Weitere Entscheidung unten: BFH, 15.05.1997

Rechtsprechung
   BFH, 29.07.1997 - IX R 70/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1550
BFH, 29.07.1997 - IX R 70/95 (https://dejure.org/1997,1550)
BFH, Entscheidung vom 29.07.1997 - IX R 70/95 (https://dejure.org/1997,1550)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 1997 - IX R 70/95 (https://dejure.org/1997,1550)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,1550) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit von Werbungskosten für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Aufwendungen für Umgestaltung wegen zukünftiger Selbstnutzung der Wohnung keine nachträglichen Werbungskosten bei V+V-Einkünften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Selbstnutzung nach Mieterauszug: Renovierungskostenzuordnung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 24 Nr 2
    Renovierungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1998, 142
  • BFH/NV 1997, 850
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.11.1995 - IX R 81/93

    Einordnung von Aufwendungen für Malerarbeiten, Schreinerarbeiten, Elektroarbeiten

    Auszug aus BFH, 29.07.1997 - IX R 70/95
    Nachträgliche Werbungskosten sind Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer früheren auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit stehen (BFH-Urteil vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533, m. w. N.).

    Dabei ist unerheblich, ob die Aufwendungen überwiegend durch die Nutzung des Mieters oder die zukünftige Eigennutzung des Steuerpflichtigen verursacht worden sind; eine nicht unerhebliche private Veranlassung schließt bereits den Werbungskostenabzug aus (Senatsurteil in BFH/NV 1996, 533, m. w. N.).

    Eine -- nicht nur unerhebliche -- private Mitveranlassung ist aber auch dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige im Anschluß an das Mietverhältnis nur die bei einem Wohnungswechsel typischen Arbeiten (Schönheitsreparaturen, kleine sonstige Reparaturen) durchführen läßt; denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, daß solche Arbeiten überhaupt nicht mit Rücksicht auf die bevorstehende Eigennutzung durchgeführt werden (Urteil in BFH/NV 1996, 533, m. w. N.).

  • BFH, 23.01.1990 - IX R 17/85

    Mit dem Gebäudeverkauf zusammenhängende Reparaturkosten keine Werbungskosten bei

    Auszug aus BFH, 29.07.1997 - IX R 70/95
    Die Vorschrift gilt nur für solche Aufwendungen, die allein oder nahezu ausschließlich durch die bisherige Einkünfte erzielung veranlaßt sind (z. B. Urteil des Senats vom 23. Januar 1990 IX R 17/85, BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465).
  • BFH, 14.12.2004 - IX R 34/03

    Instandsetzungsaufwendungen während der Vermietungszeit als Veräußerungskosten

    Sind demgegenüber die Aufwendungen nicht (fast) ausschließlich durch die Einnahmeerzielung (§ 21 Abs. 1 EStG), sondern daneben auch, und zwar nicht unerheblich, durch die private Lebensführung veranlasst (§ 12 Nr. 1 EStG), können sie insgesamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden; eine Aufteilung ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533; vom 29. Juli 1997 IX R 70/95, BFH/NV 1997, 850).
  • BFH, 31.07.2007 - IX R 51/05

    Abrisskosten und AfaA: nachträgliche Werbungskosten bei V+V

    Sind demgegenüber die Aufwendungen nicht (fast) ausschließlich durch die Einnahmeerzielung (§ 21 Abs. 1 EStG), sondern daneben auch, und zwar nicht unerheblich, durch die private Lebensführung veranlasst (§ 12 Nr. 1 EStG), können sie insgesamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden; eine Aufteilung ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533; vom 29. Juli 1997 IX R 70/95, BFH/NV 1997, 850).
  • BFH, 10.10.2000 - IX R 15/96

    Erhaltungsaufwendungen bei Nutzungswertbesteuerung

    Durch die private Lebensführung veranlasst sind auch die mit Rücksicht auf die eigene Nutzung einer Wohnung nach dem Auslaufen der Nutzungswertbesteuerung gemachten Aufwendungen (z.B. Senatsurteil vom 29. Juli 1997 IX R 70/95, BFH/NV 1997, 850, m.w.N.).
  • BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01

    Land- und Forstwirtschaft: Entnahme eines Mietwohngrundstücks aus dem

    Das gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG auch bei Landwirten, die ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln, und zwar auch schon für die Zeit, als diese Vorschrift noch nicht durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBl I 1980, 732) in § 4 Abs. 1 EStG eingefügt worden war (vgl. z.B. Senatsurteile vom 4. November 1982 IV R 159/79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448; vom 7. November 1996 IV R 69/95, BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, und vom 15. Mai 1997 IV R 46/96, BFH/NV 1997, 850).

