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   BFH, 28.04.1998 - II B 27/97   

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https://dejure.org/1998,6659
BFH, 28.04.1998 - II B 27/97 (https://dejure.org/1998,6659)
BFH, Entscheidung vom 28.04.1998 - II B 27/97 (https://dejure.org/1998,6659)
BFH, Entscheidung vom 28. April 1998 - II B 27/97 (https://dejure.org/1998,6659)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 1246
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 20.06.1985 - III R 82/84

    Die für den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff erforderliche Küche ist nicht

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - II B 27/97
    Die Kläger haben zwar dem von ihnen zitierten BFH-Urteil vom 20. Juni 1985 III R 82/84 (BFHE 144, 76, BStBl II 1985, 497) den Rechtssatz entnommen, es genüge -- für die Annahme einer Küche --, daß in einem solchen Raum die notwendigen Anschlüsse vorhanden seien, es sei jedoch nicht erforderlich, daß in den Räumen tatsächlich ein Haushalt geführt werde; demgegenüber habe das FG entscheidend darauf abgestellt, daß im Streitfall "die Räume tatsächlich anderweitig genutzt werden und auch künftig nicht als Küche oder Bad mit Dusche oder Badewanne genutzt werden sollen".

    Tatsächlich weicht jedoch das angefochtene Urteil nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 144, 76, BStBl II 1985, 497 ab; denn der BFH betont in diesem Urteil, die Hinweise in seiner Rechtsprechung auf die erforderlichen Küchenanschlüsse seien dahin zu verstehen, "daß dieser Raum im Hinblick auf seine künftige Nutzung als Küche in der Weise gestaltet und vorbereitet sein muß, daß im wesentlichen nur noch die Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände zu installieren sind.

  • BFH, 19.12.1975 - III R 6/75

    Ermittlung der üblichen Miete für ein mit öffentlichen Mitteln gefördertes

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - II B 27/97
    Im Hinblick darauf, daß die für den Ansatz der üblichen Miete gemäß § 79 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) erforderliche Wohnflächenberechnung nach Maßgabe der §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) i. d. F. vom 5. April 1984 (BGBl I 1984, 553, BStBlI 1984, 284) erfolgt und dementsprechend bei Einfamilienhäusern bis zu 10 v. H. der Wohnfläche abgezogen werden können (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. Dezember 1975 III R 6/75, BFHE 118, 76, BStBl II 1976, 283), hätten die Kläger insbesondere darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Frage der Erfassung nicht verwertbarer Flächen eines Wohngebäudes umstritten ist und inwieweit diese Frage durch den Rechtsstreit aufgeworfen wird (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1997 II B 31/97, BFH/NV 1998, 347, m. w. N.).
  • BFH, 26.11.1992 - IV R 109/90

    Dispacheur ist kein freier Beruf

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - II B 27/97
    Soweit die Kläger die Versagung des rechtlichen Gehörs rügen, weil das FG zur Frage des Mietansatzes den angebotenen Sachverständigen nicht gehört und damit das rechtliche Gehör versagt habe, fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung, inwiefern das Urteil des FG darauf beruhen kann; dabei kommt es auf den Rechtsstandpunkt des FG an, mag dieser richtig oder falsch sein (s. BFH-Urteil vom 26. November 1992 IV R 109/90, BFHE 170, 88, BStBl II 1993, 235, und BFH-Beschluß vom 7. Februar 1995 V B 62/94, BFH/NV 1995, 861, m. w. N.).
  • BFH, 20.05.1996 - X B 108/95

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision wegen

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - II B 27/97
    Da das Übergehen eines Beweisantrags und die Verletzung der Sachaufklärungspflicht zu den verzichtbaren Mängeln gehören (s. Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Anm. 37), ist es erforderlich, in der Beschwerdebegründung -- und zwar noch innerhalb der Beschwerdefrist -- darzulegen, daß die Nichterhebung der angebotenen Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Mai 1996 X B 108/95, BFH/NV 1996, 835; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, 1986, S. 99; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 90).
  • BFH, 29.10.1997 - II B 31/97

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in der Beschwerdeschrift

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - II B 27/97
    Im Hinblick darauf, daß die für den Ansatz der üblichen Miete gemäß § 79 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) erforderliche Wohnflächenberechnung nach Maßgabe der §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) i. d. F. vom 5. April 1984 (BGBl I 1984, 553, BStBlI 1984, 284) erfolgt und dementsprechend bei Einfamilienhäusern bis zu 10 v. H. der Wohnfläche abgezogen werden können (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. Dezember 1975 III R 6/75, BFHE 118, 76, BStBl II 1976, 283), hätten die Kläger insbesondere darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Frage der Erfassung nicht verwertbarer Flächen eines Wohngebäudes umstritten ist und inwieweit diese Frage durch den Rechtsstreit aufgeworfen wird (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1997 II B 31/97, BFH/NV 1998, 347, m. w. N.).
  • BFH, 06.08.1997 - VIII B 88/96

