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   BFH, 26.06.1997 - VII B 52/97   

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https://dejure.org/1997,10982
BFH, 26.06.1997 - VII B 52/97 (https://dejure.org/1997,10982)
BFH, Entscheidung vom 26.06.1997 - VII B 52/97 (https://dejure.org/1997,10982)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 1997 - VII B 52/97 (https://dejure.org/1997,10982)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 830
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 17.10.1989 - VII R 77/88

    Die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch ist auch ohne Bekanntgabe

    Auszug aus BFH, 26.06.1997 - VII B 52/97
    Nach der Rechtsprechung des Senats stellt der Eintragungsantrag zumindest dann einen Verwaltungsakt dar, der selbständig angefochten werden kann und auch aussetzungsfähig ist, wenn er diese Bestätigung enthält (Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236; Senatsurteil vom 17. Oktober 1989 VII R 77/88, BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44).

    Diesen Eintragungsantrag des FA als Vollstreckungsbehörde hat die Antragstellerin offensichtlich nicht selbständig angefochten, was Voraussetzung dafür wäre, nach erfolgreicher Anfechtung ggf. vom FA die Erteilung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich der Sicherungshypotheken zu erreichen (BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44).

  • BFH, 15.12.1992 - VII B 132/92

    Erforderlichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens gegen Verfügungen einer

    Auszug aus BFH, 26.06.1997 - VII B 52/97
    Eine unmittelbare Anfechtung der Vollstreckungsmaßnahme mit der Klage beim FG ist nicht zulässig (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1992 VII B 132/92, BFH/NV 1993, 711).
  • BFH, 27.07.1992 - VIII B 59/91

    Befangenheit von Richtern - Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheides zur

    Auszug aus BFH, 26.06.1997 - VII B 52/97
    Zutreffend hat das FG unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH (Beschluß vom 27. Juli 1992 VIII B 59/91, BFH/NV 1993, 112) ausgeführt, daß das Richterablehnungsverfahren nicht gegen unrichtige Rechtsansichten des Richters und auch nicht gegen unzutreffende Ermittlungen des Sachverhalts bzw. unrichtige Darstellungen des Sachverhalts in der richterlichen Entscheidung schützt.
  • BFH, 29.10.1985 - VII B 69/85

    Finanzgerichtsverfahren - Aussetzung der Vollziehung - Verwaltungsakt -

    Auszug aus BFH, 26.06.1997 - VII B 52/97
    Nach der Rechtsprechung des Senats stellt der Eintragungsantrag zumindest dann einen Verwaltungsakt dar, der selbständig angefochten werden kann und auch aussetzungsfähig ist, wenn er diese Bestätigung enthält (Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236; Senatsurteil vom 17. Oktober 1989 VII R 77/88, BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44).
  • BFH, 27.09.1994 - VIII B 64/94
    Auszug aus BFH, 26.06.1997 - VII B 52/97
    Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlaß hat, die Voreingenommenheit des ober der abgelehnten Richter zu befürchten (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. September 1994 VIII B 64--76/94, BFH/NV 1995, 526).
  • OLG München, 08.09.2015 - 34 Wx 237/15

    Rechtsschutz gegen Zwangshypothek aufgrund Ersuchens des Finanzamts

    Vielmehr ist es an die entsprechende Bestätigung gebunden, die ihrerseits im finanzgerichtlichen Verfahren anfechtbar ist (Demharter a. a. O.; etwa BFH vom 26.6.1997, VII B 52/97, juris; OLG Schleswig Rpfleger 2012, 65).
  • BFH, 30.08.2010 - VII B 83/10

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO bei

    Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich der Antrag des Antragstellers auf AdV auf den Duldungsbescheid vom 18. Mai 2009 und nicht auf den Antrag des FA auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter den im Streitfall gegebenen Umständen einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt (Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 1997 VII B 52/97, BFH/NV 1997, 830, und vom 6. November 1990 VII B 79/90, BFH/NV 1991, 608, sowie Hohrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 322 AO Rz 49, m.w.N.).
  • FG Münster, 15.12.2023 - 12 K 3001/21

