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   BFH, 19.03.1998 - VII R 72/95   

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https://dejure.org/1998,4893
BFH, 19.03.1998 - VII R 72/95 (https://dejure.org/1998,4893)
BFH, Entscheidung vom 19.03.1998 - VII R 72/95 (https://dejure.org/1998,4893)
BFH, Entscheidung vom 19. März 1998 - VII R 72/95 (https://dejure.org/1998,4893)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung von Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Erkennbarkeit des zollamtlichen Tarifierungsirrtums - Anspruch des Beteiligten auf Abstandnahme von der Nacherhebung von Eingangsabgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KN 0904 2010, KN 0904 2090, VO (EWG) Nr 1697/79
    Gemüsepaprika; Tarifierung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 1397
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 07.09.1993 - VII R 128/92

    Erkennbarkeit eines Tarifierungsirrtums

    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - VII R 72/95
    Nach Art. 5 Abs. 2 NacherhebungsVO müssen für einen Anspruch des Beteiligten auf Abstandnahme von der Nacherhebung von Eingangsabgaben nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des erkennenden Senats drei Voraussetzungen erfüllt sein: Nichterhebung der Abgaben infolge eines Irrtums der zuständigen Behörden (sogenannter aktiver Irrtum), Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners in der Weise, daß er den behördlichen Irrtum nicht erkennen konnte, und Beachtung der geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung (vgl. zB. EuGH, Urteil vom 1. April 1993 C-250/91 -- Hewlett Packard France --, EuGHE 1993, I-1819; Senatsurteil vom 7. September 1993 VII R 128/92, BFHE 172, 561).

    Zutreffend hat es dabei die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten wesentlichen Kriterien für die Beurteilung der Erkennbarkeit des Irrtums zugrunde gelegt, nämlich die Art des Irrtums, die Erfahrung des Abgabenschuldners und die Sorgfalt, die dieser nach den Umständen des Falles hätte walten lassen müssen (vgl. Senatsurteil vom 7. September 1993 VII R 128/92, BFH/NV 1994, 672, m.w.N., insoweit nicht in BFHE 172, 561 abgedruckt).

    Übertragen auf den Fall eines Zolltarifirrtums bedeutete dies, daß unter diesen Umständen der Klägerin die Nichteinholung einer vZTA nicht mehr als Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten hätte vorgehalten werden dürfen (s. auch BFH/NV 1994, 672).

  • EuGH, 01.04.1993 - C-250/91

    Hewlett Packard / Directeur général des douanes

    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - VII R 72/95
    Nach Art. 5 Abs. 2 NacherhebungsVO müssen für einen Anspruch des Beteiligten auf Abstandnahme von der Nacherhebung von Eingangsabgaben nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des erkennenden Senats drei Voraussetzungen erfüllt sein: Nichterhebung der Abgaben infolge eines Irrtums der zuständigen Behörden (sogenannter aktiver Irrtum), Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners in der Weise, daß er den behördlichen Irrtum nicht erkennen konnte, und Beachtung der geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung (vgl. zB. EuGH, Urteil vom 1. April 1993 C-250/91 -- Hewlett Packard France --, EuGHE 1993, I-1819; Senatsurteil vom 7. September 1993 VII R 128/92, BFHE 172, 561).

    Ist die Anmeldung guten Glaubens unter einer falschen Zolltarifnummer erfolgt, so schadet dies im Rahmen des Art. 5 Abs. 2 NacherhebungsVO nicht, wenn der Anmelder diese klar und deutlich mit der Bezeichnung der betreffenden Ware angemeldet hat, so daß die zuständigen Behörden sofort und zweifelsfrei die fehlende Übereinstimmung mit der richtigen Einreihung in die KN hätten feststellen können (EuGHE 1993, I-1819).

  • BFH, 15.12.1992 - VII B 123/92

    Tarifierung von Unterhaltungselektronik

    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - VII R 72/95
    Denn dann käme die Rechtsprechung des Senats zum Zuge, daß dann, wenn einem Antrag des Zollbeteiligten auf Erstattung von Zoll in einem förmlichen Erstattungsverfahren entsprochen wird und zu diesem Zeitpunkt die Rechtslage höchstrichterlich noch nicht eindeutig geklärt ist, vom Zollbeteiligten nicht verlangt werden kann, daß er im Rahmen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten die behördliche Erstattungsentscheidung noch einmal anhand der geltenden Rechtsvorschriften einer Prüfung unterzieht (Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1992 VII B 123/92, BFH/NV 1994, 65).
  • BFH, 28.06.1994 - V B 18/94

