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   BFH, 11.11.1997 - VII B 108/97   

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BFH, 11.11.1997 - VII B 108/97 (https://dejure.org/1997,2171)
BFH, Entscheidung vom 11.11.1997 - VII B 108/97 (https://dejure.org/1997,2171)
BFH, Entscheidung vom 11. November 1997 - VII B 108/97 (https://dejure.org/1997,2171)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 604
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 15.10.1996 - 14 BEg 9/96

    Berufungseinlegung mit Telefax-Empfangsgerät

    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - VII B 108/97
    Von dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift ist jedoch abzusehen, wenn der Schriftsatz durch moderne Medien übermittelt wird, bei denen eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich ist, und sich aus dem Schriftsatz allein oder in Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne daß darüber Beweis erhoben werden müßte (vgl. Bundessozialgericht, Beschluß vom 15. Oktober 1996 14 BEg 9/96, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1997, 1254; Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1994 5 B 79/94, NJW 1995, 2121, und vom 6. Dezember 1988 9 C 40.87, BVerwGE 81, 32; Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 11. Februar 1987 1 BvR 475/85, BVerfGE 74, 228 [BVerfG 11.02.1987 - 1 BvR 475/85]).
  • BFH, 29.11.1995 - X B 56/95

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob Unterzeichnung eines bestimmenden

    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - VII B 108/97
    Dem steht die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. November 1995 X B 56/95 (BFHE 179, 233, BStBl II 1996, 140) nicht entgegen.
  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - VII B 108/97
    Von dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift ist jedoch abzusehen, wenn der Schriftsatz durch moderne Medien übermittelt wird, bei denen eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich ist, und sich aus dem Schriftsatz allein oder in Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne daß darüber Beweis erhoben werden müßte (vgl. Bundessozialgericht, Beschluß vom 15. Oktober 1996 14 BEg 9/96, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1997, 1254; Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1994 5 B 79/94, NJW 1995, 2121, und vom 6. Dezember 1988 9 C 40.87, BVerwGE 81, 32; Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 11. Februar 1987 1 BvR 475/85, BVerfGE 74, 228 [BVerfG 11.02.1987 - 1 BvR 475/85]).
  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - VII B 108/97
    Von dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift ist jedoch abzusehen, wenn der Schriftsatz durch moderne Medien übermittelt wird, bei denen eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich ist, und sich aus dem Schriftsatz allein oder in Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne daß darüber Beweis erhoben werden müßte (vgl. Bundessozialgericht, Beschluß vom 15. Oktober 1996 14 BEg 9/96, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1997, 1254; Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1994 5 B 79/94, NJW 1995, 2121, und vom 6. Dezember 1988 9 C 40.87, BVerwGE 81, 32; Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 11. Februar 1987 1 BvR 475/85, BVerfGE 74, 228 [BVerfG 11.02.1987 - 1 BvR 475/85]).
  • BVerwG, 19.12.1994 - 5 B 79.94

    Formgerecht per BTX erhobene Klage ohne Unterschrift

    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - VII B 108/97
    Von dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift ist jedoch abzusehen, wenn der Schriftsatz durch moderne Medien übermittelt wird, bei denen eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich ist, und sich aus dem Schriftsatz allein oder in Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne daß darüber Beweis erhoben werden müßte (vgl. Bundessozialgericht, Beschluß vom 15. Oktober 1996 14 BEg 9/96, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1997, 1254; Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1994 5 B 79/94, NJW 1995, 2121, und vom 6. Dezember 1988 9 C 40.87, BVerwGE 81, 32; Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 11. Februar 1987 1 BvR 475/85, BVerfGE 74, 228 [BVerfG 11.02.1987 - 1 BvR 475/85]).
  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    c) Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat unter Hinweis auf die vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts mit Beschluß vom 11. November 1997 - VII B 108/97, BFH/NV 1998, 604 die Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Prozeßbevollmächtigten des Klägers für wirksam erachtet, die dem Bundesfinanzhof durch ein Computerfax übermittelt worden war, das am Ende nur den Namen des Prozeßbevollmächtigten in Maschinenschrift mit dem Zusatz enthielt "Dieses Fax wurde durch elektronische Medien übermittelt und trägt deshalb keine Unterschrift." Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung in seinem Vorlagebeschluß noch nicht berücksichtigt.
  • BFH, 22.06.2010 - VIII R 38/08

    Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift - Anforderungen an die

    Infolgedessen genügt es für die Wirksamkeit einer derart erhobenen Klage, dass sich aus dem Schriftsatz selbst oder den Begleitumständen die Urheberschaft und der Wille, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben (BFH-Beschluss vom 11. November 1997 VII B 108/97, BFH/NV 1998, 604; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 5. März 2008  2 K 202/06, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 427; FG München, Urteil vom 26. November 2007  1 K 2342/07, juris).
  • BFH, 10.07.2002 - VII B 6/02

    Eigenhändige Unterschrift

    Zwar ist nach dem Beschluss des GmS-OGB in NJW 2000, 2340 dem gesetzlichen Schriftformerfordernis des § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO Genüge getan, wenn der Beschwerdeschriftsatz durch Computerfax --ohne eigenhändige Unterschrift aber mit eingescannter Unterschrift oder mit dem Hinweis, dass dieses Fax durch elektronische Medien übermittelt wird und deshalb keine Unterschrift trägt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 1997 VII B 108/97, BFH/NV 1998, 604, 605; BFH-Beschlüsse vom 4. September 2000 III B 41/00, BFH/NV 2001, 321, und vom 9. November 2000 I S 6/00, BFH/NV 2001, 479)-- bei Gericht eingeht.
  • BFH, 04.11.1999 - IV R 70/98

    Bilanzberichtigung bei Fehler des Finanzamts

    Drei oberste Bundesgerichte, darunter auch der Bundesfinanzhof (BFH), hatten bis dahin die Auffassung vertreten, daß das Fehlen der Unterschrift bei elektronischer Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes durch den Absender unschädlich sei (Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Beschluß vom 19. Dezember 1994 5 B 79/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 2121; Bundessozialgericht --BSG--, Beschluß vom 15. Oktober 1996 14 BEg 9/96, NJW 1997, 1254; BFH, Beschluß vom 11. November 1997 VII B 108/97, BFH/NV 1998, 604).
  • FG Niedersachsen, 19.05.2020 - 8 K 218/19

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids im Hinblick auf eine vom Finanzamt

    Von dem der Vorschrift grundsätzlich zu entnehmenden Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift ist jedoch abzusehen, wenn der Schriftsatz durch Medien übermittelt wird, bei denen eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich ist, und sich aus dem Schriftsatz allein oder in Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 11. November 1997 VII B 108/97, BFH/NV 1998, 604; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98, NJW 2000, 2340).
  • BFH, 19.05.2000 - VIII B 13/00

    Nicht unterzeichnete Klage; Übermittlung per Telefax

    Die Rechtsauffassung, dass bei einem Telebrief oder einem Telefax die Schriftform nur dann als gewahrt angesehen wird, wenn die Kopiervorlage unterschrieben ist, ist nicht dadurch grundsätzlich bedeutsam und überprüfungsbedürftig geworden, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung inzwischen bei bestimmten anderen Übermittlungsarten durch moderne technische Kommunikationsmittel geringere Anforderungen an die Schriftlichkeit gestellt hat (vgl. z.B. betreffend Computer-Telefax BFH-Beschluss vom 11. November 1997 VII B 108/97, BFH/NV 1998, 604, und Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15. Oktober 1996 14 BEg 9/96, NJW 1997, 1254; betreffend "Btx-Mitteilung" Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1994 5 B 79/94, NJW 1995, 2121).

    Hier kann die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt werden, dass seine Unterschrift eingescannt wird (so im Fall des BGH in NJW 1998, 3649) oder der Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der Besonderheiten der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann (so der Fall des BFH in BFH/NV 1998, 604).

  • FG Münster, 07.07.2010 - 10 K 4562/09

    Keine wirksame Klageerhebung ohne Unterschrift mit einem Hinweis auf "maschinelle

    Von dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift hat die Rechtsprechung auch abgesehen, wenn der Schriftsatz --wie z.B. beim Computer-Fax, bei dem der bestimmende Schriftsatz direkt aus dem Computer an ein Faxgerät gesendet wird-- durch moderne Medien übermittelt wird, bei denen eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich ist, und sich aus dem eingehenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen die Urheberschaft (die Person des Erklärenden) und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen und dem Gericht zuzuleiten, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (so z.B. BFH-Beschluss vom 11.11.1997 VII B 108/97, BFH/NV 1998, 604 m.w.N.; Urteil des FG Hamburg in EFG 2001, 302).

