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Rechtsprechung
   BFH, 31.03.1998 - VII R 115/97   

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BFH, 31.03.1998 - VII R 115/97 (https://dejure.org/1998,2471)
BFH, Entscheidung vom 31.03.1998 - VII R 115/97 (https://dejure.org/1998,2471)
BFH, Entscheidung vom 31. März 1998 - VII R 115/97 (https://dejure.org/1998,2471)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KraftStG § 8 Nr 1, KraftStG § 8 Nr 2, KraftStG § 9 Abs 1, KraftStG § 2 Abs 2
    Kombinationskraftwagen; LKW

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 1264
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.02.1997 - VII R 50/96

    Aufrechnung und Abrechnungsbescheid sind wirksam, auch wenn das Finanzamt die

    Auszug aus BFH, 31.03.1998 - VII R 115/97
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97 (BFHE 182, 276, BStBl II 1997, 744) entschieden und eingehend begründet, daß der auch für das Kraftfahrzeugsteuerrecht maßgebliche verkehrsrechtliche Begriff des Pkw dahin zu bestimmen ist, daß es sich um beschaffenheitsgemäß zur Beförderung von Personen bestimmte Kfz mit nicht mehr als acht Fahrgastpätzen einschließlich der Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht von nicht mehr als 2, 8 t handelt, die nach Aufbauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen.
  • BFH, 26.08.1997 - VII R 60/97

    Kfz-Steuer für Kombinationsfahrzeuge

    Auszug aus BFH, 31.03.1998 - VII R 115/97
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97 (BFHE 182, 276, BStBl II 1997, 744) entschieden und eingehend begründet, daß der auch für das Kraftfahrzeugsteuerrecht maßgebliche verkehrsrechtliche Begriff des Pkw dahin zu bestimmen ist, daß es sich um beschaffenheitsgemäß zur Beförderung von Personen bestimmte Kfz mit nicht mehr als acht Fahrgastpätzen einschließlich der Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht von nicht mehr als 2, 8 t handelt, die nach Aufbauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen.
  • BFH, 13.02.2003 - X R 23/01

    1%-Regelung gilt auch für Geländewagen

    Absatz, und VII R 115/97, BFH/NV 1998, 1264, 1265, rechte Spalte, in denen Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2, 8 t als "LKW" bezeichnet werden).
  • FG Baden-Württemberg, 14.03.2006 - 8 V 4/06

    Rechtmäßigkeit der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung eines schweren

    Der Bundesfinanzhof hatte unter Berufung auf die Regelung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. entschieden, dass für die als PKW zugelassenen schweren Geländewagen, die sowohl für die Güter- als auch für die Personenbeförderung eingerichtet sind und deren zulässiges Gesamtgewicht über 2, 8 Tonnen liegt, nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für PKW, sondern die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 31. März 1998 VII R 115/97 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 1264; BFH-Urteil vom 31. März 1998 VIII R 116/97, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 185, 511, BStBl II 1998, 487).
  • BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97

    Lkw-Begriff im Kfz-Steuerrecht

    Aus der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 26. August 1997 VII R 60/97, BFHE 183, 276, BStBl II 1997, 744, und vom 31. März 1998 VII R 115/97, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt), daß ungeachtet des Erscheinungsbildes und auf Dauer angelegter Veränderungen, die ein als PKW konzipiertes (Serien-)Fahrzeug dem Gesamtbild der Verhältnisse dem Typus des LKW zugehörig erscheinen lassen, bei einem zulässigen Gesamtgewicht eines (Mehrzweck- oder sog. Kombinations-)Fahrzeuges von mehr als 2, 8 t (auch) kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein LKW anzunehmen ist, kann gegen die Maßgeblichkeit des äußeren Erscheinungsbildes und der Herstellerkonzeption ebensowenig hergeleitet werden; denn diese Beurteilung beruht auf den maßgeblichen verkehrsrechtlichen Vorschriften (§ 23 Abs. 6 a StVZO), die insoweit auf Typus und Erscheinungsbild nicht abstellen.
  • BFH, 12.07.2001 - VII R 68/00

