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   BFH, 18.06.1997 - X B 160/96   

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BFH, 18.06.1997 - X B 160/96 (https://dejure.org/1997,9399)
BFH, Entscheidung vom 18.06.1997 - X B 160/96 (https://dejure.org/1997,9399)
BFH, Entscheidung vom 18. Juni 1997 - X B 160/96 (https://dejure.org/1997,9399)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 740
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 11.12.1992 - III B 28/91

    Anforderungen an die inhaltlichen Angaben einer Rüge der Verletzung der

    Auszug aus BFH, 18.06.1997 - X B 160/96
    Eine solche Abweichung setzt voraus: Es muß dieselbe Rechtsfrage für zumindest vergleichbare Sachverhalte anders entschieden worden sein (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 17 und 21 ff.; BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 1992 III B 28/91, BFH/NV 1993, 610, und vom 1. Juli 1996 VIII B 113/95, BFH/NV 1997, 26, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 19.07.1996 - I B 44/95

    Anforderungen an Begründungsdarlegung einer Beschwerde als

    Auszug aus BFH, 18.06.1997 - X B 160/96
    Neue recht liche Erkenntnisse sind hierzu nach der Beschwerdeschrift nicht zu erwarten (zur gesteigerten Darlegungspflicht in solchen Fällen: BFH-Beschluß vom 19. Juli 1996 I B 44/95, BFH/NV 1997, 124, m. w. N.) -- auch nicht im Hinblick auf die behauptete Nichtigkeit: Abgesehen davon, daß -- zumindest für dieses Verfahren -- in Übereinstimmung mit dem FG von der Rechtmäßigkeit der Arrestanordnung auszugehen ist (s. o.), steht die Anfechtbarkeit auch nichtiger Verwaltungsakte außer Frage (dazu näher: Gräber, a.a.O., Rz. 56 vor § 40, § 41 Rz. 22), so daß es auch im Rahmen des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO auf den Grad der Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Hoheitsmaßnahme nicht ankommt.
  • BFH, 27.07.1994 - II R 109/91

    Erledigung eines Arrestverfahrens - Zulässigkeit einer

    Auszug aus BFH, 18.06.1997 - X B 160/96
    -- Im wesentlichen dasselbe gilt für die Einwände des Klägers gegen die Abweisung seines Hauptantrags als unzulässig: Daß sich das Verfahren gegen eine Arrestanordnung in der Hauptsache erledigt, wenn die gemäß § 324 der Abgabenordnung (AO 1977) zu sichernde Geldforderung durch (vollstreckbaren) Steuerbescheid geregelt wird, kann ebenso als hinreichend geklärt gelten (s. BFH-Urteile vom 30. Juli 1975 I R 153/73, BFHE 116, 495, BStBl II 1975, 857; vom 7. Juli 1987 VII R 167/84, BFH/NV 1987, 702, und vom 27. Juli 1994 II R 109/91, BFH/NV 1995, 322, jeweils m. w. N.) wie die Folgerungen für die Position des Rechtsuchenden (dazu vor allem BFH in BFH/NV 1987, 702).
  • BFH, 07.07.1987 - VII R 167/84

    Steuerliche Behandlung von Schmiergeldzahlungen als steuerliche Einkünfte -

    Auszug aus BFH, 18.06.1997 - X B 160/96
    -- Im wesentlichen dasselbe gilt für die Einwände des Klägers gegen die Abweisung seines Hauptantrags als unzulässig: Daß sich das Verfahren gegen eine Arrestanordnung in der Hauptsache erledigt, wenn die gemäß § 324 der Abgabenordnung (AO 1977) zu sichernde Geldforderung durch (vollstreckbaren) Steuerbescheid geregelt wird, kann ebenso als hinreichend geklärt gelten (s. BFH-Urteile vom 30. Juli 1975 I R 153/73, BFHE 116, 495, BStBl II 1975, 857; vom 7. Juli 1987 VII R 167/84, BFH/NV 1987, 702, und vom 27. Juli 1994 II R 109/91, BFH/NV 1995, 322, jeweils m. w. N.) wie die Folgerungen für die Position des Rechtsuchenden (dazu vor allem BFH in BFH/NV 1987, 702).
  • BFH, 19.07.1996 - VIII B 37/95

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 18.06.1997 - X B 160/96
    Neue recht liche Erkenntnisse sind hierzu nach der Beschwerdeschrift nicht zu erwarten (zur gesteigerten Darlegungspflicht in solchen Fällen: BFH-Beschluß vom 19. Juli 1996 I B 44/95, BFH/NV 1997, 124, m. w. N.) -- auch nicht im Hinblick auf die behauptete Nichtigkeit: Abgesehen davon, daß -- zumindest für dieses Verfahren -- in Übereinstimmung mit dem FG von der Rechtmäßigkeit der Arrestanordnung auszugehen ist (s. o.), steht die Anfechtbarkeit auch nichtiger Verwaltungsakte außer Frage (dazu näher: Gräber, a.a.O., Rz. 56 vor § 40, § 41 Rz. 22), so daß es auch im Rahmen des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO auf den Grad der Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Hoheitsmaßnahme nicht ankommt.
  • BFH, 25.10.1995 - I R 16/95