    Anders als in o.g. Entscheidungen des BFH in BFH/NV 1998, 604 und des FG Hamburg in EFG 2001, 302 sowie im vom Kläger angeführten Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2009, 1769, das eine per E-Mail übermittelte Klage betrifft, liegt im Streitfall keine mit derselben oder einer anderen Schrifttype maschinenschriftlich "geschriebene" und später ausgedruckte Unterschrift eines Vertreters der Prozessbevollmächtigten vor.

  • BFH, 09.11.2000 - I S 6/00

    PKH-Antrag einer juristischen Person; Computerfax

    Dieses entspricht, da es den Zusatz enthält, dass der benannte Urheber wegen der genannten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann, den nach dem neuerlichen Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98 (Neue Juristische Wochenschrift 2000, 2340) an einen bestimmenden Schriftsatz zu stellenden Anforderungen zur Erfüllung der Schriftform (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 11. November 1997 VII B 108/97, BFH/NV 1998, 604).
  • BFH, 27.01.2003 - VI B 125/99

    NZB - Beschwerdebegründung per Computer-Fax

    Die Form der elektronischen Übertragung der Beschwerdebegründung durch ein sog. Computerfax ohne Wiedergabe einer eigenhändigen Unterschrift ist nicht zu beanstanden (BFH, Beschluss vom 11. November 1997 VII B 108/97, BFH/NV 1998, 604; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 2340; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 10. April 2001 6 Ta 58/01, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2001, 1316).
  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2000 - 7 K 193/99

    Pflicht zur Vorlage einer Originalvollmacht; Kein Nachweis der

    Auch der BFH hatte schon vor der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes eine per Computerfax übermittelte Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde für zulässig erachtet (vgl. BFH-Beschluss vom 11. November 1997 VII B 108/97, BFH/NV 1998, 604 ).
  • FG Baden-Württemberg, 10.11.1999 - 12 K 9/99

    Mit Fax übermittelte, nicht unterschriebene Klageschrift; Wiedereinsetzung bei

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.12.2010 - 3 K 1160/06

    Eigenhändige Unterzeichnung eines Antrags auf mündliche Verhandlung -

  • FG München, 07.07.2010 - 9 K 3838/09

    Klageerhebung per Computerfax

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.04.2016 - 2 K 1613/14

    Steuerliche Behandlung von Pensionszahlungen der NATO

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Rechtsprechung
   BFH, 11.11.1997 - II B 3/97   

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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 604
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 17.04.1991 - II R 96/87

    Differenzierung zwischen Mietwohngrundstück und gemischtgenutztes Grundstück

    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - II B 3/97
    Soweit der Kläger sich bei der Formulierung der Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung auf die Rechtsprechung des BFH zu § 75 Abs. 5 und 6 des Bewertungsgesetzes (BewG) bezieht, wonach nur solche Räumlichkeiten Wohnungen sein können, die Wohnzwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind, und soweit er dabei die zweite Alternative, nämlich die Bestimmung zu Wohnzwecken, für ausfüllungsbedürftig hält, übersieht er, daß der BFH diese zweite Alternative ausdrücklich dahin erläutert hat, daß sie auf leerstehende Räumlichkeiten bezogen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 142, 570, BStBl II 1985, 284, sowie vom 17. April 1991 II R 96/87, BFH/NV 1992, 445).
  • BFH, 27.04.1994 - XI R 29/92
    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - II B 3/97
    Da es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, abstrakte Rechtsfragen zu klären, ist eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur zuzulassen, wenn die dargelegte Rechtsfrage für die Entscheidung des Streitfalls erheblich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 1992 X B 42/91, BFH/NV 1993, 549, sowie vom 1. Februar 1994 VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873).
  • BFH, 13.03.1995 - XI B 160/94

    Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln

    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - II B 3/97
    Hat ein Beteiligter in der Vorinstanz keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, erfordert eine gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssige Rüge, das Finanzgericht (FG) habe gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 FGO verstoßen, die Angabe der Tatsachen, die es auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären müssen, oder der zu erhebenden Beweise sowie die Darlegung, weshalb sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, was sich bei weiterer Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätte und inwiefern das Ergebnis vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG aus entscheidungserheblich gewesen wäre (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. Mai 1994 X B 280/93, BFH/NV 1995, 114; vom 13. Oktober 1994 I B 109/94, BFH/NV 1995, 788, sowie vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817).
  • BFH, 13.10.1994 - I B 109/94

    Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung infolge der Verletzung des

    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - II B 3/97
    Hat ein Beteiligter in der Vorinstanz keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, erfordert eine gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssige Rüge, das Finanzgericht (FG) habe gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 FGO verstoßen, die Angabe der Tatsachen, die es auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären müssen, oder der zu erhebenden Beweise sowie die Darlegung, weshalb sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, was sich bei weiterer Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätte und inwiefern das Ergebnis vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG aus entscheidungserheblich gewesen wäre (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. Mai 1994 X B 280/93, BFH/NV 1995, 114; vom 13. Oktober 1994 I B 109/94, BFH/NV 1995, 788, sowie vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817).
  • BFH, 17.05.1994 - X B 280/93

    Anforderungen an die schlüssige Erhebung der Rüge mangelhafter Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - II B 3/97
    Hat ein Beteiligter in der Vorinstanz keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, erfordert eine gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssige Rüge, das Finanzgericht (FG) habe gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 FGO verstoßen, die Angabe der Tatsachen, die es auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären müssen, oder der zu erhebenden Beweise sowie die Darlegung, weshalb sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, was sich bei weiterer Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätte und inwiefern das Ergebnis vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG aus entscheidungserheblich gewesen wäre (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. Mai 1994 X B 280/93, BFH/NV 1995, 114; vom 13. Oktober 1994 I B 109/94, BFH/NV 1995, 788, sowie vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817).
  • BFH, 05.10.1984 - III R 192/83

    Der bewertungsrechtliche Wohnungsbegriff setzt jedenfalls am 1.1.1974 die

    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - II B 3/97
    Dies ist aber vorliegend gerade nicht der Fall, weil das Obergeschoß am streitigen Stichtag, abgesehen vom Handwaschbecken in der Toilette, keine Waschgelegenheit aufwies (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Urteil vom 5. Oktober 1984 III R 192/83, BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151) und eine Hinzurechnung des Sanitärbereichs im Untergeschoß wegen der Verbindung über das gemeinsame Treppenhaus keine abgeschlossene Wohnung ergäbe.
  • BFH, 22.02.1985 - III R 78/81

    Freiberuflich genutzte Räumlichkeiten dienen nicht Wohnzwecken; zur Abgrenzung

    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - II B 3/97
    Soweit der Kläger sich bei der Formulierung der Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung auf die Rechtsprechung des BFH zu § 75 Abs. 5 und 6 des Bewertungsgesetzes (BewG) bezieht, wonach nur solche Räumlichkeiten Wohnungen sein können, die Wohnzwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind, und soweit er dabei die zweite Alternative, nämlich die Bestimmung zu Wohnzwecken, für ausfüllungsbedürftig hält, übersieht er, daß der BFH diese zweite Alternative ausdrücklich dahin erläutert hat, daß sie auf leerstehende Räumlichkeiten bezogen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 142, 570, BStBl II 1985, 284, sowie vom 17. April 1991 II R 96/87, BFH/NV 1992, 445).
  • FG Niedersachsen, 13.10.1992 - I 631/88
    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - II B 3/97
    Die weitere Rechtsfrage, die bei großzügiger Auslegung der Beschwerdeschrift noch entnommen werden könnte, nämlich die, ob wegen der über die beiden Wohnungen hinausgehenden weiteren zu Wohnzwecken (mit) genutzten Räume entsprechend der Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 13. Oktober 1992 I 631/88 (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1993, 368) das Grundstück als Mietwohngrundstück bewertet werden kann, stellt sich im Streitfall ebenfalls nicht, weil das Grundstück nach den bindenden Feststellungen des FG nicht zu mehr als 80 v. H. Wohnzwecken dient.
  • BFH, 21.12.1992 - X B 42/91
    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - II B 3/97
    Da es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, abstrakte Rechtsfragen zu klären, ist eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur zuzulassen, wenn die dargelegte Rechtsfrage für die Entscheidung des Streitfalls erheblich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 1992 X B 42/91, BFH/NV 1993, 549, sowie vom 1. Februar 1994 VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873).
  • BFH, 01.02.1994 - VII B 127/93
    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - II B 3/97
    Da es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, abstrakte Rechtsfragen zu klären, ist eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur zuzulassen, wenn die dargelegte Rechtsfrage für die Entscheidung des Streitfalls erheblich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 1992 X B 42/91, BFH/NV 1993, 549, sowie vom 1. Februar 1994 VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873).
  • BFH, 21.06.2004 - VII B 204/03

