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   BFH, 12.03.1997 - II R 84/94   

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https://dejure.org/1997,4836
BFH, 12.03.1997 - II R 84/94 (https://dejure.org/1997,4836)
BFH, Entscheidung vom 12.03.1997 - II R 84/94 (https://dejure.org/1997,4836)
BFH, Entscheidung vom 12. März 1997 - II R 84/94 (https://dejure.org/1997,4836)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erbbaurecht an einem Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude als Gegenstand eines Erwerbsvorgangs - Bestimmung des Umfangs der Gegenleistung bei dem Erwerb eines Erbbaurechts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1 J: 1983, GrEStG § 8 J: 1983, GrEStG § 9 J: 1983
    Einheitlicher Vertrag; Erwerbsvorgänge; Faktischer Zwang; Gegenleistung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 706
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.03.1997 - II R 85/94
    Auszug aus BFH, 12.03.1997 - II R 84/94
    Anmerkung: Am selben Tag hat der Senat ein weiteres Urteil mit im wesentlichen inhaltsgleicher Begründung erlassen (Az.: II R 85/94).
  • BGH, 24.09.1987 - VII ZR 306/86

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Treuhandvertrages im Rahmen eines

    Auszug aus BFH, 12.03.1997 - II R 84/94
    Entgegen der Auffassung der Revision ist dies nicht nur auf die Fälle beschränkt, in denen der tatbestandserfüllende Vertrag und der oder die auf Errichtung des Gebäudes zielenden Verträge miteinander "stehen und fallen", mithin also nach dem Willen der Vertragsbeteiligten in ihrer Gültigkeit miteinander verknüpft sein sollten (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 24. September 1987 VII ZR 306/86, BGHZ 101, 393).
  • BFH, 20.02.1991 - II R 96/88

    Grunderwerbsteuerrechtlicher Begriff des Gegenstandes des Erwerbsvorgangs -

    Auszug aus BFH, 12.03.1997 - II R 84/94
    Treten in einem solchen Fall auf der Veräußererseite mehrere Per sonen auf, so hält es der Senat für das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den Verträgen ferner für notwendig, aber auch für ausreichend, daß diese aufgrund Abreden in objektiv erkennbarer Weise bei der Veräußerung zusammenarbeiten und durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluß aller Verträge (Übereignung des Grundstücks und Errichtung des Gebäudes) hinwirken (BFH-Urteile vom 14. März 1990 II R 169/87, BFH/NV 1991, 263, und vom 20. Februar 1991 II R 96/88, BFH/NV 1992, 55, 56, sowie vom 8. November 1995 II R 83/93, BFH/NV 1996, 637).
  • BFH, 14.03.1990 - II R 169/87

    Grunderwerbsteuerrechtlichen Begriff des Gegenstands des Erwerbsvorgangs -

    Auszug aus BFH, 12.03.1997 - II R 84/94
    Treten in einem solchen Fall auf der Veräußererseite mehrere Per sonen auf, so hält es der Senat für das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den Verträgen ferner für notwendig, aber auch für ausreichend, daß diese aufgrund Abreden in objektiv erkennbarer Weise bei der Veräußerung zusammenarbeiten und durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluß aller Verträge (Übereignung des Grundstücks und Errichtung des Gebäudes) hinwirken (BFH-Urteile vom 14. März 1990 II R 169/87, BFH/NV 1991, 263, und vom 20. Februar 1991 II R 96/88, BFH/NV 1992, 55, 56, sowie vom 8. November 1995 II R 83/93, BFH/NV 1996, 637).
  • BFH, 08.02.1995 - II R 19/92

    Vertragsgegenstand bei Erwerb einer Verwertungsbefugnis

    Auszug aus BFH, 12.03.1997 - II R 84/94
    Schon und zumindest daraus folgt -- wovon das FG zutreffend ausgeht --, daß diese Voraussetzung für einen sachlichen Zusammenhang zwischen beiden Verträgen vorliegt (vgl. z. B. Senatsurteil vom 8. Februar 1995 II R 19/92, BFH/NV 1995, 823, 826).
  • BFH, 08.11.1995 - II R 83/93

