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   BFH, 30.10.1996 - II R 12/92   

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https://dejure.org/1996,617
BFH, 30.10.1996 - II R 12/92 (https://dejure.org/1996,617)
BFH, Entscheidung vom 30.10.1996 - II R 12/92 (https://dejure.org/1996,617)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 1996 - II R 12/92 (https://dejure.org/1996,617)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 12 Abs. 1; StAnpG § 16 Abs. 4; BewG § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 3, § 121 Abs. 2 Nr. 3; VStG § 2 Abs. 1 Nr. 2; DBA-Niederlande Art. 2 Abs. 1 Nr. 2

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Betriebstätte: Rohrleitung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterirdische Rohrleitungen als Betriebsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geschäftseinrichtung - Rohrleitung - Unterirdische Rohrleitung - Betriebsstätte - Bezug zur Erdoberfläche - Nutzung zu unternehmerischen Zwecken - Durchleiten von Flüssigkeiten - Transport von Rohöl

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 12, BewG § 95
    Betriebstätte; Inland; Pipeline

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 356
  • BB 1997, 138
  • BB 1997, 172
  • DB 1997, 310
  • BStBl II 1997, 1
  • BStBl II 1997, 12
  • BFH/NV 1997, 75
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 28.08.1986 - V R 20/79

    Steuervergünstigung - Berliner Unternehmen - Verlagerung der Produktion - Eigene

    Auszug aus BFH, 30.10.1996 - II R 12/92
    cc) Die der Klägerin als Betriebstätte zuzurechnende Geschäftseinrichtung war auch von einer gewissen Dauer (vgl. BFH-Urteil vom 28. August 1986 V R 20/79, BFHE 148, 194, BStBl II 1987, 162).

    Eine feste Geschäftseinrichtung dient der Tätigkeit eines Unternehmens, wenn der Unternehmer diese für eine gewisse Dauer zu unternehmerischen Zwecken benutzt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 148, 194, BStBl II 1987, 162, und in BFH/NV 1988, 735).

  • BFH, 08.03.1988 - VIII R 270/81

    Anforderungen an die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages -

    Auszug aus BFH, 30.10.1996 - II R 12/92
    Eine solche liegt vor, wenn eine feste Verbindung zum Erdboden besteht bzw. die Geschäftseinrichtung oder Anlage sich für eine gewisse Dauer an einem bestimmten Ort befindet (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 9. Oktober 1974 I R 128/73, BFHE 114, 47, BStBl II 1975, 203; vom 8. März 1988 VIII R 270/81, BFH/NV 1988, 735, sowie in BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462).

    Eine feste Geschäftseinrichtung dient der Tätigkeit eines Unternehmens, wenn der Unternehmer diese für eine gewisse Dauer zu unternehmerischen Zwecken benutzt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 148, 194, BStBl II 1987, 162, und in BFH/NV 1988, 735).

  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

    Auszug aus BFH, 30.10.1996 - II R 12/92
    Auch die ertragsteuerrechtlich (wegen der stillen Reserven) fortbestehende steuerrechtliche Verstrickung stillgelegter Betriebseinrichtungen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392) ist - entgegen der Auffassung des BMF - wegen der eindeutigen Regelung in § 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG auf den Bereich des Bewertungsrechts nicht übertragbar.
  • BFH, 01.04.1987 - II R 186/80

    Beteiligung einer ausländischen Körperschaft an einer inländischen Körperschaft

    Auszug aus BFH, 30.10.1996 - II R 12/92
    Der Senat hat insoweit bereits in seinem Urteil vom 1. April 1987 II R 186/80 (BFHE 150, 65, BStBl II 1987, 550) entschieden, daß nicht generell alle Wirtschaftsgüter, die eine Beziehung zum Inland aufweisen, einer bestehenden inländischen Betriebstätte eines beschränkt Steuerpflichtigen zuzuordnen sind; vielmehr kommt es für die Zuordnung einzelner Wirtschaftsgüter zu einer inländischen Betriebstätte allein darauf an, ob das jeweilige Wirtschaftsgut dieser Betriebstätte dient, mit anderen Worten, ihr wirtschaftlich zuzuordnen ist.
  • BFH, 09.10.1974 - I R 128/73

    Wochenmarkthändler - Ort des Wohnsitzes - Betriebstätte - Wohenmarktveranstaltung

    Auszug aus BFH, 30.10.1996 - II R 12/92
    Eine solche liegt vor, wenn eine feste Verbindung zum Erdboden besteht bzw. die Geschäftseinrichtung oder Anlage sich für eine gewisse Dauer an einem bestimmten Ort befindet (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 9. Oktober 1974 I R 128/73, BFHE 114, 47, BStBl II 1975, 203; vom 8. März 1988 VIII R 270/81, BFH/NV 1988, 735, sowie in BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462).
  • BFH, 11.10.1989 - I R 77/88

    Eine Geschäftseinrichtung ist nur dann die Betriebsstätte eines

    Auszug aus BFH, 30.10.1996 - II R 12/92
    Es ist auch davon auszugehen, daß die Verlegung und das weitere Vorhandensein der Rohrleitung auf gesicherten vertraglichen Grundlagen gegenüber den jeweiligen Grundstücksberechtigten beruht und deshalb die Klägerin diesbezüglich eine Rechtsposition innehat, die ihr nicht ohne weiteres wieder entzogen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 1989 I R 77/88, BFHE 158, 499, BStBl II 1990, 166).
  • BFH, 12.10.1977 - I R 227/75

