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   BFH, 10.07.1997 - V B 152/96   

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BFH, 10.07.1997 - V B 152/96 (https://dejure.org/1997,1690)
BFH, Entscheidung vom 10.07.1997 - V B 152/96 (https://dejure.org/1997,1690)
BFH, Entscheidung vom 10. Juli 1997 - V B 152/96 (https://dejure.org/1997,1690)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 357
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BFH, 10.07.1997 - V B 152/96
    Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 [BFH 07.05.1981 - V R 47/76]) keine ernstlichen Zweifel an der Steuerbarkeit der Vortragstätigkeit, soweit dafür von den Veranstaltern Zahlungen geleistet worden sind.
  • BFH, 12.02.1969 - VII B 60/66

    Erfolgloses Klageverfahren - Aussetzung der Vollziehung - Ablehnende

    Auszug aus BFH, 10.07.1997 - V B 152/96
    Der BFH ist als Beschwerdegericht auch Tatsacheninstanz (BFH-Beschluß vom 12. Februar 1969 VII B 60/66, BFHE 95, 84, BStBl II 1969, 318 [BFH 12.02.1969 - VII B 60/66]).
  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus BFH, 10.07.1997 - V B 152/96
    Zur Begründung führte es aus, im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 3. März 1994 Rs. C-16/93 -- Tolsma -- (Sammlung 1994, I-753; Umsatzsteuer-Rundschau -- UR -- 1994, 399; Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht -- UVR -- 1994, 152) bestünden Zweifel, ob im Streitfall ein Leistungsaustausch vorliege, da es möglicherweise an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne dieser Rechtsprechung fehle.
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 10.07.1997 - V B 152/96
    Ernstliche Zweifel im Sinne der bezeichneten Vorschriften bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluß des BFH vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182).
  • BFH, 22.11.1968 - VII B 165/67

    Umfang der Sachaufklärung im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 10.07.1997 - V B 152/96
    Im Interesse einer Beschleunigung und mit Rücksicht auf die vorläufige Natur der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung zu treffenden Entscheidung tritt der sonst das finanzgerichtliche Verfahren beherrschende Untersuchungsgrundsatz zurück (BFH-Beschluß vom 22. November 1968 VII B 165/67, BFHE 94, 472, unter 5).
  • BFH, 28.07.1987 - V B 68/86

    Neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren - Ausschluss nicht

    Auszug aus BFH, 10.07.1997 - V B 152/96
    Mithin können der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung in der Regel nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, die sich aus dem angefochtenen Verwaltungsakt oder dem glaubhaft gemachten Vortrag der Beteiligten ergeben (BFH-Beschluß vom 28. Juli 1987 V B 68/86, BFH/NV 1988, 198).
  • FG Hessen, 12.09.2005 - 6 K 3097/00

    Leistungsaustausch bei freiwilliger Gegenleistung

    Hierzu genüge es, wenn der Unternehmer auch ohne rechtliche Verpflichtung eine Leistung erbringe, die eine Gegenleistung erwarten lasse, weil die Leistung üblicherweise vergütet werde (Hinweis auf BFH Beschluss vom 10.7.1997 V B 152/96, BFH/NV 1998, 345).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3.3.1994 Rs C-16/93, EuGHE 1994, 743 -Straßenmusikant-) sowie des BFH (Beschluss vom 10.7.1997 V B 152/96, BFH/NV 1998, 357 -Vortragstätigkeit-) wird eine Dienstleistung nur dann gegen Entgelt ausgeführt, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden und die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die vom Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet.

    Hierin unterscheidet sich der Streitfall wesentlich vom Sachverhalt, der dem BFH Beschluss vom 10.7.1997 (V B 152/96, BFH/NV 1998, 357) zugrunde gelegen hat, denn im Falle eines Vortragenden, der im Anschluss an den Vortrag regelmäßig Zahlungen erhielt, ist ein anderes Motiv als die Abgeltung des Vortrags nicht ersichtlich.

