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   BFH, 26.06.1997 - X B 240/96   

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https://dejure.org/1997,5848
BFH, 26.06.1997 - X B 240/96 (https://dejure.org/1997,5848)
BFH, Entscheidung vom 26.06.1997 - X B 240/96 (https://dejure.org/1997,5848)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 1997 - X B 240/96 (https://dejure.org/1997,5848)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage inwieweit Abfindungen in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzuges einzubeziehen sind

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 848
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 19.11.1996 - VIII B 60/96
    Auszug aus BFH, 26.06.1997 - X B 240/96
    Soweit sich das Vorbringen nicht in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpft und schon aus diesem Grunde unbeachtlich ist (s. dazu näher: Gräber, Kommentar zur FGO, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58, 62, m. w. N.; vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 19. November 1996 VIII B 60/96, BFH/NV 1997, 365), fehlt die Klärungsbedürftigkeit (Gräber, a. a. O., Rz. 7 ff., m. w. N.): Die Frage, inwieweit Abfindungen der im Streitfall gezahlten Art in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der ab 1993 geltenden Fassung einzubeziehen sind, beantwortet sich (in der vom Finanzgericht -- FG -- erläuterten Weise) ohne weiteres aus dem Gesetz (s. auch Blümich/Hutter, EStG u. a., § 10 Rz. 406 ff., 414; Herrmann/Heuer/Raupach, EStG u. a., § 10 Rz. 400 und 404; Schmidt, EStG, 16. Aufl., 1997, § 10 Rz. 211, 215, 217) und ist daher nicht klärungsbedürftig (Gräber, a. a. O., § 115 Rz. 9; BFH-Beschluß vom 23. August 1996 IV B 164/95, BFH/NV 1997, 181).
  • BFH, 23.08.1996 - IV B 164/95

    Anforderungen an die Darlegung einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BFH, 26.06.1997 - X B 240/96
    Soweit sich das Vorbringen nicht in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpft und schon aus diesem Grunde unbeachtlich ist (s. dazu näher: Gräber, Kommentar zur FGO, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58, 62, m. w. N.; vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 19. November 1996 VIII B 60/96, BFH/NV 1997, 365), fehlt die Klärungsbedürftigkeit (Gräber, a. a. O., Rz. 7 ff., m. w. N.): Die Frage, inwieweit Abfindungen der im Streitfall gezahlten Art in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der ab 1993 geltenden Fassung einzubeziehen sind, beantwortet sich (in der vom Finanzgericht -- FG -- erläuterten Weise) ohne weiteres aus dem Gesetz (s. auch Blümich/Hutter, EStG u. a., § 10 Rz. 406 ff., 414; Herrmann/Heuer/Raupach, EStG u. a., § 10 Rz. 400 und 404; Schmidt, EStG, 16. Aufl., 1997, § 10 Rz. 211, 215, 217) und ist daher nicht klärungsbedürftig (Gräber, a. a. O., § 115 Rz. 9; BFH-Beschluß vom 23. August 1996 IV B 164/95, BFH/NV 1997, 181).
  • BFH, 16.10.2002 - XI R 71/00

    Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzugs

    Mit der Bezugnahme auf Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) umschreibe das Gesetz den Personenkreis, der von dem Vorwegabzug betroffen sei und nicht die Bemessungsgrundlage für die Kürzungsregelung (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 1997 X B 240/96, BFH/NV 1997, 848; Urteil vom 4. März 1998 X R 109/95, BFH/NV 1998, 1466).

    Die unter § 24 EStG zu subsumierenden Entschädigungen bilden keine selbständige Einkunftsart, wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 EStG sowie dem Wort "auch" in § 24 EStG ergibt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 6. August 1998 IV R 91/96, BFH/NV 1999, 40; vom 12. Juni 1996 XI R 43/94, BFHE 180, 433, BStBl II 1996, 516; Beschluss vom 26. Juni 1997 X B 240/96, BFH/NV 1997, 848).

    Sie betraf einen pflichtversicherten Steuerpflichtigen, der --im Gegensatz zum Kläger, der für die Entlassungsentschädigung keine eigenen Beitragsleistungen erbracht hat--, die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in vollem Umfang selbst trug (vgl. auch BFH in BFH/NV 1997, 848).

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 75/00

    Vorwegabzug: Zeitweise steuerfreie Arbeitgeberleistungen

    Durch die Bezugnahme auf § 3 Nr. 62 EStG soll der betroffene Personenkreis umschrieben, nicht die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs begrenzt werden (BFH-Beschluss vom 26. Juni 1997 X B 240/96, BFH/NV 1997, 848, 849).
  • BFH, 16.10.2002 - XI R 61/00

    Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzugs

    Bei dieser "personenbezogenen" Konzeption des Gesetzes, die bei der Kürzung des Vorwegabzugs darauf abstellt, ob der Steuerpflichtige überhaupt zur Gruppe derjenigen gehört, für die vom Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen erbracht wurden, führt der Umstand, dass die Kürzung die Höhe dieser Leistungen übersteigt, auch nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen das Übermaßverbot; denn die Kürzung bezieht sich nicht auf die Höhe der Zukunftssicherungsleistungen, sondern auf den Umstand, dass bei Zahlung von Zukunftssicherungsleistungen nach Auffassung des Gesetzgebers --unabhängig von der Höhe der gerade in dem einen Jahr geleisteten Zahlungen-- ein Bedarf für einen Vorwegabzug nicht besteht (vgl. auch BFH-Beschluss vom 26. Juni 1997 X B 240/96, BFH/NV 1997, 848).
  • BFH, 16.10.2002 - XI R 23/00

    Vorwegabzug für Vorsorgaufwendungen

    Die unter § 24 EStG zu subsumierenden Entschädigungen bilden keine selbständige Einkunftsart, wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 EStG sowie dem Wort "auch" in § 24 EStG ergibt (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. August 1998 IV R 91/96, BFH/NV 1999, 40; vom 12. Juni 1996 XI R 43/94, BFHE 180, 433, BStBl II 1996, 516; BFH-Beschluss vom 26. Juni 1997 X B 240/96, BFH/NV 1997, 848).