    Neue Tatsachen und Verletzung der Ermittlungspflicht

    Denn diese, in der Folgezeit in verschiedener Hinsicht durch das Ergehen einschlägiger Urteile der FG und des erkennenden Senats verstärkten Zweifel an der Möglichkeit einer gleichsam unbesehenen Übernahme der verkehrsbehördlichen Einstufung für das Besteuerungsverfahren mussten die Kraftfahrzeugsteuerstellen nicht etwa zum Anlass nehmen, von einer Anwendung des in § 5 Abs. 3 KraftStDV vorgesehenen Verfahrens gänzlich oder wenigstens bei bestimmten, mutmaßlich besonders "fehleranfälligen" Fallgruppen abzusehen --etwa (angeblichen) LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 2, 8 Tonnen, die jedenfalls nicht, sofern Kombinationsfahrzeug, alleine auf Grund ihres zulässigen Gesamtgewichts als LKW einzustufen sind (vgl. Urteile des Senats vom 26. August 1997 VII R 60/97, BFHE 183, 276, BStBl II 1997, 744, und vom 31. März 1998 VII R 115/97, BFH/NV 1998, 1264)--.
  • BFH, 18.03.2008 - II B 94/07

    Abgrenzung eines PKW von anderen Fahrzeugen - Kraftomnibus - LKW - Anzahl der

    c) Ob ein Kraftfahrzeug i.S. von § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt ist, richtet sich nach der Zahl der Sitzplätze, die für die Beförderung nach Bauart und Ausstattung zur Verfügung stehen (BFH-Urteile vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472; vom 31. März 1998 VII R 115/97, BFH/NV 1998, 1264; vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, BFHE 169, 468, BStBl II 1993, 250; arg.
  • BFH, 14.05.1998 - VII R 139/97

    Einstufung eines Kfz als Lkw

    Denn dies würde bedeuten, daß die Kraftfahrzeugsteuerstellen bei von der Verkehrsbehörde als LKW eingestuften Fahrzeugen mit bis zu 2, 8 t zulässigem Gesamtgewicht stets den Fahrzeugtyp ermitteln müßten (wegen der Besteuerung von Fahrzeugen mit höherem Gesamtgewicht, sofern sie Kombinationsfahrzeuge sind, vgl. Urteile des Senats vom 26. August 1997 VII R 60/97, BFHE 183, 276, BStBl 1997, 744, und vom 31. März 1998-VII R 115/97, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).
  • FG München, 02.07.2003 - 4 K 1017/03

    Einstufung eines Kraftfahrzeugs als Pkw

    Demnach habe der BFH mit Urteil vom 31.01.1998 VII R 115/97 entschieden, dass Fahrzeuge wie das gegenständliche, also Kombinationskraftwagen über 2, 8 t, zu den nach dem Gewicht zu besteuernden anderen Fahrzeugen zählten.

    Entgegen der Klägerauffassung hat der BFH auch im Urteil vom 31.03.1998 VII R 115/97, NV 98, 1265 bei einem Kombi die wahlweise vorwiegende Eignung vorausgesetzt.

  • OLG Brandenburg, 20.01.2005 - 2 Ss OWi 200 Z/04

    PKW i.S.v. § 18 StVO

    Umgekehrt ist das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 5.12.2004 - 2 Ss 80/04) sowie die finanzgerichtliche Rspr. (BFH, DAR 1998, 367; BFH, DStR 1997, 1809) der Auffassung, Kombinationsfahrzeuge oberhalb von 2, 8 t zulässigem Gesamtgewicht stellten in keinem Falle Pkw dar.
  • FG München, 20.02.2002 - 4 K 429/02

    Besteuerung eines Kraftfahrzeugs nach dem Hubraum; Hinweispflicht eines

    Auch die Frage der Besteuerung von Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.800 kg sei erst mit BFH-Urteil vom 31.03.1998 (BFH/NV 1998, 1264) höchstrichterlich geklärt worden.

    Wenn der Kläger vorträgt, dass bei sofortiger Änderung der Steuerfestsetzung, er sein Fahrzeug über 2.800 kg hätte auflasten lassen und dadurch die Vorteile der niedrigeren Gewichtsbesteuerung wieder erlangt hätte, so verkennt er, das die maßgeblichen Urteile des Bundesfinanzhofs zur Möglichkeit einer Auflastung erst am 31.03.1998 ergingen (VII R 116/97, BStBI II 1998, 487 und VII R 115/97, BFH/NV 1998, 1265).