    Ob die Errichtung der beiden Mietshäuser auf dem ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Grund und Boden nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens in BStBl I 1979, 162 aus Billigkeitsgründen dazu führen könnte, dass aus der Sicht des FA bereits damals eine Entnahme anzunehmen gewesen wäre (vgl. dazu Senatsurteile in BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, und vom 15. Mai 1997 IV R 46/96, BFH/NV 1997, 850), ist in dem anhängigen Verfahren, in dem es nur um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides 1994 geht, nicht erheblich.

  • BFH, 06.09.2006 - IX R 13/05

    VuV - Verwirklichung des Tatbestandes; vorab entstandene WK

    Diese Grundsätze gelten gleichermaßen bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit im Fall des Leerstandes des Gebäudes (vgl. BFH-Urteile vom 5. April 2005 IX R 48/04, BFH/NV 2005, 1299, m.w.N.; vom 17. Dezember 2002 IX R 6/99, BFH/NV 2003, 610; vom 29. Juli 1997 IX R 70/95, BFH/NV 1997, 850).
  • BFH, 17.12.2002 - IX R 6/99

    VuV; Schönheitsreparaturen nach Vermietung aber vor Selbstnutzung

    Sind Aufwendungen nicht (fast) ausschließlich durch die Einkünfteerzielung, sondern daneben auch, und zwar nicht unerheblich, durch die private Lebensführung veranlasst (§ 12 Nr. 1 EStG), können sie insgesamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden; eine Aufteilung ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2001 IX R 24/98, BFH/NV 2002, 904; vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533; vom 29. Juli 1997 IX R 70/95, BFH/NV 1997, 850).

    Auch diese Vorschrift gilt nur für solche Aufwendungen, die allein oder nahezu ausschließlich durch die bisherige Einkünfteerzielung veranlasst sind (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 850, m.w.N.).

  • BFH, 20.02.2001 - IX R 49/98

    Vermietung - Reparaturen vor Beginn der Selbstnutzung durchführen

    Sind demgegenüber die Aufwendungen nicht (fast) ausschließlich durch die Einnahmeerzielung, sondern daneben auch, und zwar nicht unerheblich, durch die private Lebensführung veranlasst (§ 12 Nr. 1 EStG), können sie insgesamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden; eine Aufteilung ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533; vom 29. Juli 1997 IX R 70/95, BFH/NV 1997, 850).

    Ebenso stehen die vom FA angeführten Urteile des BFH vom 21. Juni 1994 IX R 62/91 (BFH/NV 1995, 108), vom 20. Dezember 1994 IX R 61/91 (BFH/NV 1995, 958), in BFH/NV 1996, 533, in BFH/NV 1997, 850 dieser Beurteilung nicht entgegen; denn sie betreffen Fallgestaltungen, in denen die Renovierungsarbeiten erst nach Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführt worden waren.

  • BFH, 18.12.2001 - IX R 24/98

    VuV; Renovierungsaufwendungen nach Mieterauszug; Arbeitslohn bei nicht

    Sind demgegenüber die Aufwendungen nicht (fast) ausschließlich durch die Einkünfteerzielung, sondern daneben auch, und zwar nicht unerheblich, durch die private Lebensführung veranlasst (§ 12 Nr. 1 EStG), können sie insgesamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden; eine Aufteilung ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533; vom 29. Juli 1997 IX R 70/95, BFH/NV 1997, 850).

    Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese Aufwendungen erforderlich waren, um kleinere Schäden und Abnutzungserscheinungen durch den vorherigen Nutzer der Wohnung zu beseitigen (vgl. BFH in BFH/NV 1996, 533, und BFH/NV 1997, 850).

  • FG Nürnberg, 29.06.1998 - VI 253/97

    Einkommensteuer; Reparaturaufwendungen bei bevorstehender Eigennutzung eines

    Das beklagte FA ist demgegenüber bei seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung verblieben und hat ergänzend noch auf das Urteil des BFH vom 29.7.1997, BFH/NV 1997, 850 hingewiesen.

