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   BFH, 27.10.1997 - V B 151/96   

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BFH, 27.10.1997 - V B 151/96 (https://dejure.org/1997,7189)
BFH, Entscheidung vom 27.10.1997 - V B 151/96 (https://dejure.org/1997,7189)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 1997 - V B 151/96 (https://dejure.org/1997,7189)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 231
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 13.01.1995 - VI R 82/94

    Es besteht in § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 EStG sowie § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG eine

    Auszug aus BFH, 27.10.1997 - V B 151/96
    Nach den für die Lohnsteuer geltenden Merkmalen setzt die Dienstreise eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers voraus (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 15. Oktober 1992 V R 81/87, BFHE 169, 543, BStBl II 1993, 207; vom 26. Januar 1994 VI R 118/89, BFHE 173, 174, BStBl II 1994, 529, und vom 13. Januar 1995 VI R 82/94, BFHE 176, 419, BStBl II 1995, 324).

    Grundsätzlich hält aber auch insoweit der VI. Senat für eine Übergangszeit noch an den bisherigen Regelungen fest (BFH in BFHE 176, 419, BStBl II 1995, 324).

  • BFH, 15.10.1992 - V R 81/87

    Pauschaler Vorsteuerabzug für nicht im Erhebungsgebiet ansässige Unternehmer

    Auszug aus BFH, 27.10.1997 - V B 151/96
    Nach den für die Lohnsteuer geltenden Merkmalen setzt die Dienstreise eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers voraus (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 15. Oktober 1992 V R 81/87, BFHE 169, 543, BStBl II 1993, 207; vom 26. Januar 1994 VI R 118/89, BFHE 173, 174, BStBl II 1994, 529, und vom 13. Januar 1995 VI R 82/94, BFHE 176, 419, BStBl II 1995, 324).
  • BFH, 23.01.1992 - II B 64/91

    Anforderungen an Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als

    Auszug aus BFH, 27.10.1997 - V B 151/96
    Hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage schon früher entschieden, so muß der Beschwerdeführer eingehend begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309, und vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676).
  • BFH, 26.01.1994 - VI R 118/89

    Zur Gewährung einer Pauschale für Verpflegungsmehraufwand bei eintägiger

    Auszug aus BFH, 27.10.1997 - V B 151/96
    Nach den für die Lohnsteuer geltenden Merkmalen setzt die Dienstreise eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers voraus (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 15. Oktober 1992 V R 81/87, BFHE 169, 543, BStBl II 1993, 207; vom 26. Januar 1994 VI R 118/89, BFHE 173, 174, BStBl II 1994, 529, und vom 13. Januar 1995 VI R 82/94, BFHE 176, 419, BStBl II 1995, 324).
  • BFH, 04.07.1995 - V B 49/95

    Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug

    Auszug aus BFH, 27.10.1997 - V B 151/96
    In dem Beschluß vom 4. Juli 1995 V B 49/95 (BFH/NV 1996, 187) hatte der Senat wörtlich ausgeführt: "Nach § 38 Satz 1 UStDV 1980 ist bei Anwendung der Vorschrift des § 36 UStDV 1980 der Begriff der Dienstreise nach den für die Lohnsteuer geltenden Merkmalen abzugrenzen.
  • BFH, 05.08.1997 - VIII B 54/96
    Auszug aus BFH, 27.10.1997 - V B 151/96
    Soweit die Klägerin Abweichung der Vorentscheidung von den zahlreichen Entscheidungen des BFH rügt, die sie in ihrer Beschwerdeschrift in der Sache VIII B 54/96 aufgeführt hat, kann die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben.
  • BFH, 24.08.1987 - V S 10/86

    Zulässigkeit eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung - Vorliegen

    Auszug aus BFH, 27.10.1997 - V B 151/96
    Soweit die Klägerin auf die Ausführungen des Senats zum Begriff der Dienstreise i. S. des § 8 der 1. UStDV und § 38 UStDV 1980 in seinem Beschluß vom 24. August 1987 V S 10/86 (BFH/NV 1988, 59) verweist, fehlt die Auseinandersetzung mit der weiteren hierzu ergangenen Rechtsprechung.
  • BFH, 18.01.1991 - VI B 140/89

    Einspruch gegen Lohnsteuerpauschalierungsbescheid

    Auszug aus BFH, 27.10.1997 - V B 151/96
    Hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage schon früher entschieden, so muß der Beschwerdeführer eingehend begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309, und vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676).
  • FG Hamburg, 13.12.2002 - VII 222/97

    Zum Vorsteuerabzug aus Fahrgelderstattungen an Arbeitnehmer eines

    Das hat zur Folge, dass es sich bei den Fahrten der Arbeitnehmer von ihrer Wohnung zu ihrem jeweiligen Arbeitsort innerhalb ihres Einsatzgebietes nicht um Dienstreisen, sondern um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt, mit der weiteren Folge, dass die Arbeitnehmer diese Fahrten als Endverbraucher durchführen und die Beförderungsleistungen mithin nicht im Interesse ihres Arbeitgebers, eines Unternehmers erbracht werden (vgl. BFH vom 27.10.97 V B 151/96, BFH/NV 1998, 231; v. 17.02.2000 V B 144/99, BFH/NV 2000, 999 ; Bülow in Vogel/Schwarz UStG § 15 Rz. 149 mit weiteren Nachweisen, jeweils zur pauschalen Erstattung; auch Schmidt-Heinicke, EStG 21. Aufl. 2002, § 3 ABC "Einsatzwechseltätigkeit").
  • FG Niedersachsen, 02.04.1998 - V 276/95

