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   BFH, 29.10.1997 - II R 49/89   

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BFH, 29.10.1997 - II R 49/89 (https://dejure.org/1997,10159)
BFH, Entscheidung vom 29.10.1997 - II R 49/89 (https://dejure.org/1997,10159)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 1997 - II R 49/89 (https://dejure.org/1997,10159)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 620
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.10.1991 - VIII R 81/87

    Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeitsgründen

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - II R 49/89
    Zwar hat der Beigeladene weder im finanzgerichtlichen Verfahren noch im Verfahren vor dem BFH förmliche Sachanträge gestellt, die ihn einem Kostenrisiko gemäß § 135 Abs. 3 FGO ausgesetzt hätten (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1991 VIII R 81/87, BFHE 165, 482, BStBl II 1992, 147).
  • BFH, 23.02.1968 - III B 2/67

    Beiladung - Kostenentscheidung - Erstattungsfähigkeit - Außergerichtliche Kosten

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - II R 49/89
    Der Antrag des Beigeladenen auf Ergänzung des Senatsurteils vom 11. Dezember 1991 nach § 109 FGO ist entgegen der Auffassung der Kläger zulässig, da bisher über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht entschieden wurde (BFH-Beschluß vom 23. Februar 1968 III B 2/67, BFHE 91, 559, BStBl II 1968, 441).
  • FG Hessen, 20.05.2008 - 8 K 166/07

    Frühester Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Aufteilung der

    Darüber hinausgehend kommt eine Erstattungsfähigkeit nur dann in Betracht, wenn dem Beigeladenen seine Teilnahme am Verfahren ohne bzw. gegen seinen Willen aufgezwungen wurde und der von dem obsiegenden Beteiligten gestellte Antrag dem Antrag entsprochen hat, den der Beigeladene gestellt hätte (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1997 II R 49/89, BFH/NV 1998, 620; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, Stand 196. Lieferung Dezember 2007, § 139 Rn. 573, 574).
  • BFH, 15.06.1999 - VII R 66/98

    Lohnsteuerhilfeverein und Vermietungseinkünfte

    Die Beigeladenen müssen ihre Kosten nach § 139 Abs. 4 FGO selbst tragen; denn es besteht kein Anlaß, diese aus Gründen der Billigkeit dem FA aufzuerlegen, nachdem die Beigeladenen das Verfahren nicht entscheidend durch eigenständige Anträge oder in anderer selbständiger Weise gefördert haben (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 II R 49/89, BFH/NV 1998, 620).
  • FG München, 01.10.2003 - 1 K 5185/01

    Fehlende Uberschusserzielungsabsicht bei Immobilienfonds-Gesellschaftern;

    Unbilligkeit wurde auch dann angenommen, wenn sich der Beigeladene mit der von ihm vorgetragenen Rechtsauffassung letztlich durchgesetzt hat, obwohl er keine Anträge gestellt hatte (vgl. Beschluss des BFH vom 29.10.1997 II R 49/89, BFH/NV 1998, 620), bzw. den obsiegenden Beteiligten unterstützt hat (vgl. Urteil des BFH vom 23.1.1985 II R 2/83, BStBl II 1985, 38).

    Darüber hinaus ist zugunsten des Beigeladenen zu berücksichtigen, wenn einer der übrigen Beteiligten die Beiladung veranlasst hatte und der Beigeladene sich letztlich der Teilnahme am Verfahren nicht entziehen konnte (vgl. Beschluss des BFH vom 29.10.1997 II R 49/89, BFH/NV 1998, 620).

  • FG München, 01.08.2003 - 1 K 2887/03

    Kostenentscheidung per Ergänzungsurteil; nachträglicher Ergänzung des Urteils vom

    Unbilligkeit wurde auch dann angenommen, wenn sich der Beigeladene mit der von ihm vorgetragenen Rechtsauffassung letztlich durchgesetzt hat, obwohl er keine Anträge gestellt hatte (vgl. Beschluss des BFH vom 29.10.1997 II R 49/89, BFH/NV 1998, 620), bzw. den obsiegenden Beteiligten unterstützt hat (vgl. Urteil des BFH vom 23.1.1985 II R 2/83, BStBl II 1985, 38).

    Darüber hinaus ist zugunsten des Beigeladenen zu berücksichtigen, wenn einer der übrigen Beteiligten die Beiladung veranlasst hatte und der Beigeladene sich letztlich der Teilnahme am Verfahren nicht entziehen konnte (vgl. Beschluss des BFH vom 29.10.1997 II R 49/89, BFH/NV 1998, 620).

  • FG München, 04.12.2008 - 14 K 1781/08

    Vorsteuerabzug aus einem vor dem 1.1.2004 geschlossenen Mietvertrag - wirksame

    Es ist nicht unbillig, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen muss, da er sich weder mit der von ihm vorgetragenen Rechtsauffassung durchgesetzt hat (vgl. Beschluss des BFH vom 29. Oktober 1997 II R 49/89, BFH/NV 1998, 620) noch die grundsätzlich obsiegende Klägerin unterstützt hat (vgl. Urteil des BFH vom 23. Januar 1985 II R 2/83, BStBl II 1985, 38).
  • FG Köln, 08.03.2001 - 15 K 3299/98

    Dauernde Last bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich

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Rechtsprechung
   BFH, 29.10.1997 - II K 2/92   

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https://dejure.org/1997,23219
BFH, 29.10.1997 - II K 2/92 (https://dejure.org/1997,23219)
BFH, Entscheidung vom 29.10.1997 - II K 2/92 (https://dejure.org/1997,23219)
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  • BFH/NV 1998, 620
 
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Wird zitiert von ...

  • FG München, 25.05.2007 - 8 K 3962/03

    Feststellung von nur zukünftig verrechenbaren Verlustanteilen an einer Immobilien

    Es entspricht daher nicht der Billigkeit, die durch die Beteiligung an der Klage entstandenen außergerichtlichen Kosten dem Unterlegenen, sei es auch nur quotal, aufzuerlegen (vgl. BFH, Beschluss vom 29. Oktober 1997 II K 2/92, BFH/NV 1998, 620).
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