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   BFH, 26.08.1997 - VII S 12/97   

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https://dejure.org/1997,6095
BFH, 26.08.1997 - VII S 12/97 (https://dejure.org/1997,6095)
BFH, Entscheidung vom 26.08.1997 - VII S 12/97 (https://dejure.org/1997,6095)
BFH, Entscheidung vom 26. August 1997 - VII S 12/97 (https://dejure.org/1997,6095)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 335
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.11.1996 - IX S 7/96

    Möglichkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beim Bundesfinanzhof

    Auszug aus BFH, 26.08.1997 - VII S 12/97
    Gegen seine Zulässigkeit spricht, daß die Vorschrift des § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unterlaufen würde, wenn es, nachdem ein entsprechender Antrag vom FG abgelehnt wurde, möglich wäre, beim Revisionsgericht, ohne daß neue Umstände vorliegen, erneut einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen (vgl. BFH-Beschluß vom 4. November 1996 IX S 7/96, BFH/NV 1997, 492).
  • BFH, 08.11.1996 - VII R 89/96

    Falsche Adressierung einer Revisionsschrift durch einen Prozeßbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 26.08.1997 - VII S 12/97
    Gegen seine Zulässigkeit spricht, daß die Vorschrift des § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unterlaufen würde, wenn es, nachdem ein entsprechender Antrag vom FG abgelehnt wurde, möglich wäre, beim Revisionsgericht, ohne daß neue Umstände vorliegen, erneut einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen (vgl. BFH-Beschluß vom 4. November 1996 IX S 7/96, BFH/NV 1997, 492).
  • BFH, 26.08.1997 - VII R 63/97

    Haftung von GbR-Gesellschaftern

    Auszug aus BFH, 26.08.1997 - VII S 12/97
    Da der Senat durch Urteil vom heutigen Tage VII R 63/97, BFHE 183, 307, BStBl II 1997, 745 die hier anhängig gewesene Hauptsache an das FG zurückverwiesen hat, ist der BFH nicht mehr das für die Entscheidung über den Antrag zuständige Gericht der Hauptsache.
  • BFH, 22.03.2012 - XI S 1/12

    Gericht der Hauptsache nach Zurückverweisung

    Dadurch ist auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über den ursprünglich beim BFH als dem damaligen Gericht der Hauptsache gestellten Antrag auf AdV auf das FG übergegangen, ohne dass es hierzu eines Antrags des Antragstellers bedürfte (BFH-Beschlüsse vom 2. März 2004 III S 15/03, nicht veröffentlicht, juris; vom 26. August 1997 VII S 12/97, BFH/NV 1998, 335, und vom 1. September 2005 IX S 9/05, BFH/NV 2006, 95).
  • BFH, 13.12.2007 - II S 10/07

    Aussetzung der Vollziehung bei Zurückverweisung der Hauptsache durch

    Zwar wird mit der Zurückverweisung der Hauptsache an das FG dieses erneut Gericht der Hauptsache i.S. von § 69 Abs. 3 FGO, so dass auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über den ursprünglich beim BFH als Gericht der Hauptsache gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auf das FG übergeht, ohne dass es hierzu eines Antrags der Antragstellerin bedürfte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. August 1997 VII S 12/97, BFH/NV 1998, 335; vom 1. September 2005 IX S 9/05, BFH/NV 2006, 95).
  • BFH, 27.02.2006 - IV S 24/05

    AdV - Zuständigkeit bei Zurückverweisung der Hauptsache

    Dadurch ist auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf AdV, für den zuvor der BFH als Gericht der Hauptsache zuständig war, auf das FG übergegangen; eines Antrags bedurfte es dafür nicht (BFH-Beschlüsse vom 1. September 2005 IX S 9/05, BFH/NV 2006, 95; vom 2. März 2004 III S 15/03, juris, und vom 26. August 1997 VII S 12/97, BFH/NV 1998, 335).
  • BFH, 17.11.1998 - VII R 45/98

    Helfer in Steuersachen; Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

    Das Fehlen der gesetzlichen Grundlage für die Zulassung der Klägerin als Helferin in Steuersachen führt aber --wie der Senat bereits in einem ähnlichen Fall in dem in BFH/NV 1998, 335 wiedergegebenen Urteil ausführlich begründet hat und auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird-- nicht zur Nichtigkeit ihrer Zulassung.
  • BFH, 01.09.2005 - IX S 9/05

    Gericht der Hauptsache nach Zurückverweisung; AdV

    Dadurch ist auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über den ursprünglich beim BFH als dem damaligen Gericht der Hauptsache gestellten Antrag auf AdV auf das FG übergegangen, ohne dass es hierzu eines Antrags der Antragsteller bedürfte (BFH-Beschlüsse vom 2. März 2004 III S 15/03, juris STRE200450366, und vom 26. August 1997 VII S 12/97, BFH/NV 1998, 335).
  • BFH, 25.10.2012 - X S 21/12

    Keine Zuständigkeit des BFH für einen AdV-Antrag nach Zurückverweisung an das FG

    Eines Antrags des Antragstellers auf Abgabe des AdV-Verfahrens an das FG bedarf es nicht (vgl. zu dem Vorstehenden BFH-Beschlüsse vom 2. März 2004 III S 15/03, nicht veröffentlicht, juris; vom 26. August 1997 VII S 12/97, BFH/NV 1998, 335; vom 1. September 2005 IX S 9/05, BFH/NV 2006, 95; vom 29. Juni 2011 X S 21/11, BFH/NV 2011, 1893, und vom 22. März 2012 XI S 1/12, BFH/NV 2012, 1160).
  • BFH, 02.03.2004 - III S 15/03

    Antrag auf AdV bei Gericht der Hauptsache

    Dadurch ist auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über den ursprünglich beim BFH als dem damaligen Gericht der Hauptsache gestellten Antrag auf AdV auf das FG übergegangen, ohne dass es hierzu eines Antrags der Antragsteller bedürfte (BFH-Beschluss vom 26. August 1997 VII S 12/97, BFH/NV 1998, 335).
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