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   BFH, 31.03.1998 - VII R 115/97   

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https://dejure.org/1998,2471
BFH, 31.03.1998 - VII R 115/97 (https://dejure.org/1998,2471)
BFH, Entscheidung vom 31.03.1998 - VII R 115/97 (https://dejure.org/1998,2471)
BFH, Entscheidung vom 31. März 1998 - VII R 115/97 (https://dejure.org/1998,2471)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KraftStG § 8 Nr 1, KraftStG § 8 Nr 2, KraftStG § 9 Abs 1, KraftStG § 2 Abs 2
    Kombinationskraftwagen; LKW

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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.02.1997 - VII R 50/96

    Aufrechnung und Abrechnungsbescheid sind wirksam, auch wenn das Finanzamt die

    Auszug aus BFH, 31.03.1998 - VII R 115/97
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97 (BFHE 182, 276, BStBl II 1997, 744) entschieden und eingehend begründet, daß der auch für das Kraftfahrzeugsteuerrecht maßgebliche verkehrsrechtliche Begriff des Pkw dahin zu bestimmen ist, daß es sich um beschaffenheitsgemäß zur Beförderung von Personen bestimmte Kfz mit nicht mehr als acht Fahrgastpätzen einschließlich der Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht von nicht mehr als 2, 8 t handelt, die nach Aufbauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen.
  • BFH, 26.08.1997 - VII R 60/97

    Kfz-Steuer für Kombinationsfahrzeuge

    Auszug aus BFH, 31.03.1998 - VII R 115/97
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97 (BFHE 182, 276, BStBl II 1997, 744) entschieden und eingehend begründet, daß der auch für das Kraftfahrzeugsteuerrecht maßgebliche verkehrsrechtliche Begriff des Pkw dahin zu bestimmen ist, daß es sich um beschaffenheitsgemäß zur Beförderung von Personen bestimmte Kfz mit nicht mehr als acht Fahrgastpätzen einschließlich der Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht von nicht mehr als 2, 8 t handelt, die nach Aufbauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen.
  • BFH, 13.02.2003 - X R 23/01

    1%-Regelung gilt auch für Geländewagen

    Absatz, und VII R 115/97, BFH/NV 1998, 1264, 1265, rechte Spalte, in denen Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2, 8 t als "LKW" bezeichnet werden).
  • FG Baden-Württemberg, 14.03.2006 - 8 V 4/06

    Rechtmäßigkeit der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung eines schweren

    Der Bundesfinanzhof hatte unter Berufung auf die Regelung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. entschieden, dass für die als PKW zugelassenen schweren Geländewagen, die sowohl für die Güter- als auch für die Personenbeförderung eingerichtet sind und deren zulässiges Gesamtgewicht über 2, 8 Tonnen liegt, nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für PKW, sondern die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 31. März 1998 VII R 115/97 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 1264; BFH-Urteil vom 31. März 1998 VIII R 116/97, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 185, 511, BStBl II 1998, 487).
  • BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97

    Lkw-Begriff im Kfz-Steuerrecht

    Aus der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 26. August 1997 VII R 60/97, BFHE 183, 276, BStBl II 1997, 744, und vom 31. März 1998 VII R 115/97, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt), daß ungeachtet des Erscheinungsbildes und auf Dauer angelegter Veränderungen, die ein als PKW konzipiertes (Serien-)Fahrzeug dem Gesamtbild der Verhältnisse dem Typus des LKW zugehörig erscheinen lassen, bei einem zulässigen Gesamtgewicht eines (Mehrzweck- oder sog. Kombinations-)Fahrzeuges von mehr als 2, 8 t (auch) kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein LKW anzunehmen ist, kann gegen die Maßgeblichkeit des äußeren Erscheinungsbildes und der Herstellerkonzeption ebensowenig hergeleitet werden; denn diese Beurteilung beruht auf den maßgeblichen verkehrsrechtlichen Vorschriften (§ 23 Abs. 6 a StVZO), die insoweit auf Typus und Erscheinungsbild nicht abstellen.
  • BFH, 12.07.2001 - VII R 68/00