  • FG Nürnberg, 03.08.2000 - VI 23/99

    Kraftfahrzeugsteuer; Pick-up-Fahrzeug mit Doppelkabine

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97 , BFHE 183, 276 , BStBl II 1997, 744 [BFH 26.08.1997 - VII R 60/97] und Urteile vom 31. März 1998 VII R 115/97 , BFH/NV 1998, 1264 und VII R 116/97, BFHE 185, 511 , BStBl II 1998, 487 ) und den dieser Rechtsprechung folgenden Verfügungen der Finanzverwaltung ( OFD Nürnberg vom 23.10.1998 S-6120 - 114/St 33A und Bayer. Staatsministerium der Finanzen vom 12.4. 1999 36 - S-6114 - 2/313 - 14830) sind "Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2, 8 t, die der Personen- und Güterbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind (sog. Kombinationskraftwagen) - ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild der Fahrzeuge - als der Gewichtsbesteuerung unterliegende "andere Fahrzeuge" i. S. des § 8 Nr. 2 KraftStG anzusehen" (FMS vom 12.4. 1999).
  • FG Baden-Württemberg, 13.04.2006 - 8 V 9/06

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs nach ersatzlosem Wegfall

  • BFH, 29.06.1998 - VII B 266/97

    Rüge der unzulässigen Anwendung der Rechtssprechung des Bundesfinanzgerichtshofes

  • FG Brandenburg, 08.03.2006 - 4 V 114/06

    Kraftfahrzeugsteuer: Eingruppierung von Fahrzeugen mit zulässigem Gesamtgewicht

  • OLG Brandenburg, 20.01.2005 - 2 Ss OWi 200 Z /04

    Verkehrsrechtliche Einordnung eines Kraftfahrzeugs; Einbeziehung

  • FG München, 10.03.2004 - 4 K 4206/03

    Verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht eines Pkw bei Anhängerbetrieb;

  • FG München, 08.05.2002 - 4 K 3740/00

    Keine Hinweispflicht des FA auf Auflastung über 2.800 kg

  • FG München, 24.10.2001 - 4 K 4088/01

    Rückwirkende Auflastung über 2.800 kg bei Kfz; Hinweispflicht des FA; § 2 Abs. 2

  • FG München, 10.04.2002 - 4 K 1651/02

    Hinweispflicht des FA auf die Möglichkeit einer Auflastung eines Pkw auf über

  • FG München, 20.07.1998 - 4 K 1125/96
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Rechtsprechung
   BFH, 27.03.1998 - VII B 267/97   

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BFH, 27.03.1998 - VII B 267/97 (https://dejure.org/1998,9714)
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Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 1264
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 29.04.1997 - VII R 1/97

    Steuerbescheide, in denen in Lkw umgebaute Pkw als Lkw besteuert werden, können

    Auszug aus BFH, 27.03.1998 - VII B 267/97
    Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil rügt der Kläger, das Urteil des FG weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. April 1997 VII R 1/97 (BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627) ab.

    Das Urteil des FG weicht von dem Urteil des erkennenden Senats in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627 nicht in der von der Beschwerde behaupteten Weise ab.

    Für die Frage, ob dies im Einzelfall anzunehmen ist, hat der Senat in der Entscheidung in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627 auf die Feststellungen des FG und die danach gegebenen Gesamtumstände des Falles abgestellt; er hat in dem dort entschiedenen Streitfall einen Hinweis für erforderlich gehalten, der die Beurteilung der Bedeutsamkeit der der verkehrsrechtlichen Umstufung des betreffenden Kfz zugrundliegenden Umbauten ermögliche, insbesondere etwa die Angabe des Fahrzeugtyps.

  • BFH, 12.08.1997 - VII R 49/97

    Ermittlungspflichtverletzung seitens der Finanzbehörde im Falle einer

    Auszug aus BFH, 27.03.1998 - VII B 267/97
    Vielmehr hat der Senat z.B. bereits in seinem Urteil vom 12. August 1997 VII R 49/97 (BFH/NV 1998, 219) hervorgehoben, das FA müsse zwangsläufig zu Zweifeln an der Bewertung eines Fahrzeugs als Lkw durch die Zulassungsstelle nur dann gelangen, wenn -- vom FG ggf. festzustellende -- besondere Gründe eine solche Überprüfung veranlaßten, sich also etwa aus einer dem FA bekannten früheren Besteuerung des Fahrzeugs als Pkw oder sonst beim FA vorliegenden besonderen Erkenntnissen die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergebe (vgl. auch Urteil des Senats vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217).

    Selbst eine Mitteilung der Zulassungsstelle über eine Fahrzeugveränderung hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht als ohne weiteres ausreichenden Anlaß für weitere Ermittlungen des FA angesehen (Urteil vom 12. August 1997 VII R 27/97, BFH/NV 1998, 219).

