Weitere Entscheidung unten: BFH, 23.03.1998

Rechtsprechung
   BFH, 12.07.2000 - II R 26/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1646
BFH, 12.07.2000 - II R 26/98 (https://dejure.org/2000,1646)
BFH, Entscheidung vom 12.07.2000 - II R 26/98 (https://dejure.org/2000,1646)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 2000 - II R 26/98 (https://dejure.org/2000,1646)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Übernahme einer Bürgschaft - Freigebige Zuwendung

  • Judicialis

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 5; ; BGB § 765 Abs. 1; ; BGB § 774 Abs. 1; ; BGB § 774 Abs. 2; ; FGO § 76 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schenkungsteuer bei Bürgschaftsübernahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Schenkung - Übernahme einer Bürgschaft schenkungsteuerfrei

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Bürgschaft - Zahlung des Bürgen nur ausnahmsweise schenkungsteuerpflichtig

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, BGB § 774
    Bürgschaft; Freigebige Zuwendung; Inanspruchnahme; Nahe Angehörige; Rückgriffsanspruch; Schenkung; Übernahme; Verzicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 192, 118
  • NJW 2001, 704
  • BB 2000, 2297
  • BStBl II 2000, 596
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Nürnberg, 23.01.1997 - IV 247/95
    Auszug aus BFH, 12.07.2000 - II R 26/98
    Er beantragt, das Urteil des FG Nürnberg vom 23. Januar 1997 IV 247/95, die Schenkungsteuerbescheide vom 7. Februar 1991 und die Einspruchsentscheidung vom 4. August 1995 aufzuheben.
  • BFH, 13.06.2013 - III R 10/11

    Bindung des BFH an die Feststellungen des FG zu Bestehen und Inhalt ausländischen

    Das FG hat dabei mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch über die Kosten zu entscheiden, die den durch das Durcherkennen des Senats bereits rechtskräftig abgeschlossenen Teil des Verfahrens betreffen (s. BFH-Urteil vom 12. Juli 2000 II R 26/98, BFHE 192, 118, BStBl II 2000, 596, unter II.3.).
  • BFH, 07.07.2016 - II B 95/15

    Keine freigebige Zuwendung des Erblassers mangels Verzichts auf einen

    Außerdem hat der BFH bezüglich eines Rückgriffsanspruchs eines Bürgen bereits entschieden, dass die Leistung des Bürgen aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung nur ausnahmsweise als freigebige Zuwendung des Bürgen an den Schuldner gesehen werden kann, wenn nach den objektiven Umständen der Schuldner von dem Bürgen endgültig von der gegen ihn weiterhin bestehenden Forderung befreit werden soll und im Übrigen die Übernahme einer Bürgschaft als solche keine freigebige Zuwendung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellt (BFH-Urteil vom 12. Juli 2000 II R 26/98, BFHE 192, 118, BStBl II 2000, 596).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2005 - 4 K 2436/02

    Zur Schenkungsteuerpflicht eines Verzichts auf eine wertlose Darlehensforderung

    Zwar muss die Bereicherung endgültig sein (vgl. hierzu z.B.: BFH vom 12. Juli 2000 II R 26/98, BStBl II 2000 S. 596).
  • FG Düsseldorf, 05.07.2000 - 4 K 5245/96

    Erlass von Erbschaftsteuer bei nur geplanter Adoption; Vorliegen sachlicher

    In der Folgezeit hat der BFH indessen in begründeten Entscheidungen eindeutig klargestellt, dass der Tod eines Verlobten nach Bestellung des Aufgebots kein Billigkeitsgrund für eine abweichende Erbschaftsteuerfestsetzung ist (Urteil vom 23.3.1998 II R 26/1998, BFH/NV 1998, 1098 - Bestätigung des Urteils des FG Berlin vom 12.12.1995 - V 348/95 EFG 1996, 480) und auch einen Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit nicht rechtfertigt (Urteil ebenfalls vom 23.3.1998 II R 41/96, BFHE 185, 270, BStBl. II 1998, 396).
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Rechtsprechung
   BFH, 23.03.1998 - II R 26/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2637
BFH, 23.03.1998 - II R 26/96 (https://dejure.org/1998,2637)
BFH, Entscheidung vom 23.03.1998 - II R 26/96 (https://dejure.org/1998,2637)
BFH, Entscheidung vom 23. März 1998 - II R 26/96 (https://dejure.org/1998,2637)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Begehrte Neufestsetzung der Erbschaftssteuer auf Grund der ungünstigeren Steuerklasse einer Verlobten im Sinne einer unbilligen sachlichen Härte