    Neue Tatsachen und Verletzung der Ermittlungspflicht

    Denn diese, in der Folgezeit in verschiedener Hinsicht durch das Ergehen einschlägiger Urteile der FG und des erkennenden Senats verstärkten Zweifel an der Möglichkeit einer gleichsam unbesehenen Übernahme der verkehrsbehördlichen Einstufung für das Besteuerungsverfahren mussten die Kraftfahrzeugsteuerstellen nicht etwa zum Anlass nehmen, von einer Anwendung des in § 5 Abs. 3 KraftStDV vorgesehenen Verfahrens gänzlich oder wenigstens bei bestimmten, mutmaßlich besonders "fehleranfälligen" Fallgruppen abzusehen --etwa (angeblichen) LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 2, 8 Tonnen, die jedenfalls nicht, sofern Kombinationsfahrzeug, alleine auf Grund ihres zulässigen Gesamtgewichts als LKW einzustufen sind (vgl. Urteile des Senats vom 26. August 1997 VII R 60/97, BFHE 183, 276, BStBl II 1997, 744, und vom 31. März 1998 VII R 115/97, BFH/NV 1998, 1264)--.
  • BFH, 18.03.2008 - II B 94/07

    Abgrenzung eines PKW von anderen Fahrzeugen - Kraftomnibus - LKW - Anzahl der

    c) Ob ein Kraftfahrzeug i.S. von § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt ist, richtet sich nach der Zahl der Sitzplätze, die für die Beförderung nach Bauart und Ausstattung zur Verfügung stehen (BFH-Urteile vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472; vom 31. März 1998 VII R 115/97, BFH/NV 1998, 1264; vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, BFHE 169, 468, BStBl II 1993, 250; arg.
  • BFH, 14.05.1998 - VII R 139/97

    Einstufung eines Kfz als Lkw

    Denn dies würde bedeuten, daß die Kraftfahrzeugsteuerstellen bei von der Verkehrsbehörde als LKW eingestuften Fahrzeugen mit bis zu 2, 8 t zulässigem Gesamtgewicht stets den Fahrzeugtyp ermitteln müßten (wegen der Besteuerung von Fahrzeugen mit höherem Gesamtgewicht, sofern sie Kombinationsfahrzeuge sind, vgl. Urteile des Senats vom 26. August 1997 VII R 60/97, BFHE 183, 276, BStBl 1997, 744, und vom 31. März 1998-VII R 115/97, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).
  • FG München, 02.07.2003 - 4 K 1017/03

    Einstufung eines Kraftfahrzeugs als Pkw

    Demnach habe der BFH mit Urteil vom 31.01.1998 VII R 115/97 entschieden, dass Fahrzeuge wie das gegenständliche, also Kombinationskraftwagen über 2, 8 t, zu den nach dem Gewicht zu besteuernden anderen Fahrzeugen zählten.

    Entgegen der Klägerauffassung hat der BFH auch im Urteil vom 31.03.1998 VII R 115/97, NV 98, 1265 bei einem Kombi die wahlweise vorwiegende Eignung vorausgesetzt.

  • OLG Brandenburg, 20.01.2005 - 2 Ss OWi 200 Z/04

    PKW i.S.v. § 18 StVO

    Umgekehrt ist das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 5.12.2004 - 2 Ss 80/04) sowie die finanzgerichtliche Rspr. (BFH, DAR 1998, 367; BFH, DStR 1997, 1809) der Auffassung, Kombinationsfahrzeuge oberhalb von 2, 8 t zulässigem Gesamtgewicht stellten in keinem Falle Pkw dar.
  • FG München, 20.02.2002 - 4 K 429/02

    Besteuerung eines Kraftfahrzeugs nach dem Hubraum; Hinweispflicht eines

    Auch die Frage der Besteuerung von Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.800 kg sei erst mit BFH-Urteil vom 31.03.1998 (BFH/NV 1998, 1264) höchstrichterlich geklärt worden.

    Wenn der Kläger vorträgt, dass bei sofortiger Änderung der Steuerfestsetzung, er sein Fahrzeug über 2.800 kg hätte auflasten lassen und dadurch die Vorteile der niedrigeren Gewichtsbesteuerung wieder erlangt hätte, so verkennt er, das die maßgeblichen Urteile des Bundesfinanzhofs zur Möglichkeit einer Auflastung erst am 31.03.1998 ergingen (VII R 116/97, BStBI II 1998, 487 und VII R 115/97, BFH/NV 1998, 1265).

