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   BFH, 25.11.1997 - IX R 47/94   

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https://dejure.org/1997,2790
BFH, 25.11.1997 - IX R 47/94 (https://dejure.org/1997,2790)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1997 - IX R 47/94 (https://dejure.org/1997,2790)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1997 - IX R 47/94 (https://dejure.org/1997,2790)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 2, BGB § 242
    Kostenmiete; tatsächliche Verständigung

Papierfundstellen

  • NZM 1998, 686
  • BFH/NV 1998, 580
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.10.1993 - IX R 35/92

    Ermittlung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung im eigenen

    Auszug aus BFH, 25.11.1997 - IX R 47/94
    Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Zweck des § 21 Abs. 2 EStG den Ansatz der sog. Kostenmiete erfordert (Senatsurteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92, BFHE 174, 51, 53, BStBl II 1995, 98).

    Nach diesem Urteil ist die Kostenmiete stets dann anzusetzen, wenn zu dem Haus eine Schwimmhalle gehört oder die privatgenutzte Wohnfläche mehr als 250 qm beträgt (Senatsurteil in BFHE 174, 51, 56, BStBl II 1995, 98).

  • BFH, 31.07.1996 - XI R 78/95

    Eine "tatsächliche Verständigung", die im Rahmen einer Außenprüfung getroffen

    Auszug aus BFH, 25.11.1997 - IX R 47/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt eine bindende tatsächliche Verständigung voraus, daß für die Finanzbehörde ein Amtsträger beteiligt ist, der zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung befugt ist (zuletzt BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625), d. h. der Vorsteher, der zuständige Sachgebietsleiter oder im Rechtsbehelfsverfahren der Leiter der Rechtsbehelfsstelle (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1990 III R 19/88, BFHE 162, 211, 214, BStBl II 1991, 45).
  • BFH, 05.10.1990 - III R 19/88

    Zur Zulässigkeit von Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der

    Auszug aus BFH, 25.11.1997 - IX R 47/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt eine bindende tatsächliche Verständigung voraus, daß für die Finanzbehörde ein Amtsträger beteiligt ist, der zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung befugt ist (zuletzt BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625), d. h. der Vorsteher, der zuständige Sachgebietsleiter oder im Rechtsbehelfsverfahren der Leiter der Rechtsbehelfsstelle (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1990 III R 19/88, BFHE 162, 211, 214, BStBl II 1991, 45).
  • BFH, 28.07.1993 - XI R 68/92

    Vorsicht bei tatsächlicher Verständigung anläßlich einer Betriebsprüfung (§ 201

    Auszug aus BFH, 25.11.1997 - IX R 47/94
    Es kann offenbleiben, ob eine durch einen nicht entscheidungsbefugten Amtsträger getroffene Absprache die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung entfaltet, wenn sie nachträglich durch den zuständigen Sachgebietsleiter genehmigt wird (verneinend BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290, 291).
  • BFH, 07.07.2004 - X R 24/03

    Tatsächliche Verständigung - Keine Bindungswirkung für unbeteiligtes FA

    Auch soweit diese Rechtsprechung von Teilen der Literatur kritisiert und eine nachträgliche Genehmigung einer von Beamten der Betriebsprüfung abgeschlossenen tatsächlichen Verständigung durch den Veranlagungs-Sachgebietsleiter für möglich gehalten wird (z.B. Seer, a.a.O. S. 325 ff.; Seer, Betriebs-Berater --BB-- 1999, 78, 82; Offerhaus, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2001, 2093, 2095; Fittkau, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2003, 231; offen gelassen im BFH-Urteil vom 25. November 1997 IX R 47/94, BFH/NV 1998, 580), braucht der Senat hierzu nicht abschließend Stellung nehmen.
  • FG Baden-Württemberg, 21.06.2006 - 7 K 228/02

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Betriebsvermögen einer Betriebsstätte" in Art.