    Nach diesen Grundsätzen ist stets von einer nicht unerheblichen privaten Mitveranlassung auszugehen, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen der nach Ende der Vermietung notwendigen Renovierung das bisher vermietete Objekt entsprechend seinen Bedürfnissen für die zukünftige Eigennutzung herrichten oder umgestalten läßt (vgl. hierzu BFH/NV 1997, 850).

    Der vorstehenden Auffassung des Senats stehen auch die vom beklagten FA angeführten Urteile des BFH (BFH/NV 1995, 108; BFH/NV 1996, 533; BFH/NV 1997, 850) nicht entgegen.

  • FG München, 18.05.2021 - 12 K 1506/20

    Feststellungsbescheid bei vermögensverwaltenden und personenidentischen

    Sind demgegenüber die Aufwendungen nicht (fast) ausschließlich durch die Einnahmeerzielung (§ 21 Abs. 1 EStG), sondern daneben auch, und zwar nicht unerheblich, durch die private Lebensführung veranlasst (§ 12 Nr. 1 EStG), können sie insgesamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533; vom 29. Juli 1997 IX R 70/95, BFH/NV 1997, 850; vom 14. Dezember 2004 IX R 34/03, BFHE 208, 232, BStBl II 2005, 343).
  • BFH, 06.05.2003 - IX R 89/00

    Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV: leerstehende Wohnung

  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2004 - 8 K 389/01

    Renovierung einer anschließend steuerfrei aus dem Betriebsvermögen entnommenen

  • FG Rheinland-Pfalz, 01.09.2000 - 3 K 3380/97

    Renovierungsaufwendungen nach Beendigung einer Vermietung

  • BFH, 07.05.1998 - IV B 31/97

    Anforderungen an das Fortbestehens eines Betriebes als sogenannter

  • FG Berlin, 26.01.1998 - 8 K 8308/94
  • FG Niedersachsen, 20.06.2007 - 12 K 342/04

    Zeitpunkt des steuerlichen Endes der Vermietungsabsicht im Falle des Abbruchs

  • FG Baden-Württemberg, 16.12.1998 - 2 K 215/98

    Reparaturaufwendungen vor Selbstnutzung der Wohnung

  • FG München, 25.08.2021 - 12 K 1506/20

    Stichwörter: 1. Erfüllen mehrere Personen den Tatbestand der Einkunftserzielung

  • FG Köln, 27.09.2001 - 15 K 5140/00

    Zur Höhe der Werbungskosten bei einer Ferienwohnung

  • FG Hamburg, 22.11.2004 - VI 111/01

    Renovierung vor Selbstnutzung

  • FG München, 22.01.2003 - 9 K 1013/01

    Nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung; Zufluß der

  • FG Hamburg, 19.03.1998 - VI 157/97

    Abzugsfähigkeit der Abbruchkosten und des Restbuchwertes eines Gebäudes als

  • FG Köln, 27.06.2003 - 14 K 5429/01

    Werbungskostenabzug/Nutzungswertbesteuerung

  • FG Köln, 10.12.2001 - 15 K 5693/94

    Zurechnung von Leerstandszeiten einer Ferienwohnung

  • FG Sachsen, 07.03.2001 - 2 K 511/99

    Anspruch auf Gewährung des erhöhten Fördergrundbetrages bei der Eigenheimzulage;

  • FG Saarland, 13.12.2001 - 2 K 2/98

    Einkommensteuer: Forderungsausfall des Vermieters

  • FG Hamburg, 31.07.2002 - I 89/00

    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für selbstgenutzte Wohnung bei Einkünften

  • FG Baden-Württemberg, 17.09.2003 - 2 K 479/01

    Kein Werbungskostenabzug für vor Wegfall der Nutzungswertbesteuerung an einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 15.05.1997 - IV R 46/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,30114
BFH, 15.05.1997 - IV R 46/96 (https://dejure.org/1997,30114)
BFH, Entscheidung vom 15.05.1997 - IV R 46/96 (https://dejure.org/1997,30114)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 1997 - IV R 46/96 (https://dejure.org/1997,30114)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,30114) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 163, EStG § 4 Abs 1
    Betriebsvermögen; Billigkeit; Grundstück; Landwirtschaft; Nutzungsänderung; Verpachtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 850
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 07.11.1996 - IV R 69/95