  • FG Nürnberg, 03.08.2000 - VI 23/99

    Kraftfahrzeugsteuer; Pick-up-Fahrzeug mit Doppelkabine

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97 , BFHE 183, 276 , BStBl II 1997, 744 [BFH 26.08.1997 - VII R 60/97] und Urteile vom 31. März 1998 VII R 115/97 , BFH/NV 1998, 1264 und VII R 116/97, BFHE 185, 511 , BStBl II 1998, 487 ) und den dieser Rechtsprechung folgenden Verfügungen der Finanzverwaltung ( OFD Nürnberg vom 23.10.1998 S-6120 - 114/St 33A und Bayer. Staatsministerium der Finanzen vom 12.4. 1999 36 - S-6114 - 2/313 - 14830) sind "Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2, 8 t, die der Personen- und Güterbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind (sog. Kombinationskraftwagen) - ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild der Fahrzeuge - als der Gewichtsbesteuerung unterliegende "andere Fahrzeuge" i. S. des § 8 Nr. 2 KraftStG anzusehen" (FMS vom 12.4. 1999).
  • FG Baden-Württemberg, 13.04.2006 - 8 V 9/06

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs nach ersatzlosem Wegfall

  • BFH, 29.06.1998 - VII B 266/97

    Rüge der unzulässigen Anwendung der Rechtssprechung des Bundesfinanzgerichtshofes

  • FG Brandenburg, 08.03.2006 - 4 V 114/06

    Kraftfahrzeugsteuer: Eingruppierung von Fahrzeugen mit zulässigem Gesamtgewicht

  • OLG Brandenburg, 20.01.2005 - 2 Ss OWi 200 Z /04

    Verkehrsrechtliche Einordnung eines Kraftfahrzeugs; Einbeziehung

  • FG München, 10.03.2004 - 4 K 4206/03

    Verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht eines Pkw bei Anhängerbetrieb;

  • FG München, 08.05.2002 - 4 K 3740/00

    Keine Hinweispflicht des FA auf Auflastung über 2.800 kg

  • FG München, 24.10.2001 - 4 K 4088/01

    Rückwirkende Auflastung über 2.800 kg bei Kfz; Hinweispflicht des FA; § 2 Abs. 2

  • FG München, 10.04.2002 - 4 K 1651/02

    Hinweispflicht des FA auf die Möglichkeit einer Auflastung eines Pkw auf über

  • FG München, 20.07.1998 - 4 K 1125/96
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Rechtsprechung
   BFH, 03.03.1998 - VII R 109/97   

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BFH, 03.03.1998 - VII R 109/97 (https://dejure.org/1998,4757)
BFH, Entscheidung vom 03.03.1998 - VII R 109/97 (https://dejure.org/1998,4757)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KraftStG § 10 Abs 1, AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 1265
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 13.07.1989 - IV B 44/88

    Rechmäßigkeit des Ausspruchs der Zahlung von Prozesszinsen, nachdem dem

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - VII R 109/97
    Anders als bei einer infolge der Aufhebung eines Verwaltungsaktes von der Behörde zu erbringenden Leistung, die zugleich mit der Anfechtungsklage vor Gericht zu erstreiten im allgemeinen kein rechtsschutzfähiger Anlaß besteht (vgl. BFH-Entscheidungen vom 13. Juli 1989 IV B 44/88, BFH/NV 1990, 247, und vom 16. Juli 1980 VII R 24/77, BFHE 131, 158, BStBl II 1980, 632, betreffend den Antrag auf Folgenbeseitigung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO), fehlt für die Klage gegen einen Steuerbescheid nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil damit gerechnet werden kann, daß er vom FA bei einem Erfolg einer gleichzeitig anhängigen Verpflichtungsklage nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977 oder § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 aufgehoben werden wird (vgl. schon FG Nürnberg, Urteil vom 2. Februar 1983 V 257/82, EFG 1983, 463).
  • BFH, 06.12.1994 - IX R 11/91

    Doppelte Haushaltsführung - Kausalität bei der Abgabenordnung - Hilfstatsachen

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - VII R 109/97
    Der sinngemäß von der Klägerin nachträglich gestellte Antrag, einen Anhängerzuschlag nach § 10 Abs. 3 Nr. 6 KraftStG festzusetzen, rechtfertigt eine Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 5 KraftStG nicht nur deshalb nicht, weil der Antrag nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KraftStG zu Beginn des betreffenden Besteuerungszeitraums gestellt werden muß (vgl. Urteil des Senats vom 20. August 1996 VII R 1 und 6/96, BFH/NV 1997, 152), sondern auch, weil es sich dabei um eine neue, bei Erlaß der zu ändernden Steuerbescheide noch nicht vorhandene und daher nicht um eine nachträglich bekanntgewordene Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 handelt (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1994 IX R 11/91, BFHE 176, 221 [BFH 06.12.1994 - IX R 11/91], BStBl II 1995, 192).
  • BFH, 26.11.1991 - VII R 38/90

