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   BFH, 20.10.1997 - XI B 11/97   

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https://dejure.org/1997,3345
BFH, 20.10.1997 - XI B 11/97 (https://dejure.org/1997,3345)
BFH, Entscheidung vom 20.10.1997 - XI B 11/97 (https://dejure.org/1997,3345)
BFH, Entscheidung vom 20. Oktober 1997 - XI B 11/97 (https://dejure.org/1997,3345)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 594
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 14.12.1987 - V B 77/87

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels

    Auszug aus BFH, 20.10.1997 - XI B 11/97
    Das bedeutet, daß der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen muß, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist; das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das GG gestützt wird (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. Dezember 1987 V B 77/87, BFH/NV 1989, 27).
  • BFH, 29.05.1991 - V B 14/91
    Auszug aus BFH, 20.10.1997 - XI B 11/97
    Es ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Mai 1991 V B 14/91, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Umsatzsteuergesetz 1980, § 4 Nr. 16, Rechtsspruch 1 unter 4.).
  • BFH, 11.02.2009 - IX B 207/08

    Verlustvortrag bei einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags

    Es kann offen bleiben, ob die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich der behaupteten Verfassungswidrigkeit der in § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltenen Regelungen des Verlustabzugs erfüllt sind (s. hierzu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Oktober 1997 XI B 11/97, BFH/NV 1998, 594; vom 26. Juli 2005 XI B 93/03, BFH/NV 2005, 2001); die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist jedenfalls nicht gegeben.
  • FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 187/18

    Zur Zulässigkeit einer Klage gegen einen "Nullbescheid", wenn eine Veränderung

    Der Auffassung des BFH entspreche es, dass der Verlustvortrag auch in Veranlagungszeiträumen zwingend vorzunehmen sei, in denen sich der Verlustabzug aus anderen Gründen steuerlich nicht auswirke oder sich andere Vergünstigungen wegen des Verlustabzugs nicht auswirken könnten (Verweis auf BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1997, XI B 11/97; BFH-Urteil vom 28. Juni 1968, VI R 214/66; BFH-Beschluss vom 26. Juli 2005, XI B 93/03).
  • BFH, 21.12.2000 - II B 18/00

    Besteuerung des Vorerben

    Rügt der Beschwerdeführer --wie im Streitfall die Klägerinnen-- einen Verstoß der einfachrechtlichen Bestimmung gegen den Gleichheitssatz, so bedarf es eingehender Darlegungen dazu, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht eingehalten hat (BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 1991 V B 14/91, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Umsatzsteuergesetz 1980, § 4 Nr. 16, Rechtsspruch 1; vom 28. Oktober 1993 V B 86/93, BFH/NV 1994, 425, und vom 20. Oktober 1997 XI B 11/97, BFH/NV 1998, 594).
  • BFH, 01.12.1999 - XI B 88/98

    Darlegung von Zulassungsgründen

    Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) damit begründen, die Vereinbarkeit des § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Grundgesetz (GG) sei nicht geklärt, fehlt es an der Darlegung, inwieweit der Gesetzgeber hier die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit in willkürlicher Weise nicht eingehalten habe (vgl. § 115 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Oktober 1997 XI B 11/97, BFH/NV 1998, 594, m.N.).
  • BFH, 06.05.2003 - II B 73/02

    Vorerbe; Gleichheitsgrundsatz

    Wird wie im Streitfall ein Verstoß des angewendeten Steuergesetzes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gerügt, so bedarf es eingehender Darlegung dazu, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht eingehalten hat (BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 1991 V B 14/91, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Umsatzsteuergesetz 1980, § 4 Nr. 16, Rechtsspruch 1; vom 28. Oktober 1993 V B 86/93, BFH/NV 1994, 425, sowie vom 20. Oktober 1997 XI B 11/97, BFH/NV 1998, 594).
  • BFH, 31.08.2005 - XI B 231/03

    NZB: Klärungsbedürftigkeit - behauptete Verfassungswidrigkeit einer Norm

    Es ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1997 XI B 11/97, BFH/NV 1998, 594).
  • BFH, 06.03.2007 - XI B 165/06

    NZB: Verfassungswidrigkeit des § 10d EStG

    Wird die grundsätzliche Bedeutung auf die Verfassungswidrigkeit der in § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltenen Regelung des Verlustabzugs gestützt, muss dargelegt werden, inwieweit der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit in willkürlicher Weise nicht eingehalten hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Oktober 1997 XI B 11/97, BFH/NV 1998, 594; vom 1. Dezember 1999 XI B 88, 89/98, BFH/NV 2000, 730; vom 31. Mai 2005 XI B 164/04, BFH/NV 2005, 1833, m.w.N.; vom 31. Mai 2005 XI B 84/04, juris).
  • BFH, 31.05.2005 - XI B 164/04

    Grundsätzliche Bedeutung; Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes im Hinblick auf

    Wird die grundsätzliche Bedeutung auf die Rechtswidrigkeit der in § 10d EStG enthaltenen Regelung des Verlustabzugs gestützt, muss dargelegt werden, inwieweit der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit in willkürlicher Weise nicht eingehalten hat (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1997 XI B 11/97, BFH/NV 1998, 594).
  • FG Münster, 05.05.2003 - 4 K 6325/99

    Gerichtskosten keine Sonderausgaben und Verlustvortrag zwingend

    Der Auffassung des Senats entspricht es, dass der Verlustvortrag nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch in Veranlagungszeiträumen zwingend vorzunehmen ist, in denen sich der Verlustabzug aus anderen Gründen steuerlich nicht auswirkt oder sich andere Vergünstigungen wegen des Verlustabzugs nicht auswirken (vgl. BFH Beschluss vom 20.10.1997 XI B 11/97, BFH/NV 1998, 594; BFH Urteil vom 28.06.1968 VI R 214/66, BStBl II 1968, 774).
  • FG München, 13.08.2008 - 1 K 2045/06

    Verlustverrechnung nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG: Berücksichtigung eines

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Verlustvortrag jedoch auch in Veranlagungszeiträumen zwingend vorzunehmen, in denen sich der Verlustabzug aus anderen Gründen steuerlich nicht auswirkt oder sich andere Vergünstigungen wegen des Verlustabzugs nicht auswirken (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1997 XI B 11/97, BFH/NV 1998, 594; BFH-Urteil vom 28. Juni 1968 VI R 214/66, BStBl II 1968, 774).
  • FG Köln, 09.10.2002 - 10 K 3225/99

    Keine Anrechnung von Arbeitgebersozialversicherungsbeiträgen bei der

  • BFH, 01.12.1999 - XI B 89/98

    Negative Einkünfte - Verlustabzug - Verfassungswidrigkeit - Darlegungserfordernis

  • FG München, 09.03.2005 - 1 K 1794/02

    Verlustverrechnung bis Null ist kein Verstoß gegen Gleichheitssatz oder Freiheit

  • FG München, 05.06.2002 - 1 K 1546/01

    Verfassungsmäßigkeit der einkommensteuerlichen Regelung des Verlustvortrags und

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