    Bei Vorhandensein einer mehrgemeindlichen und einer anderen Betriebstätte ist der

    Auszug aus BFH, 30.10.1996 - II R 12/92
    Es ist deshalb unschädlich, daß die von der Klägerin im Inland vorgenommene Benutzung der Rohrleitung, d. h. der Rohöltransport durch die Rohrleitung, nicht durch im Inland tätige Arbeitnehmer oder sonst weisungsabhängiges Personal vorgenommen wurde, sondern durch im Ausland befindliche automatische Steuerungseinrichtungen bzw. durch eine Fernsteuerung der Anlage aus dem Ausland (vgl. BFH-Urteil vom 12. Oktober 1977 I R 227/75, BFHE 124, 65, BStBl II 1978, 160, 162).
  • BFH, 12.10.1977 - I R 226/75

    Durchführen einer Pipeline durch Gemeindegebiet begründet noch keine

    Auszug aus BFH, 30.10.1996 - II R 12/92
    Dem Urteil des I Senats des BFH vom 12. Oktober 1977 I R 226/75 (BFHE 123, 500, BStBl II 1978, 111), wonach das bloße Durchführen von Rohrleitungen eines Ölunternehmens nur Transportfunktion habe und keine Ausübung eines Gewerbebetriebes darstelle, soweit nicht eine Abgabe des Transportgutes erfolge, kommt nach dem Wegfall des § 16 Abs. 4 des Steueranpassungsgesetzes - zumindest für das Bewertungsrecht - keine Bedeutung mehr zu.
  • FG Düsseldorf, 10.09.1991 - 9 K 524/86
    Auszug aus BFH, 30.10.1996 - II R 12/92
    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 10. September 1991 9 K 524/86 BB, die Einheitswertbescheide vom 3. Januar 1985 und 13. März 1991 sowie die Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 1986 aufzuheben.
  • BFH, 20.12.2017 - I R 98/15

    Einkünfte eines national und international tätigen Fußballschiedsrichters:

    Letzteres setzt eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 3. Februar 1993 I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; vom 4. Juni 2008 I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922; vom 16. Dezember 2009 I R 56/08, BFHE 228, 356, BStBl II 2010, 492; BFH-Urteil vom 30. Oktober 1996 II R 12/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12).
  • BFH, 02.04.2014 - I R 68/12

    Landwirtschaftlich bewirtschaftetes Grundstück als Betriebsstätte i. S. von § 12

    Da dem Betriebsstättenbegriff die Funktion zufällt, unternehmerische Tätigkeiten und damit auch die Besteuerungstatbestände örtlich zuzuordnen, setzt die Betriebsstätte (i.S. von § 12 AO) eine "feste" Geschäftseinrichtung mit einer festen Beziehung zu einem bestimmten Teil der Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (z.B. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1996 II R 12/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12; Senatsurteile vom 3. Februar 1993 I R 81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; vom 17. September 2003 I R 12/02, BFHE 203, 400, BStBl II 2004, 396, jeweils m.w.N.).

    Demgemäß hat bereits der Reichsfinanzhof (RFH) einen einzelnen Lagerplatz als Betriebsstätte angesehen, wenn er der nicht nur vorübergehenden unternehmerischen Betätigung dient (RFH-Beschluss vom 8. Oktober 1941 VI B 11/41, RStBl 1941, 814; zustimmend z.B. Buciek in Beermann/Gosch, AO § 12 Rz 7: abgrenzbare unbebaute Flächen, z.B. Lager, Bauplätze; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12).

    Demgemäß hat der BFH einen für den Tatbestand des § 12 AO hinreichenden örtlichen Bezug für eine unterirdisch verlegte Rohrleitung bejaht, obwohl diese keinen Bezug zur Erdoberfläche habe; maßgeblich sei, dass die unterirdische Geschäftseinrichtung in besonders qualifizierter Weise mit dem Erdboden verbunden ist (BFH-Urteil in BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12).

  • BFH, 04.07.2012 - II R 38/10

    Erbschaftsteuer bei Erwerb aufgrund ausländischen Rechts (hier:

    Diese Begriffsbestimmung gilt auch für den Begriff der Betriebsstätte i.S. des § 121 Nr. 3 Satz 2 BewG (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1996 II R 12/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12).

    Diese Verfügungsmacht darf nicht nur von vorübergehender Art sein (BFH-Urteile vom 3. Februar 1993 I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; in BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12, und vom 4. Juni 2008 I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922).

