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BFH, 12.08.1997 - I B 40/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine nach dem Gesetz nicht anfechtbare Entscheidung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 1998, 206
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 26.05.1977 - V B 7/77
Statthaftigkeit der Beschwerde - Unanfechtbare Entscheidung - Greifbare …
Auszug aus BFH, 12.08.1997 - I B 40/97
Zwar ist die Beschwerde gegen eine nach dem Gesetz nicht anfechtbare Entscheidung ausnahmsweise dann statthaft, wenn für die Entscheidung jegliche gesetzliche Grundlage fehlt, insbesondere wenn eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts, von diesem Gericht oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz nicht vorgesehen ist (s. Bundesfinanzhof -- BFH --, Beschlüsse vom 26. Mai 1977 V B 7/77, BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628;… vom 4. Oktober 1996 VII B 153/96, BFH/NV 1997, 193;… Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl. 1995, § 128 FGO Rz. 80, m. w. N.;… kritisch: Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 128 Rz. 3 a). - BFH, 04.10.1996 - VII B 153/96
Unzulässigkeit einer Beschwerde bei Nichtzulassug in der zugrundeliegenden …
Auszug aus BFH, 12.08.1997 - I B 40/97
Zwar ist die Beschwerde gegen eine nach dem Gesetz nicht anfechtbare Entscheidung ausnahmsweise dann statthaft, wenn für die Entscheidung jegliche gesetzliche Grundlage fehlt, insbesondere wenn eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts, von diesem Gericht oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz nicht vorgesehen ist (s. Bundesfinanzhof -- BFH --, Beschlüsse vom 26. Mai 1977 V B 7/77, BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628; vom 4. Oktober 1996 VII B 153/96, BFH/NV 1997, 193;… Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl. 1995, § 128 FGO Rz. 80, m. w. N.;… kritisch: Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 128 Rz. 3 a).
- BFH, 13.11.1998 - VII B 203/98
Erinnerung in Kostensachen; Beschwerde
Zwar ist die Beschwerde gegen eine nach dem Gesetz nicht anfechtbare Entscheidung ausnahmsweise dann statthaft, wenn für die Entscheidung jegliche gesetzliche Grundlage fehlt, insbesondere, wenn eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts, von diesem Gericht oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 12. August 1997 I B 40/97, BFH/NV 1998, 206, m.w.N.).