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   BFH, 13.05.1998 - II R 60/95   

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https://dejure.org/1998,5346
BFH, 13.05.1998 - II R 60/95 (https://dejure.org/1998,5346)
BFH, Entscheidung vom 13.05.1998 - II R 60/95 (https://dejure.org/1998,5346)
BFH, Entscheidung vom 13. Mai 1998 - II R 60/95 (https://dejure.org/1998,5346)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Vermögensvorteils im Rahmen eines Erbvertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erwerb von Todes wegen bei Vertrag zugunsten Dritter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 3 Abs 1 Nr 4, ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, BGB § 1372
    Forderungsverzicht; Freigebige Zuwendung; Vermögensvorteil; Zugewinnausgleichsforderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 1485
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 30.09.1987 - II R 122/85

    Grabpflegevereinbarung unter Lebenden keine Zweckzuwendung

    Auszug aus BFH, 13.05.1998 - II R 60/95
    Denn ebenso wie eine Schenkung durch Vertrag zugunsten Dritter im Verhältnis zwischen Versprechensempfänger (Gläubiger) und Drittem (sog. Valutaverhältnis) nur vorliegt, wenn der zugewendete Gegenstand aus dem Vermögen des Versprechensempfängers stammt (vgl. Kollhosser in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., § 518 Rdnr. 6), wenn also die Bereicherung des Dritten auf einer Entreicherung des Versprechensempfängers beruht, setzt § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 eine Bereicherung des Begünstigten voraus, die aus dem Vermögen des Erblassers herrührt (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. September 1987 II R 122/85, BFHE 151, 82, BStBl II 1987, 861 i.V.m. dem Gutachten des Reichsfinanzhofs vom 21. Mai 1931 I D 1/30, RFHE 29, 137, 153); hieran fehlt es.
  • RFH, 21.05.1931 - I D 1/30
    Auszug aus BFH, 13.05.1998 - II R 60/95
    Denn ebenso wie eine Schenkung durch Vertrag zugunsten Dritter im Verhältnis zwischen Versprechensempfänger (Gläubiger) und Drittem (sog. Valutaverhältnis) nur vorliegt, wenn der zugewendete Gegenstand aus dem Vermögen des Versprechensempfängers stammt (vgl. Kollhosser in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., § 518 Rdnr. 6), wenn also die Bereicherung des Dritten auf einer Entreicherung des Versprechensempfängers beruht, setzt § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 eine Bereicherung des Begünstigten voraus, die aus dem Vermögen des Erblassers herrührt (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. September 1987 II R 122/85, BFHE 151, 82, BStBl II 1987, 861 i.V.m. dem Gutachten des Reichsfinanzhofs vom 21. Mai 1931 I D 1/30, RFHE 29, 137, 153); hieran fehlt es.
  • BFH, 15.06.2016 - II R 51/14

    Berücksichtigung einer in den USA gezahlten Quellensteuer auf

    Daher verlangt auch der Erwerb i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG eine objektive Bereicherung des Dritten, die aus dem Vermögen des Erblassers herrührt (BFH-Urteile vom 13. Mai 1998 II R 60/95 BFH/NV 1998, 1485, und vom 18. September 2013 II R 29/11, BFHE 243, 385, BStBl II 2014, 261, Rz 10).
  • BFH, 18.09.2013 - II R 29/11

    Teilweise Rückzahlung des von einem Ehegatten gezahlten Einmalbeitrags für eine

    Der BFH hat demgemäß bereits im Urteil vom 13. Mai 1998 II R 60/95 (BFH/NV 1998, 1485) ausgeführt, dass § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG eine Bereicherung des Begünstigten voraussetzt, die aus dem Vermögen des Erblassers herrührt.
  • BFH, 22.02.2005 - VIII R 89/00

    Festzustellender verbleibender Verlustabzug in Höhe des sog. Soll-Verlustabzugs -

    Zum einen deshalb, weil das Verwertungsverbot erkennbar im Zusammenhang damit stand, dass --wie ausgeführt-- nach § 3 UmwStG 1977 in die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden GmbH selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Geschäftswert oder geschäftswertähnliche Wirtschaftsgüter; dazu Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz. 221, 233), deren Wert nicht selten nur einer schätzweisen Bestimmung zugänglich ist, keinen Eingang finden und damit das Übernahmeergebnis nicht erhöhen, also insbesondere einen Übernahmeverlust nicht neutralisieren (s. dazu Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 UmwStG 1977 Rz. 5069; Urteilsanmerkung, HFR 1999, 185).
  • BFH, 09.12.2004 - VII R 16/03