    Nutzungsänderung zu gewillkürtem Betriebsvermögen ist keine Entnahme, keine

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - IV R 46/96
    Daran anschließend hat der Senat in seinem Urteil vom 7. November 1996 IV R 69/95 (BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245 [BFH 07.11.1996 - IV R 69/95]) erkannt, daß die Regelungen in dem BMF- Schreiben vom 15. März 1979 (a. a. O.) und vom 28. Juli 1983 (a. a. O.) von den Gerichten nur in einem sehr eingeschränkten Umfang zu beachten sind.

    a) Nach dem Senatsurteil in BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245 [BFH 07.11.1996 - IV R 69/95] hindert das BMF- Schreiben vom 15. März 1979 (BStBl I 1979, 162) die Geltendmachung des Einkommensteueranspruchs nicht.

    Zur Begründung nimmt der Senat auf sein Urteil in BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245 [BFH 07.11.1996 - IV R 69/95] Bezug.

    b) Die Besonderheit liegt im Streitfall darin, daß das strittige Grundstück vor dem 1. Juli 1979 an einen Landwirt verpachtet war, während im Fall des Urteils in BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245 [BFH 07.11.1996 - IV R 69/95] das ursprünglich landwirtschaftlich selbst bewirtschaf tete Grundstück seit 1972 brach gelegen hatte.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245 [BFH 07.11.1996 - IV R 69/95] zu erkennen gegeben, daß der Übergang zur Brachlage keine Nutzungsänderung sei, aufgrund derer notwendiges Betriebsvermögen zu gewillkürtem werde, weil die Brachlage den betrieblichen Zusammenhang nicht ändere, sondern die Wiederaufnahme der betrieblichen Nutzung zulasse.

  • BFH, 15.04.1993 - IV R 12/91

    Zurechnung von Einkünften aus einem landwirtschaftlichen und

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - IV R 46/96
    Ein nicht mehr eigenbetrieblich genutztes Grundstück könne auch noch kurz vor seiner Veräußerung entnommen werden (Senatsurteil vom 15. April 1993 IV R 12/91, BFH/NV 1994, 87).

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung in BFHE 137, 294, [BFH 04.11.1982 - IV R 159/79] BStBl II 1983, 448 [BFH 04.11.1982 - IV R 159/79] ausführlich dargelegt, daß das BMF-Schreiben vom 15. März 1979 (a. a. O.) die Grundsätze der Rechtsprechung nicht richtig wiedergegeben hat (s. auch Senatsurteil in BFH/NV 1994, 87).

    Es ist daher auch nicht zu entscheiden, ob die Kläger im Sinne der oben genannten Verwaltungsanweisungen (vgl. insbesondere die OFD-Verfügung vom 3. Dezember 1980, ESt-Kartei, § 13, Karte 19.4) mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 1980 deutlich genug bekundet haben (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Urteil vom 1. Oktober 1986 I R 96/83, BFHE 148, 32, BStBl II 1987, 113, [BFH 01.10.1986 - I R 96/83] sowie Senatsurteile vom 26. November 1987 IV R 139/85, BFH/NV 1989, 225; in BFH/NV 1991, 363, und in BFH/NV 1994, 87), daß die erklärte Entnahme der verpachteten Grundstücke als vollzogen zu behandeln sei.

  • BFH, 12.02.1976 - IV R 188/74

    Grundstücksteil - Private Nutzung - Gewinnermittlung - Vermögensvergleich -

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - IV R 46/96
    Aufgrund des BFH-Urteils vom 12. Februar 1976 IV R 188/74 (BFHE 118, 212, BStBl II 1976, 663 [BFH 12.02.1976 - IV R 188/74]) hätte gefolgert werden können, daß nicht buchführende Betriebe kein durch Nutzungsänderung entstandenes gewillkürtes Betriebsvermögen haben könnten.

    Denn der erkennende Senat hatte in seinem Urteil in BFHE 118, 212, BStBl II 1976, 663 nicht -- wie jedoch im BMF- Schreiben angenommen -- entschieden, daß eine Nutzungsänderung, aufgrund der das vormals notwendige Betriebsvermögen als gewillkürtes Betriebsvermögen erscheint, zur Entnahme des Wirtschaftsgutes führt.

