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   BFH, 09.10.1997 - XI B 61/96   

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https://dejure.org/1997,9498
BFH, 09.10.1997 - XI B 61/96 (https://dejure.org/1997,9498)
BFH, Entscheidung vom 09.10.1997 - XI B 61/96 (https://dejure.org/1997,9498)
BFH, Entscheidung vom 09. Oktober 1997 - XI B 61/96 (https://dejure.org/1997,9498)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 477
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 07.10.1996 - VIII B 138/95
    Auszug aus BFH, 09.10.1997 - XI B 61/96
    Hierzu ist erforderlich, daß die Aktenteile, die das FG nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt haben soll, aufgeführt werden; darüber hinaus muß dargetan werden, welche Schlußfolgerung sich dem FG, ausgehend von dessen materiell-rechtlicher Auffassung, aufgrund dieser Tatsachen hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Oktober 1996 VIII B 138/95, BFH/NV 1997, 412).

    Die nach Ablauf der Beschwerdefrist mit Schriftsatz vom 19. Juni 1996 erhobenen Rügen können bei der Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 412).

  • BFH, 24.09.1987 - V R 125/86

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus BFH, 09.10.1997 - XI B 61/96
    b) Ebensowenig ist die Abweichung von den BFH-Urteilen vom 24. September 1987 V R 50/85 und V R 125/86 (BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688 , und BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694 ) ordnungsgemäß gerügt.
  • BFH, 24.04.1986 - V R 138/78

    Vorsteuerabzug, wenn in der Rechnung die Angaben über die Menge und

    Auszug aus BFH, 09.10.1997 - XI B 61/96
    c) Soweit der Kläger Abweichung vom BFH-Urteil vom 24. April 1986 V R 138/78 (BStBl II 1986, 581 ) rügt, weil das FG zwecks Überprüfbarkeit von Art und Menge der gelieferten Gegenstände Angaben in den Rechnungen fordere, anhand derer eine eindeutige Identifikation der Liefergegenstände möglich sei, während der BFH es für ausreichend angesehen habe, daß aus den Rechnungen hervorgegangen sei, daß es sich bei den gelieferten Waren um einen bestimmten Warentyp (Lebensmittel) aus einem Kreis von 14 Warengruppen gehandelt habe, ist diese Rüge jedenfalls unbegründet.
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 09.10.1997 - XI B 61/96
    Das erfordert, daß der Beschwerdeführer darlegt, daß das FG seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem ebenso tragenden abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des BFH abweicht (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152 , BStBl II 1983, 479, 480, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 25.11.1986 - V R 102/78

    Zum Zeitpunkt und zum Ort der Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär

    Auszug aus BFH, 09.10.1997 - XI B 61/96
    a) Der Kläger macht geltend, sofern sich das FG in seinen Urteilsgründen auf die sog. überwiegend vertretene "Zwei-Unternehmer-Theorie" und auf das BFH-Urteil UR 1966, 113 berufe, weiche es vom Urteil des BFH vom 25. November 1986 V R 102/78 (BStBl II 1987, 278 ) ab.
  • BFH, 24.09.1987 - V R 50/85

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus BFH, 09.10.1997 - XI B 61/96
    b) Ebensowenig ist die Abweichung von den BFH-Urteilen vom 24. September 1987 V R 50/85 und V R 125/86 (BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688 , und BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694 ) ordnungsgemäß gerügt.
  • BFH, 11.04.1994 - I B 195/93

    Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung infolge der Verletzung des

    Auszug aus BFH, 09.10.1997 - XI B 61/96
    Die Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes erfordert gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO , daß in der Beschwerdebegründung dargelegt wird, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer, insbesondere dann, wenn er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum die Beweiserhebung sich dem FG - auch ohne besonderen Antrag - hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (ständige Rechtsprechung vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 11. April 1994 I B 195/93, BFH/NV 1995, 188, und vom 2. Januar 1997 VII B 185/96, BFH/NV 1997, 425).
  • BFH, 30.08.1995 - II B 66/95
    Auszug aus BFH, 09.10.1997 - XI B 61/96
    Wird als Verfahrensmangel geltend gemacht, daß das FG einen angetretenen Beweis nicht erhoben habe, so muß der Beschwerdeführer nicht nur die ermittlungsbedürftigen Punkte, die Beweisthemen, die Beweismittel, die genaue Fundstelle des Beweisantritts und die Entscheidungserheblichkeit des Beweisangebots darlegen, sondern auch ausführen, daß er bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung des betreffenden Beweises vor dem FG gerügt habe oder daß die Absicht des FG, den angebotenen Beweis nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar gewesen sei, daß dies noch vor dem FG hätte gerügt werden können (vgl. BFH-Beschluß vom 30. August 1995 II B 66/95, BFH/NV 1996, 59).
  • BFH, 02.01.1997 - VII B 185/96
    Auszug aus BFH, 09.10.1997 - XI B 61/96
    Die Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes erfordert gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO , daß in der Beschwerdebegründung dargelegt wird, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer, insbesondere dann, wenn er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum die Beweiserhebung sich dem FG - auch ohne besonderen Antrag - hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (ständige Rechtsprechung vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 11. April 1994 I B 195/93, BFH/NV 1995, 188, und vom 2. Januar 1997 VII B 185/96, BFH/NV 1997, 425).
  • BFH, 26.08.1998 - X B 78/97

    NZB; Zulassungsgründe; Schätzungsbescheide

    Darlegung der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt vom Rechtsuchenden, daß er in der Beschwerdeschrift (bzw. sonst innerhalb der Beschwerdefrist) einen das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der zu einem ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) --aus dem Beschwerdevorbringen selbst ohne weiteres ersichtlich-- in Widerspruch steht (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473; vom 9. Oktober 1997 XI B 61/96, BFH/NV 1998, 477; vom 24. November 1997 VIII B 107/96, BFH/NV 1998, 974; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 63, m.w.N.).
  • BFH, 30.06.1998 - X B 10/98

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

    Darlegung der Divergenz i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt vom Rechtsuchenden, daß er in der Beschwerdeschrift (bzw. sonst innerhalb der Beschwerdefrist) einen das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der zu einem ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) - aus dem Beschwerdevorbringen selbst ohne weiteres ersichtlich - in Widerspruch steht (BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473; s. auch BFH-Beschluß vom 9. Oktober 1997 XI B 61/96, BFH/NV 1998, 477; Gräber, a. a. O., § 115 Rz. 63, m. w. N.).
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