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   BFH, 04.06.1997 - VIII B 66/96   

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https://dejure.org/1997,10886
BFH, 04.06.1997 - VIII B 66/96 (https://dejure.org/1997,10886)
BFH, Entscheidung vom 04.06.1997 - VIII B 66/96 (https://dejure.org/1997,10886)
BFH, Entscheidung vom 04. Juni 1997 - VIII B 66/96 (https://dejure.org/1997,10886)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 793
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 10.06.1998 - IV B 114/97

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Befangenheit - Erstmalige

    Zwar sind Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrens (BFH-Beschluß vom 4. Juni 1997 VIII B 66/96, BFH/NV 1997, 793).
  • BFH, 07.07.1998 - IV B 124/97

    Sachaufklärungsrüge; Gewinnerzielungsabsicht bei Forellenzucht

    Darunter fallen nur Verstöße des FG gegen die Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechtes, nicht aber solche des FA gegen die ihm obliegende Sachaufklärungs- und Ermittlungspflicht (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Juni 1997 VIII B 66/96, BFH/NV 1997, 793).
  • BFH, 16.12.2002 - VII B 94/02

    Befangenheit

    Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist gegeben, wenn sich aus der schlüssigen Rüge des Beschwerdeführers ergibt, dass das FG oder --wie im Streitfall der Einzelrichter-- gegen eine oder mehrere genau bezeichnete Vorschriften des Gerichtsverfahrens verstoßen hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 1997 VIII B 66/96, BFH/NV 1997, 793).
  • BFH, 30.12.1998 - XI B 51/98

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

    Für die Bezeichnung von Verfahrensmängeln in der Beschwerdeschrift genügt das Anführen der angeblich verletzten Rechtsnormen oder die bloße Behauptung des Fehlers nicht (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Februar 1995 II B 56/94, BFH/NV 1995, 900, und vom 4. Juni 1997 VIII B 66/96, BFH/NV 1997, 793).
  • BFH, 22.12.1997 - VIII B 87/96

    Erweiterte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen zu stellenden Anforderungen

    Die schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erfordert nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO den substantiierten Vortrag von Tatsachen, aus denen sich nach Ansicht des Beschwerdeführers ein Verstoß des FG gegen eine Vorschrift des Gerichtsverfahrensgesetzes ergibt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 25, m. w. N., und BFH-Beschluß vom 4. Juni 1997 VIII B 66/96, BFH/NV 1997, 793).
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