Rechtsprechung
   BFH, 30.06.1997 - I R 48/96   

Volltextveröffentlichungen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFH/NV 1997, 802



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BFH, 15.10.1997 - I R 19/97  

    Selbstkontrahierungsverbot und Gesellschafterverträge

    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 23. Oktober 1996 I R 71/95 (BFHE 181, 328 ) und --dem folgend-- vom 11. Februar 1997 I R 48/96 (BFH/NV 1997, 802) entschieden hat, sind solche, unter Verstoß gegen das Verbot des Selbstkontrahierens zustande gekommenen Vereinbarungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Alleingesellschafter-Geschäftsführern steuerrechtlich jedoch dann anzuerkennen, wenn der Abschluß dieser Vereinbarungen später genehmigt wird (§ 184 BGB ).

    - Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat im übrigen auf seine Urteile in BFHE 181, 328 und in BFH/NV 1997, 802 Bezug.

  • BFH, 15.05.2006 - VII B 70/06  

    Berichtigung nach § 107 FGO : Widerspruch zwischen Tenor und Gründen

    Ein Widerspruch oder eine Abweichung liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn der Tenor im Einklang mit den tatbestandlichen Vorgaben des § 107 FGO entsprechend berichtigt worden ist (BFH-Beschluss vom 30. Juni 1997 I R 48/96, BFH/NV 1997, 893, m.w.N.).
  • BFH, 08.12.2006 - XI B 57/06  

    Handelsvertreter - keine freiberufliche Tätigkeit

    Eine durch den BFH geklärte Rechtsfrage ist regelmäßig nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben (BFH-Beschluss vom 20. März 1997 III B 152/96, BFH/NV 1997, 802).
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  • BFH, 29.05.2009 - XI R 31/06  

    Berichtigung der Urteilsformel hinsichtlich der Kostenentscheidung wegen

    Die Urteilsformel ist hinsichtlich der Kostenentscheidung berichtigungsfähig (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. Juni 1997 I R 48/96, BFH/NV 1997, 893, m.w.N).
  • BFH, 06.10.2010 - I R 12/09  

    Keine Urteilsberichtigung nach § 107 FGO bei schlichtem Rechtsfehler

    Zu einer abweichenden Beurteilung führt nicht der Hinweis der Klägerin, dass § 107 FGO auch dann einschlägig sein könne, wenn Urteilsformel und Urteilsgründe hinsichtlich der Kostenentscheidung voneinander abweichen (Senatsbeschluss vom 30. Juni 1997 I R 48/96, BFH/ NV 1997, 893).
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