    Verfahren - Zur Inanspruchnahme als Duldungsverpflichteter bei

    Denn der Erlass eines Duldungsbescheides ist, wie auch dessen Einordnung in die Systematik der AO zeigt, nicht Teil des Vollstreckungsverfahrens, sondern schafft erst die Grundlage hierfür (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26.06.1997 VII B 52/97, s. auch Steinhauff, AO-StB 2019, 96; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 191 AO Rn. 290).
  • OLG München, 09.04.2019 - 34 Wx 281/17

    Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Eintragungsersuchen des Finanzamtes

    Vielmehr ist es an die entsprechende Bestätigung gebunden, die ihrerseits im finanzgerichtlichen Verfahren anfechtbar ist (Demharter § 38 Rn. 16; etwa BFH vom 26.6.1997, VII B 52/97, juris; OLG Schleswig Rpfleger 2012, 65).
  • BFH, 15.04.1999 - VII B 179/98

    Fehlerhafte Auslegung einer Prozesserklärung

    Ein Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage im anhängigen Verfahren XV 541/93 mit der Folge, daß dieses Verfahren dann nicht in der Hauptsache hätte erledigt sein können, kam schon deshalb nicht in Betracht, weil der neue Streitgegenstand, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Eintragungen der Sicherungshypotheken in das Grundbuch (genauer: der entsprechenden Eintragungsersuchen des FA, weil nur diese, nicht aber die Eintragungen selbst, Verwaltungsaktqualität haben: vgl. BFH-Beschluß vom 26. Juni 1997 VII B 52/97, BFH/NV 1997, 830; Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 6. Aufl. 1998, § 322 Anm. 4, jeweils m.w.N.), ein ganz anderer als derjenige im ursprünglich anhängig gemachten (und erledigten) Verfahren XV 541/93 (Verpflichtung des FA zur Erteilung von Löschungsbewilligungen) war.

    Das FA ist zu ihrer Erteilung von Amts wegen verpflichtet, wenn beispielsweise der Betroffene das Eintragungsersuchen des FA erfolgreich angefochten hat (BFH/NV 1997, 830).

  • BFH, 22.09.1999 - VII B 82/99

    Erledigung der Hauptsache; NZB

    Dabei kann dahinstehen, ob die Hauptsache im vorliegenden Verfahren, wie das FG meint, die Anfechtung des vom FA gestellten Eintragungsantrags hinsichtlich der Sicherungshypothek mit der sich daraus ergebenden Verpflichtung des FA ist, bei erfolgreicher Anfechtung die Löschungsbewilligung zu erteilen (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluß vom 26. Juni 1997 VII B 52/97, BFH/NV 1997, 830), oder nicht vielmehr lediglich das schlichte Begehren der Klägerin, ihr die Löschungsbewilligung zu erteilen, wobei offenbleiben kann, ob hierfür die Verpflichtungsklage oder (so die Klägerin) die allgemeine Leistungsklage die zutreffende Klageart ist.
  • OLG Schleswig, 24.08.2011 - 2 W 261/10

    Finanzamtsersuchen

    Ein Eintragungsantrag, der eine Bestätigung nach § 322 Abs. 3 S. 3 AO enthält, ist vielmehr ein Verwaltungsakt, der selbständig - beim Finanzgericht - angefochten werden kann (vgl. nur BFH, Beschluss vom 26. Juni 1997, VII B 52/97, bei juris, m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes).
  • VG München, 17.10.2012 - M 10 S 12.3326

    Antrag auf Eintragung einer Sicherheitshypothek

    Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte ist ein Eintragungsantrag, der eine Bestätigung nach § 322 Abs. 3 AO enthält, ein Verwaltungsakt, der selbständig beim Finanzgericht angefochten werden kann (BFH vom 26.6.1997 VII B 52/97 ).
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