  • FG Düsseldorf, 22.08.2001 - 5 K 1327/99

    Wohlfahrtspflege-Ortsverband; Blutspendendienst; Umsatzsteuerpflicht;

    Der BFH hat im Übrigen in jüngerer Zeit mehrfach erklärt, dass die von ihm seit jeher angewandte Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG mit derjenigen des EuGH zu Art. 2 Nr. 1 der 6. EGRL übereinstimme (z.B. BFH-Urteile vom 26.10.00 V R 12/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 494 ; vom 26.10.00 V R 10/00, BFH/NV 2001, 400 ; vom 22.7.99 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240 ; vom 13.11.97 V R 11/97, BFHE 184, 137 , BStBl II 1998, 169; Beschluss vom 10.7.97 V B 152/96, BFH/NV 1998, 357 ).

    Entsprechend dem Grundsatzurteil vom 7.5.81 V R 47/76 (BFHE 133, 133 , BStBl II 1981, 495) stehe der Unternehmer auch dann in einem Leistungsaustausch, wenn er leiste, weil er - ohne rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Gegenleistung - diese haben wolle oder zumindest bereit sei, eine solche entgegenzunehmen (BFH-Beschluss vom 10.7.97 V B 152/96, BFH/NV 1998, 357 ).

    Es ist deshalb umsatzsteuerlich keine Besonderheit, dass bei steuerbaren entgeltlichen Leistungen die Gegenleistung auch in 'Auslagenersatz' bestehen kann (so beispielsweise insbesondere im Verhältnis von Gesellschaft zu Gesellschafter, §§ 713, 670 BGB , § 110 Handelsgesetzbuch - HGB -, vgl. BFH, Urteil vom 7.3.96 V R 29/93, BFH/NV 1996, 858; Beschluss vom 15.9.95 V B 59/95, BFH/NV 1996, 439; ferner der schon angeführte Beschluss vom 10.7.97 V B 152/96, BFH/NV 1998, 357 = UR 1998, 382; z.B. auch Thüringer Finanzgericht - FG -, Urteil vom 1.4.98 - I 335/96, veröffentl. nur in Juris-Datei, Reg.Nr: STRE997087570; FG Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.6.95 - 1 K 1064/94, Entscheidungen der FG - EFG - 1995, 1080 = UR 1996, 261-263 (Kurzwiedergabe)).

  • BFH, 30.09.2008 - XI B 74/08

    Reinigung von Kundentoiletten gegen Überlassung der von Nutzern freiwillig

    Deshalb können der Entscheidung in der Regel nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, die sich aus dem angefochtenen Verwaltungsakt oder dem glaubhaft gemachten Vortrag der Beteiligten ergeben (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juli 1997 V B 152/96, BFH/NV 1998, 357).
  • BFH, 20.06.2007 - VIII B 50/07

    Zugangsvoraussetzung auch erfüllt bei von der Finanzbehörde mangels näherer

    Der summarische Charakter des Verfahrens über die AdV führt allerdings im Interesse der Beschleunigung und mit Rücksicht auf die vorläufige Natur der darin zu treffenden Anordnungen dazu, dass der das finanzgerichtliche Verfahren sonst beherrschende Untersuchungsgrundsatz gegenüber der Pflicht der Beteiligten zur Mitwirkung bei der Sachaufklärung zurücktritt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. November 1968 VII B 165/67, BFHE 94, 472; vom 10. Juli 1997 V B 152/96, BFH/NV 1998, 357).
  • FG Baden-Württemberg, 23.06.2016 - 1 V 1044/16

    Zum Nachweis der Bösgläubigkeit in einem angeblichen Umsatzsteuerkarussell beim

    Das Gericht ist grundsätzlich auf präsente Beweismittel beschränkt und kann seiner Entscheidung in der Regel nur solche Tatsachen zugrunde legen, die sich entweder aus dem unstreitigen Sachvortrag oder zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Akten ergeben oder deren Vorliegen von dem Beteiligten, dessen Vorbringen sich auf diese Tatsachen stützt, im Einzelnen glaubhaft gemacht wurde (BFH-Beschluss vom 10. Juli 1997 V B 152/96, BFH/NV 1998, 357).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.06.2008 - 7 V 7342/07

    Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Überlassung des sog. Toilettengroschens