    Mit der Bezugnahme auf Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG umschreibt das Gesetz den Personenkreis, der von der Kürzung des Vorwegabzugs betroffen ist, nicht die Bemessungsgrundlage für die Kürzungsregelung (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 848).

  • FG München, 20.07.2000 - 5 K 4938/99

    Kürzung des Vorwegabzugs auch bei (teilweise) sozialversicherungsfreiem

    Das FA macht geltend, die Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a EStG durch die beklagte Behörde sei vom Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschluß vom 26. Juni 1997 X B 240/96; Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1997, S. 848, bestätigt worden.

    Mit der Bezugnahme auf Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG umschreibt das Gesetz den Personenkreis, der von dem Vorwegabzug betroffen ist, und nicht die Bemessungsgrundlage für die Kürzungsregelung (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Juni 1997 X B 240/96, BFH/NV 1997, 848).

  • BFH, 23.07.2008 - X B 51/08

    Kürzung des Vorwegabzugs wegen Pensionszusage an einen zu 99,75 % beteiligten

    Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang an den Steuerpflichtigen solche Zukunftssicherungsleistungen erbracht werden bzw. nicht aus seinem Vermögen geleistete Pensionsanwartschaften begründet werden, denn das Gesetz umschreibt mit den vorgenannten Merkmalen den Personenkreis, der von der Kürzung des Vorwegabzugs betroffen ist (Senatsbeschluss vom 26. Juni 1997 X B 240/96, BFH/NV 1997, 848).
  • FG Köln, 27.04.2005 - 7 K 1265/03

    Kürzung der Vorwegabzugs bei einem Beamten im Ruhestand

    Denn § 10 Abs. 3 Nr. 2 a EStG umschreibt den Personenkreis, der von der Kürzung des Vorwegabzugs betroffen ist, nicht die Bemessungsgrundlage für die Kürzungsregelung (BFH, Beschl. v. 26.06.1997, X B 240/96, BFH/NV 1997, 848; ebenso FG München, Urt. v. 20.07.2000, 5 K 4938/99, bestätigt durch BFH, Urt. v. 16.10.2002, XI R 71/00, BStBl II 2003, 343).
  • FG Köln, 23.07.2003 - 6 K 2835/01

    Kürzung des Vorwegabzugs bei Ehegatten

    Das Gericht sieht sich mit dieser Auslegung nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG mit der Bezugnahme auf Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG den Personenkreis umschreibt, der von der Kürzung des Vorwegabzugs betroffen ist, nicht aber die Bemessungsgrundlage für die Kürzungsregelung (BFH-Entscheidungen vom 26.06.1997 X B 240/96, BFH/NV 1997, 848, und vom 16.10.2002 XI R 23/00, BFH/NV 2003, 463).
  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2012 - 4 K 360/12

    Ermittlung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen

    Die unter § 24 EStG zu subsumierenden Entschädigungen bilden keine selbständige Einkunftsart, wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 EStG sowie dem Wort "auch" in § 24 EStG ergibt (vgl. z.B. die Urteile des BFH vom 06. August 1998 IV R 91/96, BFH/NV 1999, 40; vom 12. Juni 1996 XI R 43/94, BStBl II 1996, 516; Beschluss des BFH vom 26. Juni 1997 X B 240/96, BFH/NV 1997, 848).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2004 - 5 K 2120/03

    Zur Frage der Kürzung des Vorwegabzuges bei Übergangsgebührnissen der Bundeswehr

    Der Beklagte bezog sich hierbei auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26. Juni 1997 (Az.: X B 240/96, BFH/NV 1997, 848), wonach der Gesetzgeber mit der Bezugnahme in § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG auf Zukunftsleistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG lediglich den Personenkreis umschreibe, der von dem Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG betroffen sei.
  • BFH, 22.05.2003 - XI B 27/03

    Kürzung des gemeinsamen Vorwegabzugs bei sozialversicherungsfreiem Arbeitslohn

  • FG Düsseldorf, 16.01.2003 - 15 K 1436/01

    Vorsorgeaufwendungen; Vorwegabzug-Kürzung; Zukunftssicherungsleistungen;

  • FG Schleswig-Holstein, 27.01.2003 - 3 V 236/02

    Berücksichtigung von Einnahmen des Ehegatten, für den keine

  • FG Hessen, 11.07.2000 - 3 K 3168/99

    Vorwegabzug; Abfindung; Arbeitslohn; Vorsorgeaufwendung - Berücksichtigung von

  • FG Hamburg, 02.07.2004 - II 39/03

    Einkommensteuerrecht: Kürzung des Vorwegabzuges für Vorsorgeaufwendungen

  • FG Hessen, 22.05.2000 - 3 K 5155/99

    Verfassungsmäßigkeit; Vorwegabzug; Sonderausgaben - Verfassungsmäßigkeit der

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