    Das gilt insbesondere für verpachtete Einzelflächen eines Land- und Forstwirts, wenn die "Entnahmen", die aufgrund des BFH-Urteils in BFHE 118, 212, [BFH 12.02.1976 - IV R 188/74] BStBl II 1976, 663 [BFH 12.02.1976 - IV R 188/74] als vollzogen angesehen worden waren und der Steuerpflichtige nicht Gegenteiliges bekundet hatte (Verfügungen der OFD München vom 7. Mai 1979, Einkommensteuer-Kartei -- ESt-Kartei --, § 13, Karte 19.1; vom 3. Dezember 1980, ESt-Kartei, § 13, Karte 19.4; vom 17. Januar 1983, ESt-Kartei, § 13, Karte 19.5, und vom 23. September 1987, ESt-Kartei, § 13, Karte 19.1).

  • BFH, 04.11.1982 - IV R 159/79

    Landwirtschaftlich genutztes Grundstück - Nutzungsänderung - Betriebsvermögen -

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - IV R 46/96
    Bereits im Urteil vom 4. November 1982 IV R 159/79 (BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448 [BFH 04.11.1982 - IV R 159/79]) habe der BFH Brachland, das später zu Bauland geworden sei, nicht dem notwendigen, sondern dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet.

    Dies hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung bereits vor Inkrafttreten des neugefaßten § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG so entschieden (s. Urteil in BFHE 137, 294, [BFH 04.11.1982 - IV R 159/79] BStBl II 1983, 448 [BFH 04.11.1982 - IV R 159/79]).

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung in BFHE 137, 294, [BFH 04.11.1982 - IV R 159/79] BStBl II 1983, 448 [BFH 04.11.1982 - IV R 159/79] ausführlich dargelegt, daß das BMF-Schreiben vom 15. März 1979 (a. a. O.) die Grundsätze der Rechtsprechung nicht richtig wiedergegeben hat (s. auch Senatsurteil in BFH/NV 1994, 87).

  • BFH, 30.11.1989 - IV R 49/88

    Bestimmung der Entnahme von Grundstücken aus den Betriebsvermögen auf den

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - IV R 46/96
    Das FA könne sich für seine Ansicht nicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 30. November 1989 IV R 49/88 (BFH/NV 1991, 363) berufen.

    Es ist daher auch nicht zu entscheiden, ob die Kläger im Sinne der oben genannten Verwaltungsanweisungen (vgl. insbesondere die OFD-Verfügung vom 3. Dezember 1980, ESt-Kartei, § 13, Karte 19.4) mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 1980 deutlich genug bekundet haben (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Urteil vom 1. Oktober 1986 I R 96/83, BFHE 148, 32, BStBl II 1987, 113, [BFH 01.10.1986 - I R 96/83] sowie Senatsurteile vom 26. November 1987 IV R 139/85, BFH/NV 1989, 225; in BFH/NV 1991, 363, und in BFH/NV 1994, 87), daß die erklärte Entnahme der verpachteten Grundstücke als vollzogen zu behandeln sei.

  • BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - IV R 46/96
    a) Im Streitfall kann offenbleiben, ob die Kläger das strittige Grundstück -- auch den Übergangsregelungen zufolge -- im Streitjahr 1984 tatsächlich ihrem Betriebsvermögen entnommen haben, weil sie es noch vor dem 1. Juli 1979 längerfristig verpachtet haben (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168, [BFH 07.10.1974 - GrS - 1/73] sowie Senatsurteil vom 31. Januar 1985 IV R 130/82, BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395 [BFH 31.01.1985 - IV R 130/82]).

    Ist das strittige Grundstück bereits im Wirtschaftsjahr 1978/79 entnommen worden (vgl. z. B. BFH-Beschluß in BFHE 114, 189, [BFH 07.10.1974 - GrS - 1/73] BStBl II 1975, 168, [BFH 07.10.1974 - GrS - 1/73] sowie Senatsurteil in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395 [BFH 31.01.1985 - IV R 130/82]), so ist der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG um den Entnahmegewinn zu erhöhen.