    Dass die genaue Höhe von der Freigebigkeit der Toilettennutzer abhängt, ist unbeachtlich, da auch sonst freiwillige Zahlungen Entgelte i. S. des § 10 Abs. 1 UStG darstellen können (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 17.02.1972, V R 118/71, BFHE 105, 79, BStBl. II 1972, 405; vom 15.12.1988, V R 24/84, BFHE 155, 431, BStBl. II 1989, 252; Beschluss vom 10.07.1997, V B 152/96, BFH/NV 1998, 357).
  • FG Düsseldorf, 02.10.2008 - 7 V 2747/08

    Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerkes bei Abschluss eines

    Das Gericht ist grundsätzlich auf die Prüfung präsenter Beweismittel beschränkt und kann seiner Entscheidung in der Regel nur solche Tatsachen zu Grunde legen, die sich entweder aus dem unstreitigen Sachvortrag oder zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Akten ergeben oder deren Vorliegen von der Partei, deren Vorbringen sich auf diese Tatsache stützt, im Einzelnen glaubhaft gemacht wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Oktober 1991 VIII B 93/90, BFHE 165, 339, BStBl II 1992, 59;vom 10. Juli 1997 V B 152/96, BFH/NV 1998, 357).
  • FG Baden-Württemberg, 27.03.1998 - 9 K 142/94

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft; Wirtschaftliche Eingliederung;

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  • FG Baden-Württemberg, 02.05.2005 - 7 V 12/04

    Beteiligung an Kapitalgesellschaft notwendiges Betriebsvermögen, wenn

    Das Gericht ist grundsätzlich auf präsente Beweismittel beschränkt und kann seiner Entscheidung in der Regel nur solche Tatsachen zugrunde legen, die sich entweder aus dem unstreitigen Sachvortrag oder zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Akten ergeben oder deren Vorliegen von der Partei, deren Vorbringen sich auf diese Tatsache stützt, im Einzelnen glaubhaft gemacht wurde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 1986 VIII B 30/86, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1987, 44; vom 04. Oktober 1991 VIII B 93/90, BStBl II 1992, 59; vom 10. Juli 1997, V B 152/96, BFH/NV 1998, 357; vom 14. Juli 1998, VIII B 38/98, BFHE 186, 379).
  • BFH, 10.06.2002 - V B 135/01

    USt; Leistungen der Gesellschafter an ihre Gesellschaft

    Einer solchen Erwartung steht gleich, wenn der leistende Unternehmer eine Leistung erbringt, die --wie z.B. die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker (vgl. § 2221 des Bürgerlichen Gesetzbuches-- ihrer Art nach üblicherweise vergütet wird oder die nach den Umständen eine Vergütung erwarten lässt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Juli 1997 V B 152/96, BFH/NV 1998, 357, m.w.N.).
  • BFH, 23.02.1999 - VII S 26/98

    Urteilsgründe - Richterunterschrift - Berichtigungsbeschluß - Prozeßkostenhilfe -

  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2001 - 9 V 88/00

    Kein Neubeginn der Zweijahresfrist für die steuerliche Berücksichtigung einer

  • FG Hessen, 05.01.2001 - 6 V 4543/00

    Scheinunternehmen; Innergemeinschaftlicher Umsatz; Steuerbefreiung; Umsatzsteuer;

  • FG Bremen, 05.05.2004 - 2 K 540/02

    Umsatzsteuerpflicht der Provision für die Beschaffung eines anderen Käufers für

  • FG Baden-Württemberg, 20.05.1999 - 10 K 149/97

    Verpflichtung eines Vereins zur Abgabe von Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer;

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Rechtsprechung
   BFH, 19.06.1997 - V R 57/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,34850
BFH, 19.06.1997 - V R 57/97 (https://dejure.org/1997,34850)
BFH, Entscheidung vom 19.06.1997 - V R 57/97 (https://dejure.org/1997,34850)
BFH, Entscheidung vom 19. Juni 1997 - V R 57/97 (https://dejure.org/1997,34850)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 357
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 12.06.1997 - V R 36/95

    Die unzutreffende Beurteilung des Vorsteuerabzugs im Erstjahr kann in den

    Auszug aus BFH, 19.06.1997 - V R 57/97
    Die Entscheidung stimmt inhaltlich mit dem amtliche veröffentlichten Urteil V R 36/95 (BFHE 182, 462, [BFH 12.06.1997 - V R 36/95] BStBl II 1997, 589 [BFH 12.06.1997 - V R 36/95]) überein.
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