  • rechtsportal.de

    Abweichende Steuerfestsetzung bei Tod des Verlobten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 163, ErbStG § 15, ErbStG § 16
    Abweichende Steuerfestsetzung; Aufgebot; Billigkeitsmaßnahme; Erbfall; Steuerklasse; Verlobte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1
  • BFH/NV 1998, 1098
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Baden-Württemberg, 04.10.1984 - IX 345/82
    Auszug aus BFH, 23.03.1998 - II R 26/96
    Hätte der Gesetzgeber eine Lücke gesehen, hätte er nach Ergehen des Urteils des FG Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1984 IX 345/82 (EFG 1985, 249) mehrfach Gelegenheit gehabt, sie zu schließen.

    Sinn und Zweck des Aufgebots ist entgegen der Ansicht des FG Baden-Württemberg (Urteil in EFG 1985, 249) nämlich nicht, die persönlichen Bande zwischen den Verlobten rechtlich enger zu knüpfen und ihren Beziehungen eine andere, in die Ehe überleitende Qualität zu verleihen; vielmehr dient das Aufgebot lediglich der Überprüfung der Ehefähigkeit sowie dazu, öffentlich bekannt zu machen, die Ehe eingehen zu wollen (Müller-Gindullis in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 12 EheG Anm. 1).

  • BFH, 26.05.1994 - IV R 51/93

    Sachliche Billigkeitsmaßnahme bei versäumter Antragstellung (Ausschlußfrist) nach

    Auszug aus BFH, 23.03.1998 - II R 26/96
    Soll sich die Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ergeben, muß die Einziehung der Steuer zwar dem Gesetz entsprechen, aber infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderlaufen, daß sie unbillig erscheint (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. Mai 1994 IV R 51/93, BFHE 174, 482, BStBl II 1994, 833, sowie vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297 unter II. 3.).
  • BFH, 27.03.1958 - V z 181/57 U

    Zulässiger Inhalt von Richtlinien und Erlassverträgen auf dem Gebiet des

    Auszug aus BFH, 23.03.1998 - II R 26/96
    Eine niedrigere Steuerfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit ist daher nur insoweit durch die Ermächtigungsnorm des § 163 AO 1977 gedeckt, als angenommen werden kann, der Gesetzgeber würde die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage -- hätte er sie geregelt -- im Sinne der vorgesehenen Billigkeitsmaßnahme entscheiden (BFH-Urteil vom 27. März 1958 Vz 181/57 U, BFHE 66, 647, BStBl III 1958, 248).
  • BFH, 23.11.1994 - X R 124/92

    Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen, soweit Steuer vor Inkrafttreten der

    Auszug aus BFH, 23.03.1998 - II R 26/96
    Dies kann aber nur in den dafür vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden und rechtfertigt keinen Billigkeitserlaß (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 1994 X R 124/92, BFHE 177, 246, BStBl II 1995, 824).
  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus BFH, 23.03.1998 - II R 26/96
    Soll sich die Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ergeben, muß die Einziehung der Steuer zwar dem Gesetz entsprechen, aber infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderlaufen, daß sie unbillig erscheint (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. Mai 1994 IV R 51/93, BFHE 174, 482, BStBl II 1994, 833, sowie vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297 unter II. 3.).
  • BFH, 05.10.1966 - II 111/64

    Möglichkeit der Gewährung eines steuerlichen Billigkeitserlasses gegen

    Auszug aus BFH, 23.03.1998 - II R 26/96
    Die Billigkeitsmaßnahme darf nicht auf Erwägungen gestützt werden, die die vorgesehene Besteuerung allgemein außer Kraft setzen würde (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1966 II 111/64, BFHE 88, 382, BStBl III 1967, 415).
  • BSG, 06.08.1992 - 10 RKg 7/91

