Weitere Entscheidung unten: BFH, 17.07.1997

Rechtsprechung
   BFH, 16.07.1997 - XI B 9/96   

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https://dejure.org/1997,4245
BFH, 16.07.1997 - XI B 9/96 (https://dejure.org/1997,4245)
BFH, Entscheidung vom 16.07.1997 - XI B 9/96 (https://dejure.org/1997,4245)
BFH, Entscheidung vom 16. Juli 1997 - XI B 9/96 (https://dejure.org/1997,4245)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei genauer Bezeichnung des Verfahrensmangels

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 53
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.10.1996 - VIII B 138/95
    Auszug aus BFH, 16.07.1997 - XI B 9/96
    Hierbei ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 7. Oktober 1996 VIII B 138/95, BFH/NV 1997, 412).

    Dieser vermag nicht zur Zulassung der Revision zu führen (vgl. Beschluß in BFH/NV 1997, 412).

  • BFH, 21.06.1996 - VIII B 89/95

    Schlüssige Begründung einer allgemeinen Sachaufklärungsrüge im

    Auszug aus BFH, 16.07.1997 - XI B 9/96
    Wird die Rüge mangelnder Sachauf klärung damit begründet, daß das FG ohne Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt hätte aufklären müssen, so sind die ermittlungsbedürftigen Tatsachen und die dazu angebotenen Beweismittel zu benennen, außerdem ist darzutun, daß sich dem FG die als unterlassen gerügte Aufklärung -- auch ohne Beweisantrag -- habe aufdrängen müssen und inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920, und vom 2. Januar 1997 VII B 188/96, BFH/NV 1997, 425).
  • BFH, 02.01.1997 - VII B 185/96
    Auszug aus BFH, 16.07.1997 - XI B 9/96
    Wird die Rüge mangelnder Sachauf klärung damit begründet, daß das FG ohne Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt hätte aufklären müssen, so sind die ermittlungsbedürftigen Tatsachen und die dazu angebotenen Beweismittel zu benennen, außerdem ist darzutun, daß sich dem FG die als unterlassen gerügte Aufklärung -- auch ohne Beweisantrag -- habe aufdrängen müssen und inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920, und vom 2. Januar 1997 VII B 188/96, BFH/NV 1997, 425).
  • BFH, 06.10.2000 - III B 16/00

    Verfahrensmangel bei fehlerhafter Beweiswürdigung?

    Soweit der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) meint, das FG hätte ermitteln müssen, warum es sich bei den einzelnen Umsätzen um Recycling handeln solle, obwohl diese zumeist Leistungsbeschreibungen enthielten, die dem Bereich der Dienstleistung näher seien als dem Bereich der Verarbeitung von Materialien, fehlt sowohl die genaue Angabe, welche bestimmten Beweismittel noch hätten erhoben werden müssen, als auch der erforderliche Vortrag, inwieweit sich nach dem insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG diesem über die bereits ergriffenen Aufklärungsmaßnahmen hinaus eine weitere Ermittlung hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 1997 XI B 9/96, BFH/NV 1998, 53) und weshalb das fachkundige FA schließlich nicht von sich aus die aus seiner Sicht gebotenen konkreten Beweisanträge gestellt hat.
  • BFH, 17.03.2000 - VII B 1/00

    NZB; Rüge der mangelnden Sachaufklärung

    Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe einen gestellten Beweisantrag übergangen (Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen: a) welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist; b) welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat; c) die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind; d) das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme; e) inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und f) dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53, m.w.N.).
  • BFH, 27.10.1998 - X B 115/97

    Divergenz; Verfahrensmängel

    a) Wird als Verfahrensmangel ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH genaue Angaben bzw. schlüssige Ausführungen zu bestimmten Punkten erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. August 1996 VIII B 74/95, BFH/NV 1997, 133; vom 8. August 1996 V B 12/96, BFH/NV 1997, 186; vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53).
  • BFH, 26.04.2000 - III B 47/99

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und

    Schließlich muss vorgetragen werden, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, 158; BFH-Beschluss vom 16. Juli 1997 XI B 9/96, BFH/NV 1998, 53).
  • BFH, 07.07.1999 - X R 52/96

    Vorweggenommene Beweiswürdigung

    Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), wie sie im Streitfall erhoben wird, muß dargelegt werden, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der Kläger, sofern er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat, die Beweiserhebung sich aber dem FG --ohne besonderen Antrag-- hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66; BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 1997 XI B 9/96, BFH/NV 1998, 53; vom 2. Januar 1997 VII B 185/96, BFH/NV 1997, 425; vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37).
  • BFH, 18.07.2002 - V B 107/01

    NZB; übergangener Beweisantrag

    f) dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschlüsse vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125; vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53, m.w.N.).
  • BFH, 20.06.2001 - III B 42/01

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Zulassungsgründe - Verfahrensmangel -

    Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe einen gestellten Beweisantrag übergangen, so ist in der Beschwerdeschrift u.a. auch darzulegen, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53, m.w.N.).
  • BFH, 03.05.2001 - III B 69/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensrüge - Begründung - Rechtsmittelbegründung

    Wird ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften gerügt, auf die gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung (ZPO) verzichtet werden kann, so muss zusätzlich vorgetragen werden, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, 158; Beschluss vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53).
  • BFH, 12.02.1999 - I B 96/98

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Eine hierauf gestützte Aufklärungsrüge wird jedoch nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn u.a. angegeben wird, aus welchen Gründen sich eine weitere Beweiserhebung auch ohne entsprechenden Antrag aufgedrängt hat und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich durch sie voraussichtlich ergeben hätten (BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 1997 XI B 9/96, BFH/NV 1998, 53; vom 1. Juli 1998 IV B 113/97, BFH/NV 1998, 1510, 1511; vom 4. Juni 1998 VII B 67/98, BFH/NV 1999, 54, 55; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 40, m.w.N.).
  • BFH, 14.10.1999 - V B 56/99

    Verfahrensfehler; Begründung der NZB

    Wird die Rüge mangelnder Sachaufklärung damit begründet, daß das FG ohne Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt hätte aufklären müssen, so sind die ermittlungsbedürftigen Tatsachen und die dazu angebotenen Beweismittel zu benennen, außerdem ist darzutun, daß sich dem FG die als unterlassen gerügte Aufklärung --auch ohne Beweisantrag-- habe aufdrängen müssen und inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1997 XI B 9/96, BFH/NV 1998, 53, m.w.N.).
  • BFH, 22.01.1998 - V B 84/97

    Anforderungen an die Zulassung einer Revision wegen Abweichung der

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   BFH, 17.07.1997 - XI B 105/96   

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https://dejure.org/1997,34858
BFH, 17.07.1997 - XI B 105/96 (https://dejure.org/1997,34858)
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BFH, Entscheidung vom 17. Juli 1997 - XI B 105/96 (https://dejure.org/1997,34858)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 53
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.07.2002 - V B 25/02

    Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Subunternehmers

    Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe einen gestellten Beweisantrag übergangen (Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125; vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53, m.w.N.).
  • BFH, 17.03.2000 - VII B 1/00

    NZB; Rüge der mangelnden Sachaufklärung

    Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe einen gestellten Beweisantrag übergangen (Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen: a) welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist; b) welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat; c) die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind; d) das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme; e) inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und f) dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53, m.w.N.).
  • BFH, 27.10.1998 - X B 115/97

    Divergenz; Verfahrensmängel

    a) Wird als Verfahrensmangel ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH genaue Angaben bzw. schlüssige Ausführungen zu bestimmten Punkten erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. August 1996 VIII B 74/95, BFH/NV 1997, 133; vom 8. August 1996 V B 12/96, BFH/NV 1997, 186; vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53).
  • BFH, 08.03.2001 - III B 94/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Begründung der Verfahrensrüge - Aufklärungspflichten

    Außerdem ist darzulegen, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, 158; BFH-Beschluss vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53).
  • BFH, 30.05.2007 - V B 186/06

    Rüge mangelnder Sachaufklärung

    a) Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe einen gestellten Beweisantrag übergangen (Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Beschlüsse vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125; vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53, m.w.N.; vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85, BFH/NV 2002, 1407).
  • BFH, 30.03.2004 - V B 125/03

    USt: Zahlung einer Abrissentschädigung

    Dazu ist auch erforderlich, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll) anzugeben, in denen die Beweismittel und Beweisthemen bezeichnet wurden, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme zu bezeichnen und darzulegen, inwiefern das Urteil des FG auf dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125; vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53, m.w.N.).
  • BFH, 18.07.2002 - V B 107/01

    NZB; übergangener Beweisantrag

    f) dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschlüsse vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125; vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53, m.w.N.).
  • BFH, 04.10.2001 - X B 157/00

    Zulässigkeit der Beschwerde - Ablauf der Beschwerdefrist - Beschwerdebegründung -

    Insbesondere ist darzulegen, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, 158; BFH-Beschluss vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53).
  • BFH, 20.06.2001 - III B 42/01

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Zulassungsgründe - Verfahrensmangel -

    Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe einen gestellten Beweisantrag übergangen, so ist in der Beschwerdeschrift u.a. auch darzulegen, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53, m.w.N.).
  • BFH, 03.05.2001 - III B 69/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensrüge - Begründung - Rechtsmittelbegründung

    Wird ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften gerügt, auf die gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung (ZPO) verzichtet werden kann, so muss zusätzlich vorgetragen werden, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, 158; Beschluss vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53).
  • BFH, 28.01.2000 - VII B 244/99

    Rüge mangelnder Sachaufklärung

  • BFH, 25.07.2000 - VII B 2/00

    Verfahrensmangel - Übergehen von Beweisanträgen - Aktenbeiziehung - Unerledigte

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