    Pauschalierter Vorsteuerabzug für Übernachtungskosten und Verpflegungkosten eines

    Der für das Umsatzsteuerrecht zuständige V. Senat des Bundesfinanzhofes hat sich ausdrücklich mit diesen Tendenzen der Rechtsprechung zum Ertragsteuerrecht auseinandergesetzt und klargestellt, daß eine erneute Definition im Sinne von §§ 36, 38 UStDV 1980 nicht erforderlich ist (BFH, Beschluß vom 27. Oktober 1997, V B 151/96, BFH/NV 1998, 231 f.).

    Eine erneute Definition der Dienstreise in §§ 36, 38 UStDV ist daher nicht erforderlich (BFH, Beschluß vom 27. Oktober 1997, a.a.O., Seite 231).

  • FG Baden-Württemberg, 18.05.1999 - 1 K 89/95

    Vorsteuerabzug für Aufwendungen, die der Unternehmer an seine Arbeitnehmer aus

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  • FG München, 06.04.2001 - 14 K 4692/98

    Pauschaler Vorsteuerabzug des Arbeitgebers bei Erstattung von

    Hieran hat sich durch die neuere Rechtsprechung des VI. Senats des BFH nichts geändert (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1997 V B 151/96, BFH/NV 1998, 231).
  • BFH, 17.02.2000 - V B 144/99

    Keine Vorlagepflicht an EuGH für Finanzgerichte

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein pauschaler Vorsteuerabzug nach § 36 Abs. 1 UStDV 1993 nicht aus Belegen über Erstattungen an Arbeitnehmer für Aufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit zugelassen ist (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1997 V B 151/96, BFH/NV 1998, 231, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.1999 - V B 131/99

    Vorsteuerabzug bei Einsatzwechseltätigkeit von ArbN?

    Nach den für die Lohnsteuer geltenden Merkmalen setzt die Dienstreise im Gegensatz zur Einsatzwechseltätigkeit eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers voraus; hieran ändert auch die neuere Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) nichts (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1997 V B 151/96, BFH/NV 1998, 231, m.w.N.).
  • FG Münster, 10.05.1999 - 15 K 4362/95

    Selbständigkeit von Kraftfahrern im Transportgewerbe

    Abschnitt 39 Abs. 6 LStR Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit gleiche ertragsteuerliche Auswirkungen haben, ergibt sich weder einer neuer Dienstreisebegriff noch eine umsatzsteuerliche Ausdehnung des Vorsteuerprivilegs des § 36 UStDV auf Fahrtätigkeit schlechthin (vgl. BFH/NV 1998, 231, ferner FG Rheinland-Pfalz in EFG 1994, 636, und Niedersächsisches FG in EFG 1998, 1297, sowie Beschluss des erkennenden Senats in EFG 1999, 195).
  • FG Niedersachsen, 07.09.2000 - 5 K 740/98

    Pauschalierter Vorsteuerabzug bei Dienstreisen und Geschäftsreisen

    Dieser hat sich ausdrücklich mit den Tendenzen der Rechtsprechung zum Ertragsteuerrecht auseinandergesetzt und klargestellt, dass es auf die Begrifflichkeit ankomme, diese sich umsatzsteuerrechtlich nicht geändert habe und eine erneute Definition im Sinne von §§ 36, 38 UStDV 1980 nicht erforderlich sei (BFH, Beschluss vom 27. Oktober 1997 V B 151/96, BFH/NV 1998, 231 f.).
  • FG Baden-Württemberg, 26.01.2000 - 2 K 289/98

    Vorsteuerabzug aus erstatteten pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich

    Daraus, daß nach dem vom Kläger angeführten Urteil des BFH vom 16. Januar 1994 VI R 118/89, a.a.O., ertragsteuerlich bei Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrertätigkeit die gleichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand angesetzt werden dürfen, ergibt sich weder ein neuer Dienstreisebegriff noch eine Erweiterung des Vorsteuerabzugs nach § 36 UStDV auf Fahrertätigkeit schlechthin (Beschluß des BFH v. 27. Oktober 1997 V B 151/96, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1998, 231; Finanzgericht Münster, Urteil v. 10. Mai 1999 15 K 4466/98 U, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1999, 1055 sowie Beschluß dieses Gerichts v. 16. November 1998 15 V 5428/98 U, EFG 1999, 195).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.1998 - 3 K 2919/95

    Möglichkeit der Gesamtpauschalierung des Vorsteuerabzuges bei Reisekosten der

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  • FG Münster, 20.04.1999 - 6 K 971/97
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