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   BFH, 03.03.1998 - III B 219/96   

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https://dejure.org/1998,9620
BFH, 03.03.1998 - III B 219/96 (https://dejure.org/1998,9620)
BFH, Entscheidung vom 03.03.1998 - III B 219/96 (https://dejure.org/1998,9620)
BFH, Entscheidung vom 03. März 1998 - III B 219/96 (https://dejure.org/1998,9620)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe bei einer Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß des Finanzgerichts dem Steuerpflichtigen Prozeßkostenhilfe im Hauptverfahren zu gewähren - Rechtmäßigkeit einer der Höhe nach durch das Finanzamt vorgenommenen Gewinnschätzung und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 1122
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 15.09.1992 - VII B 62/92

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für die Nichtabgabe von

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - III B 219/96
    Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt eines Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei lediglich summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217; vom 15. September 1992 VII B 62/92, BFH/NV 1994, 149, und vom 25. Januar 1996 III B 130/94, BFH/NV 1996, 779).

    Das Gericht muß aus den Angaben eines Antragstellers erkennen können, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (BFH in BFH/NV 1994, 149).

    Die Erfolgsaussichten sind danach in der Regel dann als hinreichend anzusehen, wenn die Gründe für und gegen einen Erfolg zumindest als gleichwertig zu bewerten sind, so daß im Ergebnis auch für den jeweiligen Antragsteller eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehen kann (BFH- Beschluß in BFH/NV 1994, 149).

    Jedoch kann das Gericht die Möglichkeit einer hinreichend erfolgversprechenden Beweisführung dann bereits für ganz unwahrscheinlich erachten, wenn das FA für den von ihm angenommenen und entscheidungserheblichen Sachverhalt konkrete Tatsachen und Schlußfolgerungen benennt, der betroffene Antragsteller darauf jedoch mit seiner Darstellung und der Angabe seiner Beweismittel nicht substantiiert eingeht, sondern ihn lediglich pauschal bestreitet (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 7. April 1989 VI B 70/88, BFH/NV 1989, 662, und in BFH/NV 1994, 149).

    Ein Antragsteller von PKH ist allerdings nicht daran gehindert, eine Sachverhaltsdarstellung und einen entsprechenden Beweisantritt erstmals im Beschwerdeverfahren vorzubringen, wenn seine Klage noch beim FG anhängig ist und deshalb bis zu dessen Entscheidung neues tatsächliches Vorbringen sowohl für das Klageverfahren als auch für das Verfahren über die Bewilligung der PKH berücksichtigt werden muß (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1994, 149, m. w. N.).

  • BFH, 25.01.1996 - III B 130/94
    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - III B 219/96
    Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt eines Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei lediglich summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217; vom 15. September 1992 VII B 62/92, BFH/NV 1994, 149, und vom 25. Januar 1996 III B 130/94, BFH/NV 1996, 779).

    Deshalb darf die Entscheidung im Klageverfahren nicht vorweggenommen werden und darf bei Abwägung der für und wider einen Erfolg im Klageverfahren sprechenden Umstände im Rahmen des PKH-Verfahrens keine abschließende Prüfung vorgenommen werden (BFH-Beschlüsse vom 25. März 1986 III B 5--6/86, BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526, und in BFH/NV 1996, 779).

  • BFH, 18.10.1988 - VII E 9/88

    Prozeßkostenhilfe - Abgelehnter Antrag - Beschwerde - Gebühr

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - III B 219/96
    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Oktober 1988 VII E 9--10/88, BFHE 154, 454, BStBl II 1989, 47).
  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - III B 219/96
    Dabei sind insbesondere der Grad der Pflichtverletzung, eine gesteigerte Mitverantwortung bei außergewöhnlichen Sachverhaltsgestaltungen sowie vor allem die Beweisnähe des Steuerpflichtigen bei der von ihm beherrschten Informations- und Tätigkeitssphäre zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 162 Anm. 1).
  • BFH, 08.05.1996 - V B 32/95

    Umfang der Darlegungslast eines Antragstellers auf Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - III B 219/96
    Indes ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH durch das FG nicht bereits deshalb zurückzuweisen, weil der Antragsteller, dessen vorliegende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus dem Jahr 1995 stammt und deshalb für den gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr genügend aussagekräftig erscheint, nicht mit seiner Beschwerde erneut eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (vgl. BFH-Beschluß vom 8. Mai 1996 V B 32/95, BFH/NV 1996, 941).
  • BFH, 16.12.1986 - VIII B 115/86

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Ablehnender Beschluß - Begründung - Abweisung der

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - III B 219/96
    Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt eines Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei lediglich summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217; vom 15. September 1992 VII B 62/92, BFH/NV 1994, 149, und vom 25. Januar 1996 III B 130/94, BFH/NV 1996, 779).
  • BFH, 07.04.1989 - VI B 70/88

    Anforderungen an den summarischen Prüfungsumfang zur Gewährung von

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - III B 219/96
    Jedoch kann das Gericht die Möglichkeit einer hinreichend erfolgversprechenden Beweisführung dann bereits für ganz unwahrscheinlich erachten, wenn das FA für den von ihm angenommenen und entscheidungserheblichen Sachverhalt konkrete Tatsachen und Schlußfolgerungen benennt, der betroffene Antragsteller darauf jedoch mit seiner Darstellung und der Angabe seiner Beweismittel nicht substantiiert eingeht, sondern ihn lediglich pauschal bestreitet (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 7. April 1989 VI B 70/88, BFH/NV 1989, 662, und in BFH/NV 1994, 149).
  • BFH, 25.03.1986 - III B 5/86

    Prozeßkostenhilfe - Ablehnender Beschluß - Gründe - Abweisung der Klage durch

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - III B 219/96
    Deshalb darf die Entscheidung im Klageverfahren nicht vorweggenommen werden und darf bei Abwägung der für und wider einen Erfolg im Klageverfahren sprechenden Umstände im Rahmen des PKH-Verfahrens keine abschließende Prüfung vorgenommen werden (BFH-Beschlüsse vom 25. März 1986 III B 5--6/86, BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526, und in BFH/NV 1996, 779).
  • BFH, 09.09.1999 - IV B 18/99

    Streit um Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters

    Der angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid ist bei der gebotenen summarischen Prüfung (vgl. hierzu Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 1998 III B 219/96, BFH/NV 1998, 1122, m.w.N.) rechtlich nicht zu beanstanden.
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