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   BFH, 20.08.1997 - X R 159/94   

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https://dejure.org/1997,5433
BFH, 20.08.1997 - X R 159/94 (https://dejure.org/1997,5433)
BFH, Entscheidung vom 20.08.1997 - X R 159/94 (https://dejure.org/1997,5433)
BFH, Entscheidung vom 20. August 1997 - X R 159/94 (https://dejure.org/1997,5433)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Kürzung des Vorwegabzugs bei Anrechnung des AA nach § 89 b HGB auf Versorgungsanspruch

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 3 S 1 Nr 2, EStG § 10 Abs 3 S 2 Buchst a DBuchst cc, HGB § 89 b
    Handelsvertreter; Kürzung; Sonderausgaben; Vorwegabzug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 442
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.07.1990 - X R 111/88

    Zahlungen des nachfolgenden Handelsvertreters an seinen Vorgänger als laufender

    Auszug aus BFH, 20.08.1997 - X R 159/94
    Damit wurde berücksichtigt, daß der Anspruch nach § 89b HGB seiner Natur nach ein zusätzlicher Vergütungsanspruch des Handelsvertreters für seine vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juli 1990 X R 111/88, BFHE 162, 38 r 42, BStBl II 1991, 218 , m.w.N.; Glanegger in Heidelberger Kommentar zum Handelsgesetzbuch , 3. Aufl., § 84 Rz. 12, m.w.N.).

    Denn mit dem Anspruch nach § 89b HGB werden die bis zum Vertragsende vom Handelsvertreter für das vertretene Unternehmen geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste abgegolten; dem entspricht, daß diese Bezüge steuerrechtlich als laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb erfaßt werden (z.B. BFH in BFHE 162, 38 , BStBl II 1991, 218 , m.w.N.).

  • BFH, 12.10.1994 - X R 260/93

    Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG bei

    Auszug aus BFH, 20.08.1997 - X R 159/94
    Der Vorwegabzug ist lediglich das rechtstechnische Instrument, mit dem insbesondere Arbeitnehmer und andere Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit Anwartschaften auf eine Altersversorgung oder Leistungen im Krankheitsfall erlangen, ohne eigene Beiträge zu leisten, mit selbständig Tätigen gleichgestellt werden, die ihre Beiträge zur Altersvorsorge in voller Höhe aufbringen müssen (Senatsurteil vom 12. Oktober 1994 X R 260/93, BFHE 175, 563, BStBl II 1995, 119 unter 3.).
  • BFH, 27.11.1996 - X R 20/95

    Vorläufigkeit wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 20.08.1997 - X R 159/94
    Es bestand deshalb (auch) für das FG keine Veranlassung, die diesbezügliche Sachentscheidung bis zu einer Entscheidung über die Höchstbetragsgrenzen zurückzustellen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1996 X R 20/95, BFH/NV 1997, 540).
  • BGH, 23.05.1966 - VII ZR 268/64

    Altersversorgung und Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

    Auszug aus BFH, 20.08.1997 - X R 159/94
    Weil nach der Zivilrechtsprechung (z.B. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 1966 VII ZR 268/64, BGHZ 45, 268, 273; vom 17. November 1983 I ZR 139/81, Betriebs-Berater 1984, 168 , m.w.N.) eine ausschließlich mit Mitteln des Unternehmens aufgebrachte Versorgungsleistung in der Regel aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB anzurechnen ist, ordnete das StÄndG 1979 vom 30. November 1978 (BGBl I 1978, 1849) in § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, bb Satz 2 EStG ausdrücklich an, daß die Minderung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB durch einen Versorgungsanspruch und die Anrechnung eines Ausgleichsanspruchs auf den Versorgungsanspruch als "eigene Beitragsleistung" gilt und deshalb keine Kürzung vorzunehmen ist.
  • BGH, 17.11.1983 - I ZR 139/81

    Anrechnung von Versorgungsleistungen auf den Ausgleichsanspruch

    Auszug aus BFH, 20.08.1997 - X R 159/94
    Weil nach der Zivilrechtsprechung (z.B. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 1966 VII ZR 268/64, BGHZ 45, 268, 273; vom 17. November 1983 I ZR 139/81, Betriebs-Berater 1984, 168 , m.w.N.) eine ausschließlich mit Mitteln des Unternehmens aufgebrachte Versorgungsleistung in der Regel aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB anzurechnen ist, ordnete das StÄndG 1979 vom 30. November 1978 (BGBl I 1978, 1849) in § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, bb Satz 2 EStG ausdrücklich an, daß die Minderung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB durch einen Versorgungsanspruch und die Anrechnung eines Ausgleichsanspruchs auf den Versorgungsanspruch als "eigene Beitragsleistung" gilt und deshalb keine Kürzung vorzunehmen ist.
  • FG Baden-Württemberg, 10.06.1998 - 9 K 198/93