    Demzufolge können die Erklärungen von Vertretern - mit oder ohne Vollmacht - nicht nach den Regeln des zivilrechtlichen Vertretungsrechts, das den Besonderheiten der steuerlichen Außenprüfung und der tatsächlichen Verständigung naturgemäß nicht Rechnung trägt, berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290; offen gelassen für die nachträgliche Genehmigung im BFH-Urteil in BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975 und im BFH-Urteil vom 25. November 1997 IX R 47/94, BFH/NV 1998, 580).

    b) Vom Gericht war auch nicht zu entscheiden, ob die nachträgliche Genehmigung einer tatsächlichen Verständigung durch den zuständigen Amtsträger des Innendienstes möglich ist (verneinend BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290; offen gelassen im BFH-Urteil in BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975 und im BFH-Urteil vom 25. November 1997 IX R 47/94, BFH/NV 1998, 580).

  • BFH, 27.06.2018 - X R 17/17

    Tatsächliche Verständigung - Beteiligung des für die Steuerfestsetzung

    (1) Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt eine Vertretung eines entscheidungsbefugten Beamten bei einer Schlussbesprechung nicht in Betracht, da gerade durch dessen persönliche Anwesenheit den Beteiligten die besondere Bedeutung ihrer Erklärungen im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung vor Augen geführt werden soll (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 290; ebenso BFH-Beschluss vom 11. Juni 2014 IX B 6/14, BFH/NV 2014, 1496, Rz 3; in den BFH-Entscheidungen vom 25. November 1997 IX R 47/94, BFH/NV 1998, 580, unter 2.b; in BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975, unter II.B.1., und vom 13. Februar 2008 I R 63/06, BFHE 220, 415, BStBl II 2009, 414, unter II.3.c wurde die Frage offengelassen).
  • FG Nürnberg, 17.02.2005 - IV 37/04

    Inhaltliche Bestimmtheit eines SteuerbescheidesUmfang des Vorbehalts der

    Demgemäß kann ein unter Vorbehalt der Nachprüfung stehender Bescheid allseitig und grundsätzlich umfassend sowohl aufgrund einer geänderten rechtlichen Beurteilung als auch aufgrund besserer tatsächlicher Erkenntnisse ohne Einschränkung aufgehoben oder geändert werden (vgl. BFH-Urteile vom 25.11.1997 IX R 47/94, BFH/NV 1998, 580 , vom 10.06.1999 IV R 69/98, BStBl. 11 1999, 691, 692, und vom 23.04.2003 IX R 28/00, BFH/NV 2003, 1140; Tipke/Kruse, AO , § 164 Tz. 32).

    Einen solchen Vertrauenstatbestand kann wie erwähnt nicht eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuerfestsetzung schaffen, weil es sich dabei lediglich um eine vorläufige Beurteilung durch die Finanzverwaltung handelt, die einer späteren abweichenden Beurteilung nicht entgegensteht (vgl. BFH-Entscheidungen vom 26.11.2001 V B 88/00, BFH/NV 2002, 551 , vom 13.06.2002, in BFH/NV 2002, 1421, vom 28.08.2002, in BFH/NV 2003, 4 , vom 25.11.1997 IX R 47/94, BFH/NV 1998, 580 und vom 15.12.1992, in BFH/NV 1993, 684).

  • FG Nürnberg, 17.02.2005 - IV 34/04

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Steuerbescheides Umfang des Vorbehalts der

    Demgemäß kann ein unter Vorbehalt der Nachprüfung stehender Bescheid allseitig und grundsätzlich umfassend sowohl aufgrund einer geänderten rechtlichen Beurteilung als auch aufgrund besserer tatsächlicher Erkenntnisse ohne Einschränkung aufgehoben oder geändert werden (vgl. BFH-Urteile vom 25.11.1997 IX R 47/94, BFH/NV 1998, 580, vom 10.06.1999 IV R 69/98, BStBl. II 1999, 691, 692, und vom 23.04.2003 IX R 28/00, BFH/NV 2003, 1140; Tipke/Kruse, AO, § 164 Tz. 32).

    Einen solchen Vertrauenstatbestand kann wie erwähnt nicht eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuerfestsetzung schaffen, weil es sich dabei lediglich um eine vorläufige Beurteilung durch die Finanzverwaltung handelt, die einer späteren abweichenden Beurteilung nicht entgegensteht (vgl. BFH-Entscheidungen vom 26.11.2001 V B 88/00, BFH/NV 2002, 551, vom 13.06.2002, in BFH/NV 2002, 1421, vom 28.08.2002, in BFH/NV 2003, 4, vom 25.11.1997 IX R 47/94, BFH/NV 1998, 580 und vom 15.12.1992, in BFH/NV 1993, 684).