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Rechtsprechung
   BFH, 13.06.1996 - III B 23/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,642
BFH, 13.06.1996 - III B 23/95 (https://dejure.org/1996,642)
BFH, Entscheidung vom 13.06.1996 - III B 23/95 (https://dejure.org/1996,642)
BFH, Entscheidung vom 13. Juni 1996 - III B 23/95 (https://dejure.org/1996,642)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 62 Abs. 3; ZPO §§ 81, 83

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen der mißbräuchlichen Verwendung einer erteilten Prozeßvollmacht in der Beschwerdeinstanz - Urkundliche Nachweispflicht der Prozeßbevollmächtigung

  • rechtsportal.de

    FGO § 62 Abs. 3 S. 1, 2; ZPO §§ 81, 83

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 520
  • NJW 1997, 1029
  • BB 1996, 2185
  • DB 1996, 2164
  • BStBl II 1997, 75
  • BFH/NV 1997, 75
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.05.1986 - IVa ZR 146/85

    Formbedürftigkeit einer außergerichtlichen Verpflichtung zur Klagerücknahme

    Auszug aus BFH, 13.06.1996 - III B 23/95
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Vertretungsmißbrauch im privatrechtlichen Rechtsverkehr ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Mißbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragsgegner (im Außenverhältnis) dann geschützt, wenn der Vertreter von der Vollmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch macht, so daß beim Vertragsgegner begründete Zweifel entstehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt (vgl. BGH-Entscheidungen vom 28. Februar 1966 VII ZR 125/65, Wertpapier-Mitteilungen - WM - 1966, 491; vom 25. März 1968 II ZR 208/64, BGHZ 50, 112; vom 10. Dezember 1980 VIII ZR 186/79, WM 1981, 66; vom 14. Mai 1986 VIa ZR 146/85, WM 1986, 1061).

    Ebenso wie eine Privatperson, die bei dem sich aufdrängenden Verdacht eines Vollmachtsmißbrauchs beim Vertretenen Rücksprache nehmen muß (vgl. BGH-Urteil in WM 1986, 1061), hat sich auch im Finanzgerichtsprozeß das Gericht in Verdachtsfällen über das Vertretungsverhältnis zu vergewissern.

  • BGH, 25.03.1968 - II ZR 208/64

    Berufung des Dritten auf die Unbeschränkbarkeit des Umfangs der Prokura;

    Auszug aus BFH, 13.06.1996 - III B 23/95
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Vertretungsmißbrauch im privatrechtlichen Rechtsverkehr ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Mißbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragsgegner (im Außenverhältnis) dann geschützt, wenn der Vertreter von der Vollmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch macht, so daß beim Vertragsgegner begründete Zweifel entstehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt (vgl. BGH-Entscheidungen vom 28. Februar 1966 VII ZR 125/65, Wertpapier-Mitteilungen - WM - 1966, 491; vom 25. März 1968 II ZR 208/64, BGHZ 50, 112; vom 10. Dezember 1980 VIII ZR 186/79, WM 1981, 66; vom 14. Mai 1986 VIa ZR 146/85, WM 1986, 1061).

    Im erwähnten Urteil in BGHZ 50, 112 hat der BGH ausgeführt, daß sich ein Dritter auf die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht eines Prokuristen dann nicht berufen kann, wenn der Vertreter bewußt zum Nachteil des Vertretenen gehandelt hat und dies dem Dritten in schuldhafter Weise nicht bekanntgeworden ist.

  • BFH, 15.03.1991 - III R 112/89

    Auslegung einer Prozeßvollmacht; Vorlage einer neuen Vollmachtsurkunde bei

    Auszug aus BFH, 13.06.1996 - III B 23/95
    Das Gericht muß berechtigten Zweifeln, ob sich eine Vollmacht auf ein konkretes Verfahren erstreckt, nachgehen und kann die Vorlage einer neuen Vollmacht verlangen (Senatsurteil vom 15. März 1991 III R 112/89, BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726; BFH-Beschluß vom 7. März 1995 X R 195/93, BFH/NV 1995, 713).

    Zwar kann die dem FG vorgelegte Vollmacht grundsätzlich zur Prozeßführung vor den FG sowie vor dem BFH berechtigen (vgl. Senatsurteil in BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726).

  • BFH, 08.05.1992 - III B 138/92

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Untätigkeitsklage gem. § 46 Abs. 1 FGO

    Auszug aus BFH, 13.06.1996 - III B 23/95
    Das gilt unbeschadet einer etwaigen Mißbräuchlichkeit einer solchen Untätigkeitsklage im Streitfall (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1992 III B 138/92, BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673).

    Die Verfolgung ausschließlich dieses Ziels durch eine Klage hat der Senat als mißbräuchlich angesehen (vgl. Senatsbeschluß in BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673).

  • BFH, 19.04.1968 - III B 85/67

    Zulässigkeit einer Beschwerde bei Fehlen der Einreichung einer Vollmacht

    Auszug aus BFH, 13.06.1996 - III B 23/95
    Die Kosten des Verfahrens sind dem als vollmachtlosen Vertreter aufgetretenen A aufzuerlegen (s. hierzu schon den Senatsbeschluß vom 19. April 1968 III B 85/67, BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473).
  • BFH, 07.03.1995 - X R 195/93

    Konkrete und substantiierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil -

    Auszug aus BFH, 13.06.1996 - III B 23/95
    Das Gericht muß berechtigten Zweifeln, ob sich eine Vollmacht auf ein konkretes Verfahren erstreckt, nachgehen und kann die Vorlage einer neuen Vollmacht verlangen (Senatsurteil vom 15. März 1991 III R 112/89, BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726; BFH-Beschluß vom 7. März 1995 X R 195/93, BFH/NV 1995, 713).
  • BFH, 16.12.1987 - I R 350/83

