Rechtsprechung
| BFH, 28.05.1997 - VIII R 1/97 |
Volltextveröffentlichungen
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 06.11.1995 - 5 K 1178/95
- BFH, 28.05.1997 - VIII R 1/97
Zeitschriftenfundstellen
- BFH/NV 1997, 874
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 13.10.1998 - VIII R 78/97
Kein Verlustausgleich mit Sonderbetriebseinnahmen
Aufgrund der verfahrensmäßigen Verbindung beider --einheitlich und gesondert zu treffender-- Feststellungen ist jedoch die KG auch nach Eintritt der Bestandskraft des Gewinnfeststellungsbescheids nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.a AO 1977 befugt, Klage gegen die Feststellung des verrechenbaren Verlusts zu erheben (BFH-Urteil in BFHE 171, 213, BStBl II 1993, 706); der hiervon betroffene Kommanditist ist zu diesem Verfahren, wie geschehen, notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3 FGO i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO a.F. und § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO n.F.;… BFH-Urteile vom 24. April 1997 IV R 20/96, BFH/NV 1997, 795; vom 28. Mai 1997 VIII R 1/97, BFH/NV 1997, 874).Angesichts dessen, daß weder der Entscheidung der Vorinstanz noch dem Vortrag der Beteiligten in der Revisionsinstanz irgendwelche Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß K. das Darlehen als gesellschaftsrechtliche Einlage --mit der Folge des Entstehens materiellen Eigenkapitals-- geleistet hat oder dem Kredit eigenkapitalersetzender Charakter zuzumessen war (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 1996 IV R 105/94, BFHE 182, 33, BStBl II 1997, 277; Beschlüsse vom 22. November 1996 VIII B 1/96, BFH/NV 1997, 225 sowie in BFH/NV 1997, 874), besteht im Rahmen des anhängigen Verfahrens weder Anlaß, dazu Stellung zu nehmen, ob Darlehen dieser Art das Verlustausgleichsvolumen des § 15a EStG erhöhen, noch bedarf es der Erörterung, in welchem Umfang die Prüfung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen dem Gewinnfeststellungsverfahren vorbehalten ist (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977; vgl. hierzu oben Abschn. I. der Gründe).dd) Gegen das mithin im Streitfall nach Zweck und Systematik des § 15a EStG zu beachtende sog. "Saldierungsverbot" läßt sich --abweichend von dem Vortrag der Klägerin (vgl. hierzu Pyszka, BB 1997, 2153)-- ferner nicht einwenden, daß § 15a EStG nicht für alle denkbaren Sachverhalte eine Kongruenz von Verlustausgleich und Haftungsumfang gewährleistet (…vgl. auch Ruban, a.a.O., 792).
- BFH, 23.02.2000 - VIII R 66/98
Klagebefugnis; Ausgleich von Gesellschaftsverlusten mit Sonderbetriebsgewinnen
Im Verfahren der Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG geht es nur um die Interessen der betroffenen beschränkt haftenden Gesellschafter (BFH-Urteile in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226, unter II. der Gründe, und vom 28. Mai 1997 VIII R 1/97, BFH/NV 1997, 874). - BFH, 20.02.1998 - VI R 107/94 Das Unterlassen der notwendigen Beiladung ist nach ständiger Rechtsprechung ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der auch ohne Rüge zur Aufhebung der Vorentscheidung und ohne Sachprüfung zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1966 IV 258/63, BFHE 85, 464, BStBl III 1966, 423; vom 28. Mai 1997 VIII R 1/97, BFH/NV 1997, 874).
- FG Rheinland-Pfalz, 09.02.1998 - 5 K 2523/97
Ausgleichsfähige Verluste durch kapitalersetzendes Darlehen?
Mit Urteil vom 28. Mai 1997 im Verfahren - VIII R 1/97 - hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Senats wegen unterbliebener Beiladung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
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