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   BFH, 12.08.1997 - VII R 49/97   

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BFH, 12.08.1997 - VII R 49/97 (https://dejure.org/1997,8204)
BFH, Entscheidung vom 12.08.1997 - VII R 49/97 (https://dejure.org/1997,8204)
BFH, Entscheidung vom 12. August 1997 - VII R 49/97 (https://dejure.org/1997,8204)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ermittlungspflichtverletzung seitens der Finanzbehörde im Falle einer Zugrundelegung der Einstufung eines umgebauten Fahrzeugs unter Verzicht auf für die Beurteilung notwendigen Daten bei der Kraftfahrzeugsteuerveranlagung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 219
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 29.04.1997 - VII R 1/97

    Steuerbescheide, in denen in Lkw umgebaute Pkw als Lkw besteuert werden, können

    Auszug aus BFH, 12.08.1997 - VII R 49/97
    In seinem Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97 (BFH/NV 1997, 360) -- Abschn. II Nr. 2 -- hat der Senat erkannt, daß die Finanzbehörde ihre Ermittlungspflicht verletzt, wenn sie der Kraftfahrzeugsteuerveranlagung unter Verzicht auf für die Beurteilung notwendige Daten die verkehrsrechtliche Einstufung eines umgebauten Fahrzeugs zugrunde legt; eine verbösernde Änderungsfestsetzung wegen nachträglich erkannter Unerheblichkeit der Umbauten scheidet damit aus.

    Einen Ermittlungsmangel hat der Senat im Falle VII R 1/97 bejaht, weil nach den festgestellten Umständen zwingend eine nähere Aufklärung über Art und Umfang der vorgenommenen Umbauten erforderlich war (im Rahmen einer Besteuerung im Jahre 1989).

    Die Grundsätze des Senatsurteils VII R 1/97 können auch im Streitfall, bezogen auf die Besteuerung im Jahre 1992, herangezogen werden, obwohl (wegen der von Anfang an erfolgten Zulassung als LKW) ein eigentlicher Umbaufall nicht vorliegt.

  • BFH, 10.12.1991 - VII R 10/90

    Änderung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides wegen neuer Tatsachen, wenn das

    Auszug aus BFH, 12.08.1997 - VII R 49/97
    Der Senat hat in dieser Entscheidung an sein Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 10/90 (BFHE 166, 395, 398, BStBl II 1992, 324) angeknüpft und wiederholt, daß die Ermittlungspflicht nur dann verletzt ist, wenn die Finanzbehörde Zweifeln, die sich nach Sachlage aufdrängen, nicht nachgeht.
  • FG Nürnberg, 12.11.1996 - VI 188/96
    Auszug aus BFH, 12.08.1997 - VII R 49/97
    Im übrigen wird -- ohne Bindungswirkung (§ 126 Abs. 5 FGO) -- auf die vom Senat inzwischen bestätigten Urteile des FG Nürnberg vom 12. November 1996 VI 174/96 und VI 188/96 (EFG 1997, 497, 499) -- zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 (Rechtserheblichkeit der neuen Tatsache) -- verwiesen.
  • FG Köln, 04.12.1996 - 6 K 5101/96

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines Geländewagens aufgrund von Umbauten an

    Auszug aus BFH, 12.08.1997 - VII R 49/97
    Wegen der Begründung im einzelnen wird auf das in einem Parallelfall ergangene gleichlautende FG-Urteil vom 4. Dezember 1996 6 K 5101/96 (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1997, 309) verwiesen.
  • BFH, 12.07.2001 - VII R 68/00

    Neue Tatsachen und Verletzung der Ermittlungspflicht

    Das ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats insbesondere dann der Fall, wenn sich aus einer dem FA bekannten früheren Besteuerung desselben Fahrzeugs Zweifel an der Richtigkeit der verkehrsbehördlichen Einstufung ergeben (vgl. Urteile des Senats vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217; vom 12. August 1997 VII R 49/97, BFH/NV 1998, 219) oder wenn sich für das FA sonst aus ihm vorliegenden besonderen Erkenntnissen die Notwendigkeit solcher weiteren, eigenen Ermittlungen ergibt (Senatsurteile vom 14. Mai 1998 VII R 139/97, BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579, und in BFH/NV 1998, 219).
  • BFH, 14.05.1998 - VII R 139/97

    Einstufung eines Kfz als Lkw

    Im übrigen hat der erkennende Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung hervorgehoben, das FA müsse zwangsläufig zu Zweifeln an der Bewertung eines Fahrzeugs als LKW durch die Zulassungsstelle nur dann gelangen, wenn --vom FG ggf. festzustellende-- besondere Gründe eine solche Überprüfung veranlaßten, sich also etwa aus einer dem FA bekannten früheren Besteuerung des Fahrzeugs als PKW oder sonst beim FA vorliegenden besonderen Erkenntnissen die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergebe (Urteil vom 12. August 1997 VII R 49/97, BFH/NV 1998, 219; vgl. auch Urteil des Senats vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217).