    Pflegevater - Gemeinsamer Haushalt

    Auszug aus BFH, 23.03.1998 - II R 26/96
    Der Gesetzgeber kann eheliche und nichteheliche Lebensgemeinschaften unterschiedlich behandeln, weil und insoweit es sich um unterschiedliche Lebensformen handelt (so Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. August 1992 10 RKg 7/91, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 1149).
  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83

    Unterhalt III

    Auszug aus BFH, 23.03.1998 - II R 26/96
    Diese Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe sind ebenfalls durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (so BVerfG-Entscheidung vom 10. Januar 1984 1 BvL 5/83, BVerfGE 66, 84, 93) und erlauben eine Besserstellung beispielsweise gegenüber Verlobten.
  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

    Auszug aus BFH, 23.03.1998 - II R 26/96
    Zur Wahrung der Grundrechte kann jedoch bei generalisierenden und typisierenden Steuertatbeständen ein Billigkeitserlaß wegen sachlicher Härte geboten sein, wenn die Regelungen nur deshalb einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten, weil im Einzelfall oder in Gruppen von Einzelfällen die Möglichkeit besteht, auftretenden Härten durch Billigkeitsmaßnahmen Rechnung zu tragen (so Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 5. April 1978 1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, BStBl II 1978, 441, 445, m. w. N.).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 23.03.1998 - II R 26/96
    Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).
  • FG Berlin, 12.12.1995 - V 348/95
  • BFH, 14.07.2010 - X R 34/08

    Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen

    Ein Erlass aus sachlichen Gründen kommt in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer zwar dem Gesetz entspricht, aber infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass sie unbillig erscheint (BFH-Urteile vom 23. März 1998 II R 41/96, BFHE 185, 270, BStBl II 1998, 396, und II R 26/96, BFH/NV 1998, 1098); Billigkeit ist die Gerechtigkeit des Einzelfalls (von Groll in HHSp, § 227 AO Rz 31).

    Ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit ist nur insoweit durch die Vorschrift gedeckt, wie angenommen werden kann, der Gesetzgeber würde die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage --hätte er sie geregelt-- im Sinne des vorgesehenen Erlasses entscheiden (BFH-Urteile in BFHE 185, 270, BStBl II 1998, 396, und in BFH/NV 1998, 1098).

  • BFH, 04.02.2010 - II R 25/08

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des

    a) Ein Erlass kommt aus sachlichen Gründen in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer zwar dem Gesetz entspricht, aber infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass sie unbillig erscheint (BFH-Urteile vom 23. März 1998 II R 41/96, BFHE 185, 270, BStBl II 1998, 396, und II R 26/96, BFH/NV 1998, 1098).

    Ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit ist nur insoweit durch die Vorschrift gedeckt, wie angenommen werden kann, der Gesetzgeber würde die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage --hätte er sie geregelt-- im Sinne des vorgesehenen Erlasses entscheiden (BFH-Urteile in BFHE 185, 270, BStBl II 1998, 396, und in BFH/NV 1998, 1098).

  • FG Hamburg, 30.04.2008 - 3 K 17/07

    Erbschaftsteuerrecht: Erlass bzw. niedrigere Festsetzung von Erbschaftsteuer im

    Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (vgl. Beschluss des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl. II 1972/603; Urteil des BFH vom 23.03.1998 II R 26/96, Juris).

    Soll sich die Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ergeben, muss die Einziehung der Steuer zwar dem Gesetz entsprechen, aber in Folge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwider laufen, dass sie unbillig erscheint (vgl. Urteil des BFH vom 26.05.1994 IV R 51/93, BFH 174, 482, BStBl. II 1994, 833; vom 26.10.1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl. II 1995, 297 unter II. Punkt 3; vom 23.03.1998 II R 26/96, Juris).

