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   BFH, 10.12.1996 - V B 55/96   

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https://dejure.org/1996,12823
BFH, 10.12.1996 - V B 55/96 (https://dejure.org/1996,12823)
BFH, Entscheidung vom 10.12.1996 - V B 55/96 (https://dejure.org/1996,12823)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 1996 - V B 55/96 (https://dejure.org/1996,12823)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anwendung des Grundsatz der anteiligen Tilgung bei der Haftung für Steuerschulden, die nach dem Umsatzsteuergesetz entstanden sind

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 637
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.06.1994 - VII R 34/92

    Konkursverwalter - Offen ausgewiesene Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 10.12.1996 - V B 55/96
    Zur Begründung führte es aus, die Frage, ob der Grundsatz der anteiligen Tilgung auch auf Fälle anzuwenden sei, in denen die dem Haftungsbescheid zugrunde liegende Steuerschuld nach § 14 Abs. 3 UStG entstanden ist, sei durch das Urteil des BFH vom 21. Juni 1994 VII R 34/92 (BFHE 175, 198, BStBl II 1995, 230) geklärt.

    Der Beschluß des BFH in BFH/NV 1994, 603 sei durch das Urteil in BFHE 175, 198, BStBl II 1995, 230 überholt.

    Die Auffassung des FG, der Grundsatz der anteiligen Tilgung komme bei der Haftung für Steuerschulden, die nach § 14 Abs. 3 UStG entstanden sind, grundsätzlich nicht zur Anwendung, läßt sich dem BFH-Urteil in BFHE 175, 198, BStBl II 1995, 230 nicht entnehmen.

    Nur eine Verletzung dieser Pflicht ist nach der Entscheidung in BFHE 175, 198, BStBl II 1995, 230 in der Regel ursächlich für den eingetretenen Schaden.

  • BFH, 17.02.1994 - VII B 168/93
    Auszug aus BFH, 10.12.1996 - V B 55/96
    Diese Entscheidung wurde mit Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Februar 1994 VII B 168/93 (BFH/NV 1994, 603) aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

    Der Beschluß des BFH in BFH/NV 1994, 603 sei durch das Urteil in BFHE 175, 198, BStBl II 1995, 230 überholt.

    Das FG war nicht von der ihm mit Beschluß des BFH in BFH/NV 1994, 603 auferlegten Pflicht befreit, tatsächliche Feststellungen zur Frage der Tilgungsquote und zu den verfügbaren Zahlungsmitteln der KG in den maßgeblichen Zeiträumen zu treffen.

    Das FG hat sich daher zu Unrecht durch den in der Streitsache ergangenen Beschluß des BFH in BFH/NV 1994, 603 nicht mehr gebunden gefühlt.

  • BFH, 11.06.1987 - VIII B 16/87

    Anforderungen hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 10.12.1996 - V B 55/96
    Bei der Bindungsregelung des § 126 Abs. 5 FGO handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des deutschen Verfahrensrechts (BFH-Beschluß vom 11. Juni 1987 VIII B 16/87, BFH/NV 1987, 803, m. N.).
  • BFH, 25.02.1976 - I R 77/74

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Verletzung des Anspruchs - Erlaß eines Urteils -

    Auszug aus BFH, 10.12.1996 - V B 55/96
    Die Bindung im weiteren Rechtsgang entfällt nur dann, wenn nach der Zurückverweisung eine rückwirkende Gesetzesänderung oder eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eintritt oder sich ein anderer Sachverhalt ergibt (BFH-Urteil vom 25. Februar 1976 I R 77/74, BFHE 118, 361, BStBl II 1976, 431, m. N.).
  • FG Niedersachsen, 19.09.2000 - 11 V 876/99

    Mangels Kausalität keine Haftung des Steuerhinterziehers für den Steuerausfall,

    Wer bei Kenntnis vom Fehlen entsprechender Mittel zur Steuerzahlung eine Steuer gemäß § 14 Abs. 3 UStG zur Entstehung bringt, haftet für die ganze Steuer (BFH-Urteil vom 21.06.1994 VII R 34/92, BStBl II 1995, 230; BFH-Beschluss vom 10.12.1996 V B 55/96, BFH/NV 1997, 637).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2009 - 6 V 6078/09

    Zuständigkeit für die Entscheidung über Einspruch und AdV wegen Prüfungsanordnung

    Der BFH hat in seinem Beschluss vom 03. März 2009 (X B 197/08, BFH/NV 2009, 961), an den der Senat im 2. Rechtsgang analog § 126 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung - FGO - gebunden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Dezember 1996 V B 55/96, BFH/NV 1997, 637), sowie in seinem Beschluss vom 17. Juli 2008 (VI B 40/08, BFH/NV 2008, 1874) und in seinem Urteil vom 18. November 2008 (VIII R 16/07, BFH/NV 2009, 625) entschieden, dass in den Fällen des § 195 Satz 2 AO der Einspruch bzw. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen das beauftragte Finanzamt zu richten ist, wenn dieses die Prüfungsanordnung erlassen hat.
  • FG Saarland, 22.01.2001 - 1 K 103/00

    Grundsatz der anteiligen Tilgung; Vertreterhaftung für rückständige

    d) Der Grundsatz der anteiligen Tilgung kann seinerseits eine Einschränkung wiederum dann erfahren, wenn der Geschäftsführer eine USt-Schuld der GmbH - mit dann voller Haftungsfolge nach § 69 Satz 1 AO - die von ihm nach § 34 Abs. 1 AO zu erfüllenden steuerlichen Pflichten der Gesellschaft dadurch verletzt, dass er in Kenntnis fehlender Mittel in dem von ihm verwalteten Gesellschaftsvermögen einem anderen eine Rechnung mit offen ausgewiesener USt erteilt, ohne dazu berechtigt zu sein, weil eine Lieferung oder Leistung der GmbH nicht vorliegt (§ 14 Abs. 3 Satz 2 - 2. Alternative - UStG) und er namens der von ihm vertretenen GmbH auch weder willens noch in der Lage ist, die in dem - deshalb nicht als zulässige Vorausrechnung anerkennungsfähigen - Abrechnungspapier beschriebene Leistung aufgrund einer bereits eingegangenen Verpflichtung alsbald zu erbringen (BFH-Urteil vom 21. Juni 1994 VII R 34/92, BStBl II 1995, 230; Beschlüsse vom 10. Dezember 1996 V B 55/96, 1997, 637; vom 17. Februar 1994 VII B 168/93, BFH/NV 1994, 603 m.w.N.).
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