    Grunderwerbsteuer: Bebautes Grundstück als einheitlicher Vertragsgegenstand

    Auszug aus BFH, 12.03.1997 - II R 84/94
    Treten in einem solchen Fall auf der Veräußererseite mehrere Per sonen auf, so hält es der Senat für das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den Verträgen ferner für notwendig, aber auch für ausreichend, daß diese aufgrund Abreden in objektiv erkennbarer Weise bei der Veräußerung zusammenarbeiten und durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluß aller Verträge (Übereignung des Grundstücks und Errichtung des Gebäudes) hinwirken (BFH-Urteile vom 14. März 1990 II R 169/87, BFH/NV 1991, 263, und vom 20. Februar 1991 II R 96/88, BFH/NV 1992, 55, 56, sowie vom 8. November 1995 II R 83/93, BFH/NV 1996, 637).
  • FG Düsseldorf, 10.02.2003 - 7 K 7956/00

    Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk; Bauplanung; Schlüsselfertige

    Dies ist nicht nur auf die Fälle beschränkt, in denen der Grundstückskaufvertrag und der oder die auf die Errichtung des Gebäudes zielenden Verträge miteinander "stehen" und "fallen", mithin also nach dem Willen der Vertragsbeteiligten in ihrer Gültigkeit miteinander verknüpft sein sollen, sondern auch dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.1997 II R 84/94, BFH/NV 1997, 706).

    Ein bloß zufälliges Zusammentreffen, ein bloß tatsächliches Gewährenlassen des Gebäudeerrichters durch den Grundstückseigentümer reicht nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.1997 II R 84/94, BFH/NV 1997, 706).

  • FG Düsseldorf, 10.02.2003 - 7 K 7952/00

    Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk; Bauplanung; Schlüsselfertige

    Dies ist nicht nur auf die Fälle beschränkt, in denen der Grundstückskaufvertrag und der oder die auf die Errichtung des Gebäudes zielenden Verträge miteinander "stehen" und "fallen", mithin also nach dem Willen der Vertragsbeteiligten in ihrer Gültigkeit miteinander verknüpft sein sollen, sondern auch dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.1997 II R 84/94, BFH/NV 1997, 706).

    Ein bloß zufälliges Zusammentreffen, ein bloß tatsächliches Gewährenlassen des Gebäudeerrichters durch den Grundstückseigentümer reicht nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.1997 II R 84/94, BFH/NV 1997, 706).

  • FG Düsseldorf, 10.02.2003 - 7 K 7954/00

    Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk; Bauplanung; Schlüsselfertige

    Dies ist nicht nur auf die Fälle beschränkt, in denen der Grundstückskaufvertrag und der oder die auf die Errichtung des Gebäudes zielenden Verträge miteinander "stehen" und "fallen", mithin also nach dem Willen der Vertragsbeteiligten in ihrer Gültigkeit miteinander verknüpft sein sollen, sondern auch dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.1997 II R 84/94, BFH/NV 1997, 706).

    Ein bloß zufälliges Zusammentreffen, ein bloß tatsächliches Gewährenlassen des Gebäudeerrichters durch den Grundstückseigentümer reicht nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.1997 II R 84/94, BFH/NV 1997, 706).

  • FG Düsseldorf, 10.02.2003 - 7 K 7955/00

    Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk; Bauplanung; Schlüsselfertige

    Dies ist nicht nur auf die Fälle beschränkt, in denen der Grundstückskaufvertrag und der oder die auf die Errichtung des Gebäudes zielenden Verträge miteinander "stehen" und "fallen", mithin also nach dem Willen der Vertragsbeteiligten in ihrer Gültigkeit miteinander verknüpft sein sollen, sondern auch dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.1997 II R 84/94, BFH/NV 1997, 706).

    Ein bloß zufälliges Zusammentreffen, ein bloß tatsächliches Gewährenlassen des Gebäudeerrichters durch den Grundstückseigentümer reicht nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.1997 II R 84/94, BFH/NV 1997, 706).

  • BFH, 27.10.1999 - II R 3/97

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand

    Ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Errichtung des Gebäudes liegt u.a. dann vor, wenn der Erwerber (spätestens) mit dem Abschluß des Grundstückskaufvertrags in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung nicht mehr frei war und damit --von immer möglichen Vertragsstörungen abgesehen-- feststand, daß er das Grundstück in einem bestimmten, nämlich in bebautem Zustand erhalten werde (so BFH-Urteile vom 8. Februar 1995 II R 19/92, BFH/NV 1995, 823, sowie vom 12. März 1997 II R 84/94, BFH/NV 1997, 706, 708).
  • FG Düsseldorf, 10.02.2003 - 7 K 7953/00

    Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk; Bauplanung; Schlüsselfertige

    Dies ist nicht nur auf die Fälle beschränkt, in denen der Grundstückskaufvertrag und der oder die auf die Errichtung des Gebäudes zielenden Verträge miteinander "stehen" und "fallen", mithin also nach dem Willen der Vertragsbeteiligten in ihrer Gültigkeit miteinander verknüpft sein sollen, sondern auch dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.1997 II R 84/94, BFH/NV 1997, 706).