    Möglichkeit einer Sicherheitsleistung bei einer finanzgerichtliche Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - VII R 72/95
    Die Entscheidung enthält insoweit nicht in nachvollziehbarer Weise die Gründe, die für die Überzeugungsbildung der Vorinstanz leitend gewesen sind (§ 96 Abs. 1 Satz 3 FGO) und kann deshalb, da auch die Ausführungen zur dritten Voraussetzung des Art. 5 Abs. 2 NacherhebungsVO nicht tragen (siehe nachstehend dd), keinen Bestand haben (Senatsurteile vom 27. Oktober 1987 VII R 18/83, BFHE 151, 270; vom 23. August 1994 VII R 93/93, BFH/NV 1995, 572, und vom 30. August 1994 VII R 1/94, BFH/NV 1995, 515).
  • BFH, 23.08.1994 - VII R 93/93

    Haftung aufgrund von Umsatzsteuerschulden - Vorliegen wahrheitswidriger Angabe

    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - VII R 72/95
    Die Entscheidung enthält insoweit nicht in nachvollziehbarer Weise die Gründe, die für die Überzeugungsbildung der Vorinstanz leitend gewesen sind (§ 96 Abs. 1 Satz 3 FGO) und kann deshalb, da auch die Ausführungen zur dritten Voraussetzung des Art. 5 Abs. 2 NacherhebungsVO nicht tragen (siehe nachstehend dd), keinen Bestand haben (Senatsurteile vom 27. Oktober 1987 VII R 18/83, BFHE 151, 270; vom 23. August 1994 VII R 93/93, BFH/NV 1995, 572, und vom 30. August 1994 VII R 1/94, BFH/NV 1995, 515).
  • BFH, 14.12.1994 - X R 74/91

    Kein Abzugsbetrag nach § 10 e EStG, wenn Wohnungskosten im Rahmen einer doppelten

    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - VII R 72/95
    Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist daher das Gericht des ersten Rechtszuges, also das FG (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 1994 X R 74/91, BFHE 176, 117, BStBl II 1995, 259).
  • BFH, 30.08.1994 - VII R 1/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Tarifierung eingeführter Waren als

    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - VII R 72/95
    Die Entscheidung enthält insoweit nicht in nachvollziehbarer Weise die Gründe, die für die Überzeugungsbildung der Vorinstanz leitend gewesen sind (§ 96 Abs. 1 Satz 3 FGO) und kann deshalb, da auch die Ausführungen zur dritten Voraussetzung des Art. 5 Abs. 2 NacherhebungsVO nicht tragen (siehe nachstehend dd), keinen Bestand haben (Senatsurteile vom 27. Oktober 1987 VII R 18/83, BFHE 151, 270; vom 23. August 1994 VII R 93/93, BFH/NV 1995, 572, und vom 30. August 1994 VII R 1/94, BFH/NV 1995, 515).
  • BFH, 04.07.1996 - VII R 75/95

    Abgrenzung zwischen Fruchtsäften und Lebensmittelzubereitungen - Getränke im

    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - VII R 72/95
    Auch der erkennende Senat hat schon des öfteren entschieden, daß bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für einen Ausschluß der Nacherhebung (zollamtlicher Irrtum und dessen Nichterkennbarkeit durch den gutgläubigen Beteiligten), die der Senat in diesem Zusammenhang zu unterstellen hat, allein in dem Gesichtspunkt einer unrichtigen zolltariflichen Anmeldung (falsche Tarifstelle oder falsche KN-Unterposition) ein Verstoß gegen die maßgebenden Bestimmungen nicht gesehen werden kann (Senatsurteil vom 4. Juli 1996 VII R 75/95, BFH/NV 1997, 75, m.w.N.).
  • BFH, 27.10.1987 - VII R 18/83
    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - VII R 72/95
    Die Entscheidung enthält insoweit nicht in nachvollziehbarer Weise die Gründe, die für die Überzeugungsbildung der Vorinstanz leitend gewesen sind (§ 96 Abs. 1 Satz 3 FGO) und kann deshalb, da auch die Ausführungen zur dritten Voraussetzung des Art. 5 Abs. 2 NacherhebungsVO nicht tragen (siehe nachstehend dd), keinen Bestand haben (Senatsurteile vom 27. Oktober 1987 VII R 18/83, BFHE 151, 270; vom 23. August 1994 VII R 93/93, BFH/NV 1995, 572, und vom 30. August 1994 VII R 1/94, BFH/NV 1995, 515).
  • EuGH, 27.06.1991 - C-348/89

    Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto

    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - VII R 72/95
    Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, daß unrichtige Erklärungen des Abgabenschuldners jedenfalls dann nicht schaden, wenn der Schuldner gutgläubig war und vernünftigerweise nur diese Angaben machen oder sich beschaffen konnte (EuGH, Urteil vom 27. Juni 1991 C-348/89 -- Mecanarte --, EuGHE 1991, I-3277, Abs. 29).
  • BFH, 26.02.1991 - VII R 41/89

