Weitere Entscheidung unten: BFH, 07.04.1998

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   BFH, 09.04.1998 - VIII R 35/96   

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https://dejure.org/1998,5082
BFH, 09.04.1998 - VIII R 35/96 (https://dejure.org/1998,5082)
BFH, Entscheidung vom 09.04.1998 - VIII R 35/96 (https://dejure.org/1998,5082)
BFH, Entscheidung vom 09. April 1998 - VIII R 35/96 (https://dejure.org/1998,5082)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Nichtursächlichkeit eines Mangels der Büroorganisation für die Fristversäumnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 1242
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 26.11.1993 - VIII R 53/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 09.04.1998 - VIII R 35/96
    Dies erfordert -- innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§ 56 Abs. 2 FGO) -- allerdings nicht nur die schlüssige und damit lückenlose Schilderung, welche Person, zu welcher Zeit (Uhrzeit), in welcher Weise (Einwurf in einen bestimmten Briefkasten oder Abgabe bei einem bestimmten Postamt) den Brief aufgegeben hat (BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1996 I R 13/96, BFH/NV 1997, 120; vom 26. November 1993 VIII R 53/93, BFH/NV 1994, 644; vom 24. Juli 1989 III R 83/88, BFH/NV 1990, 248); vielmehr bedarf es neben einer dergestalt konkreten Darstellung des Sachverhalts auch der Glaubhaftmachung, d. h. der Vorlage präsenter Beweismittel, die -- mit hinreichender Sicherheit -- den Schluß auf die Richtigkeit des zur Entschuldigung Vorgetragenen zulassen.

    Jedoch können Erklärungen dieser Art regelmäßig nur dann den für eine Glaubhaftmachung erforderlichen Beweiswert erlangen, wenn sie von unmittelbar an dem Vorgang der Absendung des Schriftstücks beteiligten Personen abgegeben werden (BFH-Beschluß in BFH/NV 1994, 644); zudem kann es erforderlich sein, dem Gericht weitere präsente Beweismittel vorzulegen (Senatsbeschlüsse vom 25. April 1995 VIII R 86/94, BFH/NV 1995, 1002; vom 31. Januar 1996 VIII B 102--103/94, VIII R 30--31/94, BFH/NV 1996, 566).

    Bieten somit weder die eidesstattliche Versicherung von Frau C noch die weiteren Erklärungen und vorgelegten Beweismittel einen hinreichend sicheren Anhalt dafür, wer die Revisionsschrift, zu welchem Zeitpunkt und an welcher Stelle tatsächlich zur Post gegeben hat, so kann auch der Vortrag des Klägers, der Schriftsatz sei rechtzeitig versandt worden, nicht als glaubhaft -- d. h., als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Senats feststehend -- angesehen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1994, 644, und in BFH/NV 1995, 1002).

  • BFH, 07.12.1988 - X R 80/87

    Steuerberater - Büro - Ordnungsmäßige Ausgangskontrolle - Fristenkontrollbuch -

    Auszug aus BFH, 09.04.1998 - VIII R 35/96
    Zuzustimmen ist dem Kläger allerdings insoweit, als nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Wiedereinsetzung auch in Betracht kommen kann, wenn -- wovon nach dem Vortrag des Klägers auszugehen ist -- die Büroorganisation des mit der Vertretung beauftragten Prozeßbevollmächtigten zwar nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Fristen- und Ausgangskontrolle genügt, dieser Mangel jedoch für die Fristversäumnis nicht ursächlich ist (vgl. hierzu BFH- Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, m. w. N.).

    Demgemäß hat der BFH eine i. S. von § 56 FGO unverschuldete Versäumnis nicht nur im Falle der wirksamen Kontrolle des Postausgangs aufgrund einer im Einzelfall erteilten ausdrücklichen und eindeutigen Weisung (BFH-Urteil in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266), sondern auch dann angenommen, wenn nach dem glaubhaft gemachten Tatsachenvortrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, daß das Schriftstück nicht nur rechtzeitig bearbeitet, sondern auch rechtzeitig abgesandt worden ist (BFH-Beschluß vom 24. März 1995 VIII B 62/94, BFH/NV 1995, 1069).