    Anforderungen an Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - II B 27/97
    In einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muß neben einer genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung des BFH dargetan werden, daß das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem sich aus der Divergenzentscheidung ergebenden -- ebenfalls tragenden -- abstrakten Rechtssatz nicht übereinstimmt (s. BFH-Beschluß vom 21. Juli 1997 III B 213/96, BFH/NV 1998, 180).
  • BFH, 11.12.1991 - II B 47/91

    Keine Haftung gem. § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG, wenn der Erlös aus der Veräußerung

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - II B 27/97
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (s. Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1991 II B 47/91, BFHE 166, 302, BStBl II 1992, 348, sowie Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm.7, m. w. N.).
  • BFH, 07.02.1995 - V B 62/94

    Voraussetzungen des des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - II B 27/97
    Soweit die Kläger die Versagung des rechtlichen Gehörs rügen, weil das FG zur Frage des Mietansatzes den angebotenen Sachverständigen nicht gehört und damit das rechtliche Gehör versagt habe, fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung, inwiefern das Urteil des FG darauf beruhen kann; dabei kommt es auf den Rechtsstandpunkt des FG an, mag dieser richtig oder falsch sein (s. BFH-Urteil vom 26. November 1992 IV R 109/90, BFHE 170, 88, BStBl II 1993, 235, und BFH-Beschluß vom 7. Februar 1995 V B 62/94, BFH/NV 1995, 861, m. w. N.).
  • BFH, 26.01.1979 - III R 99/76

    Wertfortschreibung - Einheitswert - Veränderung der Bausubstanz -

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - II B 27/97
    Da das FG davon ausgegangen ist, daß im Streitfall von der üblichen Miete (§ 79 Abs. 2 BewG) nach Maßgabe des vom FA aufgestellten Mietspiegels auszugehen ist (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 26. Januar 1979 III R 99/76, BFHE 126, 569, BStBl II 1979, 254, und vom 10. August 1984 III R 41/75, BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36, m. w. N.), hätten die Kläger darlegen müssen, inwiefern dennoch eine von einem Sachverständigen ermittelte niedrigere Miete hätte berücksichtigt werden können oder müssen.
  • BFH, 10.08.1984 - III R 41/75

    Schätzung der üblichen Miete für eigengenutzten Wohnraum bei im

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - II B 27/97
    Da das FG davon ausgegangen ist, daß im Streitfall von der üblichen Miete (§ 79 Abs. 2 BewG) nach Maßgabe des vom FA aufgestellten Mietspiegels auszugehen ist (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 26. Januar 1979 III R 99/76, BFHE 126, 569, BStBl II 1979, 254, und vom 10. August 1984 III R 41/75, BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36, m. w. N.), hätten die Kläger darlegen müssen, inwiefern dennoch eine von einem Sachverständigen ermittelte niedrigere Miete hätte berücksichtigt werden können oder müssen.
  • BFH, 21.07.1997 - III B 213/96
  • BFH, 28.10.1998 - IV B 155/97

    Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1991 II B 47/91, BFHE 166, 302, BStBl II 1992, 348, und vom 28. April 1998 II B 27/97, BFH/NV 1998, 1246, sowie Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 7, m.w.N.).

    Sie haben lediglich die Senatsurteile in BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324; in BFHE 169, 402, BStBl II 1993, 100 zitiert, ohne darzutun, daß das FG seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem sich aus den zitierten Entscheidungen ergebenden --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz nicht übereinstimmt (BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 1246).

  • BFH, 13.12.2005 - XI R 8/05

    Zur Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG bei nur formalem Arbeitgeberwechsel

    Da das Übergehen eines Beweisantrages und die Verletzung der Sachaufklärungspflicht zu den verzichtbaren Mängeln zählen, hätte der Kläger darlegen müssen, dass er die Nichteinholung des Gutachtens bereits vor dem FG gerügt hat oder aufgrund des Verhaltens des FG vor diesem nicht mehr habe rügen können (vgl. BFH-Beschluss vom 28. April 1998 II B 27/97, BFH/NV 1998, 1246, m.w.N.).
  • BFH, 17.02.1999 - IV B 53/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz; Mietverträge zwischen

    Die Rechtssätze sind so genau wiederzugeben und einander gegenüberzustellen, daß die behauptete Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 10. August 1994 V B 44/94, BFH/NV 1995, 637, und vom 28. April 1998 II B 27/97, BFH/NV 1998, 1246; vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63).
  • BFH, 19.11.1999 - XI B 90/98

    Verfahrensmangel; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da das Übergehen eines Beweisantrags und die Verletzung der Sachaufklärungspflicht zu den verzichtbaren Mängeln gehören (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung; vgl. auch BFH-Beschluss vom 28. April 1998 II B 27/97, BFH/NV 1998, 1246).
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