  • BFH, 10.12.1991 - VII R 10/90

    Änderung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides wegen neuer Tatsachen, wenn das

    Auszug aus BFH, 27.03.1998 - VII B 267/97
    Der Senat hat zwar in seiner von der Beschwerde angeführten Entscheidung seine Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 10/90, BFHE 166, 395, BStBl II 1992, 324) fortgeführt, daß eine verbösernde Änderungsfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ausscheidet, wenn sie auf Tatsachen gründet, die der Finanzbehörde infolge Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung des Steuerpflichtigen zunächst unbekannt geblieben sind.
  • BFH, 12.08.1997 - VII R 27/97

    Anforderungen an Besteuerung eines umgebauten PKW als LKW

    Auszug aus BFH, 27.03.1998 - VII B 267/97
    Selbst eine Mitteilung der Zulassungsstelle über eine Fahrzeugveränderung hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht als ohne weiteres ausreichenden Anlaß für weitere Ermittlungen des FA angesehen (Urteil vom 12. August 1997 VII R 27/97, BFH/NV 1998, 219).
  • BFH, 29.07.1997 - VII R 20/97
    Auszug aus BFH, 27.03.1998 - VII B 267/97
    Vielmehr hat der Senat z.B. bereits in seinem Urteil vom 12. August 1997 VII R 49/97 (BFH/NV 1998, 219) hervorgehoben, das FA müsse zwangsläufig zu Zweifeln an der Bewertung eines Fahrzeugs als Lkw durch die Zulassungsstelle nur dann gelangen, wenn -- vom FG ggf. festzustellende -- besondere Gründe eine solche Überprüfung veranlaßten, sich also etwa aus einer dem FA bekannten früheren Besteuerung des Fahrzeugs als Pkw oder sonst beim FA vorliegenden besonderen Erkenntnissen die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergebe (vgl. auch Urteil des Senats vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217).
  • BFH, 26.02.2003 - IX B 221/02

    Verböserung

    Ob derartige Zweifel anzunehmen sind, hat das FG jeweils unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden (BFH-Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; Beschluss vom 27. März 1998 VII B 267/97, BFH/NV 1998, 1264); dabei kann sich der Steuerpflichtige auf eine Verletzung der Ermittlungspflicht nicht berufen, wenn er selbst seine Steuererklärungspflicht nicht in zumutbarem Umfang voll erfüllt hat (z.B. BFH-Urteile vom 10. April 1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757; vom 6. August 1997 II R 33/95, BFH/NV 1998, 12; vom 13. Mai 1998 II R 68/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1999, 31).
  • BFH, 25.02.2002 - X B 77/01

    Zwischenurteil; objektive Unrichtigkeit einer Rückstellung

    Ob derartige Zweifel anzunehmen sind, hat das FG jeweils unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden (BFH-Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; Beschluss vom 27. März 1998 VII B 267/97, BFH/NV 1998, 1264); dabei kann sich der Steuerpflichtige auf eine Verletzung der Ermittlungspflicht nicht berufen, wenn er selbst seine Steuererklärungspflicht nicht in zumutbarem Umfang voll erfüllt hat (BFH-Urteile vom 10. April 1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757; vom 6. August 1997 II R 33/95, BFH/NV 1998, 12; vom 13. Mai 1998 II R 68/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 31; vom 15. Oktober 1998 IV R 18/98, BFH/NV 1999, 402; Beschluss vom 9. Dezember 1998 IV B 22/98, BFH/NV 1999, 900, der --wie der Streitfall-- die Zulässigkeit späterer Änderungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 wegen unrichtiger Bilanzansätze betrifft).
  • BFH, 29.06.1998 - VII B 266/97

    Rüge der unzulässigen Anwendung der Rechtssprechung des Bundesfinanzgerichtshofes

    Der beschließende Senat hat vielmehr bereits in seinem Urteil vom 12. August 1997 VII R 49/97 (BFH/NV 1998, 219) hervorgehoben, das FA müsse zu Zweifeln an der Bewertung eines Fahrzeuges als Lkw durch die Zulassungsstelle nur dann gelangen, wenn besondere Gründe eine solche Überprüfung veranlaßten, sich also etwa aus einer dem FA bekannten früheren Besteuerung des Fahrzeugs als Pkw oder sonst beim FA vorliegender besonderer Erkenntnisse die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergebe (vgl. auch die Entscheidungen des Senats vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217, und vom 27. März 1998 VII B 267/97, BFH/NV 1998, 1264).
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