    Wiederaufleben eines Steuerbescheides durch Aufhebung eines Aufhebungsbescheides

    Die Kläger haben gegen die Erbschaftsteueränderungsbescheide Rechtsbehelfe eingelegt und erreicht, dass der Bundesfinanzhof (BFH) diese Bescheide mit Urteil vom 13. Mai 1998 II R 60/95 (BFH/NV 1998, 1485) aufhob.
  • FG Hamburg, 29.11.2004 - III 257/02

    Erbschaftsteuer: Festsetzungsverjährung und Steuerentstehung bei

    Voraussetzung ist, dass im Valutaverhältnis zwischen Erblasser (Ehemann der Klägerin) und Dritten (Klägerin) eine Schenkung vorliegt (BFH vom 24. Oktober 2001, II R 11/00, BFH/NV 2002, 648 ; vom 4. August 1999, II B 59/99, BFH/NV 2000, 190 ; vom 13. Mai 1998, II R 60/95, HFR 1999, 185; vom 6. Februar 1991, II R 70/90, Juris; vom 13. Dezember 1989, II R 211/85, BStBl II 1990, 325 ; vom 30. September 1987, II R 122/85, BStBl II 1987, 861 ; vom 17. April 1985, II R 147/82, BFH/NV 1986, 96; ständ. FG-Rspr.; Harnischfeger in Christoffel/Geckle/Pahlke, ErbStG , § 3 Rd. 22; Kapp/Ebeling, ErbStG , § 3 Rd. 260 ff; Moench, ErbStG , § 3 Rd. 145 ff; Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG , § 3 Rd. 274 ff, 300; Viskorf/Hübner, ErbStG , 2. A., § 3 Rd. 163).
  • FG Düsseldorf, 02.04.2014 - 4 K 3718/12

    Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung - Stiftungsgeschäft als Vertrag

    Die Bereicherung des Dritten muss auf einer Entreicherung des Versprechensempfängers beruhen, die Bereicherung des Begünstigten aus dem Vermögen des Erblassers herrühren (BFH, Urteil vom 13. Mai 1998 II R 60/95, BFH/NV 1998, 1485; zur Problematik in Fällen wie dem vorliegenden Büch, ZEV 2011, 152; Piltz, ZEV 2011, 236).
  • FG Nürnberg, 09.11.2000 - IV 84/00

    Unentgeltlicher Verzicht auf Nießbrauchsrecht

    Die zugewendete Bereicherung muß allerdings aus dem Vermögen des Zuwendenden stammen (vgl. BFH-Urteil vom 13.5. 1998 II R 60/95, BFH/NV 1998, 1485 ).
  • BFH, 22.02.2005 - I R 89/00
    Zum einen deshalb, weil das Verwertungsverbot erkennbar im Zusammenhang damit stand, dass -- wie ausgeführt -- nach § 3 UmwStG 1977 in die steuerliche Schlußbilanz der übertragenden GmbH selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Geschäftswert oder geschäftswertähnliche Wirtschaftsgüter; dazu Schmidt/Weber-Grellet , aaO, § 5 Rz. 221, 233), deren Wert nicht selten nur einer schätzweisen Bestimmung zugänglich ist, keinen Eingang finden und damit das Übernahmeergebnis nicht erhöhen, also insbesondere einen Übernahmeverlust nicht neutralisieren (s. dazu Widmann/Mayer , Umwandlungsrecht, § 5 UmwStG 1977 Rz. 5069; Urteilsanmerkung, HFR 1999, 185).
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.12.2002 - 4 K 2618/00

    Rechtswirkungen der Aufhebung eines Aufhebungsbescheides

    Auf die Revision der Kläger hob der II. Senat des BFH diese Entscheidung sowie die Erbschaftsteuer-Änderungsbescheide durch (als Urteil wirkenden) Gerichtsbescheid vom 13. Mai 1998 II R 60/95 auf.
  • FG Köln, 06.09.2022 - 7 K 2720/20

    Erbschaftssteuerrechtliche Behandlung der Einsetzung als Nachflgebegünstigte

    Die Bereicherung des Dritten muss auf einer Entreicherung des Versprechensempfängers beruhen, die Bereicherung des Begünstigten aus dem Vermögen des Erblassers herrühren (vgl. BFH-Urteil vom 13.05.1998 II R 60/95, BFH/NV 1998, 1485; FG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2014 4 K 3718/12 Erb, EFG 2014, 855; Piltz, ZEV 2011, 236).
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