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   BFH, 28.04.1998 - II B 121/97   

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https://dejure.org/1998,6740
BFH, 28.04.1998 - II B 121/97 (https://dejure.org/1998,6740)
BFH, Entscheidung vom 28.04.1998 - II B 121/97 (https://dejure.org/1998,6740)
BFH, Entscheidung vom 28. April 1998 - II B 121/97 (https://dejure.org/1998,6740)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Revisionszulassung wegen Abweichung des Urteils des Finanzgerichts von der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtshofes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 1522
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.11.1994 - II R 53/94

    Grunderwerbsteuer für nachträglich errichtetes Gebäude?

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - II B 121/97
    Nach dem -- von der Klägerin zur Begründung der Divergenz in Anspruch genommenen -- Senatsurteil vom 23. November 1994 II R 53/94 (BFHE 176, 450 [BFH 23.11.1994 - II R 53/94], BStBl II 1995, 331) kann ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen auch dann vorliegen, wenn der Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen Vertrag, ohne daß dabei eine unumkehrbare Festlegung des Erwerbers im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags auf eine bestimmte Bebauung vorgelegen haben muß.

    Soweit die Klägerin zur Begründung der Divergenz sich darüber hinaus auf das Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 II R 143/87 (BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183) bezieht, liegt schon deswegen keine eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rechtfertigende Divergenz vor, da dieses Senatsurteil durch das spätere Senatsurteil in BFHE 176, 450 [BFH 23.11.1994 - II R 53/94], BStBl II 1995, 331 insoweit überholt ist.

  • BFH, 18.10.1989 - II R 143/87

    - Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertighäusern - Einschaltung eines Maklers

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - II B 121/97
    Soweit die Klägerin zur Begründung der Divergenz sich darüber hinaus auf das Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 II R 143/87 (BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183) bezieht, liegt schon deswegen keine eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rechtfertigende Divergenz vor, da dieses Senatsurteil durch das spätere Senatsurteil in BFHE 176, 450 [BFH 23.11.1994 - II R 53/94], BStBl II 1995, 331 insoweit überholt ist.
  • BFH, 11.11.1992 - II R 117/89

    Grundstücksveräußerung bei Bauherrenmodell

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - II B 121/97
    Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den auf Erwerb des Grundstücks und den auf Errichtung des Gebäudes gerichteten Verträgen, der dazu führt, daß der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält, besteht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats dann, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (vgl. z. B. Senatsurteil vom 11. November 1992 II R 117/89, BFHE 169, 480, BStBl II 1993, 163, m. w. N.).
  • BFH, 04.10.2005 - II B 29/05

    GrESt; einheitlicher Erwerbsgegenstand; AdV

    Für die Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstands genügt es in solchen Fällen, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (vgl. auch BFH-Beschluss vom 28. April 1998 II B 121/97, BFH/NV 1998, 1522).
  • BFH, 07.10.2005 - II B 75/04

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand - Mehrheit von Personen auf der Veräußererseite

    Das FG ist hinsichtlich der Anforderungen an einen grunderwerbsteuerrechtlich einheitlichen Erwerbsgegenstand ausdrücklich von den in der Rechtsprechung des BFH (u.a. Entscheidungen vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331; vom 28. April 1998 II B 121/97, BFH/NV 1998, 1522) entwickelten Grundsätzen ausgegangen und hat auf dieser Grundlage angenommen, dass im Streitfall die X aufgrund des praktisch zeitgleich mit dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenen Projektentwicklungsvertrags das von der P-GbR unterbreitete einheitliche Angebot angenommen hat und damit an das von dieser vorbereitete Bebauungskonzept gebunden war.
  • FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4414/05

    Die doppelte Belastung von Baukosten mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer ist

    Schließlich kann auch die Hinnahme eines von der Veräußererseite vorbereiteten Geschehensablaufs die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks rechtfertigen (BFH-Urteil vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331; BFH-Beschluss vom 28. April 1998 II B 121/97, BFH/NV 1998, 1522).
  • FG Köln, 29.06.2000 - 5 K 7985/98

    Einheitlicher Leistungsgegenstand - Anzeigepflicht bei Gewährung zusätzlicher

    Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände zu bestimmen (vgl. u. a. Beschluß des BFH vom 28.4.1998 II B 121/97, BFH/NV 1998, 1522 ; Urteil vom 23.11.1994 II R 53/94, BStBl II 1995, 331 ).
  • FG Berlin, 15.11.2001 - 1 K 1448/98

    1. Vorliegen eines einheitlichen Leistungsgegenstandes, 2. Treugeber nicht am

    Entscheidend für die Annahme eines solchen "Erwerbs aus einer Hand" ist eine sachliche Verflechtung der auf den Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks gerichteten Verträge, die eine Festlegung des Erwerbers im Hinblick auf das "Ob" und "Wie" der Bebauung bewirken (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 28. April 1998- II B 121/97, BFH/NV 1998, 1522 ).
  • FG Düsseldorf, 25.07.2001 - 7 K 156/98

    Grunderwerbsteuer auf neben Kaufvertrag abgeschlossenen

    121/97, BFH/NV 1998, 1522) war der Klägerin nach der Überzeugung des Senats (§ 96 Abs. 1 FGO) der Zugang zum Grundstück versperrt.
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