    Erstattungsanspruch - Rechtshängigkeit - Verzinsung - Zinsen -

    Auszug aus BFH, 13.06.1996 - III B 23/95
    Selbst wenn nämlich die Mitteilung des FA über die Nichtentscheidung des Einspruchs als Aussetzung des Einspruchsverfahrens anzusehen sein sollte, wäre dagegen der einzig mögliche Rechtsweg ebenfalls die Untätigkeitsklage (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1987 I R 350/83, BFHE 152, 401, BStBl II 1988, 600).
  • BGH, 10.12.1980 - VIII ZR 186/79

    Wegfall der Geschäftsgrundlage - Risiko eines Vollmachtmissbrauchs - Mißssbrauch

    Auszug aus BFH, 13.06.1996 - III B 23/95
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Vertretungsmißbrauch im privatrechtlichen Rechtsverkehr ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Mißbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragsgegner (im Außenverhältnis) dann geschützt, wenn der Vertreter von der Vollmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch macht, so daß beim Vertragsgegner begründete Zweifel entstehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt (vgl. BGH-Entscheidungen vom 28. Februar 1966 VII ZR 125/65, Wertpapier-Mitteilungen - WM - 1966, 491; vom 25. März 1968 II ZR 208/64, BGHZ 50, 112; vom 10. Dezember 1980 VIII ZR 186/79, WM 1981, 66; vom 14. Mai 1986 VIa ZR 146/85, WM 1986, 1061).
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

    Auszug aus BFH, 13.06.1996 - III B 23/95
    Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) teilte A im Schreiben vom 29. Januar 1991 mit, daß die beantragte Einspruchsentscheidung zur Zeit nicht ergehen könne, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluß vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86 (BStBl II 1990, 664) den Kinderfreibetrag i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1982, 1857) für verfassungswidrig erklärt habe und nicht absehbar sei, wie der Gesetzgeber den Kinderlastenausgleich regeln werde.
  • BFH, 15.05.1981 - VI R 212/78

    Prozeßvollmacht - Finanzgericht

    Auszug aus BFH, 13.06.1996 - III B 23/95
    Wird eine Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt, so fehlt es an einer Prozeßvoraussetzung, und das eingelegte Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1981 VI R 212/78, BFHE 133, 344, BStBl II 1981, 678).
  • BGH, 28.02.1966 - VII ZR 125/65

    Schutz des Vertretenen vor dem Mißbrauch der Vertretungsmacht

  • LAG Hamburg, 18.04.2018 - 6 Sa 13/15

    Entscheidung nach Lage der Akten - konkrete Anhaltspunkte für Prozessunfähigkeit

    Mit ihrem Schreiben vom 20. November 2017 und der (nach außen unwirksamen, vgl. § 81, § 83 ZPO und BFH, Urteil v. 13.06.1996, III B 23/95, 2. Orientierungssatz, juris) Beschränkung der Vollmacht ihrer Prozessbevollmächtigten hat sie vielmehr deutlich gemacht, dass sie sich dem gerichtlichen Verfahren entziehen will, solange die Kammer an den Zweifeln an ihrer Prozessfähigkeit festhält.
  • BFH, 27.02.1998 - VI R 88/97

    Nachweis der Bevollmächtigung

    Soweit der III. und X. Senat des BFH unter Hinweis auf diesen Gesichtspunkt den Nachweis der Bevollmächtigung als nicht erbracht angesehen haben (vgl. z.B. die Entscheidungen in BFH/NV 1996, 557; in BFH/NV 1995, 42; NVwZ-RR 1995, 615; in BFH/NV 1995, 713; in BFH/NV 1996, 907, sowie vom 22 März 1996 III R 14/95, BFH/NV 1996, 823; vom 13. Juni 1996 III B 23/95, BFHE 180, 520, BStBl II 1997, 75, und III R 21/95, BFH/NV 1997, 119, und vom 31. Juli 1996 III R 137/95, BFH/NV 1997, 235), unterscheiden sich die dort zugrundeliegenden Sachverhalte in entscheidungserheblicher Weise von dem Streitfall.

    (1) Zum einen handelt es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Anfechtungsklage um ein statthaftes Vorgehen, welches mit den in der BFH-Rechtsprechung als mißbräuchlich angesehenen Fällen einer isolierten Klageerhebung gegen die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (vgl. z.B. in BFH/NV 1996, 823; in BFH/NV 1997, 119, und in BFHE 180, 520, BStBl II 1997, 75) nicht vergleichbar ist.