    Auslegung eines Ergänzungsbescheids zum Duldungsbescheid als Leistungsgebot

    Voraussetzung dafür, dass einer Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist, ist u.a., dass der Bundesfinanzhof (BFH) über eine Frage zu entscheiden hätte, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. November 1997 II B 3/97, BFH/NV 1998, 604, und vom 8. Dezember 2002 I B 67/03, BFH/NV 2004, 648).

    Da die von der Klägerin hervorgehobene Rechtsfrage, ob ein Leistungsgebot nach der inzwischen eingetretenen Rechtskraft des den Duldungsbescheid vom 2. Januar 2002 aufhebenden Urteils des FG ebenfalls aufzuheben ist, nur geklärt werden könnte, wenn von einem anderen, als dem vom FG festgestellten und entschiedenen Sachverhalt ausgegangen wird, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit und damit an der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Frage für dieses Verfahren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Februar 1994 VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873, und in BFH/NV 1998, 604).

  • BFH, 22.07.1999 - VII B 19/99

    Divergenz; Verfahrensfehler

    Hat ein Beteiligter in der Vorinstanz keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, erfordert eine gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 FGO verstoßen, die Angabe der Tatsachen, die es auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären müssen, oder der zu erhebenden Beweise sowie die Darlegung, weshalb sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, was sich bei weiterer Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätte und inwiefern das Ergebnis vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG aus entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 11. November 1997 II B 3/97, BFH/NV 1998, 604, m.w.N.).
  • BFH, 14.11.2000 - III B 13/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Mangelnde Sachaufklärung - Pflicht zur Sachaufklärung

    Eine gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 FGO verstoßen, erfordert die Angabe der Tatsachen, die es auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären müssen, oder der zu erhebenden Beweise sowie die Darlegung, weshalb sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung oder eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, was sich bei weiterer Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätte und inwiefern das Ergebnis vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG aus entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 1997 II B 3/97, BFH/NV 1998, 604, m.w.N.).
  • BFH, 19.05.1998 - VII B 309/97

    Konkursverfahren über das Vermögen einer GmbH

    Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam formulierte Rechtsfrage, "ab wann konkret eine Unzumutbarkeit aufgrund der umfangreichen Buchführungs- und Abschlußarbeiten gegeben ist und welchen Grad der Substantiierung der gerichtliche Vortrag des Konkursverwalters erreichen muß", ist nicht nur zu unbestimmt, sondern im Revisionsverfahren ebenfalls nicht klärungsfähig, weil es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, abstrakte Rechtsfragen zu klären (BFH-Beschluß vom 11. November 1997 II B 3/97, BFH/NV 1998, 604, m.w.N.).
  • BFH, 01.12.1998 - VII B 192/98

    Sachaufklärungspflicht

    b) Hat ein Beteiligter in der Vorinstanz keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, erfordert eine gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 FGO verstoßen, die Angabe der Tatsachen, die es auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären müssen, oder der zu erhebenden Beweise sowie die Darlegung, weshalb sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, was sich bei weiterer Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätte und inwiefern das Ergebnis vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG aus entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 11. November 1997 II B 3/97, BFH/NV 1998, 604, m.w.N.).
  • BFH, 19.05.1998 - VII B 309/98

    Steuerberater - Konkursverwalter - Konkursverfahren -

    Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam formulierte Rechtsfrage, "ab wann konkret eine Unzumutbarkeit aufgrund der umfangreichen Buchführungs- und Abschlußarbeiten gegeben ist und welchen Grad der Substantiierung der gerichtliche Vortrag des Konkursverwalters erreichen muß", ist nicht nur zu unbestimmt, sondern im Revisionsverfahren ebenfalls nicht klärungsfähig, weil es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, abstrakte Rechtsfragen zu klären (BFH-Beschluß vom 11. November 1997 II B 3/97, BFH/NV 1998, 604, m. w. N. ).
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