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   BFH, 13.11.1996 - I R 53/95   

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https://dejure.org/1996,1048
BFH, 13.11.1996 - I R 53/95 (https://dejure.org/1996,1048)
BFH, Entscheidung vom 13.11.1996 - I R 53/95 (https://dejure.org/1996,1048)
BFH, Entscheidung vom 13. November 1996 - I R 53/95 (https://dejure.org/1996,1048)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Begünstigung eines beherrschenden Gesellschafters als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einer Kapitalgesellschaft - Durchführung von Gehaltsvereinbarungen bei unregelmäßigen Gehaltszahlungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Unregelmäßige Gehaltszahlungen als vGA

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2 J: 1977
    Gesellschaftergeschäftsführer; Stundung; Verdeckte Gewinnausschüttung; Vertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 622
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 28.07.1993 - I B 54/93

    Gewinntantieme eines beherrschenden Gesellschafters (§ 20 EStG )

    Auszug aus BFH, 13.11.1996 - I R 53/95
    Bei einer nachträglich vereinbarten verzögerten Gehaltszahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Juli 1988 I R 136/84 (BFH/NV 1990, 64) und in seinem Beschluß vom 28. Juli 1993 I B 54/93 (BFH/NV 1994, 345) eine fehlende Durchführung der Gehaltsvereinbarung angenommen.

    Während das Urteil in BFH/NV 1990, 64 ausschließlich auf die Anwendung der Grundsätze über eine vGA an beherrschende Gesellschafter gestützt ist, enthält der Beschluß in BFH/NV 1994, 345 die zusätzliche Begründung, daß aus der Nichtdurchführung einer Honorarvereinbarung auf deren Nichternsthaftigkeit rückgeschlossen wird.

    Er hat im Beschluß in BFH/NV 1994, 345 einschränkend angenommen, daß bei jährlichen Einmalzahlungen ein geringfügiges Überschreiten der Fälligkeit noch nicht zwingend die fehlende Ernstlichkeit indiziere.

  • BFH, 29.06.1994 - I R 11/94

    Zum Rückschluß auf eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen eines nicht

    Auszug aus BFH, 13.11.1996 - I R 53/95
    Schließlich kann die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis auch darin begründet sein, daß das zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter abgeschlossene Rechtsgeschäft zwar für die Kapitalgesellschaft günstig ist, jedoch aus Gründen des Fremdvergleichs zu dem Schluß zwingt, daß es von Anfang an nicht ernstlich gewollt war (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 1984 I R 294/81, BFHE 141, 266, BStBl II 1984, 673; vom 17. Oktober 1984 I R 22/79, BFHE 142, 276, BStBl II 1985, 69; vom 2. Juli 1986 I R 144/85, BFH/NV 1987, 398; vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BFHE 170, 119, BStBl II 1993, 311; vom 16. Dezember 1992 I R 2/92, BFHE 170, 175, BStBl II 193, 455; vom 29. Juni 1994 I R 11/94, BFHE 175, 253, BStBl II 1994, 952).

    Aus dem Verzicht auf einen bereits entstandenen Tantiemeanspruch hat der Senat im Urteil in BFHE 175, 253, BStBl II 1994, 952 nur dann auf einen nicht durchgeführten Vertrag rückgeschlossen, wenn die äußeren Umstände des Verzichts den Rückschluß auf das Fehlen einer von Anfang an ernstlich gewollten Verbindlichkeit der Kapitalgesellschaft erlauben.

    Soweit die Rechtsprechung ausnahmsweise die Ernstlichkeit einer Vereinbarung trotz ihrer tatsächlichen Nichtdurchführung bejaht hat (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1990 I R 47/87, BFH/NV 1991, 773; vom 4. Dezember 1991 I R 63/90, BFHE 166, 279, BStBl II 1992, 362; vom 17. September 1992 I R 89-- 98/91, BFHE 169, 171, BStBl II 1993, 141; in BFHE 175, 253, BStBl II 1994, 952), handelt es sich um Fälle, in denen andere Umstände für die Ernstlichkeit sprachen.

  • BFH, 20.07.1988 - I R 136/84

    Prüfungsintensität bei der Ermittlung einer verdeckten Gewinnausschüttung an

    Auszug aus BFH, 13.11.1996 - I R 53/95
    Bei einer nachträglich vereinbarten verzögerten Gehaltszahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Juli 1988 I R 136/84 (BFH/NV 1990, 64) und in seinem Beschluß vom 28. Juli 1993 I B 54/93 (BFH/NV 1994, 345) eine fehlende Durchführung der Gehaltsvereinbarung angenommen.