  • LG Berlin, 10.07.2017 - 67 S 371/16

    Vollmachtloser Bevollmächtigter: Prozesshandlung kann nachträglich genehmigt

    Besteht nämlich für das Gericht erkennbar der Verdacht, dass ein Bevollmächtigter eine ihm erteilte, kein konkretes gerichtliches Verfahren benennende allgemeine Prozessvollmacht in missbräuchlicher Weise zum Nachteil des Vollmachtgebers verwendet haben könnte, so hat es die Vorlage einer neuen, vom Kläger selbst auf das konkrete Verfahren bezogenen Vollmacht zu verlangen (BFH, Beschluss vom 13.06.1996 - III B 23/95).
  • FG Hessen, 10.12.1997 - 9 K 3427/95

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer; Beziehung von

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  • FG Hessen, 10.12.1997 - 9 K 1501/95

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer; Erzielung von

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  • BFH, 30.10.1998 - III B 56/98

    Prozessvollmacht; Verletzung des Rechts auf Gehör

    Der erkennende Senat hat, so zuletzt im Beschluß vom 13. Juni 1996 III B 23/95 (BFHE 180, 520, BStBl II 1997, 75), eine Prozeßvollmacht wegen berechtigter Zweifel an der Bevollmächtigung des Vertreters zur Führung des konkreten Rechtsstreits lediglich in besonderen Ausnahmefällen nicht anerkannt.

    Die Beschwerde behauptet insoweit nur, ein bestimmtes FG sei unter Berufung auf den Beschluß des erkennenden Senats in BFHE 180, 520, BStBl II 1997, 75 in vielen Fällen gleich verfahren.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2015 - L 20 AS 2202/14

    Vollmacht - Zweifel an der Bevollmächtigung - unspezifizierte Vollmacht -

    Das Gericht darf vielmehr bei begründeten Zweifeln eine Überprüfung einer angezeigten Bevollmächtigung vornehmen (Leitherer, a.a.O., m.w.N. aus der Rspr.), muss berechtigten Zweifeln nachgehen, wenn eine vorgetragene Bevollmächtigung möglicherweise missbräuchlich zum Nachteil des Vertretenen verwendet wird (i.E. BFH v. 13.06.1996 - III B 23/95 - juris).

    Da jedoch der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der (allgemeinen) Vertretungsmacht geschützt ist, wenn der Vertreter von der allgemein erteilten Vollmacht im Einzelfall treuwidrig, missbräuchlich Gebrauch macht (BGH v. 10.12.1980 - VIII ZR 186/79 - juris, Rn 26), gilt dies auch für Prozessvertretungen dann, wenn nicht der Vertretene selbst, sondern der Bevollmächtigte bei einer allgemeinen Vollmacht die Konkretisierung durch bloße Vorlage der Vollmacht in einem bestimmten Rechtsstreit vornehmen will (BFH v. 13.06.1996 - III B 23/95 - juris, Rn. 12).

  • FG Hessen, 02.10.1997 - 3 K 2502/91

    Vollmacht; Vorlage; Verfahrensmangel; Überprüfung - Vorlage einer neuen Vollmacht

    Dem BFH haben in jüngerer Zeit mehrfach Streitfälle vorgelegen, in denen es ebenfalls um die Frage ging, ob die dem Gericht vorgelegte Blankovollmacht als ausreichender Bevollmächtigungsnachweis anzuerkennen war (vgl. Beschlüsse vom 7.3.1995 X R 195/93, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1995, 713; vom 22.3.1996 III R 14/95, BFH/NV 1996, 823; vom 13.7.1996 III R 137/95, BFH/NV 1997, 235, und vom 13.6.1996 III B 23/95, BStBl II 1997, 75).

    Darüber hinaus gebietet es die dem Gericht obliegende prozessuale Fürsorgepflicht, den betreffenden Steuerpflichtigen davor zu schützen, auf Zahlung von Prozeßkosten in Anspruch genommen zu werden, obwohl ihm von einer Klageerhebung nichts bekanntgewesen ist (vgl. BFH-Beschluß in BStBl II 1997, 75).

  • LSG Sachsen, 17.12.2015 - L 3 AS 710/15

    (Wieder-)Beschaffung von durch Verschulden einer Behörde abhanden gekommener

    Diese Rechtsprechung ist auf Prozessvollmachten in finanzgerichtlichen, verwaltungsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren übertragen worden (vgl. zu § 62 FGO: BFH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - III B 23/95 - juris Rdnr. 12; zu § 73 SGG: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2015 - L 20 AS 2202/14 B - juris Rdnr. 14; Arndt, a. a. O., Rdnr. 55).
  • LG Heidelberg, 09.08.2019 - 4 O 366/18

    Befugnisse des besonderen Vertreters im Aktienrecht

    Die Grundsätze dieser Rechtsprechung sind auf den Missbrauch einer Prozessvollmacht übertragbar (vgl. BFH NJW 1997, S. 1029 [1030]).
  • OLG Hamm, 17.01.2005 - 23 W 324/04

    Prüfung der Prozessvollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren

  • BFH, 14.06.2000 - XI R 2/99

    Vorlage der Prozeßvollmacht

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.07.2015 - L 29 AS 1028/15

    Vollmacht - Vertreter ohne Vertretungsmacht - Vorlage der Vollmacht - Kosten des

  • BFH, 31.07.1996 - III R 137/95

    Nachweispflicht der Vertretungsmacht von Prozessbevollmächtigtem

  • FG Hessen, 22.05.1997 - 10 K 983/97

    Vorliegen einer wirksamen Prozeßvollmacht; Zulässigkeit einer Vollmachterteilung

  • FG Köln, 11.05.2001 - 12 K 363/01

    Mangel der schriftlichen Vollmacht

  • FG Hessen, 22.05.1997 - 10 K 352/97

    Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Wiedereinsetzung in den

  • FG Köln, 23.02.2001 - 12 V 7365/00

    Erfordernis der Bezeichnung des Antragsbegehrens als Prozeßvoraussetzung für den

  • FG Hessen, 28.05.1997 - 10 K 1170/97

    Voraussetzung einer wirksamen Prozessvollmacht vor den Finanzgerichten

  • FG Sachsen, 09.10.2002 - 2 K 452/02

    Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens; Nichtberücksichtigung des

