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   BFH, 19.08.1997 - VI R 46/97   

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https://dejure.org/1997,10146
BFH, 19.08.1997 - VI R 46/97 (https://dejure.org/1997,10146)
BFH, Entscheidung vom 19.08.1997 - VI R 46/97 (https://dejure.org/1997,10146)
BFH, Entscheidung vom 19. August 1997 - VI R 46/97 (https://dejure.org/1997,10146)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 588
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.07.1992 - 1 BvR 394/91

    Verfassungsmäßigkeit des § 1618 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB

    Auszug aus BFH, 19.08.1997 - VI R 46/97
    Einer fehlenden Ladung steht der Fall gleich, daß das FG eine mündliche Verhandlung durchführt, obwohl der Termin zuvor aufgehoben wurde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1990 8 C 38/88, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 583; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rz. 19, m. w. N.).
  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 38.88

    Begriff "nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten" i.S. von § 133 Nr. 3 VwGO

    Auszug aus BFH, 19.08.1997 - VI R 46/97
    Einer fehlenden Ladung steht der Fall gleich, daß das FG eine mündliche Verhandlung durchführt, obwohl der Termin zuvor aufgehoben wurde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1990 8 C 38/88, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 583; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rz. 19, m. w. N.).
  • BFH, 25.08.1999 - X R 9/98

    Terminsverlegung; unrichtige Mitteilung der Geschäftsstelle

    Ebenso ist ein Beteiligter nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, wenn der Prozeßbevollmächtigte zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist, weil der Vorsitzende den Termin aufgehoben hat, denn hierdurch ist die Ladung als gegenstandslos weggefallen (§§ 91, 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO; vgl. BVerwG-Entscheidung vom 27. April 1990 8 C 38/88, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1991, 583; BFH-Beschluß vom 19. August 1997 VI R 46/97, BFH/NV 1998, 588).
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