  • BFH, 25.04.1995 - VIII R 86/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 09.04.1998 - VIII R 35/96
    Jedoch können Erklärungen dieser Art regelmäßig nur dann den für eine Glaubhaftmachung erforderlichen Beweiswert erlangen, wenn sie von unmittelbar an dem Vorgang der Absendung des Schriftstücks beteiligten Personen abgegeben werden (BFH-Beschluß in BFH/NV 1994, 644); zudem kann es erforderlich sein, dem Gericht weitere präsente Beweismittel vorzulegen (Senatsbeschlüsse vom 25. April 1995 VIII R 86/94, BFH/NV 1995, 1002; vom 31. Januar 1996 VIII B 102--103/94, VIII R 30--31/94, BFH/NV 1996, 566).

    Bieten somit weder die eidesstattliche Versicherung von Frau C noch die weiteren Erklärungen und vorgelegten Beweismittel einen hinreichend sicheren Anhalt dafür, wer die Revisionsschrift, zu welchem Zeitpunkt und an welcher Stelle tatsächlich zur Post gegeben hat, so kann auch der Vortrag des Klägers, der Schriftsatz sei rechtzeitig versandt worden, nicht als glaubhaft -- d. h., als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Senats feststehend -- angesehen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1994, 644, und in BFH/NV 1995, 1002).

  • BGH, 02.10.1979 - VI ZR 245/78

    Verkehrssicherungspflicht des Verantwortlichen einer Massenveranstaltung

    Auszug aus BFH, 09.04.1998 - VIII R 35/96
    Eine solche Hinweispflicht entfällt jedoch nach dem Urteil des BGH vom 2. Oktober 1979 VI ZR 245/78 (Deutsche Richterzeitung 1980, 270), wenn in einem Anwaltsprozeß der Prozeßgegner bereits auf die Mängel des Vortrags hingewiesen hat (insoweit nicht veröffentlicht).
  • BFH, 27.03.1996 - VIII B 33/95

    Kostentragungspflicht bei Nichteinlegung der Revision nach Zulassung infolge

    Auszug aus BFH, 09.04.1998 - VIII R 35/96
    Die Revision des Klägers ist beim FG am 13. Mai 1996 eingegangen, nachdem der Senat mit Beschluß vom 27. März 1996 die Kosten des Beschwerdeverfahrens VIII B 33/95 dem Kläger auferlegt hatte.
  • BFH, 24.03.1995 - VIII B 62/94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 09.04.1998 - VIII R 35/96
    Demgemäß hat der BFH eine i. S. von § 56 FGO unverschuldete Versäumnis nicht nur im Falle der wirksamen Kontrolle des Postausgangs aufgrund einer im Einzelfall erteilten ausdrücklichen und eindeutigen Weisung (BFH-Urteil in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266), sondern auch dann angenommen, wenn nach dem glaubhaft gemachten Tatsachenvortrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, daß das Schriftstück nicht nur rechtzeitig bearbeitet, sondern auch rechtzeitig abgesandt worden ist (BFH-Beschluß vom 24. März 1995 VIII B 62/94, BFH/NV 1995, 1069).
  • BFH, 19.06.1996 - I R 13/96

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verlust eines Briefs bei

    Auszug aus BFH, 09.04.1998 - VIII R 35/96
    Dies erfordert -- innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§ 56 Abs. 2 FGO) -- allerdings nicht nur die schlüssige und damit lückenlose Schilderung, welche Person, zu welcher Zeit (Uhrzeit), in welcher Weise (Einwurf in einen bestimmten Briefkasten oder Abgabe bei einem bestimmten Postamt) den Brief aufgegeben hat (BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1996 I R 13/96, BFH/NV 1997, 120; vom 26. November 1993 VIII R 53/93, BFH/NV 1994, 644; vom 24. Juli 1989 III R 83/88, BFH/NV 1990, 248); vielmehr bedarf es neben einer dergestalt konkreten Darstellung des Sachverhalts auch der Glaubhaftmachung, d. h. der Vorlage präsenter Beweismittel, die -- mit hinreichender Sicherheit -- den Schluß auf die Richtigkeit des zur Entschuldigung Vorgetragenen zulassen.
  • BFH, 21.02.1995 - VIII R 76/93

    Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der Frist

    Auszug aus BFH, 09.04.1998 - VIII R 35/96
    Zwar kann der Vorsitzende auch in Fragen der Wiedereinsetzung nach § 76 Abs. 2 FGO verpflichtet sein, auf die Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben hinzuwirken (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 21. Februar 1995 VIII R 76/93, BFH/NV 1995, 989, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -- BGH -- zu § 139 Abs. 1 ZPO).
  • BFH, 24.07.1989 - III R 83/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Revisionsfrist

    Auszug aus BFH, 09.04.1998 - VIII R 35/96
    Dies erfordert -- innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§ 56 Abs. 2 FGO) -- allerdings nicht nur die schlüssige und damit lückenlose Schilderung, welche Person, zu welcher Zeit (Uhrzeit), in welcher Weise (Einwurf in einen bestimmten Briefkasten oder Abgabe bei einem bestimmten Postamt) den Brief aufgegeben hat (BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1996 I R 13/96, BFH/NV 1997, 120; vom 26. November 1993 VIII R 53/93, BFH/NV 1994, 644; vom 24. Juli 1989 III R 83/88, BFH/NV 1990, 248); vielmehr bedarf es neben einer dergestalt konkreten Darstellung des Sachverhalts auch der Glaubhaftmachung, d. h. der Vorlage präsenter Beweismittel, die -- mit hinreichender Sicherheit -- den Schluß auf die Richtigkeit des zur Entschuldigung Vorgetragenen zulassen.
  • BFH, 03.12.1996 - I B 8/96

    Annahme eines Verfahrensmangels bei Übergehen eines entscheidungserheblichen

    Auszug aus BFH, 09.04.1998 - VIII R 35/96
    Bedenken bestehen hiergegen insofern, als es grundsätzlich Sache des betroffenen Beteiligten ist, die für die Wiedereinsetzung maßgebenden Tatsachen glaubhaft zu machen (BFH-Urteil vom 20. November 1987 III R 208/84, BFH/NV 1989, 370; Gräber/Koch, a. a. O., § 56 Rz. 53, m w. N.; zur Hinweispflicht des Gerichts in Fragen der Glaubwürdigkeit von Aussagen vgl. BFH-Beschluß vom 3. Dezember 1996 I B 8, 9/96, BFH/NV 1997, 580).
  • BFH, 20.11.1987 - III R 208/84
  • BFH, 22.07.1987 - II R 45/85

    Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils

  • BFH, 31.01.1996 - XI S 39/95

    Statthaftigkeit von Gegenvorstellungen gegen Gerichtsentscheidungen

  • BFH, 24.02.2000 - VII B 132/99

    Geschäftsführer - Gesamtvollstreckung - Haftung - Wiedereinsetzung -

    Sofern --wie im Streitfall-- streitig ist, ob der Antragsteller ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung des Einspruchs einzuhalten, und ob ihm deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO 1977 zu gewähren gewesen wäre, ist die Erfolgsaussicht der Rechtssache nur zu bejahen, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht davon überzeugt ist, dass der Antragsteller die Gründe für die Wiedereinsetzung im Wiedereinsetzungsantrag hinreichend dargestellt und glaubhaft gemacht hat (vgl. BFH-Beschluss vom 9. April 1998 VIII R 35/96, BFH/NV 1998, 1242).

    Wird im Fall der Versäumnis einer gesetzlichen Frist (hier der Einspruchsfrist) vorgetragen, das fristwahrende Schriftstück sei rechtzeitig abgesandt worden, so bedarf es nach ständiger Rechtsprechung bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 2 AO 1977 neben der lückenlosen und schlüssigen Darstellung des Absendevorgangs dessen Glaubhaftmachung durch Vorlage präsenter Beweismittel, die mit hinreichender Sicherheit den Schluss auf die Richtigkeit des zur Entschuldigung Vorgetragenen zulassen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1242).