  • FG Sachsen, 06.06.2002 - 2 K 2382/01

    Fruchtloses Verstreichen einer durch den Berichterstatter gesetzten

  • FG Sachsen, 29.04.2002 - 2 V 2383/01

    Vorliegen von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes;

  • FG Sachsen-Anhalt, 09.10.2002 - 2 K 452/02

    Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens; Nichtberücksichtigung des

  • FG Sachsen-Anhalt, 06.06.2002 - 2 K 2382/01

    Unzulässigkeit der Klage wegen Nichtvorlage der Prozessvollmacht trotz Setzung

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.04.2002 - 2 V 2383/01

    Keine Aussetzung der Vollziehung bei Unzulässigkeit der Klage; Zweifel an der

  • FG Baden-Württemberg, 08.04.1999 - 5 K 254/96

    Wirksame Prozessvollmacht; Unterzeichnung durch Geschäftsführer einer

  • VG Ansbach, 18.01.2016 - AN 5 S 15.02439

    Überschreitung einer Prozessvollmacht durch Klagerücknahme

  • FG Hessen, 14.04.1997 - 1 K 4618/96

    Notwendigkeit der Vorlage einer Prozessvollmacht; Fehlen des Datums der

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Rechtsprechung
   BFH, 04.07.1996 - VII R 75/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,8246
BFH, 04.07.1996 - VII R 75/95 (https://dejure.org/1996,8246)
BFH, Entscheidung vom 04.07.1996 - VII R 75/95 (https://dejure.org/1996,8246)
BFH, Entscheidung vom 04. Juli 1996 - VII R 75/95 (https://dejure.org/1996,8246)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen Fruchtsäften und Lebensmittelzubereitungen - Getränke im zolltariflichen Sinne - Lebensmittelzubereitungen im zolltariflichen Sinne - Anmeldung einer Ware als Apfellimonade

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 1697/79 Art 5 Abs 2, ZG § 10 Abs 3, ZG § 23
    Einreihung; Irrtum der Zollbehörde; Nacherhebung; Tarifierung; Zollbeteiligter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 75
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 15.10.1991 - VII R 27/91

    Vorausetzungen für die Abstandnahme von der Nacherhebung einer Zollnachforderung

    Auszug aus BFH, 04.07.1996 - VII R 75/95
    Sollten die übrigen Voraussetzungen für einen Ausschluß der Nacherhebung vorliegen -- für die Nichterhebung ursächlicher zollamtlicher Irrtum und dessen Nicht erkennbarkeit durch den (gutgläubigen) Beteiligten --, so kann allein in der unzutreffenden zolltariflichen Ansprache als "Limonade" (= Getränk) der angegebenen Tarifposition ein Verstoß gegen die maß gebenden Bestimmungen nicht gesehen werden (Senat, Urteil vom 15. Oktober 1991 VII R 27/91, BFH/NV 1992, 496; vgl. auch EuGH, Urteil vom 1. April 1993 C- 250/91, EuGHE 1993, Ik-1839, 1850).

    Der Umstand, daß gleichwohl antrags- und anmeldungsgemäß abgefertigt wurde, könnte für einen "aktiven" Irrtum der Abfertigungszollstelle des HZA sprechen (vgl. BFH/NV 1992, 496; Senat, Urteil vom 7. September 1993 VII R 128/92, BFHE 172, 561, 564).

  • BFH, 17.02.1988 - VII R 91/85

    Pflicht zur unverzüglichen Anschreibung eines Zollguts zum freien Verkehr -

    Auszug aus BFH, 04.07.1996 - VII R 75/95
    Nach dem sog. Offenheitsgrundsatz muß dann jedoch nach außen zweifelsfrei deutlich werden, daß die Erklärung für den Dritten abgegeben wird; Zweifel schließen die Annahme eines Handelns in fremdem Namen aus (Senat, Urteile vom 12. September 1978 VII R 97/75, BFHE 126, 94, 96, und vom 19. März 1985 VII R 83/82, BFH/NV 1985, 59; hiervon aus gehend für das Anschreibeverfahren auch Urteil vom 17. Februar 1988 VII 91/85, BFH/NV 1988, 814 -- dort übereinstimmend vorgenommene Anschreibung in fremdem Namen --).
  • BFH, 02.04.1987 - VII R 60/84
    Auszug aus BFH, 04.07.1996 - VII R 75/95
    Das gilt auch bei Tätigwerden eines (Zoll-)Spediteurs (Senat, Urteil vom 2. April 1987 VII R 60/84, BFHE 150, 93, 96) oder Zolldeklaranten.
  • BFH, 04.05.1993 - VII R 103/92