  • BFH, 12.03.2009 - IV B 22/08

    Darlegung einer Divergenz - keine Revisionszulassung wegen fehlerhafter

    Lediglich für den umgekehrten Fall hat die Rechtsprechung die Einhaltung der Schriftform als Indiz dafür gewertet, dass sich der Beteiligte in einer bestimmten Form hat binden wollen (BFH-Urteile in BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625; vom 25. November 1997 IX R 47/94, BFH/NV 1998, 580).
  • BFH, 16.10.2006 - I B 228/04

    Zur Bindungswirkung einer verbindlichen Zusage, einer tatsächlichen Verständigung

    b) Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang und unter Hinweis auf die BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1993 XI R 68/92 (BFH/NV 1994, 290) und vom 25. November 1997 IX R 47/94 (BFH/NV 1998, 580) aufgeworfene weitere Frage, ob Erklärungen eines nicht befugten Amtsträgers nachträglich genehmigt werden können, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
  • FG Hamburg, 29.09.2016 - 1 K 3/16

    Anwendbarkeit der Nichtigkeitsentscheidung des BVerfG zur Herabsetzung der

    Nach der innerbehördlichen Organisation ist dies in der Regel neben dem Vorsteher der Sachgebietsleiter der mit dem Steuerfall befassten Veranlagungsstelle (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.2012 3 K 2493/10, EFG 2013, 186; FG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 14.07.2010 2 K 2269/07, Juris) bzw. ein Veranlagungssachgebietsleiter (BFH-Urteil vom 28.07.1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2006 7 K 228/02, EFG 2006, 1809) und - anders als wohl der Beklagte meint - im Rechtsbehelfsverfahren auch der Leiter der Rechtsbehelfsstelle (vgl. BFH-Urteile vom 25.11.1997 IX R 47/94, BFH/NV 1998, 580; vom 28.07.1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290; vom 05.10.1990 III R 19/88, BFHE 162, 211, BStBl II 1991, 45), nicht jedoch eine beim Finanzamt in der bloßen Funktion eines Sachbearbeiters tätige Person.
  • FG Düsseldorf, 19.09.2016 - 15 K 4018/13

    Abgabenordnung: Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

    Urteil vom 25.11.1997 IX R 47/94, BFH/NV 1998, 580, konnte offen bleiben, ob eine durch einen nicht entscheidungsbefugten Amtsträger getroffene Absprache die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung entfaltet, wenn sie nachträglich durch den Sachgebietsleiter genehmigt wird.
  • BFH, 21.06.2000 - IV B 138/99

    Tatsächliche Verständigung bei fehlendem Bindungswillen?

    Zwar bedürfen tatsächliche Verständigungen keiner besonderen Form; aber die Einhaltung der Schriftform ist zugleich Indiz dafür, dass sich das beteiligte FA in einer bestimmten Form hat binden wollen (BFH-Urteile vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625; vom 25. November 1997 IX R 47/94, BFH/NV 1998, 580).
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.09.2012 - 3 K 2493/10

    Unwirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung wegen fehlender Mitwirkung des

  • FG Saarland, 27.09.2006 - 1 K 11/03

    Angemessenheit des Geschäftsführergehaltes bei Zahlung eines Festgehaltes und

  • FG Niedersachsen, 19.09.2007 - 12 K 334/05

    Anforderungen an die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung;

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.12.1999 - 3 K 2696/96

    Voraussetzungen einer wirksamen tatsächlichen Verständigung; Annahme einer

  • FG Hamburg, 13.09.2006 - 6 K 256/04

    Vertrauensschutz bei unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheiden

  • FG München, 10.09.2002 - 12 K 3053/01

    Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

  • FG Baden-Württemberg, 28.09.1999 - 1 K 265/99

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Spende; Steuerliche Behandlung einer

  • FG Düsseldorf, 20.11.2015 - 3 K 887/13
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