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   BFH, 21.05.1997 - I R 164/94   

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https://dejure.org/1997,7096
BFH, 21.05.1997 - I R 164/94 (https://dejure.org/1997,7096)
BFH, Entscheidung vom 21.05.1997 - I R 164/94 (https://dejure.org/1997,7096)
BFH, Entscheidung vom 21. Mai 1997 - I R 164/94 (https://dejure.org/1997,7096)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Betriebsaufspaltung bei gemeinnütziger Besitzgesellschaft

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 825
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BFH, 08.09.2011 - IV R 44/07

    Betriebsaufspaltung zwischen einer eingetragenen Genossenschaft und einer GbR

    Für einen eingetragenen gemeinnützigen Verein hat der BFH bereits entschieden, dass eine personelle Verflechtung vorliegt, wenn der Verein als Rechtsträger des Besitzunternehmens wesentliche Betriebsgrundlagen an eine GmbH vermietet, deren alleiniger Gesellschafter er ist (BFH-Urteil vom 21. Mai 1997 I R 164/94, BFH/NV 1997, 825, unter II.2. der Gründe).
  • BFH, 17.11.2020 - I R 72/16

    Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung

    c) Durch die Verpachtung des Grundstücks von der Klägerin an die B B.V. sind jedoch die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt, die zu einer originär gewerblichen Tätigkeit der Klägerin i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG führt und gleichfalls einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt (vgl. Senatsurteil vom 21.05.1997 - I R 164/94, BFH/NV 1997, 825, m.w.N.).

    Auch gemeinnützige Körperschaften können Besitzunternehmen im Sinne der Betriebsaufspaltung sein (Senatsurteil in BFH/NV 1997, 825).

  • FG Köln, 31.08.2016 - 10 K 3550/14

    Anwendbarkeit des § 8b Abs. 5 KStG im Rahmen einer angenommenen

    Ist eine gemeinnützige Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligt ist und überlässt dieser wesentliche Betriebsgrundlagen zur Nutzung, so geht die Betätigung des Besitzunternehmens, die isoliert betrachtet Vermögensverwaltung wäre, über deren Rahmen hinaus und begründet insoweit daher einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (vgl. BFH-Beschluss vom 05.06.1985 - I S 2/85, I S 3/85, BFH/NV 1986, 433; BFH-Urteil vom 21.05.1997 - I R 164/94, BFH/NV 1997, 825; vom 25.08.2010 - I R 97/09, BFH/NV 2011, 312).

    Die personelle Verflechtung wird durch eine 100%ige Beteiligung des Besitzunternehmens an dem Betriebsunternehmen hergestellt, da die Beteiligung den Gesellschafter in die Lage versetzt, in der Betriebsgesellschaft seinen Willen durchzusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 08.11.1971 - GrS 2/71, BStBl II 1972, 63; BFH-Urteil vom 24.02.1994 - IV R 8-9/93, BStBl II 1994, 466; vom 21.05.1997 - I R 164/94, BFH/NV 1997, 825).

  • BFH, 25.08.2010 - I R 97/09

    Begründung einer Betriebsaufspaltung zwischen einem steuerbefreiten Berufsverband

    Auch Vereine können Besitzunternehmen i.S. der Betriebsaufspaltung sein (Senatsurteil vom 21. Mai 1997 I R 164/94, BFH/NV 1997, 825).
  • FG Hessen, 23.06.2010 - 4 K 2258/09

    Gemeinnützige Körperschaft unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

    Auch komme der BFH in seinem Urteil vom 21.05.1997 I R 164/94 BFH/NV 1997, 825 nicht zu dem zwingenden Schluss, dass sobald ein Unternehmen als gewerblich zu beurteilen sei, auch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliege.

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 21.05.1997 I R 164/94 ausdrücklich ausgeführt, dass es nicht der Sinn des Gesetzes sei,.

    im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO ist (BFH, Urteil vom 21.05.1997 I R 164/94 BFH/NV 1997, 825).

  • FG Sachsen, 29.04.2014 - 3 K 492/13

    Ermäßigte Umsatzbesteuerung für Auftragsforschung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst.