    Zolltarifliche Bewertung von gelösten Zuckerarten mit beigefügtem Apfelaroma

    Auszug aus BFH, 04.07.1996 - VII R 75/95
    Zu Tarif-Nr. 22.02 GZT gehören zwar auch gezuckerte Getränke (vgl. Erläuterungen zu Tarif-Nr. 22.02 Teil I Rz. 4), indes, wie der Senat -- auch unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Fruchtsäften und Lebensmittelzubereitungen -- entschieden hat (Urteil vom 4. Mai 1993 VII R 103/92, BFH/NV 1994, 283, m. w. N.), nicht Erzeugnisse aus in Wasser aufgelöstem Zucker mit Fruchtaromazusatz.
  • BFH, 07.09.1993 - VII R 128/92

    Erkennbarkeit eines Tarifierungsirrtums

    Auszug aus BFH, 04.07.1996 - VII R 75/95
    Der Umstand, daß gleichwohl antrags- und anmeldungsgemäß abgefertigt wurde, könnte für einen "aktiven" Irrtum der Abfertigungszollstelle des HZA sprechen (vgl. BFH/NV 1992, 496; Senat, Urteil vom 7. September 1993 VII R 128/92, BFHE 172, 561, 564).
  • BFH, 19.03.1985 - VII R 83/82

    Anforderungen an eine Stellvertretung hinsichtlich einer Zollantragsstellung

    Auszug aus BFH, 04.07.1996 - VII R 75/95
    Nach dem sog. Offenheitsgrundsatz muß dann jedoch nach außen zweifelsfrei deutlich werden, daß die Erklärung für den Dritten abgegeben wird; Zweifel schließen die Annahme eines Handelns in fremdem Namen aus (Senat, Urteile vom 12. September 1978 VII R 97/75, BFHE 126, 94, 96, und vom 19. März 1985 VII R 83/82, BFH/NV 1985, 59; hiervon aus gehend für das Anschreibeverfahren auch Urteil vom 17. Februar 1988 VII 91/85, BFH/NV 1988, 814 -- dort übereinstimmend vorgenommene Anschreibung in fremdem Namen --).
  • BFH, 02.05.1991 - VII R 117/89
    Auszug aus BFH, 04.07.1996 - VII R 75/95
    Die Frage, ob ein etwa relevanter zollamt licher Irrtum für den Kläger bei Berücksichtigung der gegebenen Umstände erkennbar war, wird unter Heranziehung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (auch: Senat, Urteil vom 2. Mai 1991 VII R 117/89, BFH/NV 1992, 420) zu beurteilen sein.
  • EuGH, 08.04.1992 - C-371/90

    Beirafrio / Serviço da Conferência final da Alfândega do Porto

    Auszug aus BFH, 04.07.1996 - VII R 75/95
    Für die Zeit vor Inkrafttreten der Gemeinschaftsregelung über vZTA (1991) bestimmte sich allein nach innerstaatlichem Recht, welche Auskünfte Bindungswirkung hatten (EuGH, Urteil vom 8. April 1992 C-371/90, EuGHE 1992, I-2728, 2734).
  • BFH, 12.09.1978 - VII R 97/75
    Auszug aus BFH, 04.07.1996 - VII R 75/95
    Nach dem sog. Offenheitsgrundsatz muß dann jedoch nach außen zweifelsfrei deutlich werden, daß die Erklärung für den Dritten abgegeben wird; Zweifel schließen die Annahme eines Handelns in fremdem Namen aus (Senat, Urteile vom 12. September 1978 VII R 97/75, BFHE 126, 94, 96, und vom 19. März 1985 VII R 83/82, BFH/NV 1985, 59; hiervon aus gehend für das Anschreibeverfahren auch Urteil vom 17. Februar 1988 VII 91/85, BFH/NV 1988, 814 -- dort übereinstimmend vorgenommene Anschreibung in fremdem Namen --).
  • EuGH, 01.04.1993 - C-250/91

    Hewlett Packard / Directeur général des douanes

    Auszug aus BFH, 04.07.1996 - VII R 75/95
    Sollten die übrigen Voraussetzungen für einen Ausschluß der Nacherhebung vorliegen -- für die Nichterhebung ursächlicher zollamtlicher Irrtum und dessen Nicht erkennbarkeit durch den (gutgläubigen) Beteiligten --, so kann allein in der unzutreffenden zolltariflichen Ansprache als "Limonade" (= Getränk) der angegebenen Tarifposition ein Verstoß gegen die maß gebenden Bestimmungen nicht gesehen werden (Senat, Urteil vom 15. Oktober 1991 VII R 27/91, BFH/NV 1992, 496; vgl. auch EuGH, Urteil vom 1. April 1993 C- 250/91, EuGHE 1993, Ik-1839, 1850).
  • BFH, 04.07.1996 - VII R 114/95

    Wiedersprüchlichkeit der Zollanmeldung gezuckerter Orangenlimonade

    Die Begründung entspricht im wesentlichen seinem Vorbringen in dem gegen das HZA geführten, durch Senatsurteil vom heutigen Tage entschiedenen Revisionsverfahren VII R 75/95, nicht veröffentlicht.