    Während das Urteil in BFH/NV 1990, 64 ausschließlich auf die Anwendung der Grundsätze über eine vGA an beherrschende Gesellschafter gestützt ist, enthält der Beschluß in BFH/NV 1994, 345 die zusätzliche Begründung, daß aus der Nichtdurchführung einer Honorarvereinbarung auf deren Nichternsthaftigkeit rückgeschlossen wird.

    Von diesem Grundsatz hat der Senat in seinen Urteilen vom 12. Dezember 1973 I R 183/71 (BFHE 111, 150, BStBl II 1974, 179), vom 2. Mai 1974 I R 194/72 (BFHE 112, 476, BStBl II 1974, 585), vom 5. Oktober 1977 I R 230/75 (BFHE 124, 164, BStBl II 1978, 234) und in BFH/NV 1990, 64 Ausnahmen zugelassen, wenn die verzögerten Gehaltszahlungen auf finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft beruhen.

  • FG Hamburg, 28.11.2003 - III 78/01

    Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei nicht zeitgerecht

    aaa) Die mangelnde tatsächliche Durchführung einer Vereinbarung - speziell die Abweichung bei der Durchführung von Gehaltsvereinbarungen - kann darauf schließen lassen, dass die Vereinbarung nicht ernstlich gewollt ist und lediglich die Unentgeltlichkeit der Leistung verdecken soll (vgl. BFH vom 13. November 1996, I R 53/95, BFH/NV 1997, 622, 623).

    Wird die Vereinbarung hinsichtlich einer Hauptpflicht nicht durchgeführt, spricht dies in der Regel gegen die Ernsthaftigkeit des Vereinbarten (vgl. BFH vom 28. Oktober 1987, I R 110/83, BFHE 152, 74, BStBl II 1988, 301 ; vom 13. November 1996, BFH/NV 1997, 622; Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG , § 8 Abs. 3 Rdnr. 333; Streck, KStG , 6. Aufl., § 8 Rdnr.137).

    Wird dagegen das vereinbarungsgemäß monatlich zu zahlende Gehalt - wie hier - in einem Gesamtbetrag zum Jahresende oder erst nach Jahren ausbezahlt, indiziert dies die mangelnde Ernsthaftigkeit der Vereinbarung (vgl. BFH vom 13. November 1996, I R 53/95, HFR 1997, 835; vom 2. März 1988, I R 103/86, BFHE 152, 313, BStBl II 1988 786; Weber-Grellet, DStZ 1998, 357, 360).

    Trotz Vorliegens einer Liquiditätskrise kann die Stundungsvereinbarung in der Regel steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie auf einen Zeitraum von wenigen Monaten begrenzt wird (vgl. BFH vom 18. Dezember 2002, I R 27/02, HFR 2003, 698; vom 13. November 1996, I R 53/95, BFH/NV 1997, 622; Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG , § 8 Abs. 3 Rdnr.372).

    Für eine vGA spricht es deshalb, wenn ein während des Wirtschaftsjahres möglicher Übergang zu periodischen Gehaltszahlungen unterbleibt (vgl. BFH vom 13. November 1996, I R 53/95, BFH/NV 1997, 622).

    Die Umwandlung einer Gehaltsforderung in eine Darlehensforderung (sog. Schuldnovation) setzt eine besondere, ausdrückliche Regelung voraus (vgl. BFH vom 13. November 1996, I R 53/95, BFH/NV 1997, 622).

  • BFH, 21.03.2001 - I B 31/00

    Geschäftsführer-Vertrag zwischen GmbH und beherrschendem Gesellschafter

    Leistungen der Gesellschaft an ihren Gesellschafter aufgrund einer nicht ernstlich gemeinten Vereinbarung führen zu vGA (s. Senatsentscheidungen vom 20. Juli 1988 I R 136/84, BFH/NV 1990, 64; vom 29. Juli 1992 I R 28/92, BFHE 169, 322, BStBl II 1993, 247; vom 28. Juli 1993 I B 54/93, BFH/NV 1994, 345; vom 13. November 1996 I R 53/95, BFH/NV 1997, 622, m.w.N.; s.a. Senatsurteil vom 28. Oktober 1987 I R 110/83, BFHE 152, 74, BStBl II 1988, 301).

