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Rechtsprechung
   BFH, 21.05.1997 - I R 38/96   

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BFH, 21.05.1997 - I R 38/96 (https://dejure.org/1997,9650)
BFH, Entscheidung vom 21.05.1997 - I R 38/96 (https://dejure.org/1997,9650)
BFH, Entscheidung vom 21. Mai 1997 - I R 38/96 (https://dejure.org/1997,9650)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung des Bescheides über den Widerruf und Rückforderung von Nichtveranlagungsbescheinigungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 44c Abs 1, KStG § 5 Abs 1 Nr 9 J: 1977, KStG § 5 Abs 1 Nr 18 J: 1977
    Gemeinnützigkeit; Gesetz; Nichtveranlagungsbescheinigung; Widerruf; Wirtschaftsförderungsgesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 904
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.07.1985 - VII R 31/81
    Auszug aus BFH, 21.05.1997 - I R 38/96
    Zwar ist anerkannt, daß die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 auch dann zulässig ist, wenn in einem (rechtswidrigen) Verwaltungsakt die Rücknahme vorbehalten wurde (BFH-Urteile vom 30. November 1982 VIII R 9/80, BFHE 137, 209, BStBl II 1983, 187; vom 16. Juli 1985 VII R 31/81, BFHE 144, 189; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 130 AO 1977 Tz. 8 a; Woerner/Grube, Die Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten, 8. Aufl., S. 33, m. w. N.).

    Im übrigen entfaltet der Widerrufsvorbehalt uneingeschränkte Rechtswirkungen, ohne daß es darauf ankäme, ob er den Bescheinigungen zulässigerweise beigefügt wurde (vgl. BFH in BFHE 137, 209, BStBl II 1983, 187; in BFHE 144, 189; in BFHE 166, 142 [BFH 16.10.1991 - I R 65/90], BStBl II 1992, 322).

    Der Widerruf eines Verwaltungsaktes ist eine Ermessensentscheidung (vgl. § 131 Abs. 2 AO 1977: ... darf nur ... ; vgl. auch BFH in BFHE 144, 189, m. w. N.).

  • BFH, 30.11.1982 - VIII R 9/80

    Widerruf - Verwaltungsakt

    Auszug aus BFH, 21.05.1997 - I R 38/96
    Zwar ist anerkannt, daß die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 auch dann zulässig ist, wenn in einem (rechtswidrigen) Verwaltungsakt die Rücknahme vorbehalten wurde (BFH-Urteile vom 30. November 1982 VIII R 9/80, BFHE 137, 209, BStBl II 1983, 187; vom 16. Juli 1985 VII R 31/81, BFHE 144, 189; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 130 AO 1977 Tz. 8 a; Woerner/Grube, Die Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten, 8. Aufl., S. 33, m. w. N.).

    Im übrigen entfaltet der Widerrufsvorbehalt uneingeschränkte Rechtswirkungen, ohne daß es darauf ankäme, ob er den Bescheinigungen zulässigerweise beigefügt wurde (vgl. BFH in BFHE 137, 209, BStBl II 1983, 187; in BFHE 144, 189; in BFHE 166, 142 [BFH 16.10.1991 - I R 65/90], BStBl II 1992, 322).

  • BFH, 16.10.1991 - I R 65/90

    Beschwerde als statthafter Rechtsbehelf gegen den Widerruf einer

    Auszug aus BFH, 21.05.1997 - I R 38/96
    Die Zulässigkeit der Rücknahme einer Nichtveranlagungsbescheinigung richtet sich nach den §§ 130 ff. AO 1977 (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 1991 I R 65/90, BFHE 166, 142 [BFH 16.10.1991 - I R 65/90], BStBl II 1992, 322).

    Im übrigen entfaltet der Widerrufsvorbehalt uneingeschränkte Rechtswirkungen, ohne daß es darauf ankäme, ob er den Bescheinigungen zulässigerweise beigefügt wurde (vgl. BFH in BFHE 137, 209, BStBl II 1983, 187; in BFHE 144, 189; in BFHE 166, 142 [BFH 16.10.1991 - I R 65/90], BStBl II 1992, 322).

  • BFH, 21.08.1974 - I R 81/73

    Regionalflughafen - Errichtung - Betrieb eines Flughafens - GmbH -

    Auszug aus BFH, 21.05.1997 - I R 38/96
    Der Zweck der Klägerin ist damit weder ausschließlich noch unmittelbar auf die Förderung der Allgemeinheit, sondern auch auf die Förderung von gewerblichen Unternehmen gerichtet (vgl. z. B. Finanzgericht -- FG -- des Saarlandes, Urteil vom 21. August 1981 I 74--75/78, EFG 1982, 214; Niedersächsisches FG, Urteil vom 24. September 1980 VI 551/78, EFG 1981, 202, bestätigt durch BFH-Beschluß vom 23. April 1986 I R 234/80 nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs; vgl. ähnlich auch BFH-Urteil vom 21. August 1974 I R 81/73, BFHE 114, 100, BStBl II 1975, 121).
  • BFH, 13.12.1978 - I R 39/78

    Zum Begriff "Förderung der Allgemeinheit" im Gemeinnützigkeitsrecht

    Auszug aus BFH, 21.05.1997 - I R 38/96
    Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich Gegenteiliges nicht aus der Entscheidung des Senats vom 13. Dezember 1978 I R 39/78 (BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482).
  • BFH, 19.12.1985 - V R 139/76

    Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist umsatzsteuerrechtlich eine

    Auszug aus BFH, 21.05.1997 - I R 38/96
    Da diese als einheitliches Rechtsbehelfsverfahren nur noch das Einspruchsverfahren vorsehen, kann der Antrag der Klägerin, über ihren Rechtsbehelf durch Beschwerdeentscheidung zu entscheiden, keinen Erfolg haben (vgl. ähnlich zu Art. 97 § 18 Abs. 1 EGAO 1977; Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 19. Dezember 1985 V R 139/76, BFHE 146, 484, BStBl II 1986, 500).
  • FG Niedersachsen, 24.09.1980 - VI 551/78
    Auszug aus BFH, 21.05.1997 - I R 38/96
    Der Zweck der Klägerin ist damit weder ausschließlich noch unmittelbar auf die Förderung der Allgemeinheit, sondern auch auf die Förderung von gewerblichen Unternehmen gerichtet (vgl. z. B. Finanzgericht -- FG -- des Saarlandes, Urteil vom 21. August 1981 I 74--75/78, EFG 1982, 214; Niedersächsisches FG, Urteil vom 24. September 1980 VI 551/78, EFG 1981, 202, bestätigt durch BFH-Beschluß vom 23. April 1986 I R 234/80 nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs; vgl. ähnlich auch BFH-Urteil vom 21. August 1974 I R 81/73, BFHE 114, 100, BStBl II 1975, 121).
  • BFH, 07.11.2001 - I R 28/01

    NV-Bescheinigung; Rückgabepflicht

    Er hielt die rückwirkende Aufhebung der Bescheinigung indes für nicht rechtmäßig (Urteil vom 21. Mai 1997 I R 38/96, BFH/NV 1997, 904).

    Im Einzelnen ergibt sich dies bereits aus dem Senatsurteil in BFH/NV 1997, 904 (dort unter II. 4. der Entscheidungsgründe).

    Dies war spätestens der Fall, nachdem aufgrund des Senatsurteils in BFH/NV 1997, 904 endgültig feststand, dass es sich bei der Klägerin auch bereits im Streitjahr 1994 nicht um eine Körperschaft i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG handelte.

    Sie durfte aber, wie sich aus § 44c Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 36b Abs. 2 Satz 4 EStG 1990 ergibt, dennoch nicht mehr fortdauernd als Nachweis i.S. des § 44c Abs. 1 EStG 1990 verwendet, sondern musste im Anschluss an das Senatsurteil in BFH/NV 1997, 904 zurückgegeben werden.

    Nur darüber war in diesem Verfahren zu entscheiden, nicht über die Verhältnisse zu den ursprünglichen Erstattungszeitpunkten, wie im vorangegangenen Verfahren I R 38/96.

  • BFH, 07.11.2001 - I R 29/01

    Wirtschaftsförderungsgesellschaft - GmbH - Gemeinnützigkeit - Körperschaft -

    Er hielt die rückwirkende Aufhebung der Bescheinigung indes für nicht rechtmäßig (Urteil vom 21. Mai 1997 I R 38/96, BFH/NV 1997, 904).

    Im Einzelnen ergibt sich dies bereits aus dem Senatsurteil in BFH/NV 1997, 904 (dort unter II. 4. der Entscheidungsgründe).

    Dies war spätestens der Fall, nachdem aufgrund des Senatsurteils in BFH/NV 1997, 904 endgültig feststand, dass es sich bei der Klägerin auch bereits im Streitjahr 1994 nicht um eine Körperschaft i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG handelte.

    Sie durfte aber, wie sich aus § 44c Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 36b Abs. 2 Satz 4 EStG 1990 ergibt, dennoch nicht mehr fortdauernd als Nachweis i.S. des § 44c Abs. 1 EStG 1990 verwendet, sondern musste im Anschluss an das Senatsurteil in BFH/NV 1997, 904 zurückgegeben werden.

    Nur darüber war in diesem Verfahren zu entscheiden, nicht über die Verhältnisse zu den ursprünglichen Erstattungszeitpunkten, wie im vorangegangenen Verfahren I R 38/96.

  • BFH, 15.11.2017 - I R 39/15

    Gemeinnützigkeit einer Stiftung schweizerischen Rechts - Anforderungen an die

    Insbesondere sind Betätigungen nicht ausgeschlossen, die zwar in gesamtwirtschaftlicher Betrachtung auch der Förderung der allgemeinen Wohlfahrt --und damit einer im ökonomischen Sinn positiven menschlichen Entwicklung-- dienen, jedoch gleichzeitig auch für die Klägerin --im Sinne einer nicht selbstlosen privatwirtschaftlichen Betätigung (vgl. BFH-Urteil vom 31. Januar 1973 II R 51, 58, 62/69, BFHE 109, 383, BStBl II 1973, 690)-- oder --im Rahmen einer ebenfalls nicht als gemeinnützig anzuerkennenden Wirtschaftsförderung (Senatsurteil vom 21. Mai 1997 I R 38/96, BFH/NV 1997, 904; s.a. Senatsurteil vom 6. Oktober 2009 I R 55/08, BFHE 226, 525, BStBl II 2010, 335)-- für bestimmte gewerbliche Unternehmen von wirtschaftlichen Nutzen sind.
  • FG Baden-Württemberg, 23.02.2012 - 13 K 1863/11

    Vorrang des Kassenstaatsprinzips vor Grenzgängerregelung - Einschränkung des

    Es kann dabei dahinstehen, ob der Widerrufsvorbehalt als Nebenbestimmung rechtmäßig war, denn wenn der Vorbehalt - wie im Streitfall - in Bestandskraft erwächst, entfaltet er uneingeschränkte Rechtswirkung, ohne dass es darauf ankäme, ob er den Freistellungsbescheinigungen zulässigerweise beigefügt wurde (BFH, Urteil vom 21. Mai 1997 I R 38/96, BFH/NV 1997, 904; Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 131 AO Rz. 18).

    Hat sich die Finanzbehörde bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt den Widerruf vorbehalten, so kann sie davon nach § 131 Abs. 2 AO freilich auch nur für die Zukunft Gebrauch machen (BFH, Urteil vom 21. Mai 1997 I R 38/96, BFH/NV 1997, 904).

    Die Finanzbehörden als Teil der vollziehenden Gewalt sind an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) und daher im Allgemeinen verpflichtet, unter Ausnutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen bzw. zu widerrufen (BFH, Urteil vom 21. Mai 1997 I R 38/96, BFH/NV 1997, 904).

  • BFH, 23.11.2021 - VII R 31/19

    Steuerfreie Verwendung von Kohle zur Herstellung von Asphaltmischgut

    Der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts ist eine Ermessensentscheidung (vgl. auch BFH-Urteil vom 21.05.1997 - I R 38/96, BFH/NV 1997, 904), die vom Gericht nur im Rahmen von § 102 FGO, d.h. danach überprüft werden darf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
  • BFH, 23.11.2021 - VII R 32/19

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.11.2021 VII R 31/19 - Steuerfreie Verwendung

    Der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts ist eine Ermessensentscheidung (vgl. auch BFH-Urteil vom 21.05.1997 - I R 38/96, BFH/NV 1997, 904), die vom Gericht nur im Rahmen von § 102 FGO, d.h. danach überprüft werden darf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
  • BFH, 28.10.1999 - I R 35/98

    Non-profit-corporation - USA - Gewinnerzielung - Kapitalgesellschaft -

    Gleichwohl ist die Einspruchsentscheidung nicht aufzuheben, da aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage keine Beschwerdeentscheidung mehr ergehen könnte (Art. 97 § 18 Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung --EGAO 1977--; BFH-Urteil vom 21. Mai 1997 I R 38/96, BFH/NV 1997, 904, m.w.N.).
  • FG München, 09.07.2008 - 3 K 1150/05

    Keine Istversteuerung bei einer Steuerberatungs-GmbH

    In ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO dann zulässig ist, wenn in einem rechtswidrigen Verwaltungsakt die Rücknahme vorbehalten worden ist (BFH-Urteile vom 21. Mai 1997 I R 38/96, BFH/NV 1997, 904, und vom 30. November 2004 VII R 41/03, BFH/NV 2005, 636, 638).
  • FG Köln, 24.03.2004 - 13 K 455/03

    Kostenzuschüsse einer Sparkasse an eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft sind

    So hat auch der BFH in seiner Entscheidung vom 21.5.1997 (I R 38/96, BFH/NV 1997, 904) eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft, an der neben dem Landkreis die örtlichen Sparkassen beteiligt waren, nicht als gemeinnützig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt.
  • FG Düsseldorf, 26.03.2012 - 6 K 715/09

    Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 25 GewStG i.V.m. § 5 Abs.

    In mehreren Gerichtsverfahren wurde diese Befreiungspraxis in Frage gestellt, soweit der Zweck einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft nicht ausschließlich und unmittelbar auf die Förderung der Allgemeinheit, sondern auch auf die Förderung von gewerblichen Unternehmen gerichtet war (zuletzt BFH, Urteil vom 21.5.1997 - I R 38/96, BFH/NV 1997, 904 Rn. 13 f. m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 25.03.2002 - 9 K 513/98

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Verlängerung der Dauerfrist nach der

  • FG Köln, 13.12.2000 - 2 K 4798/98

    Rückforderung von Kapitalertragssteuern; Rechtmäßigkeit eines

  • FG Köln, 13.12.2000 - 2 K 4799/98

    Teilweise Rückforderung zunächst erstatteter Kapitalertragssteuern

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Rechtsprechung
   BFH, 21.05.1997 - I B 6/97   

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https://dejure.org/1997,7685
BFH, 21.05.1997 - I B 6/97 (https://dejure.org/1997,7685)
BFH, Entscheidung vom 21.05.1997 - I B 6/97 (https://dejure.org/1997,7685)
BFH, Entscheidung vom 21. Mai 1997 - I B 6/97 (https://dejure.org/1997,7685)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 904
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BFH, 15.11.2017 - I R 39/15

    Gemeinnützigkeit einer Stiftung schweizerischen Rechts - Anforderungen an die

    Insbesondere sind Betätigungen nicht ausgeschlossen, die zwar in gesamtwirtschaftlicher Betrachtung auch der Förderung der allgemeinen Wohlfahrt --und damit einer im ökonomischen Sinn positiven menschlichen Entwicklung-- dienen, jedoch gleichzeitig auch für die Klägerin --im Sinne einer nicht selbstlosen privatwirtschaftlichen Betätigung (vgl. BFH-Urteil vom 31. Januar 1973 II R 51, 58, 62/69, BFHE 109, 383, BStBl II 1973, 690)-- oder --im Rahmen einer ebenfalls nicht als gemeinnützig anzuerkennenden Wirtschaftsförderung (Senatsurteil vom 21. Mai 1997 I R 38/96, BFH/NV 1997, 904; s.a. Senatsurteil vom 6. Oktober 2009 I R 55/08, BFHE 226, 525, BStBl II 2010, 335)-- für bestimmte gewerbliche Unternehmen von wirtschaftlichen Nutzen sind.
  • BFH, 28.11.2001 - I R 44/00

    Gesellschafter-Geschäftsführer; Angemessenheit der Geschäftsführergehälter

    Kommt es bei seiner Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zum Ergebnis, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter Gehälter in der streitigen Höhe nicht gezahlt hätte, liegt darin eine tatsächliche Feststellung, an die das Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO regelmäßig gebunden ist (BFH-Beschlüsse vom 18. Mai 1999 I B 140/98, BFH/NV 1999, 1516; vom 21. Mai 1997 I B 6/97, BFH/NV 1997, 904).
  • FG München, 09.07.2008 - 3 K 1150/05

    Keine Istversteuerung bei einer Steuerberatungs-GmbH

    In ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO dann zulässig ist, wenn in einem rechtswidrigen Verwaltungsakt die Rücknahme vorbehalten worden ist (BFH-Urteile vom 21. Mai 1997 I R 38/96, BFH/NV 1997, 904, und vom 30. November 2004 VII R 41/03, BFH/NV 2005, 636, 638).

    Die Finanzbehörden sind als Teil der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht gebunden und daher im Allgemeinen verpflichtet, unter Ausnutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten rechtswidrige oder rechtswidrig gewordene Verwaltungsakte zurückzunehmen bzw. zu widerrufen (BFH in BFH/NV 1997, 904).

  • FG Köln, 13.12.2000 - 2 K 4798/98

    Rückforderung von Kapitalertragssteuern; Rechtmäßigkeit eines

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  • FG Köln, 13.12.2000 - 2 K 4799/98

    Teilweise Rückforderung zunächst erstatteter Kapitalertragssteuern

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  • BFH, 28.10.1999 - I R 35/98

    Non-profit-corporation - USA - Gewinnerzielung - Kapitalgesellschaft -

    Gleichwohl ist die Einspruchsentscheidung nicht aufzuheben, da aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage keine Beschwerdeentscheidung mehr ergehen könnte (Art. 97 § 18 Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung --EGAO 1977--; BFH-Urteil vom 21. Mai 1997 I R 38/96, BFH/NV 1997, 904, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 26.03.2012 - 6 K 715/09

    Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 25 GewStG i.V.m. § 5 Abs.

    In mehreren Gerichtsverfahren wurde diese Befreiungspraxis in Frage gestellt, soweit der Zweck einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft nicht ausschließlich und unmittelbar auf die Förderung der Allgemeinheit, sondern auch auf die Förderung von gewerblichen Unternehmen gerichtet war (zuletzt BFH, Urteil vom 21.5.1997 - I R 38/96, BFH/NV 1997, 904 Rn. 13 f. m.w.N.).
  • BFH, 24.01.2001 - I S 10/00

    Beteiligung an einer Gesellschaft - Rückständige Gehaltszahlungen - Rücklagen -

    Würdigt das FG die Umstände des Einzelfalles dahin gehend, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die streitigen Aufwendungen nicht getätigt hätte, liegt darin eine tatsächliche Feststellung, an die der BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO regelmäßig gebunden ist (Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 1999 I B 140/98, BFH/NV 1999, 1516; vom 21. Mai 1997 I B 6/97, BFH/NV 1997, 904).
  • FG Baden-Württemberg, 14.01.1999 - 6 K 312/96

    Betriebliche Veranlassung von Aufwendungen; Spenden als freiwillige Ausgaben ohne

    Würdigt das Finanzgericht die Umstände des Einzelfalles dahingehend, daß ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die streitigen Ausgaben nicht vorgenommen hätte, so liegt darin eine tatsächliche Feststellung, an die der BFH grundsätzlich gebunden ist (Beschluß des BFH vom 21.5.1997 I B 6/97, BFH/NV 1997, 904).
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