    Selbst eine Mitteilung der Zulassungsstelle über eine Fahrzeugveränderung hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht als ohne weiteres ausreichenden Anlaß für weitere Ermittlungen des FA angesehen (Urteil vom 12. August 1997 VII R 27/97, BFH/NV 1998, 219).

  • BFH, 27.03.1998 - VII B 267/97

    Einordnung eines Fahrzeuges als LKW bzw. PKW in der Kraftfahrzeugsteuer

    Vielmehr hat der Senat z.B. bereits in seinem Urteil vom 12. August 1997 VII R 49/97 (BFH/NV 1998, 219) hervorgehoben, das FA müsse zwangsläufig zu Zweifeln an der Bewertung eines Fahrzeugs als Lkw durch die Zulassungsstelle nur dann gelangen, wenn -- vom FG ggf. festzustellende -- besondere Gründe eine solche Überprüfung veranlaßten, sich also etwa aus einer dem FA bekannten früheren Besteuerung des Fahrzeugs als Pkw oder sonst beim FA vorliegenden besonderen Erkenntnissen die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergebe (vgl. auch Urteil des Senats vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217).

    Selbst eine Mitteilung der Zulassungsstelle über eine Fahrzeugveränderung hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht als ohne weiteres ausreichenden Anlaß für weitere Ermittlungen des FA angesehen (Urteil vom 12. August 1997 VII R 27/97, BFH/NV 1998, 219).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.04.1998 - 1 K 84/97

    Rückwirkende höhere Hubraumbesteuerung eines Kraftfahrzeugs statt

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  • BFH, 05.03.2001 - VII B 298/00

    Beschwerde - Kraftfahrzeugsteuer - Einstufung - Fahrzeug - Zulassungsstelle -

    Bei Gefahr des Verlustes dieser Änderungsmöglichkeit muss das FA zu Zweifeln an der Bewertung des Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle nur dann gelangen und deshalb die ihm übermittelten Daten selbständig vor Erlass eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides überprüfen, wenn besondere Gründe eine solche Überprüfung veranlassen; das ist nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere dann der Fall, wenn sich aus einer dem FA bekannten früheren Besteuerung desselben Fahrzeugs Zweifel an der Richtigkeit der verkehrsbehördlichen Einstufung ergeben (vgl. Urteile des Senats vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217, und vom 12. August 1997 VII R 49/97, BFH/NV 1998, 219) oder wenn sich aus sonst dem FA vorliegenden besonderen Erkenntnissen die Notwendigkeit solcher weiteren, eigenen Ermittlungen ergibt (Senatsurteile in BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579, und in BFH/NV 1998, 219).
  • BFH, 29.06.1998 - VII B 266/97

    Rüge der unzulässigen Anwendung der Rechtssprechung des Bundesfinanzgerichtshofes

    Der beschließende Senat hat vielmehr bereits in seinem Urteil vom 12. August 1997 VII R 49/97 (BFH/NV 1998, 219) hervorgehoben, das FA müsse zu Zweifeln an der Bewertung eines Fahrzeuges als Lkw durch die Zulassungsstelle nur dann gelangen, wenn besondere Gründe eine solche Überprüfung veranlaßten, sich also etwa aus einer dem FA bekannten früheren Besteuerung des Fahrzeugs als Pkw oder sonst beim FA vorliegender besonderer Erkenntnisse die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergebe (vgl. auch die Entscheidungen des Senats vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217, und vom 27. März 1998 VII B 267/97, BFH/NV 1998, 1264).
  • FG München, 10.11.1999 - 4 K 4563/98

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung als Pkw oder Lkw; rückwirkende Änderung

    Entgegen seinen ersten Ausführungen im Urteil vom 29. April 1997 (a.a.O.) betont der BFH in neueren Entscheidungen, daß angesichts des Massenverfahrens ein Ermittlungsfehler des FA nur noch in Ausnahmefällen vorliegt (s. Urteile vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217 und vom 12. August 1997 VII R 49/97, BFH/NV 1998, 219, 200); z.B. wenn das Fahrzeug beim gleichen FA ohne Halterwechsel bereits früher als Pkw besteuert worden war.
  • FG München, 12.08.1998 - 4 K 4809/96

    Streit über die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Kfz; Einordnung