    Dies ist z.B. der Fall, wenn die mit dem Gesellschafter vereinbarte Gehaltszahlung sich verzögert, weil die Gesellschaft nicht über die zur fristgerechten Zahlung erforderlichen Mittel verfügt (s. Senatsurteile vom 5. Oktober 1977 I R 230/75, BFHE 124, 164, BStBl II 1978, 234; in BFH/NV 1990, 64; in BFH/NV 1997, 622, m.w.N.).

    Hat sich --wie im Streitfall-- die Kapitalgesellschaft verpflichtet, ihrem Gesellschafter als Gegenleistung für die Führung der Geschäfte ein monatliches Gehalt zu zahlen, setzt die tatsächliche Durchführung dieser Vereinbarung nach der Senatsrechtsprechung grundsätzlich voraus, dass der fällige Gehaltsanspruch zeitnah erfüllt wird (s. Senatsentscheidungen in BFH/NV 1990, 64; in BFH/NV 1994, 345; in BFH/NV 1997, 622).

    Er kann jedoch auch dadurch erfüllt werden, dass er aufgrund einer gesonderten Vereinbarung in einen Darlehensanspruch gegen die Gesellschaft umgewandelt wird (s. Senatsurteil in BFH/NV 1997, 622, m.w.N.) oder durch Aufrechnung, die Erfüllungssurrogat ist, erlischt (§ 389 BGB; Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl. 2001, § 387 Rz. 1).

    d) Aus der Senatsrechtsprechung ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch, dass das Bestehen einer Aufrechnungslage bei Fälligkeit des Gehaltsanspruchs allein noch kein Umstand ist, der bei dem vorzunehmenden Fremdvergleich (s. Senatsurteile in BFH/NV 1997, 622; in BFHE 152, 74, BStBl II 1988, 301) den Schluss zulässt, eine Vereinbarung über die monatliche Zahlung eines Geschäftsführergehalts sei ernstlich gemeint, obwohl sie tatsächlich nicht durchgeführt worden ist.

    Der Senat hat der zeitnahen Erfüllung fälliger Gehaltsansprüche ein besonderes Gewicht beigemessen, wenn zu prüfen war, ob das von der Vereinbarung abweichende Verhalten der Vertragspartner noch dem entspricht, was fremde Dritte unter vergleichbaren Umständen akzeptiert hätten (s. Urteile in BFH/NV 1990, 64; in BFH/NV 1997, 622).

  • FG Hamburg, 09.03.2004 - VI 275/02

    Einkommensteuerrecht: Verdeckte Gewinnausschüttung bei Nichtauszahlung von

    Dabei kann nach der Rechtsprechung aus der Nichtdurchführung einer Honorarvereinbarung auf deren Nichternsthaftigkeit rückgeschlossen werden ( BFH-Urteil vom 13.11.1996, I R 53/95 m.w.N.).

    Ferner würde sich ein fremder Dritter nur im Notfall und über einen derartig langen Zeitraum auch nur dann auf eine Nichtauszahlung des Lohns einlassen, wenn eine entsprechende Verzinsung der nicht ausgezahlten Beträge sowie regelmäßige Abschlagzahlungen oder auch die Stellung von Sicherheiten vereinbart werden (vgl. BFH-Urteile vom 13.12.1989, I R 99/87 , BStBl II 1990, 454; vom 30.03.1994, I B 185/93 , BFH/NV 1995, 164; vom 6.12.1995, I R 88/94 , BStBl II 1996, 383; vom 13.11.1996, I R 53/95 , BFH/NV 1997, 622 m.w.N.).

    Denn ein fremder Arbeitnehmer würde einer Stundungsvereinbarung allenfalls dann zustimmen, wenn eine Verzinsung vereinbart würde und er würde im Zweifel auch angemessene Abschlagszahlungen verlangen und vor allem einen Zeitpunkt definieren, bis zu dem die Stundung hätte laufen sollen bzw. wann die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zu überprüfen gewesen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 27.03.2001, I R 27/99 , BStBl II 2002, 111; vom 13.11.1996, I R 53/95 , BFH/NV 1997, 622).

    Da ein beherrschender Gesellschafter es in der Hand hat, seiner Kapitalgesellschaft sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Leistungen zu erbringen bzw. auf Forderungen zu verzichten, muss eine Schuldnovation Gegenstand einer besonderen und ausdrücklichen Vereinbarung sein, wenn sie steuerlich anerkannt werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.1996, I R 53/95 , BFH/NV 1997, 622; vom 25.07.1991, XI R 30-31/89, BStBl. II 1991, 842).