  • BFH, 31.01.1985 - IV R 130/82

    Voraussetzungen und Zeitpunkt einer Entnahmehandlung

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - IV R 46/96
    a) Im Streitfall kann offenbleiben, ob die Kläger das strittige Grundstück -- auch den Übergangsregelungen zufolge -- im Streitjahr 1984 tatsächlich ihrem Betriebsvermögen entnommen haben, weil sie es noch vor dem 1. Juli 1979 längerfristig verpachtet haben (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168, [BFH 07.10.1974 - GrS - 1/73] sowie Senatsurteil vom 31. Januar 1985 IV R 130/82, BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395 [BFH 31.01.1985 - IV R 130/82]).

    Ist das strittige Grundstück bereits im Wirtschaftsjahr 1978/79 entnommen worden (vgl. z. B. BFH-Beschluß in BFHE 114, 189, [BFH 07.10.1974 - GrS - 1/73] BStBl II 1975, 168, [BFH 07.10.1974 - GrS - 1/73] sowie Senatsurteil in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395 [BFH 31.01.1985 - IV R 130/82]), so ist der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG um den Entnahmegewinn zu erhöhen.

  • BFH, 16.04.1986 - I R 32/84

    Fortsetzungsfeststellungsantrag - Hilfsweiser Antrag - Vorlage von Bilanzen und

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - IV R 46/96
    Allerdings ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage auch dann zulässig, wenn sie hilfsweise für den Fall erhoben wird, daß der Kläger mit seinem Begehren in der Hauptsache nicht durchdringt (BFH-Urteil vom 16. April 1986 I R 32/84, BFHE 147, 14, BStBl II 1986, 736 [BFH 16.04.1986 - I R 32/84]; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 100 Anm. 60; Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 100 FGO Tz. 19 c).
  • BFH, 01.10.1986 - I R 96/83

    Vermietung oder Verpachtung eines zuvor betrieblich genutzten Grundstücks als

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - IV R 46/96
    Es ist daher auch nicht zu entscheiden, ob die Kläger im Sinne der oben genannten Verwaltungsanweisungen (vgl. insbesondere die OFD-Verfügung vom 3. Dezember 1980, ESt-Kartei, § 13, Karte 19.4) mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 1980 deutlich genug bekundet haben (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Urteil vom 1. Oktober 1986 I R 96/83, BFHE 148, 32, BStBl II 1987, 113, [BFH 01.10.1986 - I R 96/83] sowie Senatsurteile vom 26. November 1987 IV R 139/85, BFH/NV 1989, 225; in BFH/NV 1991, 363, und in BFH/NV 1994, 87), daß die erklärte Entnahme der verpachteten Grundstücke als vollzogen zu behandeln sei.
  • BFH, 16.12.1986 - VIII R 123/86

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Erledigte Prüfungsanordnung - Berechtigtes

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - IV R 46/96
    Allerdings kann der Steuerpflichtige auch im Revisionsverfahren von einer Anfechtungsklage zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) übergehen, weil damit das ursprüngliche Klage begehren eingeschränkt wird (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1986 VIII R 123/86, BFHE 148, 426, BStBl II 1987, 248 [BFH 16.12.1986 - VIII R 123/86]).
  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

  • BFH, 26.11.1987 - IV R 139/85

    Berücksichtigung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücksparzellen bei

  • BFH, 12.01.1988 - VII R 55/84

    Möglichkeit der Aufrechnung gegen Lohnsteuererstattungsansprüche mit

  • BFH, 13.09.1990 - IV R 60/90

    Folgen der Erklärung des Steuerpflichtigen er habe seinen Betrieb aufgegeben -

  • BFH, 19.06.1991 - I R 37/90

    Zum Begriff der im Ausland einkommensteuerpflichtigen Einnahmen nach § 1 Abs. 3

  • BFH, 26.02.1991 - IX R 95/88

    Anwendung der Übergangsregelung beim Nießbrauch; Beachtung von

  • BFH, 21.01.1992 - VIII R 51/88

    Prüfungspflicht bei Nichtdurchführung des Einspruchverfahrens (§ 163 AO 1 1977)

  • BFH, 08.09.1993 - I R 30/93

    Erhebung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auch dann, wenn das FA die