    Notwendiger Inhalt einer ausgehängten Benachrichtigung über öffentliche

    Auszug aus BFH, 18.06.1997 - X B 160/96
    Auch zum BFH-Urteil vom 25. Oktober 1995 I R 16/95 (BFHE 179, 202, BStBl II 1996, 301), der einzigen vom Kläger in diesem Zusammenhang benannten Entscheidung, die nicht zu § 3 VwZG ergangen ist, besteht keine Divergenz: Zunächst einmal betraf sie einen Fall der öffentlichen Zustellung (§§ 14, 15 VwZG).
  • BFH, 19.06.1991 - I R 77/89

    Bei Zustellungen durch die Post erfolgt die Bekanntgabe im Zeitpunkt der

    Auszug aus BFH, 18.06.1997 - X B 160/96
    Zudem sind die Unterschiede beider Zustellungsarten und die Folgerungen, die hieraus für die Rechtsanwendung zu ziehen sind, durch Literatur und Rechtsprechung hinreichend herausgearbeitet worden (s. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 19. Juni 1991 I R 77/89, BFHE 165, 5, BStBl II 1991, 826, m. w. N.; speziell zur Bedeutung der Geschäftsnummer im Fall des § 3 VwZG als einzigem urkundlichen Bindeglied zwischen Sendung, Postzustellungsurkunde und Schriftstück: BFH-Urteil vom 12. Januar 1990 VI R 137/86, BFHE 160, 103, BStBl II 1990, 602, m. w. N.), so daß auch aus diesem Grund insoweit kein Klärungsbedarf besteht.
  • BFH, 30.07.1975 - I R 153/73

    Berechtigtes Interesse - Feststellung der Rechtswidrigkeit - Finanzgerichtliches

    Auszug aus BFH, 18.06.1997 - X B 160/96
    -- Im wesentlichen dasselbe gilt für die Einwände des Klägers gegen die Abweisung seines Hauptantrags als unzulässig: Daß sich das Verfahren gegen eine Arrestanordnung in der Hauptsache erledigt, wenn die gemäß § 324 der Abgabenordnung (AO 1977) zu sichernde Geldforderung durch (vollstreckbaren) Steuerbescheid geregelt wird, kann ebenso als hinreichend geklärt gelten (s. BFH-Urteile vom 30. Juli 1975 I R 153/73, BFHE 116, 495, BStBl II 1975, 857; vom 7. Juli 1987 VII R 167/84, BFH/NV 1987, 702, und vom 27. Juli 1994 II R 109/91, BFH/NV 1995, 322, jeweils m. w. N.) wie die Folgerungen für die Position des Rechtsuchenden (dazu vor allem BFH in BFH/NV 1987, 702).
  • BFH, 18.01.1993 - X R 5/92

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision

    Auszug aus BFH, 18.06.1997 - X B 160/96
    Eine solche Abweichung setzt voraus: Es muß dieselbe Rechtsfrage für zumindest vergleichbare Sachverhalte anders entschieden worden sein (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 17 und 21 ff.; BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 1992 III B 28/91, BFH/NV 1993, 610, und vom 1. Juli 1996 VIII B 113/95, BFH/NV 1997, 26, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 12.01.1990 - VI R 137/86

    Zur Wirksamkeit der förmlichen Zustellung eines Steuerbescheides

    Auszug aus BFH, 18.06.1997 - X B 160/96
    Zudem sind die Unterschiede beider Zustellungsarten und die Folgerungen, die hieraus für die Rechtsanwendung zu ziehen sind, durch Literatur und Rechtsprechung hinreichend herausgearbeitet worden (s. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 19. Juni 1991 I R 77/89, BFHE 165, 5, BStBl II 1991, 826, m. w. N.; speziell zur Bedeutung der Geschäftsnummer im Fall des § 3 VwZG als einzigem urkundlichen Bindeglied zwischen Sendung, Postzustellungsurkunde und Schriftstück: BFH-Urteil vom 12. Januar 1990 VI R 137/86, BFHE 160, 103, BStBl II 1990, 602, m. w. N.), so daß auch aus diesem Grund insoweit kein Klärungsbedarf besteht.
  • BFH, 01.07.1996 - VIII B 113/95

    Voraussetzungen einer Divergenzentscheidung

  • FG Hamburg, 13.09.2010 - 3 K 97/09

    Verwaltungszustellung: § 5 VwZG verlangt keine Kennzeichnung der Dokumente

    Entsprechend hat der BFH in seinem Beschluss vom 18.Juni 1997 (X B 160/96, BFH/NV 1997, 740 m. w. N.) entschieden, es folge schon aus dem Gesetz, dass die formellen Anforderungen bei der Zustellung per Postzustellungsurkunde nach § 3 VwZG strenger sind als im - hier zu beurteilenden - Fall der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 5 VwZG, auch bei Ersatzzustellung.
  • FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 35/03

    Dinglicher Arrest wegen Scheinrechnungen (§§ 324 AO, 15 UStG)

    Es handelt sich um die für die Amtshilfe typische Situation, dass diese ein Tätigwerden außerhalb der "eigentlichen" Zuständigkeiten voraussetzt und für die § 111 AO die konkrete Rechtfertigung gibt ( "bedarf keiner weiteren Erörterung": BFH vom 18. Juni 1997 X B 160/96, BFH/NV 1997, 740).
  • BFH, 08.09.1998 - IX B 71/98

    Divergenz - Darlegungsanforderungen - Änderung des Folgebescheids - Anpassung des

    Dies wäre jedoch Voraussetzung für eine erfolgreiche Divergenzrevision (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29; vom 18. Juni 1997 X B 160/96, BFH/NV 1997, 740; vom 12. Juni 1997 VI B 15/97, BFH/NV 1997, 880).
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