  • BFH, 28.11.2001 - I R 44/00

    Gesellschafter-Geschäftsführer; Angemessenheit der Geschäftsführergehälter

    Ob eine nur teilweise durchgeführte Entgeltsvereinbarung im Umfang ihrer tatsächlichen Durchführung steuerlich anzuerkennen ist, hat der Senat im Urteil vom 13. November 1996 I R 53/95 (BFH/NV 1997, 622) offen gelassen, im Urteil vom 21. Dezember 1994 I R 65/94 (BFHE 176, 571) jedoch dahin gehend bejaht, dass bei Dauerschuldverhältnissen (im entschiedenen Fall handelte es sich um ein Darlehensverhältnis) die Möglichkeit besteht, einen Vertrag lediglich für eine gewisse Zeitspanne als tatsächlich durchgeführt oder nicht durchgeführt anzusehen (vgl. dazu auch das BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 19/97, BFH/NV 1998, 746).

    Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine Stundung von Gehältern fremder Geschäftsführer nicht unüblich und daher vorliegend nicht als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 622).

  • BFH, 30.07.1997 - I R 65/96

    Gebäudeerrichtung auf Gesellschaftergrundstück

    Mit Urteil vom 13. November 1996 I R 53/95 (GmbH-Rundschau 1997, 414) hat der Senat entschieden, daß eine im voraus vereinbarte Stundung vertraglich geschuldeter Zahlungen auch steuerlich anerkannt werden kann, wenn diese dem Fremdvergleich standhält.
  • FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 140/10

    Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer: Keine gewerbesteuerliche Organschaft zwischen

    Der Gehaltsanspruch kann auch dadurch erfüllt werden, dass er aufgrund einer gesonderten Vereinbarung in einen Darlehensanspruch gegen die Gesellschaft umgewandelt wird (Schuldnovation, vgl. BFH-Urteil vom 13.11.1996 I R 53/95, BFH/NV 1997, 622).

    Ebenso wenig führt die verzögerte Auszahlung zur Annahme einer vGA, wenn zwischen dem Geschäftsführer und der Kapitalgesellschaft eine Stundungsvereinbarung geschlossen wird (BFH-Urteil vom 13.11.1996 I R 53/95, BFH/NV 1997, 622).

    Sowohl die Umwandlung in ein Darlehen als auch die Stundung müssen einem Drittvergleich standhalten (BFH-Urteil vom 13.11.1996 I R 53/95, BFH/NV 1997, 622; Haun/Stelzer in Ernst & Young, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen, "Geschäftsführervergütungen", Rz. 16).

    In jedem Fall aber hätte ein fremder Dritter als Geschäftsführer die Nichtauszahlung seines Gehaltes für die Dauer von beinahe zwei Jahren nicht ohne weiteres akzeptiert, sondern entweder seine Arbeit niedergelegt oder den Abschluss einer Stundungs- oder Darlehensvereinbarung mit einer Verzinsung der nicht ausgezahlten Beträge, regelmäßigen Abschlagszahlungen oder der Stellung von Sicherheiten verlangt (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.1996 I R 53/95, BFH/NV 1997, 622; FG Hamburg, Urteil vom 09.03.2004 VI 275/02, juris).

  • FG Hamburg, 02.03.2016 - 2 V 278/15

    Aussetzung der Vollziehung: Verdeckte Gewinnausschüttung bei im Voraus

    Ein fremder Geschäftsführer hätte angesichts der Höhe des Gehaltsanspruchs und dessen monatlicher Fälligkeit zudem eine Verzinsung des wiederaufgelebten Anspruchs verlangt, um seine finanziellen Nachteile abzufedern (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1996 I R 53/95, BFH/NV 1997, 622; FG Hamburg, Urteil von 28. Juni 2012 2 K 199/10, juris).
  • BFH, 07.10.1997 - VIII R 63/95

    Zurechnung von Mieteraufbauten beim Vermieter oder Mieter?