  • BFH, 12.03.2020 - VI R 35/17

    Kein Vertrauenstatbestand aufgrund der Verwaltungsanweisung im koordinierten

    Die Verfügung der OFD Münster in DB 1991, 523 kann vielmehr nur in jenen Fällen Wirkung entfalten, in denen die Finanzverwaltung bei Beginn einer parzellenweisen Verpachtung nachteilige steuerliche Folgen aus einer vermeintlichen Zwangsbetriebsaufgabe gezogen hatte (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, und vom 15.05.1997 - IV R 46/96, BFH/NV 1997, 850, jeweils zu Billigkeitsmaßnahmen aufgrund des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 15.03.1979 - IV B 2 -S 2135- 2/79, BStBl I 1979, 162).
  • BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01

    Land- und Forstwirtschaft: Entnahme eines Mietwohngrundstücks aus dem

    Das gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG auch bei Landwirten, die ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln, und zwar auch schon für die Zeit, als diese Vorschrift noch nicht durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBl I 1980, 732) in § 4 Abs. 1 EStG eingefügt worden war (vgl. z.B. Senatsurteile vom 4. November 1982 IV R 159/79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448; vom 7. November 1996 IV R 69/95, BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, und vom 15. Mai 1997 IV R 46/96, BFH/NV 1997, 850).

    Ob die Errichtung der beiden Mietshäuser auf dem ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Grund und Boden nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens in BStBl I 1979, 162 aus Billigkeitsgründen dazu führen könnte, dass aus der Sicht des FA bereits damals eine Entnahme anzunehmen gewesen wäre (vgl. dazu Senatsurteile in BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, und vom 15. Mai 1997 IV R 46/96, BFH/NV 1997, 850), ist in dem anhängigen Verfahren, in dem es nur um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides 1994 geht, nicht erheblich.

  • BFH, 07.05.1998 - IV B 31/97

    Anforderungen an das Fortbestehens eines Betriebes als sogenannter

    Er hat dabei ausgeführt, daß auch in diesen Fällen die Aufgabe des Betriebs hätte unmißverständlich erklärt werden müssen (z.B. BFH- Urteile vom 23. November 1995 IV R 36/94, BFH/NV 1996, 398; vom 7. Dezember 1995 IV R 109/94, BFH/NV 1996, 663; vgl. zur Auslegung einer Entnahmeerklärung unter Berücksichtigung bestehender Verwaltungsanweisungen Senatsurteil vom 15. Mai 1997 IV R 46/96, BFH/NV 1997, 850).
  • FG Sachsen-Anhalt, 07.03.2001 - 2 K 511/99

    Eigenheimzulage: Zur Gewährung des erhöhten Fördergrundbetrages in sog.

    Vielmehr muss hierzu ein gesondertes Verwaltungsverfahren durchgeführt werden (z.B. BFH Urteil vom 28. November 1980 VI R 226/77 BStBl. II 1981, 319, Urteil vom 15. Mai 1997 IV R 46/96 BFH/NV 1997, 850; Urteil vom 17. November 1998 III R 56/95, BFH/NV 1999, 670 ).
  • FG Sachsen, 07.03.2001 - 2 K 511/99

    Anspruch auf Gewährung des erhöhten Fördergrundbetrages bei der Eigenheimzulage;

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • FG Sachsen, 30.03.2000 - 2 K 480/99

    Erhöhte Eigenheimzulage in Sanierungfällen; Bautechnische Neuheit einer Wohnung;

    Vielmehr muß hierzu ein gesondertes Verwaltungsverfahren durchgeführt werden (z.B. BFH Urteil vom 28. November 1980 VI R 226/77 BStBl. II 1981, 319, Urteil vom 15. Mai 1997 IV R 46/96 BFH/NV 1997, 850, Urteil vom 17. November 1998 III R 56/95, BFH/NV 1999, 670 ).
  • FG Hessen, 18.10.2001 - 9 K 2871/98

    Zulässigkeit; Klage; Feststellungsklage; Besteuerungsgrundlage;

    Die Zulässigkeit der Feststellungsklage lässt sich auch nicht aus § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO als Fortsetzungsfeststellungsklage herleiten, weil es bereits an der Voraussetzung fehlt, dass sich das ursprüngliche Klagebegehren i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO durch Zurücknahme eines Verwaltungsaktes oder anders erledigt hat (s. BFH-Urteil IV R 46/96).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht