Weitere Entscheidung unten: BFH, 16.12.1997

Rechtsprechung
   BFH, 16.12.1997 - XI S 41/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,24447
BFH, 16.12.1997 - XI S 41/97 (https://dejure.org/1997,24447)
BFH, Entscheidung vom 16.12.1997 - XI S 41/97 (https://dejure.org/1997,24447)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 1997 - XI S 41/97 (https://dejure.org/1997,24447)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,24447) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erhebung der Anfechtungsklage als Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 615
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Köln, 29.04.1997 - 7 K 2156/94

    Abgabenordnung; Unterlassen eines Einspruchs kein grobes Verschulden

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - XI S 41/97
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt; die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 1219 veröffentlicht.
  • BFH, 23.04.2012 - III B 187/11

    Keine Aufhebung der Vollziehung bei abgelehnter Zusammenveranlagung von Partnern

    Ist die zutreffende Klageart die Anfechtungsklage, wird vorläufiger Rechtsschutz durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gewährt (§ 69 FGO), bei Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich eine einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu beantragen (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1997 XI S 41/97, BFH/NV 1998, 615; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 5, 33).
  • BFH, 05.03.2012 - III B 6/12

    Keine Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern - Verfassungsmäßigkeit

    Ist die zutreffende Klageart die Anfechtungsklage, wird vorläufiger Rechtsschutz durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gewährt (§ 69 FGO), bei Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich eine einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu beantragen (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1997 XI S 41/97, BFH/NV 1998, 615; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 5, 33).
  • FG Münster, 07.02.2022 - 9 V 2784/21

    Rechtswidrige Ablehnung der Feststellung der Höhe eines Sanierungsertrages

    Zwar kann in den Fällen, in denen die Änderung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes im Wege der Verpflichtungsklage angestrebt wird, einstweiliger Rechtsschutz nur durch eine einstweilige Anordnung gem. § 114 FGO gewährt werden (BFH, Beschluss vom 16.12.1997 - XI S 41/97, BFH/NV 1998, 615).
  • BFH, 23.04.2012 - III B 183/11

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung - Zum

    --BFH-- vom 16. Dezember 1997 XI S 41/97, BFH/NV 1998, 615; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 5, 33).
  • FG München, 17.09.2015 - 7 V 2071/15

    Die Voraussetzungen für einen neuen AdV-Antrag nach § 69 Abs. 6 FGO liegen nicht

    Ist die zutreffende Klageart die Anfechtungsklage, wird vorläufiger Rechtsschutz durch AdV gewährt (§ 69 FGO), bei Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich eine einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu beantragen (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 16.12.1997 XI S 41/97, BFH/NV 1998, 615; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 5, 33).
  • FG Saarland, 07.06.2022 - 2 V 1379/21

    (Einstweiliger Rechtsschutz bei Antrag auf Steuerfreistellung von

    Zwar kann einstweiliger Rechtsschutz grundsätzlich nur durch eine einstweilige Anordnung gem. § 114 FGO gewährt werden, wenn in der Hauptsache die Änderung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts im Wege der Verpflichtungsklage angestrebt wird (vgl. BFH vom 16. Dezember 1997 XI S 41/97, BFH/NV 1998, 615).
  • FG Hamburg, 29.02.2012 - 3 V 33/12

    Antrag auf Aussetzung und Vollziehung nach Verkündung und vor Zustellung des

    Wenn es sich nicht um ein Anfechtungs-, sondern wie hier um ein Verpflichtungsbegehren handelt, käme dafür vorläufiger Rechtsschutz nur aufgrund eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 114 FGO in Betracht (vgl. § 114 Abs. 5 FGO; BFH vom 16. Dezember 1997 XI S 41/97, BFH/NV 1998, 615; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 Rd. 1).
  • FG Hamburg, 25.07.2011 - 6 V 50/11

    Eingetragene Lebenspartnerschaft: Keine einstweilige Anordnung wegen

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Verpflichtungsklagen kann aber nur durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO gewährt werden (BFH-Beschluss vom 16.12.1997 XI S 41/97, BFH/NV 1998, 615).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 16.12.1997 - VIII B 15/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,14098
BFH, 16.12.1997 - VIII B 15/97 (https://dejure.org/1997,14098)
BFH, Entscheidung vom 16.12.1997 - VIII B 15/97 (https://dejure.org/1997,14098)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 1997 - VIII B 15/97 (https://dejure.org/1997,14098)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,14098) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 615
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 26.03.2002 - VI B 237/00

    Zulässigkeit einer Beschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

    Die Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das FG erfordert gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. substantiierte Ausführungen darüber, was das voraussichtliche Ergebnis der unterlassenen Aufklärungsmaßnahmen gewesen wäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1997 VIII B 15/97, BFH/NV 1998, 615).
  • BFH, 08.08.2001 - III B 101/00

    Zulässigkeit der Beschwerde - Fehlerhafte Beschwerdebegründung - Fehlender

    Die Rüge, das FG habe von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, verlangt aber gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. substantiierte Ausführungen darüber, was das voraussichtliche Ergebnis der unterlassenen Aufklärungsmaßnahme gewesen wäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1997 VIII B 15/97, BFH/NV 1998, 615).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht