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   BFH, 06.05.1997 - VII R 105/96   

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https://dejure.org/1997,31706
BFH, 06.05.1997 - VII R 105/96 (https://dejure.org/1997,31706)
BFH, Entscheidung vom 06.05.1997 - VII R 105/96 (https://dejure.org/1997,31706)
BFH, Entscheidung vom 06. Mai 1997 - VII R 105/96 (https://dejure.org/1997,31706)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 3665/87 Art 31 Abs 3, AusfErstVO § 19 Abs 1, AusfErstVO § 16, VO (EWG) Nr 2220/85 Art 18
    Ausfuhrerstattung; Erstattungs-Veredelung; Vorfinanzierung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 917
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.07.1990 - C-155/89

    Belgischer Staat / Philipp Brothers

    Auszug aus BFH, 06.05.1997 - VII R 105/96
    In diesem Fall soll der Ausführer nicht gehindert sein, den Verlängerungsantrag auch noch unverzüglich nach Ablauf der Frist zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 1990 C-155/89, EuGHE I 1990, 3265).

    Danach muß die betreffende, durch Gemeinschaftsrecht vorgeschriebene Maßnahme der Bedeutung des mit ihr verfolgten Zwecks entsprechen und erforderlich sein, um diesen Zweck zu erreichen (vgl. EuGH, Urteil in EuGHE I 1990, 3265 Tz. 34).

  • BFH, 23.02.1988 - VII R 31/86
    Auszug aus BFH, 06.05.1997 - VII R 105/96
    Er hat keine Zweifel an der richtigen Auslegung des Art. 31 VO Nr. 3665/87. Soweit es um die Frage der Gültigkeit dieser Vorschrift geht, braucht der Senat keine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, weil er die Vorschrift für gültig hält (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 1988 VII R 31/86 und VII R 29/87, BFHE 152, 382, 392).
  • BFH, 18.02.1992 - VII R 23/91

    Ausführung von Gerstenflocken - Rückzahlung von Ausfuhrvergünstigungen und

    Auszug aus BFH, 06.05.1997 - VII R 105/96
    Unter Berücksichtigung dessen und des dem Verordnungsgeber zustehenden weiten Ermessensspielraums bei der Wahl seiner Mittel (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juni 1990 C-8/89, EuGHE I 1990, 2515, und Bundesfinanzhof -- BFH --, Urteil vom 18. Februar 1992 VII R 23/91, BFH/NV 1992, 708) erscheint der Zuschlag von 20 des in Betracht kommenden Erstattungsbetrages auch der Höhe nach angemessen, zumal die Erhebung des Zuschlags nach Art. 31 Abs. 3 Anstrich 2 VO Nr. 3665/87 bei höherer Gewalt nicht in Betracht kommt und die Frist verlängert werden kann, wenn sich der Beteiligte erfolglos um deren Einhaltung bemüht hat.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 06.05.1997 - VII R 105/96
    In Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 (EuGHE 1982, 3415) sieht sich der Senat nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH verpflichtet (Art. 177 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft).
  • EuGH, 26.06.1990 - C-8/89

    Zardi / Consorzio agrario provinciale di Ferrara

    Auszug aus BFH, 06.05.1997 - VII R 105/96
    Unter Berücksichtigung dessen und des dem Verordnungsgeber zustehenden weiten Ermessensspielraums bei der Wahl seiner Mittel (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juni 1990 C-8/89, EuGHE I 1990, 2515, und Bundesfinanzhof -- BFH --, Urteil vom 18. Februar 1992 VII R 23/91, BFH/NV 1992, 708) erscheint der Zuschlag von 20 des in Betracht kommenden Erstattungsbetrages auch der Höhe nach angemessen, zumal die Erhebung des Zuschlags nach Art. 31 Abs. 3 Anstrich 2 VO Nr. 3665/87 bei höherer Gewalt nicht in Betracht kommt und die Frist verlängert werden kann, wenn sich der Beteiligte erfolglos um deren Einhaltung bemüht hat.
  • BFH, 07.04.1998 - VII R 68/97

    Zuschlag auf eine Ausfuhrerstattung im Sinne einer mißbräuchlichen

    Darauf deutet die 23. Begründungserwägung zur VO Nr. 3665/87 hin, in der es heißt " ... Zur Vermeidung von Mißbrauch muß die Rückzahlung einen Zuschlag umfassen ... " (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Mai 1997 VII R 105/96, BFH/NV 1997, 917, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1997, 20).
  • BFH, 11.01.1999 - VII B 139/98

    Höhere Gewalt; Verlängerung der 60-Tage-Ausfuhrfrist des Art. 4 Abs. 1 VO ( EWG

    Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage nach der Verlängerbarkeit einer bereits bei Antragstellung abgelaufenen Ausfuhrfrist (vgl. Urteil des Senats vom 6. Mai 1997 VII R 105/96, BFH/NV 1997, 917) würde sich demnach im Revisionsverfahren nur stellen, wenn das FG festgestellt hätte, daß eine Verlängerung der Ausfuhrfrist erforderlich war, weil die Ausfuhr der angemeldeten Waren bis zum Ablauf der 60-Tage-Frist aufgrund höherer Gewalt unter zumutbaren Anstrengungen nicht möglich war.
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