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   BFH, 27.11.1997 - VII R 15/97   

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https://dejure.org/1997,19034
BFH, 27.11.1997 - VII R 15/97 (https://dejure.org/1997,19034)
BFH, Entscheidung vom 27.11.1997 - VII R 15/97 (https://dejure.org/1997,19034)
BFH, Entscheidung vom 27. November 1997 - VII R 15/97 (https://dejure.org/1997,19034)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Folge der Nichtvertretung der Klägerin im Verfahren durch die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 612
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 17.12.2020 - B 10 ÜG 4/20 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anspruch auf rechtliches Gehör - mündliche

    Indem das Entschädigungsgericht ohne Vertagung durchentschieden und damit die Vertretung durch den beigeordneten Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung verhindert hat, hat es den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren ebenso verletzt wie auf prozessuale Gleichbehandlung mit bemittelten Klägern (BSG Urteil vom 25.3.2003 - B 7 AL 76/02 R - juris RdNr 20 f; BGH Beschluss vom 12.7.2016 - VIII ZB 25/15 - juris RdNr 21; BFH Beschluss vom 27.11.1997 - VII R 15/97 - juris RdNr 6; vgl LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 29.8.2011 - L 6 AS 150/11 NZB - juris RdNr 13; Bayerischer VGH Beschluss vom 15.3.2018 - 10 ZB 18.354 - juris RdNr 4) .
  • BFH, 04.12.2000 - V S 21/00

    Mündliche Verhandlung, nicht ordnungsgemäße Vertretung i.S.v. § 116 Abs. 1 Nr. 3

    Die Tatsache, dass der ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladene Prozessbevollmächtigte daran nicht teilnimmt, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht über die Beschwerde gegen die Versagung der PKH entschieden war, hat jedoch nicht zur Folge, dass die Klägerin nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 27. November 1997 VII R 15/97, BFH/NV 1998, 612).
  • BFH, 25.03.1999 - VII R 149/97

    Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz Antrags auf Terminsaufhebung;

    Soweit das Vorbringen des Klägers als Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) zu verstehen ist, eröffnet diese die zulassungsfreie Revision nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1997 VII R 15/97, BFH/NV 1998, 612, 613).
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