    Zur Wahrung der Grundrechte kann jedoch bei generalisierenden und typisierenden Steuertatbeständen ein Billigkeitserlass wegen sachlicher Härte geboten sein, wenn die Regelungen nur deshalb einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten, weil im Einzelfall oder in Gruppen von Einzelfällen die Möglichkeit besteht, auftretende Härten durch Billigkeitsmaßnahmen Rechnung zu tragen (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 05.04.1978 1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, BStBl. II 1978, 441, 445 m. w. N.; BFH Urteile vom 23.03.1998 II R 41/96, BFHE 185, 270, BStBl. II 1998, 396; II R 26/96 BFH/NV 1998, 1998).

    Der BFH hat die Anwendung einer günstigeren Steuerklasse im Billigkeitswege in den Fällen von Verlobten abgelehnt (BFH Urteile vom 23.03.1998 II R 26/96, BFH/NV 1998, 1098 und II R 41/96, BFHE 185, 270; BStBl II 1998, 396).

  • FG Hamburg, 17.05.2013 - 6 K 199/12

    Abgabenordnung: Keine abweichende Steuerfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit

    Dies kann nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren gegen den betreffenden Steuerbescheid geltend gemacht werden und rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme (BVerfG-Beschluss vom 08.07.1987 1 BvR 623/86, DStZ/E 1987, 277; BFH-Urteil vom 23.03.1998 II R 26/96, BFH/NV 1998, 1098).

    Zur Wahrung der Grundrechte kann jedoch bei generalisierenden und typisierenden Steuertatbeständen ein Billigkeitserlass wegen sachlicher Härte geboten sein, wenn die Regelungen nur deshalb einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten, weil im Einzelfall oder in Gruppen von Einzelfällen die Möglichkeit besteht, auftretenden Härten durch Billigkeitsmaßnahmen Rechnung zu tragen (BVerfG-Beschluss vom 19.12.1978 1 BvR 335/76 u. a., BVerfGE 50, 57, BStBl II 1979, 308; für einen Verstoß gegen das Übermaßverbot nur im Einzelfall BVerfG-Beschluss vom 05.04.1978 1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, BStBl II 1978, 441, 445, m. w. N.; BFH-Urteil vom 23.03.1998 II R 26/96, BFH/NV 1998, 1098).

  • FG Köln, 11.11.2009 - 9 K 2926/09

    Erlass von rechtskräftig festgesetzten Aussetzungszinsen zur Schenkungsteuer im

    Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS - OGB 3/70, BStBl II 1972, 603, und BFH-Urteile vom 23. März 1998 II R 41/96, BStBl II 1998, 396, und vom 23. März 1998 II R 26/96, BFH/NV 1998, 1098, m.w.N.).

    Die Entscheidung darf gemäß § 102 Satz 1 FGO gerichtlich (nur) daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BFH in BStBl II 1998, 396, und in BFH/NV 1998, 1098).

    Soll sich die Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ergeben, muss die Einziehung der Steuer zwar dem Gesetz entsprechen, aber infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderlaufen, dass sie unbillig erscheint (vgl. BFH-Urteile vom 26. Mai 1994 IV R 51/93, BStBl II 1994, 833, und vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297, sowie BFH in BStBl II 1998, 396, und in BFH/NV 1998, 1098).

    Ein Erlass bzw. eine niedrigere Steuerfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit ist daher nur insoweit durch die Ermächtigungsnorm des § 163 AO gedeckt, als angenommen werden kann, der Gesetzgeber würde die im Billigkeitswege zu klärende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der vorgesehenen Billigkeitsmaßnahme entscheiden (BFH-Urteil vom 27. März 1958 Vz 181/57 U, BStBl III 1958, 248, sowie BFH in BStBl II 1998, 396, und in BFH/NV 1998, 1098).

  • BFH, 04.02.2010 - II R 35/09

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Aufgabe des begünstigt

    a) Ein Erlass kommt aus sachlichen Gründen in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer zwar dem Gesetz entspricht, aber infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass sie unbillig erscheint (BFH-Urteile vom 23. März 1998 II R 41/96, BFHE 185, 270, BStBl II 1998, 396, und II R 26/96, BFH/NV 1998, 1098).

    Ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit ist nur insoweit durch die Vorschrift gedeckt, wie angenommen werden kann, der Gesetzgeber würde die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage --hätte er sie geregelt-- im Sinne des vorgesehenen Erlasses entscheiden (BFH-Urteile in BFHE 185, 270, BStBl II 1998, 396, und in BFH/NV 1998, 1098).

  • FG Hamburg, 07.12.2016 - 6 K 66/16

    Keine Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 1a GewStG - Keine sachliche Unbilligkeit

    Dies kann nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren gegen den betreffenden Steuerbescheid geltend gemacht werden und rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme (BVerfG-Beschluss vom 08.07.1987 1 BvR 623/86, DStZ/E 1987, 277; BFH-Urteil vom 23.03.1998 II R 26/96, BFH/NV 1998, 1098).

    Zur Wahrung der Grundrechte kann jedoch bei generalisierenden und typisierenden Steuertatbeständen ein Billigkeitserlass wegen sachlicher Härte geboten sein, wenn die Regelungen nur deshalb einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten, weil im Einzelfall oder in Gruppen von Einzelfällen die Möglichkeit besteht, auftretenden Härten durch Billigkeitsmaßnahmen Rechnung zu tragen (BVerfG-Beschluss vom 19.12.1978 1 BvR 335/76 u. a., BVerfGE 50, 57, BStBl II 1979, 308; für einen Verstoß gegen das Übermaßverbot nur im Einzelfall BVerfG-Beschluss vom 05.04.1978 1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, BStBl II 1978, 441, 445, m. w. N.; BFH-Urteil vom 23.03.1998 II R 26/96, BFH/NV 1998, 1098).

  • BFH, 19.10.2010 - X R 9/09

    Fehler im Veranlagungsverfahren rechtfertigen keinen Erlass

    Der Erlass ist daher nur zulässig, wenn die Einziehung der Steuer zwar dem Gesetz entspricht, aber infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass sie unbillig erscheint (BFH-Urteile vom 23. März 1998 II R 41/96, BFHE 185, 270, BStBl II 1998, 396; II R 26/96, BFH/NV 1998, 1098; Senatsurteil in BFHE 229, 502).
  • FG Niedersachsen, 31.01.2012 - 8 K 34/09

    Anspruch auf Behandlung eines Sanierungsgewinns im Wege einer abweichenden

    Ein Erlass aus sachlichen Gründen kommt grundsätzlich in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer zwar dem Gesetz entspricht, aber infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass sie unbillig erscheint (BFH-Urteile vom 23.3.1998 II R 41/96, BStBl II 1998, 396, und II R 26/96, BFH/NV 1998, 1098); Billigkeit ist die Gerechtigkeit des Einzelfalls (von Groll in HHSp, § 227 AO Rz 31).

    Ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit ist nur insoweit durch die Vorschrift gedeckt, wie angenommen werden kann, der Gesetzgeber würde die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage --hätte er sie geregelt-- im Sinne des vorgesehenen Erlasses entscheiden (BFH-Urteile in BFHE 185, 270, BStBl II 1998, 396, und in BFH/NV 1998, 1098).

  • FG Hamburg, 20.07.1999 - II 299/97

    Verfassungsmäßigkeit der Pauschalbesteuerung von Schifffahrtsunternehmen und

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  • OLG Koblenz, 20.02.2001 - 14 W 115/01

    Zuladung des Zeugen mit Beweisthema

  • FG Hamburg, 02.10.2007 - 3 K 17/07

    Finanzgerichtsordnung/Zivilprozessordnung: Unparteilichkeit eines richterlichen

  • FG Hamburg, 19.07.2000 - VI 303/97

    Verlustrücktrag und Kürzung von Ausschüttungen im Außensteuergesetz (AStG) bei

  • FG Hessen, 03.05.2011 - 7 K 2036/08

    Zweckwidrige Verwendung - vorschriftswidrige Vergällung - Herstellung oder

  • FG Düsseldorf, 05.07.2000 - 4 K 5245/96

    Erlass von Erbschaftsteuer bei nur geplanter Adoption; Vorliegen sachlicher

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