    Kürzung des Vorwegabzugs bei wertlosen, aber ohne eigene Beitragsleistung

    Auch wenn die Aussage, "nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen", in der für die Streitjahre 1990 und 1991 maßgeblichen Fassung des § 10 Abs. 3 EStG 1987 bzw. 1991/92 nicht mehr enthalten ist, so ist doch davon auszugehen, daß der Vorwegabzug bei Steuerpflichtigen wegen des Erwerbs einer Pensionsanwartschaft ohne eigene Beitragsleistung zulässigerweise gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a Buchstaben cc EStG 1987 bzw. 1990/91 nur gekürzt werden kann, wenn diese nicht in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit der Rentenversicherungspflicht unterliegen (Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 10 Anm. 402a E 296; Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20. August 1997 X R 159/94, BFH/NV 1998, 442 zu 2.).

    Der Senat ist demzufolge nicht verpflichtet, die Entscheidung über die hier maßgebliche Rechtsfrage zur Kürzung des Vorwegabzugs bis zu einer Entscheidung über die Höchstbetragsgrenzen (BVerfG-Beschluß in StEd 1997, 606) zurückzustellen (BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 442 ; vom 11. Juni 1997 X R 117/95, BFH/NV 1997, 853 zu 1.a; vom 27. November 1996 X R 20/95, BStBl II 1997, 791, BFH/NV 1997, 540; in BStBl II 1995, 119 zu 3.).

  • BFH, 04.09.2000 - III B 41/00

    Beschwerdeeinlegung durch Computerfax; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Die vom Kläger als vorgreiflich erachteten Verfahren vor dem BFH waren, soweit sie für die Streitsache von Bedeutung waren, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung des FG vom BFH bereits entschieden und daher nicht mehr anhängig i.S. des § 74 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 1998 X R 38/93, BFH/NV 1999, 163, zum Ansatz von Rentenversicherungsbeiträgen als Werbungskosten; BFH-Urteile vom 1. April 1998 X R 154/94, BFH/NV 1998, 1349, zur Kürzung des Vorwegabzugs von Vorsorgeaufwendungen bei Tod des Steuerpflichtigen im Jahre 1987; vom 20. August 1997 X R 159/94, BFH/NV 1998, 442, zur Kürzung des Vorwegabzugs bei Anrechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b des Handelsgesetzbuchs --HGB-- auf den Versorgungsanspruch; vom 4. März 1998 X R 109/95, BFH/NV 1998, 1466, zur Kürzung des Vorwegabzugs für Versicherungsbeiträge bei zusammen veranlagten Eheleuten; vom 19. Mai 1999 XI R 99/96, BFH/NV 2000, 22, zur Kürzung des Vorwegabzugs bei Pflichtversicherten).
  • BFH, 13.07.1998 - X B 35/98

    Vorsorgeaufwendungen - Vorwegabzug - Anwartschaften auf eine Altersversorgung -

    Der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist das rechtstechnische Instrument, mit dem insbesondere Arbeitnehmer und andere Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit Anwartschaften auf eine Altersversorgung oder Leistungen im Krankheitsfall erlangen, ohne eigene Beiträge zu leisten, mit selbständig Tätigen gleichgestellt werden, die ihre Beiträge zur Vorsorge für das Alter oder den Krankheitsfall in voller Höhe aufbringen müssen (Senatsurteile vom 12. Oktober 1994 X R 260/93, BFHE 175, 563, BStBl II 1995, 119, unter 3.; vom 20. August 1997 X R 159/94, BFH/NV 1998, 442).
  • FG München, 12.12.2002 - 15 K 4395/00

    Kein Anspruch des Einspruchsführers gegen das Finanzamt auf Ruhen seines

    1.) Die von den Klägern im Einspruchsverfahren beim Finanzamt ausdrücklich zitierten verfassungsgerichtlichen oder bundesgerichtlichen Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen waren allesamt im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 23.08.2000 bereits abgeschlossen (BVerfG Beschlüsse vom 20.08.1997, 1 BvR 1300/89 und vom 27.02.1997, 1 BvR 1220/88 bzw. BFH Urteile vom 14.05.1998, X R 38/93, BFH/NV 1999, 163 , vom 20.08.1997, X R 159/94, BFH/NV 1998, 442 , vom 1.04.1998, X R 154/94, BFH/NV 1998, 1349 , vom 19.05.1999, XI R 99/96 - früheres Az.: X R 8/96 -, BFH/NV 2000, 22 und vom 4.03.1998, X R 109/95, BFH/NV 98, 1466 sowie BFH Beschlüsse vom 20.11.1997, X R 67/91 und vom 18.01.1993, X R 5/92, BFH/NV 1993, 610).
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