    Aus der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten ist nicht ersichtlich, dass in seiner Kanzlei die Fristenkontrolle und der Postausgang fristgebundener Schriftstücke so organisiert ist, dass er den Ausgang anhand der Eintragung im Postausgangsbuch oder der Löschung im Fristenkontrollbuch nachvollziehen kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 512) und auch im Falle der Einzelanweisung an die Sekretärin anhand der Eintragungen in den genannten Unterlagen davon ausgehen kann, dass das Schriftstück weisungsgemäß befördert worden ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 512, 513, und in BFH/NV 1998, 1242).

    Die eidesstattliche Versicherung der Anwaltssekretärin genügt wegen ihrer Ungenauigkeit und Unvollständigkeit den an die schlüssige und vollständige Darstellung des Absendevorgangs in einem solchen Fall wie dem hier summarisch zu beurteilenden, bei dem die Postlaufzeit, abweichend von der üblichen Postbeförderungsdauer innerhalb Z.-Stadt von einem Tag, sieben Tage beansprucht hat und im Hinblick auf das Fehlen jeglicher objektiver Beweismittel über die Fristenkontrolle und den Postausgang den an den Wiedereinsetzungsantrag zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1242, 1243).

    Fehlt es damit bereits an der schlüssigen Darstellung der zur Einhaltung der Frist tatsächlich getroffenen Maßnahmen und ist der Vortrag des Prozessbevollmächtigten über die rechtzeitige Absendung der Einspruchsschrift, außer durch die eidesstattlichen Versicherungen mit keinem der bei einer ordnungsgemäßen Büroorganisation zu erwartenden präsenten Beweismittel belegt, kann das dem Antragsteller zuzurechnende Verschulden des Bevollmächtigten bei der Fristversäumnis nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1242, 1243).

  • BFH, 09.02.2005 - X R 11/04

    NZB: Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, Wiedereinsetzung

    a) Wird ein Wiedereinsetzungsantrag auf die Behauptung der fristgerechten Absendung eines beim Adressaten nicht eingegangenen Schriftsatzes gestützt, sind zum einen genaue Angaben dazu erforderlich, wann (an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit), in welcher Weise (Einwurf in einen bestimmten Postbriefkasten oder Abgabe in einer bestimmten Postfiliale) und von welcher Person der Schriftsatz zur Post gegeben worden ist (BFH-Beschlüsse vom 25. April 1988 X R 90/87, BFH/NV 1989, 110; in BFH/NV 1993, 616; vom 26. November 1993 VIII R 53/93, BFH/NV 1994, 644; vom 19. Juni 1996 I R 13/96, BFH/NV 1997, 120, und vom 9. April 1998 VIII R 35/96, BFH/NV 1998, 1242, unter 1.).

    Dazu ist sowohl die Abgabe detaillierter eidesstattlicher Versicherungen der mit der Anfertigung und Absendung des Schriftsatzes unmittelbar befassten Personen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1242, unter 1.) als auch die Vorlage von Auszügen aus dem Fristenkontrollbuch und dem Postausgangsbuch erforderlich (BFH-Beschluss vom 25. April 1995 VIII R 86/94, BFH/NV 1995, 1002).

  • BFH, 04.11.1999 - X B 81/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Glaubhaftmachung

    Denn ein Mangel der von der Rechtsprechung geforderten Fristen- und Postausgangskontrolle muß für die Versäumung der Frist ursächlich sein (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266; Beschluß vom 9. April 1998 VIII R 35/96, BFH/NV 1998, 1242; Zöller/Greger, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., 1999, § 233, Anm. 22, jeweils m.w.N.).

    Hierzu gehören u.a. Kopien der Fristen- oder Postausgangsbücher (BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1997 III B 146/96, BFH/NV 1997, 674; in BFH/NV 1998, 1242).