    - Die Kraftfahrzeugsteuererklärung wird mit ihrer Abgabe bei der Zulassungsstelle

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - VII R 109/97
    Der eigentliche Empfänger dieser Steuererklärung -- einschließlich des in ihr ggf. enthaltenen Antrages nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KraftStG -- war jedoch nicht die Zulassungsstelle, bei der die Steuererklärung lediglich anläßlich der verkehrsrechtlichen Zulassung der Lkw einzureichen war (vgl. Urteil des Senats vom 26. November 1991 VII R 38/90, BFHE 167, 179 [BFH 26.11.1991 - VII R 38/90], BStBl II 1992, 440), sondern das FA.
  • BFH, 16.07.1980 - VII R 24/77

    Anfechtungsklage - Leistungsklage - Rückzahlung eines Betrages -

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - VII R 109/97
    Anders als bei einer infolge der Aufhebung eines Verwaltungsaktes von der Behörde zu erbringenden Leistung, die zugleich mit der Anfechtungsklage vor Gericht zu erstreiten im allgemeinen kein rechtsschutzfähiger Anlaß besteht (vgl. BFH-Entscheidungen vom 13. Juli 1989 IV B 44/88, BFH/NV 1990, 247, und vom 16. Juli 1980 VII R 24/77, BFHE 131, 158, BStBl II 1980, 632, betreffend den Antrag auf Folgenbeseitigung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO), fehlt für die Klage gegen einen Steuerbescheid nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil damit gerechnet werden kann, daß er vom FA bei einem Erfolg einer gleichzeitig anhängigen Verpflichtungsklage nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977 oder § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 aufgehoben werden wird (vgl. schon FG Nürnberg, Urteil vom 2. Februar 1983 V 257/82, EFG 1983, 463).
  • BFH, 16.12.1986 - VII R 151/84

    Unzutreffendes Besteuerungsgewicht bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung auf

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - VII R 109/97
    Versäumnisse der Zulassungsstelle müßte sich das FA im übrigen ohnehin nicht entgegenhalten lassen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 17. Oktober 1989 VII R 58/87, BFHE 158, 466, BStBl II 1990, 249, und vom 16. Dezember 1986 VII R 151/84, BFH/NV 1987, 198).
  • FG Nürnberg, 02.02.1983 - V 257/82
    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - VII R 109/97
    Anders als bei einer infolge der Aufhebung eines Verwaltungsaktes von der Behörde zu erbringenden Leistung, die zugleich mit der Anfechtungsklage vor Gericht zu erstreiten im allgemeinen kein rechtsschutzfähiger Anlaß besteht (vgl. BFH-Entscheidungen vom 13. Juli 1989 IV B 44/88, BFH/NV 1990, 247, und vom 16. Juli 1980 VII R 24/77, BFHE 131, 158, BStBl II 1980, 632, betreffend den Antrag auf Folgenbeseitigung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO), fehlt für die Klage gegen einen Steuerbescheid nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil damit gerechnet werden kann, daß er vom FA bei einem Erfolg einer gleichzeitig anhängigen Verpflichtungsklage nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977 oder § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 aufgehoben werden wird (vgl. schon FG Nürnberg, Urteil vom 2. Februar 1983 V 257/82, EFG 1983, 463).
  • BFH, 17.10.1989 - VII R 58/87

    Kraftfahrzeugsteuer - Gesamtgewicht - Allgemein zulässiges Gesamtgewicht -

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - VII R 109/97
    Versäumnisse der Zulassungsstelle müßte sich das FA im übrigen ohnehin nicht entgegenhalten lassen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 17. Oktober 1989 VII R 58/87, BFHE 158, 466, BStBl II 1990, 249, und vom 16. Dezember 1986 VII R 151/84, BFH/NV 1987, 198).
  • BFH, 17.05.1995 - I B 183/94

    Steueranmeldung nach § 50 a EStG und DBA

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - VII R 109/97
    Der Inhalt (die Bedeutung) des Antrages ist in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu ermitteln (vgl. u.a. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. Mai 1995 I B 183/94, BFHE 178, 59, BStBl II 1995, 781).
  • BFH, 20.08.1996 - VII R 1/96

    Festsetzung eines Anhängerzuschlags zur Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) -

