV B 2/96 (https://dejure.org/1996,20744)
BFH, Entscheidung vom 11.12.1996 - IV B 2/96 (https://dejure.org/1996,20744)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 1996 - IV B 2/96 (https://dejure.org/1996,20744)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Vorliegen eines Rückstands des Beteiligten mit der Ratenzahlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 607
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 31.01.1989 - VII B 103/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der Beschwerdefrist

    Auszug aus BFH, 11.12.1996 - IV B 2/96
    Eine Entscheidung über die Kosten ist entbehrlich (vgl. BFH-Beschluß vom 31. Januar 1989 VII B 103/88, BFH/NV 1989, 452), weil die Beschwerde der Kläger zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses geführt hat.
  • BFH, 22.06.1990 - III R 150/85

    Erlaß von Säumniszuschlägen zumindest teilweise möglich, ohne daß

    Auszug aus BFH, 11.12.1996 - IV B 2/96
    Denn eine fehlerhafte Ermessensentscheidung setzt voraus, daß der Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt wurde und bei der Entscheidung die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigt wurden, die nach Sinn und Zweck der das Ermessen einräumenden Norm zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 22. Juni 1990 III R 150/85, BFHE 161, 4, BStBl II 1991, 864, m. w. N.).
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