    Es hält die Vorentscheidung für zutreffend und verneint u. a. einen aktiven Irrtum der Abfertigungszollstelle (wie in der Revisionserwiderung im Verfahren VII R 75/95 BFH/NV 1997, 75).

    Die Revision führt aus den Gründen des Urteils in VII R 75/95 zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

    Im übrigen verweist der Senat auf seine Ausführungen in Abschn. II Nr. 3 des Urteils in VII R 75/95.

  • BFH, 29.07.2003 - VII R 49/02

    Zollanmeldung, Auslegung

    Soll eine Zollanmeldung in fremdem Namen und für fremde Rechnung abgegeben werden (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 3632/85 --ZollanmelderVO-- des Rates vom 12. Dezember 1985 --ABlEG Nr. L 350/1--), muss nach dem sog. Offenheitsgrundsatz nach außen zweifelsfrei deutlich werden, dass die Erklärung für den Dritten abgegeben wird; Zweifel schließen die Annahme eines Handelns in fremdem Namen aus (vgl. Senatsurteile vom 12. September 1978 VII R 97/75, BFHE 126, 94, 96; vom 19. März 1985 VII R 83/82, BFH/NV 1985, 59, 60; vom 4. Juli 1996 VII R 75/95, BFH/NV 1997, 75, 76).

    Bei nicht hinreichend erkennbar hervorgetretenem Willen des Anmelders, für einen Dritten zu handeln, bleibt sein etwa fehlender Wille für eine Zollantragstellung in eigenem Namen entsprechend § 164 Abs. 2 BGB außer Betracht (vgl. Senatsurteile in BFHE 126, 94, 97, sowie in BFH/NV 1997, 75, 77).

    Der in Feld 50 der Versandanmeldung unverändert gebliebene Zusatz "i.A.u.V." lässt sich daher allenfalls als ein Hinweis auf eine "Selbstvertretung" des Klägers verstehen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1997, 75, 77).

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 20/01

    Verbindliche Zolltarifauskunft - Widerruf

    Auch die Rechtsprechung des Senats geht von dieser Anforderung aus (Senatsurteile in BFH/NV 1994, 283, und vom 4. Juli 1996 VII R 75/95, BFH/NV 1997, 75).
  • BFH, 19.03.1998 - VII R 72/95

    Verletzung von Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Erkennbarkeit des

    Auch der erkennende Senat hat schon des öfteren entschieden, daß bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für einen Ausschluß der Nacherhebung (zollamtlicher Irrtum und dessen Nichterkennbarkeit durch den gutgläubigen Beteiligten), die der Senat in diesem Zusammenhang zu unterstellen hat, allein in dem Gesichtspunkt einer unrichtigen zolltariflichen Anmeldung (falsche Tarifstelle oder falsche KN-Unterposition) ein Verstoß gegen die maßgebenden Bestimmungen nicht gesehen werden kann (Senatsurteil vom 4. Juli 1996 VII R 75/95, BFH/NV 1997, 75, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 19.12.2014 - 4 K 49/13

    Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung von Waren in vorübergehender

    Es fehlt insoweit bereits an einem Irrtum der Zollbehörde in Form eines aktiven, auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführenden Irrtums (zu dem grundsätzlich zu verlangenden Erfordernis eines aktiven Irrtums im Zusammenhang mit der im Anwendungsbereich des Art. 220 Abs. 2 ZK in Zusammenschau mit Art. 220 Abs. 1, Art. 218 Abs. 1 ZK regelmäßig erforderlichen Prüfung einer Zollanmeldung vgl. EuGH, Urteile vom 18.10.2007, Rs.: C-173/06, und vom 14.11.2002, Rs.: C-251/00, BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 37/10, Beschluss vom 28.11.2005, VII B 116/05, jeweils in: juris, m. w. N.; zu den - im hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar gegebenen - sonstigen ausnahmsweise bejahten Fallgestaltungen eines rechtserheblichen Irrtums der Zollbehörden, beispielsweise bei antrags- und anmeldungsgemäßer Abfertigung von so genannten nicht befundgerechten Zollanmeldungen unter Hinzutreten eines vertrauensbegründenden Verhaltens der Zollstelle, beispielsweise einer langjährigen unrichtigen Abfertigungspraxis vgl. EuGH, Urteile vom 01.04.1993, Rs.: C-250/91, und vom 22.10.1987, Rs.: 314/85; BFH, Urteile vom 15.10.1991, VII R 27/91, 07.09.1993, VII R 128/92, und vom 04.07.1996, VII R 75/95, jeweils in: juris).
  • BFH, 10.03.2000 - VII R 100/99

    Zolltarifsache

    Die gegen das genannte FG-Urteil eingelegte Revision des Klägers führte zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (Senatsurteil vom 4. Juli 1996 VII R 75/95, BFH/NV 1997, 75).
  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2001 - 11 K 207/96

    Absehen von der Nacherhebung von Eingangsabgaben; Aktiver Irrtum der Zollstelle

    Nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den BFH mit dessen Revisionsurteil vom 4. Juli 1996 VII R 75/95 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1997, 75) wies der Senat die Klage mit Urteil vom 31. August 1999 11 K 206/96 erneut ab.
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