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - VII R 109/97
    Der sinngemäß von der Klägerin nachträglich gestellte Antrag, einen Anhängerzuschlag nach § 10 Abs. 3 Nr. 6 KraftStG festzusetzen, rechtfertigt eine Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 5 KraftStG nicht nur deshalb nicht, weil der Antrag nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KraftStG zu Beginn des betreffenden Besteuerungszeitraums gestellt werden muß (vgl. Urteil des Senats vom 20. August 1996 VII R 1 und 6/96, BFH/NV 1997, 152), sondern auch, weil es sich dabei um eine neue, bei Erlaß der zu ändernden Steuerbescheide noch nicht vorhandene und daher nicht um eine nachträglich bekanntgewordene Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 handelt (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1994 IX R 11/91, BFHE 176, 221 [BFH 06.12.1994 - IX R 11/91], BStBl II 1995, 192).
  • BFH, 05.10.2004 - VII R 73/03

    Kraftfahrzeugsteuer: Steuerbefreiung für im Kombinierten Verkehr eingesetzte

    Dieser Antrag, dem die rechtliche Wirkung eines Tatbestandsmerkmals zukommt, ist nach der Rechtsprechung des Senats zu Beginn des betreffenden Besteuerungszeitraumes zu stellen (vgl. Senatsurteile vom 3. März 1998 VII R 109/97, BFH/NV 1998, 1265, und vom 20. August 1996 VII R 1 und 6/96, BFH/NV 1997, 152).
  • BFH, 05.04.2001 - VII B 224/00

    Kraftfahrzeugsteuer - Kfz-Anhänger - Steuerbefreiung - Sprungklage -

    Die Rechtsfrage, ob der Antrag gemäß § 10 Abs. 1 KraftStG auch rückwirkend gestellt werden kann, ist im Übrigen durch die Senatsurteile vom 10. Februar 1987 VII R 152/84 (BFHE 149, 329, BStBl II 1987, 510) und vom 3. März 1998 VII R 109/97 (BFH/NV 1998, 1265) bereits geklärt.

    In dem Senatsurteil in BFH/NV 1998, 1265 hat der erkennende Senat insoweit ausdrücklich entschieden, dass ein Antrag gemäß § 10 Abs. 2 KraftStG zu Beginn des betreffenden Besteuerungszeitraums gestellt werden muss und eine rückwirkende Festsetzung eines Anhängerzuschlages nicht in Betracht kommt.

  • FG Hamburg, 05.03.2009 - 3 K 211/08

    Grundstücksschenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs auf Lebenszeit als gemischte

    Beide Klagearten sind zu unterscheiden und kommen unabhängig voneinander mit jeweiliger Klagebefugnis in Betracht (BFH vom 3. März 1998 VII R 109/97, BFH/NV 1998, 1265, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 1998, 935; vom 9. Dezember 1981 II R 173/78, [...]).
  • FG Hamburg, 05.03.2009 - 3 K 210/08

    Grundstücksschenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs auf Lebenszeit als gemischte

    Beide Klagearten sind zu unterscheiden und kommen unabhängig voneinander mit jeweiliger Klagebefugnis in Betracht (BFH vom 3. März 1998 VII R 109/97, BFH/NV 1998, 1265, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 1998, 935; vom 9. Dezember 1981 II R 173/78, [...]).
  • FG Saarland, 15.12.2000 - 1 K 99/00

    Kraftfahrzeugsteuer bei Anhängern (Aufliegern) §§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 5, 10

    Daraus folgt weiter, dass für eine nachträgliche Änderung des Anhängerzuschlages kein Raum ist, dieser vielmehr zu Beginn des maßgebenden Besteuerungszeitraumes für das Zugfahrzeug beantragt sein muss (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. August 1996 VII R 1, 6/96, BFH/NV 1997, 152; vom 3. März 1998 VII R 109/97, BFH/NV 1998, 1265).
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   BFH, 05.05.1998 - VII R 105/97   

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BFH, 05.05.1998 - VII R 105/97 (https://dejure.org/1998,32791)
BFH, Entscheidung vom 05.05.1998 - VII R 105/97 (https://dejure.org/1998,32791)
BFH, Entscheidung vom 05. Mai 1998 - VII R 105/97 (https://dejure.org/1998,32791)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KraftStG § 2 Abs 2
    Bauliche Veränderung; LKW; Sitzplätze

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 1265
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • FG Berlin, 18.02.1999 - 1 K 1352/98
    Insofern schließe er sich der Rechtsprechung des Finanzgerichts -;FG-; München in seinem zum Aktenzeichen VII R 105/97 ergangenen Urteil vom 6. November 1996 an (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG-; 1997, Seite 1332).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.12.1997 - 4 K 2776/96

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges; Umrüstung eines

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