    Zulassungsfreie Revision (§ 116 Abs. 2 FGO) nur bei Abhängigkeit des FG-Urteils

  • BFH, 01.12.1992 - VII R 53/92

    Zulassungsfreiheit zur Revision einer Einordnung von Dichtungen als

  • BFH, 16.10.1986 - VII R 122/83
  • EuGH, 09.12.1997 - C-143/96

    Knubben Spedition

  • BFH, 07.03.1996 - VII R 72/95

    Abgrenzung bei Gemüsepaprika zwischen Zolltarif Unterposition 0904 2010 und

  • FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 1146/13

    Ermittlungspflicht des Finanzamtes

    Über den Antrag der Kläger, gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird das Gericht wegen der Sachnähe im Kostenfestsetzungsverfahren durch gesonderten Beschluss entscheiden (vgl. BFH, Urteile vom 14.12.1994 X R 74/91, BStBl II 1995, 250 und vom 19.03.1998 VII R 72/95, BFH/NV 1998, 1397).
  • BFH, 09.05.2000 - VII R 61/98

    Zolltarifliche Einreihung von sog. "Pick-up"-Fahrzeugen

    aa) Nach Art. 5 Abs. 2 NacherhebungsVO müssen für einen Anspruch des Beteiligten auf Abstandnahme von der Nacherhebung von Eingangsabgaben nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des erkennenden Senats drei Voraussetzungen erfüllt sein: Nichterhebung der Abgaben infolge eines Irrtums der zuständigen Behörden (sog. aktiver Irrtum), Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners in der Weise, dass er den behördlichen Irrtum nicht erkennen konnte, und Beachtung der geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 1. April 1993 Rs. C-250/91 --Hewlett Packard France--, EuGHE 1993, I-1819; Senatsurteil vom 7. September 1993 VII R 128/92, BFHE 172, 561; Senatsurteil vom 19. März 1998 VII R 72/95, BFH/NV 1998, 1397).

    Dabei sind die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten wesentlichen Kriterien für die Erkennbarkeit des Irrtums zugrunde zu legen, nämlich die Art des Irrtums, die Erfahrung des Abgabenschuldners und die Sorgfalt, die der Beteiligte nach den Umständen des Falles hätte walten lassen müssen (vgl. BFH/NV 1998, 1397).

  • BFH, 30.11.1999 - VII R 44/98

    REAL-TIME-CLOCK (RTC) Module; Tarifierung

    Nach Art. 5 Abs. 2 NacherhebungsVO müssen für einen Anspruch des Beteiligten auf Abstandnahme von der Nacherhebung von Eingangsabgaben nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des erkennenden Senats drei Voraussetzungen erfüllt sein: Nichterhebung der Abgaben infolge eines Irrtums der zuständigen Behörden (sog. aktiver Irrtum), Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners in der Weise, dass er den behördlichen Irrtum nicht erkennen konnte, und Beachtung der geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 1. April 1993 Rs. C-250/91 --Hewlett Packard France--, EuGHE 1993, I-1819; Senatsurteile vom 7. September 1993 VII R 128/92, BFHE 172, 561, und vom 19. März 1998 VII R 72/95, BFH/NV 1998, 1397).

    Dabei sind die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten wesentlichen Kriterien für die Erkennbarkeit des Irrtums zugrunde zu legen, nämlich die Art des Irrtums, die Erfahrung des Abgabenschuldners und die Sorgfalt, die der Beteiligte nach den Umständen des Falles hätte walten lassen müssen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1998, 1397).

  • FG Düsseldorf, 29.11.2023 - 4 K 992/23

    Einreihung von Azelainsäure mit einem Reinheitsgrad von 88 %

    Das Unterlassen der Einholung einer verbindlichen Zolltarifauskunft stellt allerdings dann keinen Verstoß gegen die einem Zollschuldner obliegenden Sorgfaltspflichten dar, wenn die von ihm vertretene unzutreffende Auffassung über die Einreihung der von ihm eingeführten Waren in den Zolltarif zuvor in einem förmlichen Erstattungsverfahren bestätigt worden war (BFH, Urteil vom 19. März 1998 VII R 72/95, BFH/NV 1998, 1397 Randnr. 35).
  • FG Hamburg, 19.02.2003 - IV 260/00

    Zollrecht: Nacherhebung von Einfuhrabgaben

    Zu den wesentlichen Kriterien für die Beurteilung der Erkennbarkeit des Irrtums gehören nach ständiger Rechtsprechung die Art. des Irrtums der Zollbehörde, die Erfahrung des Abgabenschuldners und die Sorgfalt, die dieser nach den Umständen des Falles hätte walten lassen müssen (BFH, Urt. V. 19.3.1998, VII R 72/95, ZfZ 1998, 377).
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