    Bei mehreren aufeinanderfolgenden Verträgen ist zu prüfen, ob die festgestellten bzw. vom FG noch festzustellenden äußeren Umstände einen Rückschluß darauf erlauben, wie die getroffenen Vereinbarungen gemeint waren (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1996 I R 53/95, BFH/NV 1997, 622; in BFHE 166, 49, BStBl II 1992, 182).
  • FG Hamburg, 22.03.2011 - 6 V 169/10

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Reduzierung von Darlehenszinsen und unregelmäßige

    An einer tatsächlichen Durchführung von Gehaltsvereinbarungen kann es unter anderem dann fehlen, wenn fällige Gehaltsansprüche nicht zeitnah erfüllt werden (vgl. etwa BFH-Urteil vom 13.11.1996 - I R 53/95 , BFH/NV 1997, 622 ; BFH- Beschluss vom 21.03.2001 - I B 31/00 , BFH/NV 2001, 1149 , mit weiteren Nachweisen).

    Selbst kurzfristige Verzögerungen in der Auszahlung können steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie ihren Grund in den Besonderheiten des Einzelfalles haben und üblich sind (BFH-Urteil vom 13.11.1996 -I R 53/95 , BFH/NV 1997, 622 ; s. hierzu auch Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz. 827).

  • FG Hamburg, 12.09.2012 - 6 K 110/10

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Zinssatzherabsetzung und unregelmäßiger

    An einer tatsächlichen Durchführung von Gehaltsvereinbarungen kann es unter anderem dann fehlen, wenn fällige Gehaltsansprüche nicht zeitnah erfüllt werden (vgl. etwa BFH-Urteil vom 13.11.1996 - I R 53/95, BFH/NV 1997, 622; BFH-Beschluss vom 21.03.2001 - I B 31/00, BFH/NV 2001, 1149, mit weiteren Nachweisen).

    Selbst kurzfristige Verzögerungen in der Auszahlung können steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie ihren Grund in den Besonderheiten des Einzelfalles haben und üblich sind (BFH-Urteil vom 13.11.1996 -I R 53/95, BFH/NV 1997, 622; s. hierzu auch Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz. 827).

  • FG München, 21.02.2000 - 7 K 126/99

    Steuerliche Anerkennung einer nur teilweise durchgeführten Gehaltsvereinbarung

  • FG Thüringen, 16.10.2003 - II 620/00

    Novation eines Grundstückskaufpreises in ein steuerrechtlich nicht

  • FG Düsseldorf, 07.06.2023 - 7 K 311/21

    Abzug von Aufwendungen für eine Personalüberlassung

  • FG Niedersachsen, 26.11.2002 - 6 K 302/00

    Verspätete Auszahlung von Fahrtkostenerstattungen an den beherrschenden

  • FG Hamburg, 13.09.2001 - II 702/99

    "Nur-Tantieme-Vergütungen" als verdeckte Gewinnausschüttungen

  • FG Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 3 K 70/96

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen nicht vertragsgemäßer Durchführung des

  • FG München, 01.02.2000 - 7 K 818/98

    Verdeckte Gewinnausschüttung im Falle nicht fristgerechter Gehaltszahlungen an

  • FG Hamburg, 05.09.2003 - VI 181/03

    Tantiemeforderung unter Bildung einer Rückstellung als verdeckte

  • FG Hamburg, 28.06.2012 - 2 K 199/10

    Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gehaltsstundungen

  • FG München, 02.06.2008 - 6 V 523/08

    Aussetzung der Vollziehung: verdeckte Gewinnausschüttung bei nachträglicher

  • BFH, 29.07.2004 - I B 154/03

    Voraussetzungen einer vGA bei Leistungen aufgrund von Zahlungsverpflichtungen aus

  • BFH, 10.07.2003 - I B 150/02

    Änderung nach § 174 Abs. 4 AO

  • BFH, 07.11.2002 - I B 155/01

    NZB: Darlegung von Revisionszulassungsgründen

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 12 K 8423/05

    Rückstellungen für Mietaufwendungen keine verdeckte Gewinnausschüttung -

  • FG München, 13.03.2017 - 7 K 55/16

    Gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer

  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2001 - 6 K 44/98

    Vergütungen aufgrund eines Beratervertrags an pensionierten

  • FG Hessen, 16.08.2000 - 4 K 5124/99

    Verdeckte Gewinnausschüttung; Stundung; Gehaltsauszahlung; Geschäftsführergehalt;

  • FG Niedersachsen, 25.08.1998 - VI 275/96

    Gehalt einer Gesellschafter-Geschäftsführerin als verdeckte Gewinnausschüttung;

  • FG Hessen, 27.03.1998 - 4 K 4005/96

    VGA bei Pensionszusagen

  • FG München, 26.11.1999 - 7 V 4762/99

    Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen wegen nicht fristgerechter

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