    Ein bloß zufälliges Zusammentreffen, ein bloß tatsächliches Gewährenlassen des Gebäudeerrichters durch den Grundstückseigentümer reicht nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.1997 II R 84/94, BFH/NV 1997, 706).

  • FG Düsseldorf, 29.11.1999 - 3 K 3520/96

    Einheitlicher Vertragsgegenstand; bebautes Grundstück; GrESt; Grunderwerbsteuer -

    Ob ein bebautes oder ein unbebautes Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist, ist nach den dargelegten Grundsätzen im Einzelfall unter Heranziehung aller relevanten Umstände zu bestimmen (vgl. dazu: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.11.1994 II R 53/94, Bundessteuerblatt II 1995, 331 ; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.8.1995 II R 93/92, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1996, 354; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.3.1997 II R 84/94, BFH/NV 1997, 706; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.10.1998 II R 36/96, BFH/NV 1999, 667 ).

    Dabei ist es sachlich gerechtfertigt, anhand von objektiven Umständen als Indizien auf das Vorliegen sowohl des sachlichen Zusammenhangs als auch der einvernehmlichen Abrede auf der Veräußererseite zu schlußfolgern; auch der Bundesfinanzhof hat in solchen Fällen aus objektiven Umständen seine Schlußfolgerungen gezogen (vgl. Urteil II R 53/94; Urteil II R 93/92; Urteil II R 84/94).

  • FG Düsseldorf, 10.02.2003 - 7 K 7957/00

    Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk; Bauplanung; Schlüsselfertige

    Dies ist nicht nur auf die Fälle beschränkt, in denen der Grundstückskaufvertrag und der oder die auf die Errichtung des Gebäudes zielenden Verträge miteinander "stehen" und "fallen", mithin also nach dem Willen der Vertragsbeteiligten in ihrer Gültigkeit miteinander verknüpft sein sollen, sondern auch dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.1997 II R 84/94, BFH/NV 1997, 706).

    Ein bloß zufälliges Zusammentreffen, ein bloß tatsächliches Gewährenlassen des Gebäudeerrichters durch den Grundstückseigentümer reicht nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.1997 II R 84/94, BFH/NV 1997, 706).

  • FG Düsseldorf, 10.02.2003 - 7 K 7958/00

    Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk; Bauplanung; Schlüsselfertige

    Dies ist nicht nur auf die Fälle beschränkt, in denen der Grundstückskaufvertrag und der oder die auf die Errichtung des Gebäudes zielenden Verträge miteinander "stehen" und "fallen", mithin also nach dem Willen der Vertragsbeteiligten in ihrer Gültigkeit miteinander verknüpft sein sollen, sondern auch dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.1997 II R 84/94, BFH/NV 1997, 706).

    Ein bloß zufälliges Zusammentreffen, ein bloß tatsächliches Gewährenlassen des Gebäudeerrichters durch den Grundstückseigentümer reicht nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.1997 II R 84/94, BFH/NV 1997, 706).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2001 - 1 K 661/00

    Grunderwerbsteuerlicher Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Zusammenwirken

    Erforderlich ist vielmehr stets, daß das Zusammenwirken und abgestimmte Verhalten, gerichtet auf Abschluß beider Verträge, auf einer Abrede zwischen Grundstückseigentümer und Gebäudeerrichter beruht (BFH, Urt. v. 12.03.1997 - II R 84/94 - BFH/NV 1997, S. 706).
  • FG Sachsen, 19.09.2000 - 6 K 1450/98

    Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Errichtung eines Gebäudes als

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2001 - 1 K 119/99

    Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige

  • FG Düsseldorf, 13.03.2001 - 3 K 1689/96

    Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk; Rohbausatz; Eigenleistung -

  • FG Thüringen, 21.01.1998 - III 261/97

    Festsetzung von Grunderwerbsteuer; Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der

  • FG Düsseldorf, 13.03.2001 - 3 K 1685/96

    Grundstückskauf und Robbausatz als einheitliches Vertragswerk

  • FG Hessen, 25.11.1997 - 5 K 572/94

    Örtlich zuständiges Finanzamt (FA) zum Erlass eines Grunderwerbsteuerbescheides;

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