  • FG Köln, 13.06.2007 - 11 K 3243/06

    Anforderungen an das Wirksamwerden und die Bekanntgabe eines Steuerbescheides;

    Die vom Bundesfinanzhof aufgestellten einschlägigen Kriterien (vgl. BFH/NV 1998, 1242) seien erfüllt: Entscheidend sei, dass der frühere Bevollmächtigte durch seine konkrete eidesstattliche Versicherung das Einlegen des Antrags in den einzigen Hausbriefkasten des Beklagten am 13.3.2006 glaubhaft gemacht habe.
  • FG Hamburg, 04.06.2002 - III 128/01

    Versäumung der Veranlagungs-Antragsfrist, unzuständiges Amt:

    Ist der Absendevorgang nicht nachvollziehbar, ist er lückenlos und in einer schlüssigen Darstellung vorzutragen (BFH-Beschluss vom 09. April 1998 VIII R 35/96, BFH/NV 1998, 1242).
  • FG Hamburg, 05.05.2006 - 2 K 92/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Wird im Fall der Versäumnis einer gesetzlichen Frist - wie im Streitfall der Einspruchsfrist - vorgetragen, das fristwahrende Schreiben sei rechtzeitig abgesandt worden, so bedarf es nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 2 AO neben der lückenlosen und schlüssigen Darstellung des Absendevorgangs dessen Glaubhaftmachung durch Vorlage präsenter Beweismittel, die mit hinreichender Sicherheit den Schluss auf die Richtigkeit des zur Entschuldigung Vorgetragenen zulassen (BFH-Beschluss vom 09.04.1998 - VIII R 35/96 - BFH/NV 1998/1242).
  • FG Hamburg, 14.03.2006 - I 108/05

    Anforderungen an den Vortrag von Wiedereinsetzungsgründen bei einem nicht

    Wird im Fall der Versäumnis einer gesetzlichen Frist - wie im Streitfall der Einspruchsfrist - vorgetragen, das fristwahrende Schreiben sei rechtzeitig abgesandt worden, so bedarf es nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 2 AO neben der lückenlosen und schlüssigen Darstellung des Absendevorgangs dessen Glaubhaftmachung durch Vorlage präsenter Beweismittel, die mit hinreichender Sicherheit den Schluss auf die Richtigkeit des zur Entschuldigung Vorgetragenen zulassen (BFH-Beschluss vom 09.04.1998 - VIII R 35/96 - BFH/NV 1998/1242).
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Rechtsprechung
   BFH, 07.04.1998 - V R 46/97, V R 47/97   

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https://dejure.org/1998,15463
BFH, 07.04.1998 - V R 46/97, V R 47/97 (https://dejure.org/1998,15463)
BFH, Entscheidung vom 07.04.1998 - V R 46/97, V R 47/97 (https://dejure.org/1998,15463)
BFH, Entscheidung vom 07. April 1998 - V R 46/97, V R 47/97 (https://dejure.org/1998,15463)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 1242
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.01.1977 - V R 87/76

    Kündigung der Vollmacht - Wirksamkeit - Anzeige der Bestellung eines anderen

    Auszug aus BFH, 07.04.1998 - V R 46/97
    Die Kündigung des Vollmachtsvertrages durch den im Rubrum bezeichneten Bevollmächtigten erlangt erst Wirksamkeit durch die Anzeige der Bestellung eines anderen postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Senatsurteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 56. Aufl., 1998, § 87 Rn. 4).
  • BFH, 26.08.1987 - IV B 27/87

    Verfahrensrecht - Rechtsmittelsperre - Rechtswegeröffnung - Zulassung

    Auszug aus BFH, 07.04.1998 - V R 46/97
    Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet die Revision abweichend von § 115 Abs. 1 FGO nur statt, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie ausdrücklich zugelassen hat (zur ausdrücklichen Zulassung eines Rechtsmittels vgl. BFH-Beschluß vom 26. August 1987 IV B 27/87, BFHE 150, 403, BStBl II 1987, 786 [BFH 26.08.1987 - IV B 27/87]) oder wenn der Fall einer nach § 116 FGO zulassungsfreien Revision vorliegt.
  • BFH, 12.07.1989 - III R 86/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer

    Auszug aus BFH, 07.04.1998 - V R 46/97
    Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 und Abs. 2, letzter Satz FGO) bei Revision V R 47/97 wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision sind zwar geltend gemacht worden, doch ist die versäumte Rechtshandlung (Begründung der Revision) nicht innerhalb der Antragsfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO) nachgeholt worden (BFH-Beschluß vom 12. Juli 1989 III R 86/88, BFH/NV 1990, 302).
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