Rechtsprechung
   BFH, 30.07.1997 - XI B 218-221/95, XI B 218/95, XI B 219/95, XI B 220/95, XI B 221/95   

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https://dejure.org/1997,38062
BFH, 30.07.1997 - XI B 218-221/95, XI B 218/95, XI B 219/95, XI B 220/95, XI B 221/95 (https://dejure.org/1997,38062)
BFH, Entscheidung vom 30.07.1997 - XI B 218-221/95, XI B 218/95, XI B 219/95, XI B 220/95, XI B 221/95 (https://dejure.org/1997,38062)
BFH, Entscheidung vom 30. Juli 1997 - XI B 218-221/95, XI B 218/95, XI B 219/95, XI B 220/95, XI B 221/95 (https://dejure.org/1997,38062)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 190
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BFH, 05.09.2002 - XI B 111/99

    NZB; grundsätzliche Bedeutung - noch nicht entschiedene Rechtsfrage

    Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 1997 XI B 218-221/95, BFH/NV 1998, 190, m.w.N.).

    Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. dargelegt, wenn der Beschwerdeführer substanziierte und konkrete Angaben darüber macht, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Beschluss in BFH/NV 1998, 190, m.w.N.).

    Die Bezeichnung erfordert im Übrigen aber unter anderem die Darlegung, dass --bei vergleichbarem Sachverhalt-- das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem ebenso tragenden abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des BFH abweicht (Beschluss in BFH/NV 1998, 190, m.w.N.).

  • BFH, 08.04.2003 - XI B 79/00

    Grundsätzliche Bedeutung; Aussetzung des Verfahrens

    a) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hätten die Kläger zunächst eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage herausarbeiten und anschließend darlegen müssen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 1997 XI B 218-221/95, BFH/NV 1998, 190, m.w.N.).
  • BVerwG, 26.10.2006 - 6 B 75.06

    Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung

    Darüber hinaus muss dargetan werden, welche Schlussfolgerungen sich dem Tatsachengericht ausgehend von dessen materiellrechtlicher Auffassung aufgrund der zutreffend festgestellten Tatsachen hätten aufdrängen müssen (Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 2, Stand April 2006, § 133 Rn. 48; s.a. BFH, Beschluss vom 30. Juli 1997 XI B 218/95 u.a. BFH/NV 1998, 190).
  • BFH, 11.03.2005 - V B 50/04

    Darlegung eines Zulassungsgrundes

    Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht (FG) gerügt, so ist anzugeben, welche weiteren konkreten Aufklärungsmaßnahmen und ggf. welche weiteren Beweiserhebungen zu welchen bestimmten Streitpunkten sich dem Gericht nach dessen insoweit maßgebendem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt hätten aufdrängen müssen und inwieweit das FG dann wiederum konkret zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1999 VII B 131/99, BFH/NV 2000, 78; vom 30. Juli 1997 XI B 218-221/95, BFH/NV 1998, 190, m.w.N.).
  • BFH, 23.07.1999 - XI B 170/97

    Verfahrensfehler; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Der Kläger hat demgegenüber nicht vorgetragen, daß er die Rechtsverletzung jeweils vor dem FG gerügt hat oder daß und ggf. weshalb ihm eine solche Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Juli 1997 XI B 218-221/95, BFH/NV 1998, 190).
  • BFH, 25.04.2001 - V B 208/00

    Umsatzsteuer - Vorsteuer - Kfz-Kauf - Privatanteil - Rechtsmittelbegründung

    Dementsprechend hat der Kläger auch nicht, wie erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1999 VII B 131/99, BFH/NV 2000, 78; vom 30. Juli 1997 XI B 218-221/95, BFH/NV 1998, 190, m.w.N.), weiter substantiiert, inwieweit das FG zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können.
  • BFH, 06.12.2001 - V B 171/00

    Umsätze aus ambulanter Krankenpflege; grundsätzliche Bedeutung

    Mit dem nicht näher substantiierten Hinweis, der Kläger habe "durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen", dass eine "entsprechende Kontrolle durch Krankenversicherungsverträge und örtliche Zulassungen, etc. vorgelegen" hat, hat der Kläger auch einen Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht ordnungsgemäß dargelegt (zu den Anforderungen vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1999 VII B 131/99, BFH/NV 2000, 78; vom 30. Juli 1997 XI B 218-221/95, BFH/NV 1998, 190, m.w.N.).
  • BFH, 24.11.2000 - V B 82/00

    Umdeutung einer NZB

    Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG gerügt, so ist anzugeben, welche weiteren konkreten Aufklärungsmaßnahmen und ggf. welche weiteren Beweiserhebungen zu welchen bestimmten Streitpunkten sich dem Gericht nach dessen insoweit maßgebendem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt hätten aufdrängen müssen und inwieweit das FG dann wiederum konkret zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1999 VII B 131/99, BFH/NV 2000, 78; vom 30. Juli 1997 XI B 218-221/95, BFH/NV 1998, 190, m.w.N.).
  • BFH, 04.03.1999 - VII B 307/98

    Divergenz; Ermessensausübung des FA bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    Zur Darlegung des Verfahrensfehlers mangelhafter Sachaufklärung gehört die Angabe, welche weiteren konkreten Aufklärungsmaßnahmen --ggf. welche weiteren Beweiserhebungen sich dem Gericht hätten aufdrängen müssen-- bzw. welche Unterlagen es vom Kläger hätte anfordern müssen, die dieser nicht von sich aus im Verfahren vorgelegt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Januar 1997 VII B 185/96, BFH/NV 1997, 425, und vom 30. Juli 1997 XI B 218-221/95, BFH/NV 1998, 190).
  • BFH, 12.10.1999 - V B 69/99

    NZB, Begründung

    Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG gerügt, so ist anzugeben, welche weiteren konkreten Aufklärungsmaßnahmen und ggf. welche weiteren Beweiserhebungen zu welchen bestimmten Streitpunkten sich dem Gericht nach dessen insoweit maßgebendem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt hätten aufdrängen müssen und inwieweit das FG dann wiederum konkret zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 30. Juli 1997 XI B 218-221/95, BFH/NV 1998, 190, m.w.N.).
  • BFH, 30.03.2001 - V B 188/00

    Handelsvertreter - Geldverkehrsrechnung - Besteuerungsgrundlagen - Umsatzsteuer -

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