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  • FG München, 12.08.1998 - 4 K 2734/98
    Entgegen seinen ersten Ausführungen im Urteil vom 29. April 1997 (a.a.O.) betont der BFH in seinen neuesten Entscheidungen, daß angesichts des Massenverfahrens ein Ermittlungsfehler des FA nur noch in Ausnahmefällen vorliege (s. Urteile vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217 und vom 12. August 1997 VII R 49/97, BFH/NV 1998, 219, 220); z. B. wenn das Fahrzeug beim gleichen FA ohne Halterwechsel bereits früher als Pkw besteuert worden war.
  • FG München, 20.07.1998 - 4 K 1125/96
    Entgegen seinen ersten Ausführungen im Urteil vom 29. April 1997 (a.a.O.) betont der BFH in seinen neuesten Entscheidungen, daß angesichts des Massenverfahrens ein Ermittlungsfehler des Finanzamts nur noch in Ausnahmefällen vorliege (s. Urteile vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217 und vom 12. August "1997 VII R 49/97, BFH/NV 1998, 219, 220); z. B. wenn das Fahrzeug beim gleichen Finanzamt ohne Halterwechsel bereits früher als Pkw besteuert worden war.
  • FG München, 04.04.2001 - 4 K 385/00

    Änderung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheids wegen rückwirkender Umgruppierung der

  • FG München, 12.08.1998 - 4 K 3970/97
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Rechtsprechung
   BFH, 12.08.1997 - VII R 27/97   

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https://dejure.org/1997,16071
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BFH, Entscheidung vom 12.08.1997 - VII R 27/97 (https://dejure.org/1997,16071)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1
    LKW; Rückwirkende Änderung; Treu und Glauben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 219
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 29.04.1997 - VII R 1/97

    Steuerbescheide, in denen in Lkw umgebaute Pkw als Lkw besteuert werden, können

    Auszug aus BFH, 12.08.1997 - VII R 27/97
    In seinem Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97 (abgedruckt in Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1997, 298) -- Abschn. II Nr. 2 -- hat der Senat erkannt, daß die Finanzbehörde ihre Ermittlungspflicht verletzt, wenn sie der Kraftfahrzeugsteuer veranlagung unter Verzicht auf für die Beurteilung notwendige Daten die verkehrsrechtliche Einstufung des umgebauten Fahrzeugs (LKW) zugrunde legt; eine verbösernde Änderungsfestsetzung wegen nachträglich erkannter Unerheblichkeit der Umbauten scheidet damit aus.

    Einen Ermittlungsmangel hat der Senat im Falle VII R 1/97 bejaht, weil nach den festgestellten Umständen zwingend eine nähere Aufklärung über Art und Umfang der vorgenommenen Umbauten erforderlich war (im Rahmen einer Besteuerung im Jahre 1989).

    Die Grundsätze des Senatsurteils in VII R 1/97 können auch im Streitfall -- bezogen auf die Besteuerung im Jahre 1988 -- herangezogen werden.

  • BFH, 10.12.1991 - VII R 10/90

    Änderung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides wegen neuer Tatsachen, wenn das

    Auszug aus BFH, 12.08.1997 - VII R 27/97
    Der Senat hat in dieser Entscheidung an sein Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 10/90 (BFHE 166, 395, 398, BStBl II 1992, 324) angeknüpft und wiederholt, daß die Ermittlungspflicht nur dann verletzt ist, wenn die Finanzbehörde Zweifeln, die sich nach Sachlage aufdrängen, nicht nachgeht.
  • FG Nürnberg, 12.11.1996 - VI 188/96
    Auszug aus BFH, 12.08.1997 - VII R 27/97
    Im übrigen wird -- ohne Bindungswirkung (§ 126 Abs. 5 FGO) -- auf die vom Senat inzwischen bestätigten Urteile des FG Nürnberg vom 12. November 1996 VI 174/96 und 188/96 (EFG 1997, 497, 499) -- zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 (Rechtserheblichkeit der neuen Tatsache) -- verwiesen.
  • BFH, 14.05.1998 - VII R 139/97

    Einstufung eines Kfz als Lkw

    Selbst eine Mitteilung der Zulassungsstelle über eine Fahrzeugveränderung hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht als ohne weiteres ausreichenden Anlaß für weitere Ermittlungen des FA angesehen (Urteil vom 12. August 1997 VII R 27/97, BFH/NV 1998, 219).
  • BFH, 27.03.1998 - VII B 267/97

    Einordnung eines Fahrzeuges als LKW bzw. PKW in der Kraftfahrzeugsteuer

    Selbst eine Mitteilung der Zulassungsstelle über eine Fahrzeugveränderung hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht als ohne weiteres ausreichenden Anlaß für weitere Ermittlungen des FA angesehen (Urteil vom 12. August 1997 VII R 27/97, BFH/NV 1998, 219).
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