    In seinem Urteil vom 21.05.1997 - I R 164/94 -, BFH/NV 1997, 825 hat der BFH zur Frage der personellen Verflechtung in einem solchen Fall festgestellt (a.a.O., juris Rn. 9):.

    Denn das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung ist nicht nur dann einschlägig, wenn Besitzunternehmer eine natürliche Person ist, sondern auch dann, wenn es sich hierbei um eine juristische Person handelt (BFH, Urteil vom 21.05.1997, a.a.O., juris Rn. 8).

  • FG Düsseldorf, 17.09.2013 - 6 K 2430/13

    Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG als wirtschaftlicher

    Ist einkommensteuerrechtlich aufgrund einer Betriebsaufspaltung eine Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit als gewerbliches Unternehmen zu beurteilen, so ist dieser Gewerbebetrieb auch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. des § 14 AO, wie der BFH in seinem Urteil vom 21.5.1997 (I R 164/94, HFR 1997, 927) ausgeführt hat.

    Für die Auslegung des Begriffs "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" ist auf die einkommensteuerlichen Grundsätze zum Begriff des Gewerbebetriebes zurückzugreifen (BFH-Urteil vom 21.5.1997 I R 164/94, HFR 1997, 927).

    Die von Hüttemann als alleiniges Abgrenzungskriterium herangezogene Wettbewerbsneutralität der wirtschaftlichen Betätigung gemeinnütziger Einrichtungen (Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 2. Aufl., § 6 Rz. 69) ist kein Tatbestandsmerkmal des § 14 AO, sondern nur ein "norminspirierendes Prinzip", das den Gesetzestatbestand weder ausweiten noch einschränken kann (Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 14 AO Rz. 86; BFH-Urteil vom 21.5.1997 I R 164/94, HFR 1997, 927).

  • FG Köln, 15.07.2009 - 13 K 4468/05

    Nachsteuer und Körperschaftsteuerminderung nicht zwingend innerhalb eines

    Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 5. Juni 1985 I S 2/85, BFH/NV 1986, 433, und Urteil vom 21. Mai 1997 I R 164/94, BFH/NV 1997, 825) kann auch eine im Übrigen steuerbefreite Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn sie an einer - nicht steuerbegünstigten - Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligt ist und dieser wesentliche Betriebsgrundlagen zur Nutzung überlässt.

    Eine Personenidentität in den Organen der Besitz- bzw. Betriebsgesellschaft ist dabei nicht Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung (Urteil des BFH vom 21. Mai 1997, a. a. O.).

  • BFH, 08.09.2011 - IV R 43/07

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08. 09. 2011 IV R 44/07 -

    Für einen eingetragenen gemeinnützigen Verein hat der BFH bereits entschieden, dass eine personelle Verflechtung vorliegt, wenn der Verein als Rechtsträger des Besitzunternehmens wesentliche Betriebsgrundlagen an eine GmbH vermietet, deren alleiniger Gesellschafter er ist (BFH-Urteil vom 21. Mai 1997 I R 164/94, BFH/NV 1997, 825, unter II.2. der Gründe).
  • FG München, 14.11.2005 - 7 K 3705/03

    Überlassung des Rechts zur Ausrichtung und Vermarktung eines

    Ist danach einkommensteuer- und gewerbesteuerrechtlich aufgrund einer Betriebsaufspaltung eine Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit als gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 2 EStG zu beurteilen, ist dieser Gewerbebetrieb auch wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. des § 14 AO (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Mai 1997 I R 164/94, BFH/NV 1997, 825 ).

    Da die Betriebsaufspaltung eine originäre Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens nicht voraussetzt, können auch Vereine - wie der Kläger - Besitzunternehmen im Sinne einer Betriebsaufspaltung sein ( BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 825 , m.w.N.).

  • FG Hessen, 21.01.2016 - 4 K 2615/13

    § 14, § 191 Abs.5 AO, § 5 Abs.1 Nr.5 KStG, § 2 Abs.3 GewStG, § 8 GewStDV, ...

  • FG Düsseldorf, 17.02.1998 - 6 K 2053/95

    Ermittlung des Einkommens des Gewerbebetriebs einer Körperschaft des öffentlichen

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